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Uncut #70: Heute mit Jürgen Elsässer | Merz will die Rente abwracken!

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Uncut #70: Heute mit Jürgen Elsässer | Merz will die Rente abwracken!
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Uncut #70: Heute mit Jürgen Elsässer | Merz will die Rente abwracken!

„Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich würde mein Leben dafür geben, dass du es sagen darfst.“

Mit diesem Credo ist das wöchentliche apolut-Format UNCUT im wesentlichen auf den Punkt gebracht.

Die apolut-Redaktion stellt einmal die Woche einem bekannten Influencer – diese Woche Jürgen Elsässer – eine Handvoll Fragen, die in der öffentlichen Debatte aktuell die Top-Themen markieren. Dann erhalten wir dazu völlig subjektive Antworten und stellen diese online. That’s it.

Im Anschluss setzten wir auf eine lebhafte Diskussion bei den Konsumenten des Formates, denn die von uns veröffentlichten Antworten entsprechen in der Regel nicht dem aktuellen Mainstream-Narrativ, noch geben sie vor, DIE Wahrheit zu sein.

Sie geben jede Woche die subjektive Meinung des Befragten zum besten. Und damit das Meinungsspektrum möglichst breit bleibt, wechseln jede Woche die Befragten.

Wir wünschen gute Unterhaltung und spannende Diskussionen an den Stammtischen und in den Foren!

(Auszug von RSS-Feed)

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Die großen Lügen (Teil 16): Corona XV – Aushebelung des Grundgesetzes | Von Uwe Froschauer

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Ein Meinungsbeitrag von Uwe Froschauer.

Der Rechtsstaat war in der Corona-Zeit nicht mehr gegeben. Er war außer Kraft gesetzt, das Grundgesetz versagte. Die Verfassung war teilweise nur noch bedrucktes Papier. Das Grundgesetz hat in dieser Zeit seine Schutzfunktion für die Bevölkerung in Deutschland nicht erfüllt. Das ist das Ergebnis einer wachsenden Zahl juristischer Analysen.

Hans-Jürgen Papier, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass rechtsstaatliche Maßstäbe während der Pandemie „nicht immer hinreichend beachtet“ wurden und forderte eine umfassende Aufarbeitung. Wenn ein ehemaliger Verfassungsgerichtspräsident solche Worte wählt, dann ist klar: Hier geht es nicht um Detailkritik, sondern um Grundsätzliches.

Das Grundgesetz – Schutzschild oder Fassade?

Das Grundgesetz ist ein Schutzmechanismus. Es soll den Bürger vor dem Staat schützen, und nicht den Staat vor dem Bürger. Grundrechte sind Abwehrrechte. Sie sind dazu da, staatliche Macht zu begrenzen. Diese Logik wurde in der Corona-Zeit in ihr Gegenteil verkehrt. Grundrechte galten nicht mehr als unverrückbare Grenzen staatlichen Handelns, sondern als temporäre Privilegien, die je nach politischer Lage gewährt oder entzogen werden konnten. Das ist kein kleiner Unterschied, sondern ein Systembruch, ein Bruch mit jedem demokratischen Verständnis.

Der „Verfassungsblog“ sprach in diesem Zusammenhang vom möglichen „Niedergang grundrechtlicher Denkkategorien“. Der Verfassungsblog ist eine renommierte Online-Plattform für Verfassungsrecht, auf der Professoren, Richter, Wissenschaftler und Juristen publizieren. Es handelt sich um einen zentralen Ort der rechtswissenschaftlichen Debatte im deutschsprachigen Raum – eine Instanz, die man nicht einfach als „abweichende Meinung“ abtun kann. In einem Beitrag mit dem Titel „Vom Niedergang grundrechtlicher Denkkategorien in der Corona-Pandemie“, veröffentlicht im Jahr 2020, wurde eine Entwicklung beschrieben, die weit über einzelne Maßnahmen hinausgeht.

Der Verfassungsblog stellte fest, dass sich nicht nur konkrete Eingriffe häuften, sondern dass sich das Denken über Grundrechte selbst verschoben hat. Was bedeutet das im Klartext?

Bis dahin galt im deutschen Verfassungsrecht ein klarer Grundsatz: Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat. Der Staat muss Eingriffe rechtfertigen – nicht der Bürger seine Freiheit. Dieses Verhältnis begann sich in der Corona-Zeit umzukehren. Die Freiheit wurde nicht mehr als Ausgangspunkt betrachtet, sondern als etwas, das unter Vorbehalt steht. Nicht mehr der Staat musste jeden Eingriff strikt begründen – sondern der Bürger musste implizit rechtfertigen, warum er seine Rechte überhaupt wahrnehmen will. In meinen Augen sind das Kennzeichen einer Diktatur. Der Verfassungsblog beschreibt diesen Wandel als Erosion klassischer grundrechtlicher Denkkategorien. Das ist eine juristisch äußerst gewichtige Aussage. Denn „Denkkategorien“ sind keine Nebensache. Sie sind das Fundament, auf dem jede verfassungsrechtliche Bewertung aufbaut. Wenn sich diese Kategorien verschieben, dann verschiebt sich der gesamte Rechtsrahmen.

Konkret bedeutet das:

  • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde zunehmend ausgehebelt
  • Pauschale Maßnahmen traten an die Stelle individueller Abwägungen
  • Freiheitsrechte wurden nicht mehr als Grenze staatlichen Handelns verstanden, sondern als Variable innerhalb politischer Steuerung

Mit anderen Worten: Das Grundgesetz war nur noch eine Hülle – seine Schutzlogik wurde aufgeweicht.

Wenn eine etablierte juristische Plattform wie der Verfassungsblog feststellt, dass nicht nur einzelne Maßnahmen, sondern die gesamte Denkweise über Grundrechte ins Rutschen geraten ist, dann kann man nicht mehr von Einzelfehlern sprechen, dann geht es um einen strukturellen Wandel. Nicht nur das Grundgesetz wurde unter Druck gesetzt – sondern das Verständnis dessen, was es überhaupt bedeutet.

Artikel 1 GG – Die Würde des Menschen wurde angetastet

… auch wenn es im Grundgesetz heißt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“

So steht es im Grundgesetz. Ein absoluter Satz, ohne Einschränkung, ohne Fußnote, ohne Ausnahmezustand. In der Praxis zeigte sich ein anderes Bild. Bei Demonstrationen – in denen Bürger ihre Grundrechte wahrnehmen – kam es wiederholt zu Szenen, die dieses Prinzip mehr als in Frage stellten. Menschen wurden zu Boden gerissen, teilweise auch ältere Teilnehmer, Maßnahmen wurden mit einer unverhältnismäßigen Härte durchgesetzt.

Ich erinnere mich noch an mehrere Bilder in Videoaufnahmen, die ich nicht mehr aus dem Kopf bekomme: Ein älterer Bürger steht auf der Straße, hält das Grundgesetz sichtbar in der Hand – das Symbol der freiheitlichen Ordnung Deutschlands – und wird von staatlichen Ordnungskräften niedergerungen. Für mich haben diese Bilder – die selbstverständlich in den Mainstreammedien, den Propagandaorganen der Regierung nicht gebracht wurden – symbolische Kraft: Das Grundgesetz existierte zwar auf dem Papier, aber in dem Moment, in dem man sich darauf berief, bot es keinen wirksamen Schutz mehr. Das Ende der Demokratie.

Das ist die eigentliche Zäsur. Denn ein Grundrecht entfaltet seine Bedeutung nicht auf dem Papier, sondern in der konkreten Situation. Wenn ein Bürger sich auf seine Rechte beruft, und dafür mit staatlicher Gewalt konfrontiert wird, dann stellt sich die fundamentale Frage: Gilt dieses Grundrecht überhaupt noch als Abwehrrecht gegen den Staat? In der Corona-Zeit wurde der Staat übergriffig, und das nicht nur einmal. Die Übergriffigkeit wurde zur Dauerhaltung des Staates.

Das Grundgesetz war nur noch ein theoretisches Versprechen, das nicht eingehalten wurde. Der Staat hat in der Krise nicht nur eingegriffen, er hat den Bürgern – sozusagen mit dem Gummiknüppel in der Hand – signalisiert, dass ihre Rechte nicht mehr „grund“sätzlich, sondern nur noch situativ verfügbar sind, je nachdem, ob man sich den Repressionen des Staates fügte oder nicht. Diktatur.

Das ist mit dem absoluten Anspruch des Artikels 1 nicht vereinbar, denn „unantastbar“ bedeutet nicht „solange es politisch opportun ist“.

Ebenfalls unvereinbar mit Artikel 1 GG ist, dass Menschen in „geimpft“ und „ungeimpft“ oder in „solidarisch“ – was fälschlicherweise gleichgesetzt wurde mit verantwortungsvoll – und „unsolidarisch“ – was als verantwortungslos verstanden und auch so kommuniziert wurde, kategorisiert wurden. Das war keine beiläufige, eigendynamische gesellschaftliche Entwicklung, sondern eine politisch gesteuerte, medial verstärkte und juristisch durchgewunkene, zutiefst antidemokratische Vorgehensweise. Mit dieser Einteilung gingen konkrete Konsequenzen einher: Ausschluss vom öffentlichen Leben, Zugangsbeschränkungen zu Restaurants, Kultur, Reisen (2G, 3G), berufliche Nachteile bis hin zum faktischen Ausschluss aus bestimmten Tätigkeiten (z.B. verfassungswidrige einrichtungsbezogene Impfpflicht). Das Entscheidende dabei ist nicht die Maßnahme im Detail, sondern das dahinterstehende Prinzip. Nicht mehr das Individuum mit seinen Rechten stand im Mittelpunkt, sondern seine Einordnung in eine politisch definierte Kategorie.

Der Jurist und Autor Wolfgang Bittner veröffentlichte 2021 auf der Plattform Manova seinen Beitrag „Ausgerupfte Grundrechte“. In diesem Artikel beschreibt er diese Entwicklung als eine Form der Entkernung des Grundrechtsschutzes. Seine These: Der Staat hat den Bürger zunehmend nicht mehr als Träger unveräußerlicher Rechte behandelt, sondern als Objekt politischer Steuerung. Das ist eine fundamentale Verschiebung, denn Artikel 1 GG schützt nicht Gruppen, sondern den einzelnen Menschen vor einem übergriffigen Staat – unabhängig von Verhalten, Meinung oder Status.

Der Begriff „Würde“ ist nicht an eine Bedingung geknüpft, er ist nicht abhängig von „Solidarität“ und „Konformität“. Die zentrale Frage lautet: Darf der Staat Menschen unterschiedlich behandeln – nicht aufgrund konkreter individueller Gefährdung, sondern aufgrund abstrakter, politisch definierter Kategorien? Die meisten Politiker des Altparteienkartells (CDU, CSU, FDP, SPD, Grüne) haben diese Frage bejaht, und damit den Artikel 1 GG nicht mehr als absolute Grenze verstanden, sondern als abwägbares Prinzip. Schande über diese Rechtsbeuger! Sie haben aus einem Abwehrrecht ein Steuerungsinstrument gemacht.

Die praktische Folge dieser Kategorisierung war nicht nur rechtlicher Natur,
sondern hatte auch soziale Auswirkungen. Menschen wurden öffentlich abgewertet, moralisch eingeordnet, in eine Rolle gedrängt, die sie aus der Gemeinschaft herauslöste. Andersdenkende und Kritiker dieser Vorgehensweise wurden diffamiert, diskreditiert, etikettiert und teilweise politisch verfolgt. Gegen diese Ausgegrenzten wurde gehetzt und ein moralisch völlig unbegründeter Hass in der Bevölkerung systematisch aufgebaut, weil diese Hetze und dieser Hass halfen, die antidemokratische, elitengesteuerte Agenda durchzusetzen. Und genau diese Leute erlassen heute Gesetze gegen Hass und Hetze. Was für eine Scharade! Das Imperium der Lügen ist in Höchstform – aber nicht mehr lange, denke ich. Letztendlich wird sich so etwas wie Wahrheit durchsetzen.

Die in Artikel 1 formulierte Würde des Menschen schützt nicht nur vor physischer Gewalt, sondern auch vor staatlich begünstigter, sozialer Entwertung. Wenn der Staat – direkt oder indirekt – Rahmenbedingungen schafft, in denen Menschen systematisch ausgegrenzt werden, dann stellt sich die Frage, ob der Schutz des Artikels 1 noch wirksam ist. Wenn die Würde des Menschen nicht mehr unantastbar, sondern verhandelbar ist, hat Artikel 1 seine Wirkung verloren, und jedes demokratische Verständnis wird begraben. Und das ist in der Corona-Zeit geschehen. Diktatur.

Artikel 2 GG – Körperliche Unversehrtheit unter Druck und indirektem Zwang

Artikel 2 schützt Leben und körperliche Unversehrtheit. Ein Grundrecht, das zu den zentralen Schutzgarantien des Grundgesetzes gehört. Kein Eingriff darf ohne zwingenden Grund erfolgen. Es gab in der Corona-Zeit keinen zwingenden medizinischen Grund, nur einen politisch motivierten. Jede Maßnahme ist auf deren Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Die Verhältnismäßigkeit war nicht gegeben, der Staat war übergriffig. Es soll keine staatliche Einflussnahme ohne klare rechtliche Grundlage erfolgen. Die rechtliche Grundlage war nicht gegeben, sondern lediglich eine fragwürdige, im Nachhinein nicht haltbare Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die das Grundgesetz aushebelte.

Die verfassungsrechtliche Leitlinie wurde gebrochen. Die Einführung indirekter Impfpflichten – über 2G-Regelungen, Zugangsbeschränkungen, berufliche Konsequenzen und massiven gesellschaftlichen Druck – hat ein Klima geschaffen, in dem die freie Entscheidung vieler Menschen faktisch zur Fiktion wurde. Formal gab es keine allgemeine Impfpflicht – darauf berufen sich die feigen damaligen Entscheider, die aktuell ihren Kopf aus der Schlinge ziehen wollen – faktisch entstand aber ein erheblicher Anpassungsdruck, der den Begriff Impferpressung nahelegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder betont, dass nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Eingriffe in Grundrechte rechtlich relevant sind. Und das war in der Corona-Zeit gegeben. Dessen sind sich die damaligen Entscheider bewusst, und wollen sich aus diesem Grund auch lediglich einer Enquete-Kommission stellen, die keine juristischen Konsequenzen nach sich zieht, und nicht einer Untersuchungskommission, welche die Grundlage für eine juristische Verfolgung sein kann.

Der Staat kann sich nicht hinter formaler Freiwilligkeit verstecken, wenn die tatsächlichen Umstände faktisch Zwang erzeugen. Diese Problematik wurde auch in kritischen Beiträgen der NachDenkSeiten aufgegriffen – etwa in dem Artikel „Corona-Maßnahmen: Zu viele Richter verstehen sich schon fast als Teil der Regierung“ (erschienen 2020). Dort wird die zentrale Kritik formuliert:

Der Staat hat einen Rahmen geschaffen, in dem Grundrechte nicht offen eingeschränkt, sondern indirekt unter Druck gesetzt wurden – und damit die eigentliche verfassungsrechtliche Prüfung umgangen.

Besonders deutlich wird dieses Problem bei der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Beschäftigte im Gesundheitswesen – Pflegekräfte, medizinisches Personal – standen vor einer folgenschweren Entscheidung: Impfen lassen – oder den Beruf nicht mehr ausüben. Formal war auch hier alles „freiwillig“. Niemand wurde physisch gezwungen. Aber wer seine Existenz sichern wollte, hatte faktisch keine Wahl. Diese Maßnahme berührt den Kern von Artikel 2 GG, denn die Entscheidung über einen medizinischen Eingriff ist eine höchstpersönliche. Sie gehört zum Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit. Wenn diese Entscheidung unter massiven äußeren Druck gestellt wird – etwa durch den drohenden Verlust der beruflichen Existenz –, ist das in meinen Augen nicht mehr Freiwilligkeit, sondern Zwang: eine Impferpressung! Einige meiner Bekannten haben ihren Beruf im Gesundheitswesen aufgegeben, andere haben sich gegen ihren Willen impfen lassen und kämpfen zum Teil mit den massiven Nebenwirkungen.

Medizinische Eingriffe sind selbstverständlich niemals risikofrei. Bei den Corona-Impfstoffen traten jedoch massive Nebenwirkungen in großer Zahl auf, wie bei keinem Impfstoff zuvor. Für die verfassungsrechtliche Bewertung ist jedoch nicht nur entscheidend, wie groß ein Risiko ist, sondern generell, dass ein Risiko besteht. Artikel 2 schützt vor Eingriffen in die körperliche Integrität – unabhängig davon, ob diese Eingriffe politisch gewollt oder medizinisch empfohlen sind. Im Klartext: Wenn ich mich nicht impfen lassen will, kann mich keiner dazu zwingen, und hat mich auch niemand dazu zu erpressen, Frau Merkel, Herr Spahn, Herr Lauterbach und Konsorten! Wenn der Staat Maßnahmen etabliert, die faktisch dazu führen, dass Menschen sich einem medizinischen Eingriff unterziehen müssen, dann trägt er dafür die Verantwortung: Er muss sicherstellen, dass diese Eingriffe nicht nur medizinisch vertretbar, sondern auch verfassungsrechtlich sauber legitimiert sind.

Bringen Sie Ihr Gewissen ins Reine, Herr Söder, Frau Merkel, Herr Spahn, Herr Lauterbach und andere Entscheider der Corona-Zeit – oder haben Sie keines? – und stellen Sie sich einem Untersuchungsausschuss.

Artikel 8 GG – Versammlungsfreiheit unter Vorbehalt

Die Versammlungsfreiheit ist kein Luxusrecht, sondern Kernbestandteil jeder funktionierenden Demokratie. Wer sich nicht versammeln darf, dem wird eine Möglichkeit genommen, seine Meinung wirksam zu zeigen und zu artikulieren, und wer seine Meinung nicht artikulieren kann, lebt nicht mehr in einer offenen, demokratischen Gesellschaft. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit wurde in der Corona-Zeit über weite Strecken massiv eingeschränkt.

Demonstrationen wurden verboten, aufgelöst, oder mit Auflagen versehen, die ihre Durchführung faktisch unmöglich machten. Gesundheitsschutz ist zweifellos ein legitimes Ziel. Aber die Notwendigkeit hierfür war in der Corona-Zeit definitiv nicht gegeben. Die staatlichen Maßnahmen waren unverhältnismäßig, und das wissentlich und willentlich, wie die RKI-Protokolle beweisen. Der Staat muss differenzieren und muss im Einzelfall prüfen. Er darf nicht pauschal Grundrechte unterdrücken. Doch das ist in dieser diktatorischen Zeit vielfach geschehen.

Der Verfassungsblog hat die Entwicklung während der Pandemie nicht nur punktuell, sondern grundsätzlich kritisiert. In Beiträgen wie „Freiheitsrechte ade?“ (April 2020) und „Vom Niedergang grundrechtlicher Denkkategorien in der Corona-Pandemie“ (2020) wurde deutlich gemacht, dass sich das Verständnis von Grundrechten insgesamt verschoben hat.

Diese Kritik zielte nicht nur auf einzelne Maßnahmen, sondern auf die grundsätzliche Bereitschaft, Freiheitsrechte – und damit auch die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG – zugunsten staatlicher Steuerungsinteressen zurückzustellen. In weiteren Beiträgen wurde zudem betont, dass gerade die Versammlungsfreiheit nicht pauschal eingeschränkt werden darf, sondern eine konkrete Einzelfallprüfung erforderlich ist.

Gleiches Recht – beziehungsweise Unrecht – galt aber nicht für alle. Während Demonstrationen gegen Corona-Maßnahmen häufig mit strengen Auflagen belegt oder untersagt wurden – Abstandsregeln, Maskenpflicht, Teilnehmerbegrenzungen – zeigte sich bei anderen Versammlungen ein deutlich anderes Bild. Ein prominentes Beispiel sind die Black-Lives-Matter-Demonstrationen im Jahr 2020, ausgelöst durch den Tod von George Floyd in den USA. Hier versammelten sich auch in deutschen Städten – darunter München und Berlin – Tausende Menschen. Meine daran teilnehmende Tochter erzählte mir, dass weder Abstandsregeln, Maskenzwang und so weiter eingehalten wurden, und die Ordnungskräfte auch nicht darauf pochten. Bei den großen Demonstrationen gegen die Coronamaßnahmen, an denen auch ich mich mehrmals beteiligte, schauten die Polizisten sehr wohl auf die Einhaltung der Regeln.

Unabhängig davon, wie man diese Demonstrationen politisch bewertet, stellt sich hier die verfassungsrechtliche Frage: Gilt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit für alle gleich – oder wird es abhängig vom Inhalt der Versammlung unterschiedlich behandelt? Wenn identische Regeln unterschiedlich angewendet werden, dann ist das kein Verwaltungsdetail, sondern ein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip. Wenn der Staat bei bestimmten Demonstrationen streng durchgreift, und bei anderen großzügig wegschaut, gilt dieses Grundrecht des Artikels 8 nicht mehr neutral, sondern vom politischen Kontext abhängend. Grundrechte sind keine Belohnung für erwünschtes Verhalten, sie gelten auch – und gerade – für unbequeme Meinungen. Ansonsten: Rechtsstaat Ade, Frau Faeser und Konsorten! Der Willkür des Staates waren während der Coronadiktatur keine Grenzen gesetzt.

Demonstrationen sind das Korrektiv einer Demokratie. Sie sind das Mittel, mit dem Bürger sichtbar widersprechen können. Wenn dieses Mittel eingeschränkt wird – pauschal, langfristig und teilweise selektiv –, dann verliert die Demokratie einen großen Teil ihrer Substanz. Wer nicht mehr demonstrieren darf, kann auch nicht mehr wirksam widersprechen.

Artikel 12 GG – Die Zerstörung wirtschaftlicher Existenzen

Besonders deutlich wird der zuvor beschriebene Eingriff in Artikel 2 GG – die körperliche Unversehrtheit – dort, wo er mit existenziellen Konsequenzen verknüpft wurde. In dem Moment, in dem die Entscheidung über den eigenen Körper zur Voraussetzung für die berufliche Existenz wird, verlässt der Eingriff den rein gesundheitlichen Bereich und greift unmittelbar in ein weiteres Grundrecht ein: die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG. Was zunächst wie zwei getrennte Problembereiche wirkt, gehört untrennbar zusammen. Ein medizinischer Eingriff wird nicht direkt erzwungen, aber indirekt zur Bedingung gemacht, um den eigenen Beruf weiter ausüben zu dürfen.

Im Gesundheitswesen zeigte sich das besonders deutlich. Pflegekräfte, medizinisches Personal, Beschäftigte in Arztpraxen und dergleichen mussten sich entscheiden, ob sie sich impfen lassen, oder ihren Beruf verlieren. Die Erwerbsfähigkeit wird an die körperliche (Un-)Versehrtheit gekoppelt.

Artikel 12 GG wurde in der Corona-Zeit nicht nur im Zusammenhang mit Impfentscheidungen massiv verletzt, sondern in seiner vollen Breite. Während der Pandemie wurden ganze Branchen lahm bzw. stillgelegt wie Gastronomie, Kulturbetriebe oder der Einzelhandel. Millionen Existenzen wurden per Verordnung eingeschränkt oder zerstört, nicht im Einzelfall, nicht differenziert, sondern flächendeckend. War das verhältnismäßig? War es notwendig, geeignet und angemessen, ganze Wirtschaftszweige pauschal stillzulegen?

Kritische Stimmen – unter anderem auf den NachDenkSeiten – haben diesen Punkt früh thematisiert. In bereits erwähnten Beiträgen wie „Corona-Maßnahmen: Zu viele Richter verstehen sich schon fast als Teil der Regierung“ (2020) wird unter anderem die Frage aufgeworfen, ob die Kontrolle staatlicher Eingriffe ausreichend stattgefunden hat.

In meinem 2022 erschienenen Buch „1 x 1 = 3 – oder jedes andere gewünschte Ergebnis“ habe ich die rechtliche Problematik in Coronazeiten umfänglich angeprangert.

Wer schützt eigentlich die Berufsfreiheit, wenn staatliche Maßnahmen die Existenzen von Millionen Menschen betreffen? Die Kritik richtet sich dabei nicht nur gegen einzelne Entscheidungen, sondern gegen ein wiederkehrendes Muster.

Maßnahmen wurden verlängert, obwohl ihre Wirksamkeit nicht eindeutig belegt war – und obwohl sie laut den RKI-Protokollen intern durchaus kontrovers diskutiert wurden.

Notwendige Differenzierungen – etwa nach regionaler Lage, tatsächlichem Infektionsgeschehen oder konkretem Risiko – blieben häufig aus. Ein Grundrecht, das eigentlich im Einzelfall sorgfältig hätte abgewogen werden müssen, wurde stattdessen pauschal eingeschränkt.

Aus meiner Sicht hätten derartige Eingriffe in die Berufsfreiheit grundsätzlich gar nicht beschlossen werden dürfen, da bereits in einem sehr frühen Stadium erkennbar gewesen ist, dass das Coronavirus keine besondere Gefährdung darstellte und in der Coronaplandemie primär einer politischen und nicht einer gesundheitlichen Agenda gefolgt wurde.

Existenzen – über Jahre aufgebaut – wurden in wenigen Monaten zerstört. In der Gastronomie wurde das besonders sichtbar. Viele Betriebe konnten die wiederholten Lockdowns nicht überstehen. Rücklagen wurden aufgebraucht, Kredite aufgenommen, Hoffnungen aufrechterhalten – und am Ende stand dennoch das Aus. Ich selbst kenne zahlreiche Fälle von Menschen aus der Gastronomie, die in dieser Zeit ihre wirtschaftliche Grundlage verloren haben. Das sind keine abstrakten Zahlen, das sind Lebenswerke, das sind Millionen von Einzelschicksalen. Dass die Entscheider seinerzeit heute noch ruhig schlafen können, entsetzt mich. Ich könnte es bei einem derartigen Fehlverhalten nicht mehr. Da geht bei mir stückweise der Glauben an die Menschheit verloren.

Artikel 12 GG schützt nicht nur die Freiheit, einen Beruf zu wählen. Er schützt auch die Möglichkeit, ihn tatsächlich auszuüben. Wenn diese Möglichkeit über Monate oder Jahre entzogen wird, dann ist das kein „Eingriff“ mehr im klassischen Sinne, sondern eine willkürliche Zerstörung von Existenzen. Nicht die Arbeit der betroffenen Bevölkerung hätte man suspendieren sollen, sondern die Träger dieser unverantwortlichen, unverhältnismäßigen, verfassungswidrigen und menschenverachtenden Entscheidungen.

Die Eingriffe in Artikel 12 GG waren kein Nebeneffekt. Sie waren ein zentraler Bestandteil der Plandemiepolitik. Die Freiheit, einen Beruf auszuüben, stand unter dem Vorbehalt und der Willkür staatlicher Maßnahmen.

Artikel 20 GG – Der Aufstieg des Verordnungsstaates

Ein zentraler Punkt in diesem Zusammenhang ist die nicht verfassungskonforme Verschiebung von Macht. Das Parlament – eigentlich das Herz der Demokratie – trat in den Hintergrund und die Exekutive – Regierung und Verwaltung – übernahm das Ruder. Regiert wurde per Verordnung. Was als kurzfristige Reaktion auf eine Krise begann, entwickelte sich über Monate zu einem strukturellen Muster: Entscheidungen von erheblicher Tragweite wurden nicht mehr primär im parlamentarischen Verfahren getroffen, sondern im Wege exekutiver Regelungen umgesetzt.

Der Beitrag „Verfassungswidrige Rechtspraxis“ auf Manova (erschienen 2021) beschreibt diese Entwicklung als problematische Ausweitung exekutiver Macht auf Grundlage von Artikel 80 GG.

Artikel 20 GG legt die Grundstruktur des Staates fest – Demokratie, Gewaltenteilung, Bindung der Staatsgewalt an Recht und Gesetz. Wenn aber wesentliche Entscheidungen nicht mehr im Parlament getroffen werden, sondern durch Verordnungen der Regierung, dann gerät genau dieses Gefüge verfassungsrechtlich ins Wanken.

Deutlich wurde diese Entwicklung im Rahmen der sogenannten Ministerpräsidentenkonferenzen. Dort trafen sich die Regierungschefs der Länder gemeinsam mit der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel, um über Maßnahmen zu entscheiden, die anschließend bundesweit oder landesweit umgesetzt wurden. Formal handelte es sich dabei um ein politisches Abstimmungsgremium, und nicht um ein verfassungsrechtlich normiertes Entscheidungsorgan. Diese Konferenzen trafen faktisch Entscheidungen von erheblicher Tragweite – für Millionen Bürger, für ganze Wirtschaftszweige, für grundlegende Freiheitsrechte. Die eigentliche gesetzgeberische Legitimation erfolgte häufig erst nachgelagert oder in Form von Verordnungen oder gar nicht.

Ein Gremium ohne direkte gesetzgeberische Funktion entwickelte also eine faktische Steuerungswirkung für staatliches Handeln. Der Willkür war Tür und Tor geöffnet. Wo bleibt bei einem solchen Verfahren die demokratische Kontrolle? Wo bleibt die öffentliche parlamentarische Debatte? Wo bleibt die transparente Abwägung, die gerade bei Grundrechtseingriffen zwingend erforderlich ist? Klar, die damaligen Entscheider argumentieren heute, dass die Entscheidungen schnell getroffen werden mussten. Das wäre eventuell einsehbar gewesen, wenn es eine unmittelbare Gefahr gegeben hätte. Hat es aber nicht, und die meisten Entscheidungsträger wussten das.

Hans-Jürgen Papier betonte im Rahmen einer Veranstaltung (18. September 2023),
dass rechtsstaatliche Maßstäbe in der Pandemie „nicht immer hinreichend beachtet“ wurden. Diese zurückhaltende Formulierung hatte jedoch eine schwerwiegende Bedeutung, denn der Rechtsstaat lebt nicht nur von Ergebnissen, sondern vor allem von Verfahren mit Merkmalen wie klare Zuständigkeiten, transparente Entscheidungsprozesse, parlamentarische Kontrolle und gerichtliche Überprüfbarkeit. Wenn solche Elemente geschwächt werden, verschiebt sich das Machtgefüge. Diese wissentliche und willentliche Verschiebung war während der angeblichen Pandemie zu beobachten. Es regierte ein diktatorischer Unrechtsstaat mit zunehmender Dominanz der Exekutive.

Zu dieser Verschiebung tritt ein weiterer Aspekt, der für das Vertrauen in den Rechtsstaat von zentraler Bedeutung ist: die Rolle der Judikative. Die Gewaltenteilung – die in Deutschland aufgrund der Unterstellung der Staatsanwaltschaft unter das Justizministerium ohnehin nicht richtig vollzogen ist – lebt davon, dass die Gerichte – deren Richter ernannt oder vom Parlament gewählt werden – staatliches Handeln unabhängig überprüfen. Sie sollen das Korrektiv sein. Sie sind die letzte Instanz, wenn Grundrechte unter Druck geraten. Kritisch wird es, wenn der Eindruck entsteht, dass diese Kontrolle nicht mit der gebotenen Distanz erfolgt. In diesem Zusammenhang sorgte ein Vorgang für besondere Aufmerksamkeit.

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und ehemalige CDU-Abgeordnete (!), Stephan Harbarth, traf sich im Juni 2021 – also zu einem Zeitpunkt, als bereits mehrere Verfahren zu Corona-Maßnahmen beim Gericht anhängig waren – zu einem Abendessen mit der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU!). Zu diesem Zeitpunkt standen zentrale verfassungsrechtliche Fragen im Raum, unter anderem zur sogenannten Bundesnotbremse, über die das Gericht kurze Zeit danach entscheiden sollte.

Auch wenn ich keine unzulässige Einflussnahme ausdrücklich unterstelle, wirft der Zeitpunkt zumindest Fragen auf. Wenn ein Gericht über Maßnahmen entscheiden muss, die von eben jener Regierung verantwortet werden, mit der gleichzeitig informelle Treffen stattfinden, dann sind diese Fragen nicht ganz unberechtigt, oder?

Ein funktionierender Rechtsstaat lebt von Kontrolle, und die Justiz ist dazu da, staatliches Handeln zu überprüfen. Hier setzt meine Kritik an, die auch unter anderem auf den NachDenkSeiten formuliert wurde: Viele Gerichte haben Maßnahmen bestätigt, statt sie kritisch zu hinterfragen. Die erwartete starke, sichtbare, konsequente Korrektur staatlicher Eingriffe blieb weitgehend aus. Wenn alle Gewalten – Exekutive, Legislative und Teile der Judikative – in die gleiche Richtung laufen, dann fehlt das Korrektiv. Das war während der Coronaplandemie der Fall.

Die abnorme Entwicklung rund um Artikel 20 GG in der Corona-Zeit zeigt kein isoliertes Problem. Sie zeigt ein Muster: Die Verschiebung von Entscheidungsprozessen, die Konzentration von Macht und die Schwächung parlamentarischer Kontrolle. Ein Rechtsstaat wird nicht erst dann beschädigt, wenn Gesetze offen gebrochen werden, er wird bereits dann geschwächt, wenn seine Verfahren ausgehöhlt werden.

Deshalb möchte ich Ihnen werte Leserinnen und Leser, Artikel 20 Absatz 4 GG nochmals näherbringen, der daran erinnert, dass Bürger das Recht – und meines Erachtens fast schon die Pflicht – haben, sich gegen Bestrebungen zu wehren, die geeignet sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen.

Artikel 19 GG – Wenn Grundrechte ihren Kern verlieren

Artikel 19 Absatz 2 GG ist eine stille, aber in diesem Zusammenhang wichtige Norm:

„In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“

Das bedeutet: Man darf Grundrechte einschränken, aber nicht entleeren – was jedoch in der Corona-Zeit in großem Umfang passierte. Wenn Versammlungen dauerhaft eingeschränkt werden (Artikel 8 GG), wenn Berufsausübung flächendeckend unmöglich wird (Artikel 12 GG), wenn gesellschaftliche Teilhabe an Bedingungen geknüpft wird, die mittelbar in die körperliche Selbstbestimmung eingreifen (Artikel 2 GG), dann stellt sich doch die Frage:

Was bleibt vom Grundrecht noch übrig?

Ein Recht, das nur unter Vorbehalt gilt, ist kein Recht mehr – sondern ein Instrument. Artikel 19 schützt nicht ein einzelnes Grundrecht, sondern die Substanz aller Grundrechte. Wenn diese Substanz verloren geht, verlieren auch die einzelnen Freiheitsrechte ihre Schutzwirkung.

Fazit

Die Corona-Zeit war ein Stresstest für den Rechtsstaat, den er nicht bestanden hat. Dieser Test hat Schwächen offengelegt, die man nicht ignorieren darf. Viele derjenigen, die heute gerne die Worte „Unsere Demokratie“ benutzen, haben in der Coronazeit eben diese mit Füßen getreten. Grundrechte wurden massiv eingeschränkt – und das pauschal, langandauernd, in großen Strecken unbegründet, menschenfeindlich und begleitet von einer Verschiebung staatlicher Machtstrukturen hin zu einer Diktatur. Das Grundgesetz hat in dieser Zeit nicht als wirksamer Schutz gegen staatliche Eingriffe funktioniert. Wer im Grundgesetz Schutz suchte, stand allein im Regen.

Ein Staat, der seine Grundrechte in der Krise relativiert, schafft einen Präzedenzfall. Und Präzedenzfälle verschwinden nicht. Sie bleiben.

Eine seriöse Aufarbeitung der Corona-Geschehnisse im Rahmen eines Untersuchungsausschusses – und nicht mit dem Papiertiger Enquete-Kommission –, eventuell gefolgt von juristischen Konsequenzen ist für das historische Bewusstsein der Gesellschaft ein Muss, damit so etwas nie, nie wieder… Aber wen interessiert das schon ... wenn ich mir beispielsweise die erneut erstarkte „Kriegstüchtigkeit“ so ansehe?

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Anmerkungen und Quellen

Zwei Bücher „Die großen Lügen“ (Themen: Corona, Ukraine, Klima, Sicherheit; Genre politisches Sachbuch) und „Reise zum höheren Selbst“ (Genre Ratgeber) nehme ich gerade in Angriff und sollen demnächst veröffentlicht werden. Als Basis für diese Bücher werden bestehende, diesbezügliche Artikel von mir herangezogen. Wenn Sie in einem dem Genre entsprechenden Verlag arbeiten – oder eine entsprechende Person in einem infrage kommenden Verlag kennen, der eines meiner beiden Bücher veröffentlichen könnte, wäre ich Ihnen für Ihre Hilfe sehr dankbar.

Ende März und Anfang April 2025 wurden meine beiden Bücher
Die Friedensuntüchtigen“ und „Im Taumel des Niedergangs“ veröffentlicht. Ende September 2024 erschien das Buch „Gefährliche Nullen – Kriegstreiber und Elitenvertreter“.

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Dank an den Autor für das Recht zur Veröffentlichung dieses Beitrags.

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Bild: Lupe über Schriftzug "Grundgesetz"
Bildquelle: DesignRage / shutterstock

(Auszug von RSS-Feed)

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Koalition kippt Heizungsgesetz – Aus für den Heizungszwang

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Vorschau ansehen Koalition kippt Heizungsgesetz – Aus für den Heizungszwang

Die schwarz-rote Bundesregierung hat sich auf das Ende des umstrittenen Gebäudeenergiegesetzes (GEG), bekannt als „Heizungsgesetz", verständigt. Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) und Vizekanzler Lars Klingbeil (SPD) kündigten an, das von der Ampel-Koalition beschlossene Gesetz abzuschaffen und durch eine neue Regelung zu ersetzen.

Künftig soll nicht mehr die Art der Heizung im Mittelpunkt stehen, sondern die tatsächliche CO₂-Einsparung im Gebäudebereich. Die bisherige 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen entfällt damit.

Bauministerin Verena Hubertz (SPD) soll bis Jahresende einen Gesetzentwurf vorlegen. Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) sprach von einem „technologieoffenen" Ansatz.

Kritik kommt von Grünen und Umweltverbänden, die einen Rückschritt beim Klimaschutz befürchten. Verbraucherschützer mahnen Planungssicherheit für Hausbesitzer an.

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Bildquelle: Ingrid Balabanova / shutterstock

(Auszug von RSS-Feed)

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Der Staat greift nach deinem Haus! | Von Claudia Töpper

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Der Staat greift nach deinem Haus! | Von Claudia Töpper
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Der Staat greift nach deinem Haus! | Von Claudia Töpper

Politik will Enteignung durch zwei Gesetze

Ein Kommentar von Claudia Töpper.

Am vergangenen Mittwoch, den 29. April 2026 wurden 86 Stellungnahmen zum geplanten Gesetzesentwurf des Baugesetzes mit dem Namen „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts“ veröffentlicht. (1) Der Immobilienverband Deutschland IVD und der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen kritisieren beide diesen Entwurf teils sehr scharf. So schreibt der IVD beispielsweise wörtlich:

„Kritisch zu bewerten sind insbesondere Regelungen, die Eigentümer und Investoren verunsichern und die Bereitschaft zur Bereitstellung privaten Kapitals mindern können. Dies gilt vor allem für die vorgesehene Ausweitung kommunaler Vorkaufsrechte und flankierender Erwerbsinstrumente. Auch wenn dieser Schwerpunkt in der Einleitung des Gesetzentwurfs nur begrenzt hervorgehoben wird, nimmt er im Normtext erhebliches Gewicht ein. Die im Koalitionsvertrag angelegten Vereinbarungen werden insoweit nicht nur umgesetzt, sondern teilweise überschritten. […] Regelungen, die zusätzliche Rechtsunsicherheit, Kosten oder Eingriffsrisiken für Eigentümer und Investoren schaffen, sind dagegen kritisch zu prüfen.“(2)

Die direkte Enteignung

Spätestens seit 2022 wird immer wieder vor einer geplanten Enteignung der deutschen Hausbesitzer gewarnt.(3) Doch nun steht dieser Gesetzesentwurf des Baugesetzes im Baugesetzbuch (BauGB) 2025/2026 seit dem 02. April 2026 zur Diskussion, der faktisch eine Enteignung der Hauseigentümer für die Gemeinde bzw. den Staat noch leichter und schneller möglich machen soll. Unter dem § 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot soll nun ein Zusatz für den Umgang mit sogenannten „Schrottimmobilien“ erfolgen.(4) Interessant ist hierbei, dass die Regierung im Entwurf ausdrücklich festhält, dass es sich um ein nicht zustimmungspflichtiges Gesetz handelt. Der Bundesrat kann die Einführung der Neuerungen somit nicht blockieren, sondern lediglich Einspruch einlegen.(5)

Im Entwurf des BauGB lautet es wie folgt: „In § 177 wird nach Absatz 5 der folgende Absatz 6 eingefügt:

(6) Bezieht sich eine Maßnahme nach Absatz 1 auf ein Grundstück, das die Voraussetzungen von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erfüllt, gelten § 176 Absätze 7 bis 9 entsprechend.“

Was ist eine Schrottimmobilie?

In diesem verklausulierten Satz ist weder zu erkennen, was eine Schrottimmobilie ist, noch das hier eine Enteignung ohne Rechtsmittel droht. Zwar ist auf der ersten Seite dieses Gesetzesentwurfes zu lesen, dass ein Haus als Schrottimmobilie gilt, wenn Vandalismus erkennbar ist und sich Ratten oder Müll auf dem Grundstück befinden. Jedoch wird hier nicht das nötige Ausmaß konkretisiert. Zudem stehen diese Kriterien nicht direkt im Gesetz und können deshalb nicht angewendet werden. Im Gesetz selbst wird durch die neu eingefügte Nummer 8 des § 24 auf den bereits bestehenden § 177 verwiesen, um zu definieren, was eine „Schrottimmobilie“ ist. Dieser Paragraph 177 besagt in Absatz 3 folgendes:

„(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter
1.  die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.“ (6)

Zusätzlich ist in der neuen Fassung des § 24 noch folgende Konkretisierung zu lesen:

„[…] wenn das Grundstück dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweist, insbesondere durch seinen baulichen Zustand oder seine der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.“

Auch hier macht das Gesetz keine konkreten Angaben dazu, wie stark Abnutzung oder Witterungseinflüsse sein müssen oder welches Alter ein Gebäude erreicht haben muss, damit die Gemeinde diesen Paragraphen anwenden kann. Das Gesetz bleibt somit vage und eröffnet einen weiten Auslegungsspielraum. Wer entscheidet jedoch, wann ein Gebäude zwangssaniert werden muss? Laut Gesetz liegt diese Entscheidung bei der Gemeinde – und zwar ohne verpflichtende Besichtigung vor Ort oder die Einholung eines Gutachtens.

Schnelle Enteignung

Die konkrete Enteignung ist im Entwurf auf der Seite 27 im § 85 Enteignungszweck des BauGB unter dem neu hinzugefügten Abschnitt 8 zu finden. Dieser besagt:

„(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um 8. an einer baulichen Anlage, die die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erfüllt, Missstände zu beseitigen oder Mängel zu beheben, wenn der Eigentümer die Verpflichtung nach § 177 Absatz 1 nicht erfüllt.“(7)

Zusammengefasst bedeutet dies, dass Hauseigentümer von der Gemeinde bzw. dem Staat gezwungen werden können, ihr Haus innerhalb eines festgelegten angemessenen Zeitraumes zu sanieren, wenn „Mängel“ von der Gemeinde festgestellt werden. Der Begriff „Mängel“ ist jedoch, wie in einem Gesetz oft üblich, nicht konkret definiert. Sollte die „angemessene Frist“ nicht eingehalten werden können oder der Hauseigentümer die Sanierung schlichtweg einfach nicht finanzieren können, kann der Staat den Hauseigentümer enteignen. (8) Denn im § 85 ist deutlich geschrieben, dass es sich bei der Sanierung um eine Pflicht handelt und dieser kommt der Hauseigentümer in diesem Fall nicht nach.

Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung

Die Fachanwältin für Steuerrecht, Patricia Lederer erklärt in ihrem Video zu diesem Gesetzesentwurf, dass die „angemessene Frist“ ein großes Problem für Anwälte darstellt.(9) Zum einen ist die Regelung der Frist durch den Begriff sehr unbestimmt. Zum anderen wird die Angemessenheit des Zeitraumes nicht aus Sicht des Eigentümers bestimmt, sondern aus Sicht der Gemeinde. Das bedeutet, die Frist beträgt den Zeitraum, den die Gemeinde für die Instandsetzung als Angemessen betrachtet.

Selbstverständlich können die Hauseigentümer innerhalb eines Monats rechtliche Schritte gegen die erzwungene Sanierung einlegen, jedoch erwartet diese hier eine weitere unerfreuliche Neuerung im Gesetzesentwurf. Die eingeleiteten rechtlichen Schritte werden demnach keine aufschiebende Wirkung haben. Dies ist bis dato jedoch üblich gewesen. Diese Neuerung ist im Entwurf auf der Seite 36 unter dem § 212a in Absatz 2, Satz 3 zu finden und lautet wie folgt:

„Weist ein Grundstück die Voraussetzungen von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 auf, haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 oder gegen ein Rückbau- und Entsiegelungsgebot nach § 179 durch die Gemeinde keine aufschiebende Wirkung.“

Aber der Bürger hat nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) natürlich noch die Möglichkeit ein Eilverfahren einzuleiten, welches ein Aussetzen beschließen könnte.(10) Jedoch müssen auch hier die Rechtskosten vom Eigentümer selbst getragen werden.

Die indirekte Enteignung

Neben dieser direkten Enteignung plant der Staat in Kürze auch die indirekte Enteignung der Hausbesitzer.(11) Dies geschieht unter anderem durch das Lastenausgleichsgesetz, welches nach wie vor aktiv ist aber seit dem zweiten Weltkrieg nicht mehr angewendet wurde.(12) In einem Interview mit dem Chefredakteur der österreichischen Nachrichtenplattform AUF1, Stefan Magnet erklärt der ehemalige Finanzberater, Erich Hambach, wie der Staat dies bewerkstelligen will und welche Möglichkeiten Hausbesitzer haben, um sich zu schützen.(13) Bei der Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes wird eine Ausgleichsabgabe eingeführt, die auf Immobilienbesitz erhoben wird. Diese Abgabe wurde in der Vergangenheit als Hypothek in das Grundbuch eingetragen und so gesichert. Doch wie funktioniert diese Ausgleichsabgabe?

Wenn ein Haus 300.000 Euro wert ist, muss der Hausbesitzer z. B. dem Staat für 10 Jahre jedes Jahr 10 % dieser Summe zahlen. Dies bedeutet, dass der Hausbesitzer in diesem Fall für 10 Jahre jährlich 30.000 Euro an den Staat zahlen müsste. Am Ende der abgelaufenen 10 Jahre gehört dem Staat das Haus und der Eigentümer verliert sein Haus. Somit hat der Hauseigentümer faktisch zweimal für sein Haus bezahlt. Einmal, als er es für sich und seine Familie baute und einmal, um es scheibchenweise an den Staat zu verlieren.

Eine legale Möglichkeit, die Summe seines Eigenheims zu reduzieren, ginge laut Hambach über eine Eintragung einer Grundschuld, wenn keine mehr auf dem Eigenheim vorhanden ist. Dies mindert den Wert des Hauses und senkt somit automatisch die zu zahlende Summe, denn nur die Summe, auf der keine Schuld liegt, wird vom Staat beim Lastenausgleichsgesetz versteuert. Eine weitere Möglichkeit wäre eine private Genossenschaft zu gründen. Hier müssten keine monatlichen Gelder fließen. In dieser sollten möglichst schon die potentiellen Erben mit aufgenommen werden. Dies wäre ein legaler Weg, um dem Lastenausgleich gänzlich zu entkommen. Laut Erich Hambach haben auch viele wohlhabende Familien diesen Weg während bzw. nach dem zweiten Weltkrieg genutzt, um von dem damaligen Lastenausgleich verschont zu bleiben.

Natürlich ist das Vorgehen individuell und nach Land zu prüfen, aber nun gibt es zumindest einen Hinweis, nach welchen Stichworten man für eine mögliche Lösung suchen könnte.

Kommentar

Zwar wird das Vorhaben der direkten Enteignung deutlich von den Verbänden kritisiert, jedoch nicht ausdrücklich abgelehnt. Mehr als ein „kritisch zu prüfen“ trauen sich die Verbände offensichtlich nicht gegen die Regierung vorzubringen. Allerdings ist ihre Zustimmung für die Umsetzung ohnehin nicht erforderlich, was die Regierung im Gesetzesentwurf ausdrücklich festhält.

Seit 2022 klären Erich Hambach und viele mehr über eine drohende Enteignung der Hauseigentümer in Deutschland auf. Dieses Vorhaben wird von Seiten der EU und Deutschland immer mehr vorangetrieben und findet mit dem kürzlich veröffentlichten Gesetzesentwurf Anfang April in Deutschland seinen Höhepunkt. Hiermit beschließt der Staat, den Gemeinden die alleinige Entscheidungskraft zu überlassen, wie Hausbesitzer ihr Haus und Grundstück zu verwalten haben. Die Bevormundung ist das eine. Aber dieses Gesetz ist genau so formuliert, dass praktisch alles genutzt werden kann, um als Rechtfertigung für eine Enteignung zu dienen. Und die Menschen in Deutschland sitzen immer noch zu Hause vor dem Fernseher und lassen sich alles wegnehmen, wofür sie ihr Leben lang hart gearbeitet haben, wovon sie immer geträumt haben oder was ihre Altersabsicherung sein sollte.

Die Gemeinde und der Staat haben kein Recht, den Menschen alles wegzunehmen und doch lassen die Menschen es einfach so zu, dass sie mit einem Wimpernschlag alles verlieren. Aber, wenn die Menschen alles verlieren, liegt es an ihnen selbst und nicht am Staat, denn sie haben es zugelassen.

Quellen und Anmerkungen

(1) https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/baugb-upgrade/baugb-upgrade.html; https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/baugb-upgrade/baugb-upgrade-entwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=1

(2) https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungnahmen/baugb-upgrade/IVD.pdf?__blob=publicationFile&v=3; https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungnahmen/baugb-upgrade/BFW.pdf?__blob=publicationFile&v=2

(3) https://apolut.net/besitzlos-gluecklich-von-erich-hambach/

(4) https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/baugb-upgrade/baugb-upgrade.html; https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/baugb-upgrade/baugb-upgrade.html?nn=42820

(5) https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/baugb-upgrade/baugb-upgrade.html?nn=42820

(6) https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__177.html

(7) https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__85.html; https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/baugb-upgrade/baugb-upgrade-entwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=1

(8) https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__177.html

(9) https://www.youtube.com/watch?v=86cFOAo4CPk

(10) https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

(11) https://auf1.tv/stefan-magnet-auf1/enteignung-korruption-heute-noch-steuern-zu-zahlen-ist-eigentlich-kriminell

(12) https://www.gesetze-im-internet.de/lag/; https://www.gesetze-im-internet.de/lag/BJNR004460952.html

(13) https://auf1.tv/stefan-magnet-auf1/enteignung-korruption-heute-noch-steuern-zu-zahlen-ist-eigentlich-kriminell

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Dank an die Autorin für das Recht zur Veröffentlichung dieses Beitrags.

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Bild: Schönes Einfamilienhaus (Hamburger Kaffeemühle) in Hamburg
Bildquelle: calado / shutterstock

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☐ ☆ ✇ apolut

Spotlight: Paul Brandenburg über den aktuellen Faschismus in Deutschland

veröffentlicht.
Vorschau ansehen Spotlight: Paul Brandenburg über den aktuellen Faschismus in Deutschland

Ausschnitt aus dem Interview mit Paul Brandenburg | Kollaps des Rechtsstaates – Hier in voller Länge zu sehen: https://apolut.net/im-gespraech-paul-brandenburg-3/

Dr. med. Paul Brandenburg wird von der deutschen Justiz verfolgt. Brandenburg ist neben zahlreichen Kollegen Corona-Kritiker der ersten Stunde. Er prangert die Verbrechen der politisch Verantwortlichen und ihrer Helfershelfer gnadenlos an: vom Masken- und Injektionszwang mit Experimental-Impfstoffen, Lockdowns, Ausnahmezuständen, Toten und Geschädigten. Zudem betreibt Brandenburg einen eigenen Kanal und engagiert sich leidenschaftlich gegen die Verantwortlichen der herrschenden Zustände. Er adressiert die Verbrechen der politischen „Führer“, ihrer opportunistischen Hilfskräfte sowie der angeschlossenen medialen Entourage, wirft ihnen persönliche Täter- oder Mittäterschaft vor und nimmt bei seiner Kritik kein Blatt vor den Mund. An den Pranger gestellte Täter reagieren darauf sehr empfindlich.

Nach Brandenburg wächst die politische Kaste auf nationaler wie transnationaler Ebene zu einem kriminellen Syndikat zusammen. Für immer mehr Menschen wird offensichtlich, dass Demokratie, Rechtsstaat, Völkerrecht, der innere und äußere Frieden im Sumpf der herrschenden Politik versinken und die politische Klasse ihre Feinde mit wahrem Furor verfolgt. Zu diesem Zweck bringt sie, wie in vergangen geglaubten Zeiten, eine Staatsschutz-Justiz in Stellung, um ihre Feinde zu vernichten.

Das transnationale Syndikat hätte sich von allen rechtlichen Hemmungen befreit, den Staat gekapert und an die Stelle des Souveräns gesetzt. Auf seinem Weg in den totalitären Abgrund bediene sich das Syndikat jeder Lüge, jedes Verbrechens und setzt Raub, Plünderung, Repression, politischen Mord, Völkermord und Krieg zum Selbsterhalt ein.

Brandenburg spricht mit Ullrich Mies über die gegen ihn eingeleiteten Verfahren und seine weiteren Pläne.

(Auszug von RSS-Feed)
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