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Ganze Abteilung des Paul-Ehrlich-Instituts legt während Corona-Impfkampagne kein Protokoll an

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Angeblich soll nicht nur der für die Impfstoffsicherheit zuständige Fachbereich, sondern auch die gesamte übergeordnete Abteilung des PEI über Jahre hinweg kein einziges Protokoll angelegt haben. Von Bastian Barucker.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ist die zuständige Bundesbehörde für die Überwachung der Arzneimittelsicherheit. Es war an der Zulassung der Corona-Impfstoffe beteiligt, hat die Impfstoffchargen vor der Markteinführung geprüft und sollte die Sicherheit neuartiger mRNA-Produkte überwachen. Bis heute hat das PEI jedoch wichtige, teilweise gesetzlich vorgeschriebene Auswertungen hinsichtlich unerwünschter Nebenwirkungen versäumt zu veröffentlichen. Während eines presserechtlichen Gerichtsverfahrens teilte das PEI mir außerdem mit, dass die eingesetzten Instrumente zur Überwachung der Sicherheit nicht in der Lage sind, Alarmsignale zu detektieren.

Die Veröffentlichung der Corona-Protokolle des Robert-Koch-Instituts hat aufgedeckt, dass die Pandemiepolitik nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen fußte. Anstatt der Wissenschaft zu folgen, konstruierte die Politik ein Corona-Management, welches keinen nachweisbaren medizinischen Nutzen hatte und explizit gegen die Empfehlungen der Wissenschaftler im RKI war.

Auf der Suche nach Protokollen

Diese Sachlage war der Ausgangspunkt meiner Bestrebungen, ähnliche Protokolle aus dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) zu erhalten. Daher forderte ich mittels des Informationsfreiheitsgesetzes zuerst die Protokolle des Fachgebiets „Pharmakovigilanz” (SBD 1) aus den Jahren 2019 bis 2025 an, das explizit für die Überwachung der Arzneimittelsicherheit zuständig ist. Es gehört zur Abteilung „Sicherheit von biomedizinischen Arzneimitteln und Diagnostika” (SBD).

Organigramm des Paul-Ehrlich-Instituts

Nur mit anwaltlicher Unterstützung erhielt ich stark verzögert und massiv geschwärzte Teile der Protokolle. Der wirklich wichtige Zeitraum, nämlich die Jahre der Corona-Impfkampagne, war nicht Teil der Dokumentensammlung. Das PEI hatte eigenen Aussagen zufolge in all den Jahren auf die freiwillige Anlegung von Protokollen verzichtet. Es sei zu stark belastet gewesen, um Protokolle anzulegen.

„Für den Zeitraum vom 20.02.2020 bis zum 19.06.2023 liegen dem Paul-Ehrlich-Institut keine schriftlichen Protokolle vor. Auf die Erstellung schriftlicher Protokolle wurde innerhalb dieses Zeitraums verzichtet, da aufgrund der außergewöhnlich hohen Arbeitsbelastung während der Pandemie die Ressourcen vorrangig auf die Erledigung der Amtsaufgaben konzentriert wurden und die fakultative Dokumentation der Sitzungen daher zurückgestellt wurde.”

Mehrere Juristen erachteten das Nichtvorhandensein der Protokolle als höchst unwahrscheinlich und kamen zu dem Ergebnis, dass das Anlegen von Protokollen nicht freiwillig, sondern Teil der Amtsaufgaben ist. Die Nichtanfertigung würde dann einer Pflichtverletzung gleichkommen.

Die Protokolle der übergeordneten Abteilung

IFG-Bescheid

Am 1. November 2025 forderte ich das PEI auf, mir die Protokolle der Abteilung SBD aus den Jahren 2019 bis 2025 zu schicken. Ich ging davon aus, dass sich die Fachgebietsleiter regelmäßig mit der Abteilungsleitung trafen, um über ihre Arbeit zu berichten. Während der Corona-Impfkampagne müsste die Pharmakovigilanz-Abteilung der Abteilungsleitung doch mitteilen, welche potenziellen Alarmsignale hinsichtlich unerwünschter Nebenwirkungen erkannt wurden. Am 21. Januar 2026 erhielt ich dann mit erneuter Verzögerung eine Antwort des PEI. Die kaum zu glaubende Mitteilung auf meine Anfrage lautete:

„Die im Anhang übermittelten amtlichen Unterlagen umfassen die Protokolle für den Zeitraum vom 11.05.2023 bis zum 20.11.2025. Für den Zeitraum ab 2019 bis zum 10.05.2023 liegen dem Paul-Ehrlich Institut keine schriftlichen Protokolle vor. Auf die Erstellung schriftlicher Protokolle wurde innerhalb dieses Zeitraums verzichtet, u. a. da aufgrund der außergewöhnlich hohen Arbeitsbelastung während der Pandemie die Ressourcen vorrangig auf die Erledigung der Amtsaufgaben konzentriert wurden und die fakultative Dokumentation der Sitzungen daher zurückgestellt wurde.”

Demnach hat die gesamte Abteilung für „Sicherheit von biomedizinischen Arzneimitteln und Diagnostika” also mehr als vier Jahre lang kein einziges Protokoll angelegt. Das gilt auch für das Jahr 2019, in dem es keinen durch Corona bedingten Notstand gab. Diese Vorgehensweise erscheint höchst dubios. Wie soll es möglich sein, nachzuvollziehen, ob und wie die Abteilung ihren Arbeitspflichten nachgekommen ist? Wie hat die Kommunikation in all den Jahren funktioniert, wenn keine Niederschriften über die Treffen der Fachgebietsleiter mit der Abteilung erstellt wurden? Wurde allen nicht Anwesenden erzählt, was dort besprochen wurde?

Ein Blick in die Protokolle

Download Protokolle (PDF)

Was steht in den Protokollen nach dem 11. Mai 2023? Es handelt sich dabei um 19 Dokumente mit insgesamt 49 Seiten. Beginnen wir mit einer Gesprächsnotiz, die weitere Fragen zur Protokollierung von Arbeitstreffen aufwirft.

Am 20. November 2025 geht es um einen „Bericht AL” (AL = Abteilungsleiter). Damit ist Dr. Dirk Mentzer gemeint, der seit 2004 die Abteilung SBD leitet. Dort steht: „Protokolle der AL-Sitzungen sind in Kopie abgelegt, inkl. der vergangenen Protokolle. Detaillierte Inhalte sind den jeweiligen Protokollen zu entnehmen.”

Nun ist leider nicht klar, welcher Zeitraum mit „vergangenen Protokollen” gemeint ist. Sollte damit auch die Zeit vor dem 11. Mai 2023 gemeint sein, so liegen Protokolle der Abteilungsleitung vor. Dann hätten Sie mir zugeschickt werden müssen.

In den Protokollen wird außerdem immer wieder das Fachgebiet für Rechtsangelegenheiten (SBD 4) erwähnt. Es klagt fast permanent über einen „Overload” und „hohe Arbeitsbelastung durch Klageverfahren”. Immer wieder wird betont, wie viel Zeit und Energie in die Beantwortung von Anfragen gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) investiert werden muss. Im Oktober 2025 heißt es dazu: „SBD 4: hohes Arbeitsaufkommen – IFG bindet viele Kapazitäten, daneben viele umfangreiche Presseanfragen.” Am 20. November 2025 heißt es: „SBD 4: weiterhin hohes Arbeitsaufkommen durch IFG- und Presseanfragen, die zum Teil auch durch Gerichtsverfahren begleitet werden müssen.”

Protokoll vom 14. August 2025

Damit könnte auch das Eilverfahren gemeint sein, welches ich ab August 2025 einige Monate lang mit dem PEI geführt habe. Es ging dabei um die Herausgabe relevanter Zahlen der SafeVac2.0-App, die als Instrument zur aktiven Überwachung der Corona-Impfstoffe genutzt werden sollte. Bis heute gibt es dazu keine Veröffentlichung, was wiederum zu vermehrten Presseanfragen führt. Die hohe Arbeitsbelastung im Bereich Rechtsangelegenheiten ist also eine Konsequenz der seit Jahren verfolgten intransparenten Arbeitsweise des PEI. In den Protokollen erfährt man, dass für diese Arbeit im PEI „4 ½ Juristinnen-Stellen besetzt” sind.

Die RKI-Protokolle wurden nur durch den mutigen Einsatz eines Whistleblowers oder einer Whistleblowerin im Juli 2024 öffentlich. Sie brachten das Narrativ einer wissenschaftsbasierten Pandemiepolitik zum Einsturz. Auch das PEI beschäftigte sich mit potenziellen Whistleblowern: „Frage, ob das PEI ein Verfahren zum Umgang mit Whistleblowern hat. Soll mit der Leitung besprochen werden.” Es wird auf ein bereits bestehendes Vorgehen bei der Europäischen Arzneimittelagentur hingewiesen. In den Protokollen ist vermerkt, dass dieser Punkt ins nächste Treffen mit der Leitung aufgenommen wird. Später ist diesbezüglich nichts mehr vermerkt.

Außerdem erfährt man, dass ein Projekt zur KI-gestützten „effizienten Bewertung und Regulierung von biomedizinischen Arzneimitteln” weitergeführt werden soll und das PEI als „WHO Collaborating Centre for Vaccine Safety” aufgenommen wurde. Hinsichtlich des Personals, das über befristete Corona-Mittel eingestellt wurde, ist Ende 2024 vermerkt, dass diese Verträge auslaufen. Während der Pandemiepolitik gab es also Mittel, um den Mehraufwand an Arbeit – sicherlich auch im Bereich der Impfstoffüberwachung – personell zu stemmen. Trotzdem sind wesentliche Veröffentlichungen bis heute nicht getätigt worden.

Fun Fact: Bei Fragen zur internen Nutzung von Microsoft-Produkten ist vermerkt, dass die Nutzung von MS Office 365 aufgrund von Sicherheitsrisiken vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) „nicht mitgetragen” wird.

Weiteres Vorgehen

Als nächsten Schritt fordere ich nun die Protokolle der Jahre 2019 bis 2025 der übergeordneten, höchsten Ebene des Paul-Ehrlich-Instituts, also der Leitung des Paul-Ehrlich-Instituts. Vielleicht sind dort Protokolle abgelegt, die den damaligen Wissensstand der Fachleute im PEI festgehalten haben.

Dieser Text ist zuerst bei Bastian Barucker erschienen.

Titelbild: nitpicker / Shutterstock

(Auszug von RSS-Feed)

☐ ☆ ✇ Epoch Times

Wie sich während der Corona-Pandemie das Machtgefüge zwischen Regierung und Parlament verschoben hat

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Vorschau ansehen In einer weiteren Sitzung der Enquete-Kommission im Bundestag ging es um die Frage, ob der Bundestag und die Opposition ausreichend in teils weitreichende Entscheidungen eingebunden war.
(Auszug von RSS-Feed)

☐ ☆ ✇ apolut

Groteske Abschottung des PEI | Von Norbert Häring

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Groteske Abschottung des PEI | Von Norbert Häring
Standpunkte 20251222 apolut
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Groteske Abschottung des PEI | Von Norbert Häring

Die Abschottung des Paul-Ehrlich-Instituts durch die Gerichte kippt ins Groteske

Ein Standpunkt von Norbert Häring.

Seit Jahren nimmt das Verwaltungsgericht Darmstadt Klagen gegen das dortige Paul-Ehrlich-Institut (PEI) an und schiebt sie auf die sehr lange Bank. Nun gelangte ein Eilverfahren vor den Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser urteilte, Darmstadt sei gar nicht für das PEI zuständig und gab der Behörde gleich noch einen Vorwand, sich bei Informationsfreiheitsanfragen für unzuständig zu erklären.

Es war einmal, da sahen Verwaltungsrichter ihre vordringliche Aufgabe darin, Bürgern zu ihrem Recht gegenüber der Verwaltung zu verhelfen. Das ist vorbei. Heute sehen sie ihre Berufung darin, die Verwaltung gegen lästige Anfragen und sonstige Begehren der Bürger abzuschotten. Die Hemmschwellen dabei sinken in dramatischem Tempo.

Anfang November hatte ich berichtet, wie das Verwaltungsgericht Darmstadt das PEI gegen Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Presserecht abschottet, indem es entsprechende Verfahren seit Jahren nicht terminiert. Keine einzige von 15 zum Teil seit Jahren anhängigen Klagen war zu diesem Zeitpunkt terminiert.

Die nächste Instanz, der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel, setzt dieser Verweigerung von rechtlichem Gehör nun die Krone auf. Er erklärte den Eilrechtsschutzantrag der Anwältin Franziska Meyer-Hesselbarth, den das Verwaltungsgericht Darmstadt abgelehnt hatte, für von vorne herein unzulässig. Heesselbarth hatte gegen den Ablehnungsbeschluss des VG Darmstadt Beschwerde eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof urteilte, Darmstadt sei gar nicht zuständig gewesen. Denn der Klagegegner Bundesrepublik Deutschland werde in Sachfragen, die das PEI betreffen, prozessual nicht vom PEI vertreten, sondern vom Bundesgesundheitsministerium. Zuständig sei deshalb die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Auch die Tatsache, dass es um Herausgabe von Daten des PEI nach dem Informationsfreiheitsgesetz ging, ändere daran nichts, meinte der Verwaltungsgerichtshof. Bei der Gelegenheit erklärt er es auch gleich noch für ungeklärt, ob man derartige Informationsfreiheitsanfragen an das PEI oder an das Bundesgesundheitsministerium richten müsse. Mehr als in die Luft werfen, wollte das Gericht diese Frage aber nicht. Eine Entscheidung hierüber sei im verhandelten Fall nicht notwendig.

Das ist eine Einladung an PEI und Ministerium, die nächsten paar Jahre mit IFG-Anfragen Ping-Pong zu spielen, bis ein Gericht sich bemüßigt fühlt zu klären, an wen diese Anfragen zu richten sind.

Kassel wirft mit seiner Entscheidung klagewillige Bürger und deren Anwälte auf den Stand von vor etwa vier Jahren zurück, als die Klagewelle gegen das PEI anrollte. Damals war weit offen, welches Gericht für solche Klagen zuständig ist. Ich führte selbst ein solches Verfahren. Dieses wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt an das in Darmstadt verwiesen und dort mit dem absurden Ergebnis entschieden, dass ich kein Recht hätte, am öffentlichen Leben teilzunehmen, weil mangels gültiger Ausnahmen vom Verbot niemand mehr ein Recht hierzu habe. Darmstadt als Gerichtsstand für Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das PEI, etablierte sich im Verlauf von 2022 als die Norm, wenn gegen das hoheitliche Handeln des PEI geklagt wurde.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschied dabei nicht etwa, die Klage an das Verwaltungsgericht in Berlin zu verweisen, sondern er erklärte sie für unzulässig. Das ist an dreister Bürgerverachtung kaum noch zu überbieten. Gerichte sind sich nicht einig, wer zuständig ist. Der Gerichtshof fragte sogar extra noch beim PEI nach, wie die verwaltungsinterne Aufgaben- und Kompetenzverteilung im Verhältnis zum Bundesgesundheitsministerium sei. Dann urteilte es entgegen dem Votum des PEI, das sogar noch angeboten hatte, bei Bedarf eine Prozessführungsermächtigung vom Ministerium vorzulegen.

Aber Bürger oder deren Anwälte sollen wissen, wer im Innenverhältnis zweier Behörden Prozessvollmacht hat. Und wenn sie falsch tippen, dann ist ihre Klage unzulässig, sogar wenn das angerufene erstinstanzliches Gericht sich für zuständig hält. Das ist grotesk.

Für Juristen und Feinschmecker, hier noch die Begründung der Gerichte für ihre konkurrierenden Zuständigkeitsentscheidungen:

Das Verwaltungsgericht Frankfurt erklärte in meinem Fall das Verwaltungsgericht Darmstadt (4 L 210/22.DA) für zuständig:

„Das Paul-Ehrlich-Institut ist als Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem zugrundeliegenden Verpflichtungsbegehren nach § 52 Nr. 2 VwGO oder, sofern man in dem Antrag der Antragstellerin ein Feststellungsbegehren zu erkennen vermag, nach § 52 Nr. 5 VwGO. Dies ist letztlich unerheblich, da nach beiden Vorschriften zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des Beklagten bzw. Antragsgegners abzustellen ist. Wird der Staat verklagt, ist grundsätzlich auf die Behörde abzustellen, die für den Staat gehandelt hat. Der Amtssitz des Paul-Ehrlich-Instituts befindet sich in Langen und damit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Darmstadt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HessAGVwGO).“

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (6 B 2271/24) dagegen schreibt zur Zuständigkeit für Klagen gegen das Handeln einer selbstständigen Bundesoberbehörde wie das PEI:

„1. Dabei ist nach Auffassung des Senats der Eilrechtsschutzantrag bereits nicht zulässig. Diesen hatte die Antragstellerin ursprünglich gegen das PEI gerichtet, wobei sie offenbar davon ausging, dass dieses beteiligtenfähig gemäß § 61 VwGO ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. (…)

Soweit der Eilantrag im Rechtsmittelverfahren durch die Antragstellerin – in Übereinstimmung mit der insoweit unzutreffenden Rubrumsberichtigung durch das Verwaltungsgericht – dahingehend umgestellt wurde, dass er in der Rechtsmittelinstanz nunmehr gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das PEI gerichtet ist, ist er ebenfalls unzulässig. Die Bundesrepublik Deutschland ist zwar Rechtsträgerin des PEI gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Eine passive Prozessführungsbefugnis des PEI für die Bundesrepublik Deutschland ist jedoch nicht ersichtlich. Darunter ist die Befugnis zu verstehen, den Prozess für den (beklagten) öffentlichen Beteiligten zu führen. Da juristische Personen des öffentlichen Rechts wie die Bundesrepublik als solche nicht handlungsfähig sind, müssen sie nach § 62 Abs. 3 durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln (vgl. Siegel a.a.O., § 62 Rn. 10).

Aus Art. 65 S. 2 GG folgt, dass im Rahmen der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien der Politik der jeweils zuständige Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und eigenverantwortlich leitet. Hieraus folgt, dass der Bund durch die einzelnen Bundesministerien innerhalb ihres jeweiligen Ressorts vertreten wird. (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 15. Juni 1967 – III ZR 137, 64, NJW 1967, 1755). Passiv prozessführungsbefugt ist danach im konkreten Fall das Bundesministerium für Gesundheit. Eine eigene Prozessführungsbefugnis des PEI ergibt sich weder aus Gesetz, noch gibt es – so auch durch Nachfrage des Senats beim PEI bestätigt – eine ministerielle Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Gesundheit, wie es sie beispielsweise für das Bundesministerien der Justiz oder des Inneren gibt und aus welcher sich eine entsprechende Befugnis des PEI ergeben könnte.“

Dass das PEI sich auf Anfrage des Gerichts für zuständig und befugt hielt, und anbot, eine schriftliche Bevollmächtigung beizubringen, beeindruckte das Gericht nicht:

„Soweit das PEI eine Prozessführungsbefugnis aus der eigenen Geschäftsordnung vom 8. November 2022 ableitet so vertritt nach deren Punkt 2.3.1 dessen Präsident im Rahmen der Zuständigkeit des PEI den für Gesundheit zuständigen Bundesminister – so ergibt sich daraus weder eine Vertretungsbefugnis des PEI in Klageverfahren betreffend den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, noch könnte die Geschäftsordnung des PEI als Innenrecht insoweit eine ministerielle Anordnung ersetzen. Soweit die Vertreterin des PEI die Vorlage einer individuellen schriftlichen Bevollmächtigung des Ministeriums angeboten hat, würde dies am dargestellten Ergebnis nichts ändern, weil diese lediglich regeln könnte, dass sie für das (prozessführungsbefugte) Bundesgesundheitsministerium auftreten kann. An dem Fehlen einer entsprechenden Befugnis des PEI würde dies nichts ändern.“

Auch die Tatsache, dass die Daten, deren Herausgabe die Klägerin begehrt, beim PEI liegen, spielt für das Gericht keine entscheidende Rolle für die gerichtliche Zuständigkeit. Die Frage, an wen die Informationsfreiheitsanfrage zu richten ist, wirft das Gericht in die Luft und lässt sie ungeklärt fallen:

„Das Ergebnis einer fehlenden passiven Prozessführungsbefugnis des PEI steht auch nicht im Wertungswiderspruch zu § 7 Abs. 1 IFG, nach dessen Satz 1 diejenige Behörde über den Antrag auf Informationszugang entscheidet, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist.

Die prozessuale Frage der Prozessführungsbefugnis ist zum einen unabhängig von der materiellrechtlichen Entscheidungsbefugnis zu bewerten. Zum anderen ist es auch im Bereich des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht ausgeschlossen, dass die zur Verfügung berechtigte Behörde ausnahmsweise eine andere ist als die Behörde, bei der die Information tatsächlich vorhanden ist. Welche Stelle innerhalb der (Bundes-)Verwaltung entscheidet, bestimmt das Organisationsrecht. In der Regel ist dies auf Grund ihrer besonderen Sachnähe die federführende Behörde. Zwingend ist dies allerdings nicht (vgl. Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 38, 39). Ob das PEI selbst über IFG-Anträge betreffend bei ihm vorhandene Informationen zuständig ist – wobei entsprechende organisationsrechtliche Bestimmungen für den Senat insoweit nicht ersichtlich sind – oder derartige Anträge an das Bundesgesundheitsministerium zu richten sind, bedarf für die Beurteilung der (fehlenden) passiven Prozessführungsbefugnis des PEI indes aus den oben genannten Gründen keiner Entscheidung.

Der Eilantrag wäre jedenfalls nicht unmittelbar gegen das PEI, sondern wohl vielmehr gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, zu richten gewesen, wobei im Zusammenhang mit der Sachentscheidungsbefugnis auch die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Darmstadt gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1, Satz 2 VwGO zu überprüfen gewesen wäre.“

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Danke an den Autor für das Recht zur Veröffentlichung des Beitrags.

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Dieser Beitrag erschien zuerst am 21. Dezember 2025 im Blog von Norbert Häring. 

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Bild: Langen, Hessen / Deutschland - 24. September 2007: Das Paul-Ehrlich-Institut in Langen, Deutschland - PEI ist eine deutsche Forschungseinrichtung und das deutsche Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Forschung.

Bildquelle: zieusin / shutterstock

(Auszug von RSS-Feed)
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