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Ex-Toxikologe von Pfizer geht von bis zu 60.000 Impftoten in Deutschland aus

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Beim letzten Termin der Corona-Enquete-Kommission hatte der ehemalige Chef-Toxikologe von Pfizer Europa, Dr. Helmut Sterz, für Entsetzen unter den Verantwortlichen der Corona-Politik gesorgt: Sterz hatte im Hinblick auf die Massenimpfungen mit unzureichend untersuchten mRNA-Impfstoffen von „verbotenen Menschenversuchen“ gesprochen und geschätzt, dass es in Deutschland dadurch bis zu 60.000 Todesfälle gab. Trotz empörtem Widerspruch von Ex-Gesundheitsminister Lauterbach bleibt Dr. Sterz bei dieser Einschätzung.

Dr. Helmut Sterz hielt der durch beispiellosen Impfdruck geprägten Corona-Politik bei der Anhörung im Rahmen der Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Corona-Pandemie und Lehren für zukünftige pandemische Ereignisse“ am 19. März den Spiegel vor: Er kritisierte die unzureichende Erprobung der Corona-„Impfstoffe“ und prangerte an, dass die Studienlage allenfalls in einer Pandemie mit einem echten „Killervirus“ hinnehmbar gewesen wäre, nicht aber bei Vakzinen gegen ein Virus, das im Grunde eine Grippe auslöst. Die Sicherheit der mRNA-Vakzine sei Sterz‘ Ansicht nach „vorgetäuscht“ worden, die durchgeführten Toxizitätsstudien seien unzureichend und ohne Aussagekraft für die Sicherheit der Präparate für den Menschen.

Er wiederholte, was er bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme schwarz auf weiß festgestellt hatte: Die Massenimpfungen bei Auslassung präklinischer Sicherheitsprüfungen führten zu einem verbotenen Menschenversuch.

De facto wurde die Vakzine-Sicherheit vor der Notzulassung völlig außer Acht gelassen. Bereits die klinischen Prüfungen wurden ohne relevante toxikologische Sicherheitsdaten begonnen. Es handelte sich demnach um Menschenversuche, die nach dem Nürnberger Kodex strengstens verboten sind! Nach der Notzulassung kam es, wie von zahlreichen Experten befürchtet, zu einer Lawine an schwerwiegenden Nebenwirkungen.

Dr. Helmut Sterz in seiner Stellungnahme / Kommissionsdrucksache 21(27)30

Mehr noch schätzte er, dass durch die Impfungen in Deutschland bis zu 60.000 Menschen zu Tode gekommen sein dürften.

Karl Lauterbach, ehemaliger Gesundheitsminister und oberster Impfforderer und -bewerber in den Corona-Jahren, fand diese Äußerungen „bestürzend“. Er beharrte auf einer intensiven Untersuchung der Impfstoffe. Und auch der Ex-Chef des RKI, Lothar Wieler, gab sich pikiert: Man habe keinen Menschenversuch gemacht, befand er.

Underreporting: So kommt die Schätzung zustande

Dr. Sterz lässt sich davon freilich nicht beirren. Gegenüber Nius erörterte er jüngst, wie seine Schätzung zustande kam: Auf Basis von Meldungen beim Paul-Ehrlich-Institut geht er von rund 2.000 gemeldeten Todesverdachtsfällen in Deutschland nach der Comirnaty-Impfung aus. Das Problem an dieser Angabe ist die immense Dunkelziffer, die zwischen 90 und 99 Prozent liegen dürfte.

Dr. Sterz dazu: „Es ist allgemein akzeptiert, dass die tatsächliche Anzahl von Todesverdachtsfällen weitaus höher liegt als die gemeldeten. Bei dem PEI gehen freiwillige Meldungen ein, genauso wie bei der Pharmakovigilanz anderer Länder. Es wird allgemein angenommen, dass nur zwischen 1 und 10 Prozent der wirklichen Impfnebenwirkungen gemeldet werden. Man kann also die Anzahl der gemeldeten Fälle mit Zahlen zwischen 10 und 100 malnehmen.“ 

Dieses sogenannte Underreporting ist hinreichend bekannt, wird in öffentlichen Debatten rund um die Corona-Impfungen aber gern ignoriert. Unter Bezugnahme auf amerikanische Autoren, die einen Faktor von 30 für realistisch halten, ergibt sich bei rund 2.000 gemeldeten Fällen eine Schätzung von etwa 60.000 tatsächlichen Todesfällen. Bei konservativeren Schätzungen geht Dr. Sterz immer noch von einem unteren Rand von rund 20.000 möglichen Todesfällen aus.

Der Toxikologe warf gegenüber Nius die Frage auf: „Was wäre übrigens gewesen, wenn man Impfbereiten, insbesondere gesunden jungen Menschen gesagt hätte, es werden zwischen 20.000 und 60.000 Menschen in Deutschland an der Impfung sterben, weil man gegen ein menschengemachtes Virus impfen muss, das eine Grippe verursacht?“ Der Impfbereitschaft hätte das wohl einen herben Dämpfer verpasst.

(Auszug von RSS-Feed)

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Kanada: Geheim-Dokumente enthüllen Hunderte Tote kurz nach der Corona-Impfung!

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Immer mehr Teile der Wahrheit rund um die tödlichen Nebenwirkungen der experimentellen Genspritzen kommen ans Licht: Ein neu veröffentlichtes Dokument der kanadischen Gesundheitsbehörde (PHAC) bringt das offizielle Narrativ der angeblich unbedenklichen Corona-Impfung weiter ins Wanken. Die Akten zeigen detailliert: Hunderte Menschen starben unmittelbar nach der Verabreichung der mRNA-Shots – die weitaus meisten von ihnen innerhalb von nur 48 Stunden!

Es sind 50 Seiten, die es in sich haben. Freigeklagt durch das kanadische Informationsfreiheitsgesetz (“Access to Information Act”), gewährt das Papier einen seltenen, unzensierten Blick in das innerste Meldesystem der Regierung (CAEFISS). Der abgedeckte Zeitraum: März 2020 bis Februar 2026. Die offiziellen Unterlagen listen dabei erschütternde 314 Fälle auf, in denen Patienten nach der Injektion eine schwere Nebenwirkung erlitten – und kurz darauf starben. Jeder einzelne Fall ein menschliches Drama, penibel dokumentiert mit dem verabreichten Vakzin, den auftretenden Symptomen und der verstrichenen Zeit bis zum Tod. Verimpft wurden dabei Pfizer-BioNTech (Comirnaty), Moderna (Spikevax) und AstraZeneca (Vaxzevria).

Die Unterlagen beweisen, dass die fatalen körperlichen Reaktionen von wenigen Stunden bis hin zu Wochen reichten. Doch die überwältigende Mehrheit der gemeldeten Todesfälle trat innerhalb von zwei Tagen nach der Injektion auf. Die Liste des Leidens aus den Regierungsakten ist lang und grausam: Es geht um massive Herzprobleme wie Herzinfarkte und Herzstillstände, neurologische Katastrophen wie Schlaganfälle und Krampfanfälle, gepaart mit Organversagen, Thrombosen und schwerer Atemnot.

Das Erschreckende daran ist, dass diese 314 offiziell bestätigten Toten offenbar nur die Spitze des Eisbergs sind. Unter Experten gilt als unbestritten, dass nicht einmal 10 Prozent der tatsächlichen Impf-Nebenwirkungen überhaupt den Weg in die offiziellen Melderegister von Behörden finden. Die logische Konsequenz ist, dass die tatsächliche Zahl der Impf-Opfer in Kanada eher in die Tausende gehen dürfte – und das wurde der Öffentlichkeit schlichtweg verschwiegen!

Dazu kommt der Skandal im Skandal: Wie inzwischen weithin bekannt ist, herrschte unter Ärzten und medizinischem Personal oft ein regelrechtes Klima der Angst. Viele Mediziner fürchteten berufliche Repressalien, die Zerstörung ihrer Existenz oder Ausgrenzung, wenn sie Impfschäden offen ansprachen oder gar offiziell meldeten. Ein fatales Schweigekartell, das die wahren, tragischen Ausmaße der Impfkampagne bis heute verzerrt und vertuscht.

Für die Welt sind diese Daten jedenfalls ein weiterer Weckruf. Denn diese Zahlen aus Kanada lassen sich durchaus auch auf andere Länder mit ähnlichem demografischen Profil umlegen. Wie viele Menschen tatsächlich Opfer dieser aufgezwungenen Impfkampagne wurden, wird man wohl nie feststellen. Dennoch dürften es weltweit Millionen sein. In Deutschland und Österreich darf man jedoch noch lange auf eine tatsächliche Aufarbeitung der Corona-Zeit warten.

(Auszug von RSS-Feed)

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PEI meldete Verdachtsfälle schwerer Impfnebenwirkungen mit bis zu 4 Jahren Verspätung

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Mit bis zu vier Jahren Verzögerung hat das Paul-Ehrlich-Institut Verdachtsfälle schwerer Corona-Impfnebenwirkungen an die Europäische Arzneimittelagentur gemeldet: Es geht dabei um hunderte Fälle, die tödlich endeten, lebensbedrohlich waren oder zu Behinderungen, Krankenhausaufenthalten oder Geburtsfehlern führten.

Der folgende Artikel ist eine Übernahme einer Meldung des Multipolar-Magazins:

Berlin. (multipolar) Das staatliche Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat hunderte Verdachtsfälle auf schwerwiegende Nebenwirkungen nach einer Corona-Impfung erst Monate später an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) gemeldet. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD vom 27. März hervor. Konkret geht es um Verdachtsfälle, die während der Corona-Impfkampagne im Rahmen einer Studie mithilfe der „SafeVac2.0-App“ erhoben und ausgewertet wurden. „Schwerwiegend“ sind Nebenwirkungen laut Arzneimittelgesetz etwa dann, wenn sie tödlich enden, lebensbedrohlich sind oder zu Krankenhausaufenthalten, bleibender Behinderung oder Geburtsfehlern führen.

In einer schriftlichen Antwort auf eine Frage eines AfD-Abgeordneten hatte die Bundesregierung letztes Jahr noch erklärt, dass schwerwiegende unerwünschte Ereignisse aus der SafeVac-Studie „innerhalb von 15 Tagen an die Eudravigilance-Datenbank“ der EMA gemeldet worden seien. Bis zum 31. Dezember 2021 hat das PEI laut der aktuellen Antwort der Bundesregierung 754 „SafeVac“-Studienteilnehmer mit Verdacht auf mindestens eine schwere Nebenwirkung als „Studienfälle“ an die EMA gemeldet. Ende 2021 hatten sich bereits 98 Prozent der „SafeVac“-Studienteilnehmer angemeldet. Demnach hätte ein Großteil der Studienfälle mit schwerwiegenden Nebenwirkungen zu jenem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der 15-Tage-Frist der EMA bereits gemeldet sein müssen.

Aus der Antwort der Bundesregierung geht nun jedoch hervor, dass das PEI bis zum 30. Juni 2024 2.047 Studienfälle an die EMA meldete. Über 1.000 Fälle – wurden demnach mutmaßlich mehrere Wochen oder sogar Jahre zu spät gemeldet. In den Folgemonaten ab Juli 2024 stagnierten die Meldungen, es wurden nur vereinzelt Fälle nachgemeldet. Rund ein Jahr später, zwischen September und Dezember 2025 meldete das PEI dann jedoch in vier Monaten knapp 600 Fälle. Vergleicht man den Meldestand vom Dezember 2025 (2.648 Fälle) mit jenem vom Dezember 2021 (754 Fälle) hat das PEI rund 70 Prozent der Studienfälle mit Verdacht auf eine schwerwiegende Nebenwirkung mit einer Verzögerung von bis zu vier Jahren der EMA gemeldet.

Warum es in den letzten Monaten des Jahres 2025 zu dem Meldeschub von rund 600 Fällen kam, geht aus der Antwort der Bundesregierung nicht hervor. Allerdings hatte das Gesundheitsministerium im Juli 2025 auf eine schriftliche Frage der AfD hin mitgeteilt, dass es bei 3.506 „SafeVac“-Teilnehmern einen Verdacht auf schwerwiegende Nebenwirkungen gegeben habe und diese Fälle auch der EMA gemeldet worden seien. Im Rahmen eines presserechtlichen Eilverfahrens, das der Journalist Bastian Barucker gegen das PEI angestrengt hatte, erklärte das Institut vor Gericht im Dezember 2025 jedoch, es habe der EMA nur 2.053 Studienfälle (Stand 28.08.2025) mit Verdacht auf schwerwiegende Nebenwirkungen gemeldet. Das ergibt eine rechnerische Abweichung von fast 42 Prozent.

Die AfD wollte in ihrer Kleinen Anfrage die Gründe für diese Differenz wissen. Die Bundesregierung weicht in ihrer Antwort jedoch aus und schreibt, das PEI habe zu Beginn der Impfkampagne und der „SafeVac“-Studie „Studienfälle vorübergehend teilweise bereits vorab“ an die EMA gemeldet. Dabei habe noch keine „abgeschlossene Bewertung“ vorgelegen, ob die berichteten unerwünschten Ereignisse „tatsächlich die Schwelle zum Verdachtsfall einer schwerwiegenden Nebenwirkung überschreiten“.

Die Rechtsanwältin und ehemalige Richterin Franziska Meyer-Hesselbarth findet diese Erklärung wenig überzeugend. Auf Multipolar-Anfrage erklärt sie, das PEI müsse sich an Regeln halten, damit die regulatorischen Vorgaben erfüllt und die Auswertbarkeit der Daten gewährleistet werden könne. Das PEI erwecke den Eindruck, „im Nachhinein die eigenen Zahlen für unbrauchbar erklären“ zu wollen. Das Meldeverhalten des PEI und sein „intransparenter Umgang“ mit den „SafeVac“-Daten sei insgesamt „kritikwürdig“. Die Meldung der rund 600 Studienfälle Ende 2025 und die Meldedifferenz von 42 Prozent infolge widersprüchlicher Angaben bezeichnet die Juristin als „stark erklärungsbedürftig“. „Ein anzunehmender Meldeverzug für einige hundert schwerwiegende Fälle ohne Angabe von plausiblen Gründen ist völlig inakzeptabel“. Dieses Vorgehen sei „unvereinbar“ mit einer „gründlichen Überwachung der Impfstoffsicherheit“, betont Meyer-Hesselbarth.

(Auszug von RSS-Feed)

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Geimpft – erkrankt: Was nun!? – Martina Wunsch im Gespräch

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Aus dem Klappentext:

Frau Martina Wunsch, Heilpraktikerin, ist auf die Behandlung von Personen spezialisiert, die nach einer Corona-Impfung gesundheitliche Probleme entwickelt haben. Eine Herausforderung besteht darin, dass viele Betroffene zunächst keinen Zusammenhang zwischen den Impfungen und ihren Beschwerden erkennen, da sie von der Sicherheit der Impfungen ausgegangen sind und nicht mit der Möglichkeit einer Erkrankung gerechnet haben.

Aufgeklärte Therapeuten in den verschiedenen Heilberufen, wie Frau Wunsch, stehen vor der Aufgabe, den Betroffenen die Ursache ihrer Erkrankung im Zusammenhang mit den Impfungen zu erklären. Diese Aufgabe erfordert ein hohes Maß an Feingefühl, da ein direkter oder unbedachter Ansatz zu Ablehnung oder Widerstand führen kann.

In einem Gespräch, das von Frau Dr. Heidi Wichmann und Herrn Rüdiger Lenz moderiert wird, erläutert Frau Wunsch die Herausforderungen im Umgang mit Impfgeschädigten, die sich der möglichen Risiken der Impfungen nicht bewusst sind und im Vertrauen auf die Regierung, ihre Ärzte und die Impfhersteller gehandelt haben.

Weitere Infos zu Martina Wunsch:
https://www.naturheilzentrumgrambek.de/

Dr. Heidi Wichmann
Web: https://dr-wichmann.shop/
Telegram: https://t.me/drheidiwichmann

Rüdiger Lenz
Telegram: https://t.me/NichtkampfPrinzip

Buch: "Das Nichtkampf-Prinzip" von Rüdiger Lenz
https://c.kopp-verlag.de/kopp,verlag_...

Buch "Endlich Frieden" u. a. von Rüdiger Lenz
https://c.kopp-verlag.de/kopp,verlag_...

Buchempfehlung: "Geimpft-Gestorben" von Dr. Ute Krüger
https://c.kopp-verlag.de/kopp,verlag_...

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Dieser Beitrag wurde am 29.03.2026 auf dem YouTube-Kanal „Eigeninitiative Gesundheit“ veröffentlicht.

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Bildquelle: Eigeninitiative Gesundheit

(Auszug von RSS-Feed)

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Julia Neigel vor Corona-Enquete-Kommission: „2G-Regime und Lockdown der Kultur ist völker- und EU-rechtswidrig“

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Julia Neigel hat heute vor der Corona-Enquete-Kommission des Landtags in Brandenburg vorgetragen. Die Sängerin und Künstlerin klagt vor Gericht gegen die in der Coronazeit installierten 2G-Maßnahmen. 2025 gab sie bei der UNO in Genf einen Bericht zu den „Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Sachen kultureller Teilhabe nach dem Völkerrecht“ ab. In ihrem heutigen Vortrag prangert sie an, dass das 2G-Regime in Bezug auf die kulturelle Teilhabe mit „höherrangigem und internationalen Recht unvereinbar“ ist. Die NachDenkSeiten veröffentlichen an dieser Stelle Neigels Redemanuskript, das von der gesprochenen Rede abweichen kann.

Anm. d. Red.: Julia Neigel hat uns ihr Redemanuskript vor ihrem Vortrag im Landtag in Potsdam zur Verfügung gestellt. Ihre Rede kann vom Manuskript abweichen. Änderungen, Links, Ausbesserungen und Ergänzungen werden gegebenenfalls noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgetragen.

1. Zu meiner Person

Ich bin von Beruf Künstlerin und im ehrenamtlichen Bereich Menschenrechtsverteidigerin im Sinne der UNO-Resolution Nr. 53/144. Ich engagiere mich politisch seit Jahrzehnten als Lobbyistin der Kulturschaffenden bei Gesetzgebungen auf Bundes- und EU-Ebene. Sie finden in der „Anlage zur Person“ meine entsprechenden Aktivitäten der letzten Jahrzehnte. Im September 2025 habe ich zusammen mit der Menschenrechtsorganisation ZAAVV einen Bericht bei der UNO in Genf zu den Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Sachen Kulturelle Teilhabe nach dem Völkerrecht abgegeben, den Sie als Auszug meiner Stellungnahme in Anlage 1 finden. Der gesamte Bericht des ZAAVV ist mit Hinweis auf einen Link auf die UNO-Seite auf Englisch in dieser Anlage 1 ebenso zu finden. Im Herbst wird es mit Vertretern der deutschen Regierung, mit uns als Vertreter des ZAAVV und mit der UNO dazu ein Treffen geben.

Mein Vortrag gilt den Maßnahmen des 2G-Regimes sowie des Lockdowns in Sachen Kulturelle Teilhabe in Brandenburg. Politisch wurde sinngemäß behauptet, dass Kultur keine Daseinsfürsorge darstelle und damit eben nicht systemrelevant sei, man könne temporär auf Kultur verzichten. Dies ist mit höherrangigen und internationalem Recht unvereinbar.

2. Völkerrecht nach Artikel 25 GG – Anlage 4

Art. 25 GG ergänzt die Verpflichtung der Wahrung der Grundwerte aus der internationalen Staatengemeinschaft und die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG durch eine externe Dimension. Es gilt ein genereller nationaler Rechtsanwendungsbefehl für die Normen des Völkerrechts.

Es gibt hierzu zwei völkerrechtliche Hauptverträge mit der UNO:

  1. Der UNO-Zivilpakt für politische Rechte
  2. Der UNO-Sozialpakt für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte. In diesem Vertrag wird die Kulturelle Teilhabe als Menschenrecht abgebildet.

Die Kulturelle Teilhabe ist ebenso verankert in der GRCh, der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK und in Artikel 27 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung (Kulturelle Teilhabe für die Bevölkerung und kreative Berufsgruppen) sowie auf dem Genfer Welturheberrechtsabkommen von 1952.

In Anlage 4 finden wir den UNO-Sozialpakt, er ist 1973 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Auf Seite 6 im letzten Absatz des betreffenden Artikels 15 steht dort:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,

a) am kulturellen Leben teilzunehmen;

(b)…)

c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.“

Kulturelle Teilhabe ist nach diesem völkerrechtlichen Vertrag ein Menschenrecht. Sie gilt für alle Menschen, für die interessierte Bevölkerung und auch für die gesamten Berufsgruppen der Künstler, Autoren und Wissenschaftler, die mit geistigem Eigentum gegenüber der Öffentlichkeit schöpferisch agieren und Kulturschaffende sind. Dass gerade Kulturschaffende einen besonders hohen und menschenrechtlichen Schutz nach dem UNO-Völkerrecht genießen, erklärt sich historisch: Kulturelle Teilhabe hat großen Einfluss auf eine Gesellschaft und kann aber auch politisch und ideologisch missbraucht werden. Die Erfahrung in der Phase des Faschismus in Europa, in der Künstler, Wissenschaftler und Autoren auf Grund derer Instrumentalisierung zu kriminellen Zwecken einer Staatsräson zum Objekt des Staates degradiert wurden, weil damals für Kreative die wirtschaftliche und rechtliche Waffengleichheit gegenüber dem Staat fehlte, wurde nach Ende des 2. Weltkrieges durch Einsetzen des Menschenrechts der Kulturellen Teilhabe als Schutzschranke beendet.

Nach Artikel 25 des UN-Sozialpaktes ist dieses Recht deshalb zwar bei einem Notstand einschränkbar, aber auf keinen Fall aussetzbar, wie es aber bei einem Kultur-Lockdown geschah oder für bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel für „Ungeimpfte“ bei einem 2G-Regime und auch nicht einmal durch ein Gericht.

Artikel 25

Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuss und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt“.

Die Nutzung eines Mittels der Völker ist unter anderem auch die Kultur und deren Kulturelle Teilhabe. Dass das Menschenrecht der Kulturellen Teilhabe auch bei einem Notstand für alle gewährleistet bleiben muss, wurde mit dem 2G-Regime in der Kultur und erst recht mit dem Lockdown gebrochen.

Diskriminierungsverbot nach Artikel 2 Abs. 2 UNO-Sozialpakt – Der „Sonstige Status“

Im UNO-Sozialpakt ist das Diskriminierungsverbot gegenüber individuellen Personengruppen verankert. In Anlage 4 finden Sie auf Seite 2 unter Artikel 2 Abs. 2 dazu folgende Pflicht:

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.“

Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus (also „Ungeimpfte“) wurden laut dem UNO-Sozialpakt bei ihrem Recht auf Kulturelle Teilhabe diskriminiert. Sie erfüllen das Schutzrecht des „Sonstigen Status“ nach dem Völkerrecht.

Auch das Diskriminierungsverbot nach Artikel 4 darf laut Artikel 25 des UNO-Sozialpakts nicht außer Kraft gesetzt werden. Die Begrenzung der kulturellen Teilhabe auf Menschengruppen mit dem Status „geimpft“ sowie „genesen“ innerhalb der Kultur durch das 2G-Regime ist somit völkerrechtswidrig und diskriminierend.

Kommentierungen der UNO zum Artikel 15 UN-Sozialpakt, zur Kulturellen Teilhabe – Anlage 2

Wie der Vertrag des UNO-Sozialpakts auf nationalstaatlicher Ebene bzgl. deren Pflichten aus der „kulturellen Teilhabe“ individuell auszulegen ist, ist in Anlage 2 einsehbar. Darin finden sich die wichtigsten Kommentierungen der UNO zum Artikel 15 Sozialpakt. Zum Beispiel wird auf Seite 1 letzter Absatz in der Anlage die UNO zitiert mit den folgenden Worten:

Randnummer 12:

Der Kulturbegriff darf nicht als eine Reihe isolierter Erscheinungsformen oder hermetischer Abschottungen verstanden werden …“

Auf Seite 2, Randnummer 13:

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass Kultur im Sinne von Artikel 15 (1) (a) unter anderem Lebensweisen, Sprache, mündliche und schriftliche Literatur, Musik und Gesang, darstelle …“

oder Seite 2 Randnummer 16.:

Zur vollen Verwirklichung des Rechts aller auf Teilnahme am kulturellen Leben auf der Grundlage der Gleichheit und Nichtdiskriminierung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

a) Verfügbarkeit ist das Vorhandensein kultureller Güter und Dienstleistungen, die jeder genießen und von denen jeder profitieren kann. Dazu gehören Bibliotheken, Museen, Theater, Kinos und Sportstadien; Literatur einschließlich Folklore und Kunst in allen Formen …“

Der Lockdown war das Gegenteil dieser Verfügbarkeit.

Anlage 5: BVerfG und kulturelle Teilhabe nach Artikel 15 UN-Sozialpakt

Das Bundesverfassungsgericht definiert die Kulturelle Teilhabe nach dem UNO-Sozialpakt in seinem Grundsatzurteil als Existenzminimum. In Anlage 5 findet sich das Urteil des BVerfG mit Az. 1 BvL 10/10 vom 18.07.2012.

Auf Seite 1 finden Sie den 2. Leitsatz.

Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.“

Das Recht der kulturellen Teilhabe als Recht nach Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG wird im Urteil auf den UNO-Sozialpakt gestützt.

Auf Seite 17 letzter Absatz des Urteils unter Randnummer 48 heißt es hierzu:

Zudem widerspreche der Leistungsumfang den Anforderungen im Rahmen des Internationalen Paktes für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR); insbesondere habe ein völliger Ausschluss vom kulturellen Leben vor Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a IPwskR – dem Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben – schwerlich Bestand.“

Der UN-Sozialpakt und dessen Artikel 15 taucht erneut als Begründung auf Seite 23 im 1. Absatz unter der Randnummer 68 auf.

Zu den Regeln über das Existenzminimum, die in Deutschland gelten, gehört auch der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPwskR, in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3; BGBl II 1976, S. 428), dem der Deutsche Bundestag mit Gesetz vom 23. November 1973 (BGBl II S. 1569) zugestimmt hat. Der Pakt statuiert in Art. 9 ein Recht auf Soziale Sicherheit und in Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a das Menschenrecht auf Teilnahme am kulturellen Leben.

Das 2G-Regime war ein völliger Ausschluss aus dem kulturellen Leben für die Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus. Der Kulturlockdown war es für alle Menschen.

Das heißt: Kulturelle Teilhabe unterliegt als Menschenrecht der Menschenwürde, und damit der Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 GG. Dieses Recht darf nicht eingeschränkt werden, weil sonst der Mensch zum Objekt des Staates gemacht wird und das nicht mehr passieren darf.

Bedingte EU-Zulassung – Anlage 3

Der sogenannte „Impfstatus“ war das Mittel, welches den Zutritt zur Kultur gewährte. Der Impfstatus als Grundlage einer einrichtungsbezogenen, mittelbaren Impfpflicht für die kulturelle Teilhabe ist nicht nur völkerrechtswidrig, sondern auch EU-rechtswidrig.

In Anlage 3 befindet sich ein Schriftsatz an das OVG Bautzen zum Thema 2G-Regime. Er thematisiert die bedingte EU-Zulassung der „Corona-Impfung“, die als mittelbare Impfpflicht zum Zutritt zur Kultur angewandt worden ist. Es sind 31 Seiten und ich lege diese hier explizit für ihre Prüfung vor.

Die sogenannten „Impfstoffe“ waren von Dezember 2020 bis März 2023 durch die EU nur bedingt zugelassen worden, und zwar nach der Verordnung EG 507/2006 vom 29.03.2006. Die neuartigen genbasierten Arzneimittel 4 verschiedener Firmen wurden dann nach dem beschleunigten Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vom 31. März 2004 auf dem Markt eingeführt.

Eine bedingte Zulassung der EU nach der Verordnung EG Nr. 507/2006 vom 29. März 2006, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fällt, erlaubt lediglich eine freiwillige Teilnahme der Bürger an einem medizinischen Versuch, im Wissen dessen und vollständig aufgeklärt und informiert darüber, dass diese eben an einem medizinischen Versuch teilnehmen.

In den Erwägungsgrundsätzen 3 bis 9 der Verordnung 507/2006 wird festgehalten, warum: Es fehlen Sicherheitsdaten, die nachträglich einzuholen sind. Im 10. Erwägungsgrundsatz der Verordnung wird daher insbesondere festgehalten:

Die Patienten und im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte sollten deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Zulassung nur bedingt erteilt wurde. Daher ist es erforderlich, dass diese Information klar aus der Zusammenfassung der Merkmale des betreffenden Arzneimittels sowie aus seiner Packungsbeilage hervorgeht.“

In Artikel 8 der Verordnung wird diese Pflicht erneut dargelegt:

Produktinformationen

Wurde ein Arzneimittel nach dieser Verordnung zugelassen, muss dies aus den Informationen in seiner Zusammenfassung der Merkmale und in seiner Packungsbeilage deutlich hervorgehen. In der Zusammenfassung der Merkmale ist ferner anzugeben, wann die Verlängerung der bedingten Zulassung fällig ist“

Diese Informationen lagen der Bevölkerung und auch bei dem Produkt nicht vor.

Das 2G-Regime förderte Infektionen, da Fremd- und Infektionsschutz bei der sogenannten Corona-Impfung nicht vorhanden war.

Auf Seite 340 der Anlage 3 finden Sie ein Schreiben der EMA (Europäische Arzneimittelagentur) vom 18.03.2023 in Deutsch übersetzt an den EU-Abgeordneten Marcel de Graaff zur fehlenden Zulassung des Infektions- und Fremdschutzes der Produkte Spikevax und Comirnaty:

1. Die zugelassenen Indikationen

Sie erklären, dass die Impfstoffe aufgrund der zugelassenen Indikationen „nur Personen verabreicht werden sollten, die sich persönlich schützen wollen, und dass sie nicht zur Verringerung der Übertragung oder der Infektionsraten (Übertragungskontrolle) zugelassen sind“. Sie stellen außerdem fest, dass die zugelassene Indikation nicht mit den von „Pharmaunternehmen, Politikern und Angehörigen der Gesundheitsberufe“ propagierten Anwendungen übereinstimmt.

Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind. Die Indikationen sind nur für den Schutz der geimpften Personen vorgesehen.

In der Produktinformation für COVID-19-Impfstoffe heißt es eindeutig, dass die Impfstoffe zur aktiven Immunisierung gegen COVID-19 bestimmt sind. Darüber hinaus wird in den Bewertungsberichten der EMA über die Zulassung der Impfstoffe darauf hingewiesen, dass keine Daten zur Übertragbarkeit vorliegen.

Auf Seite 343 der Anlage 3 schreibt die EMA zum Thema 4, Sicherheit, im 2. Absatz:

Da ein großer Teil der Allgemeinbevölkerung geimpft wurde, erwarten wir viele Berichte über Erkrankungen, die bei oder kurz nach der Impfung auftreten.

Schadensbericht Pfizer, April 2021

Dass kein Fremd- und Infektionsschutz besteht, wussten die Bundesregierung und die Bundesländer durch die EMA selbst – und spätestens nach dem Schadensbericht der Firma Pfizer/BioNTech an die FDA vom 30.04.2021, wie schwer die Nebenwirkungen sein können. Sie finden den Bericht von Pfizer beginnend ab Seite 295. Dieser betraf das Produkt von BioNTech mit dem Namen Comirnaty (BNT162b2). Er wurde ebenso an die Behörden in Europa übermittelt. Auf der Anlage 3 findet sich auf Seite 311 unter Table 7 die Nebenwirkung Covid-19 durch Comirnaty:

COVID-19 AESIs

  • Number of cases: 3067 (7.3% of the total PM dataset), of which 1013 are medically confirmed and 2054 are non-medically confirmed

Ab Seite 29 des 1. Schadensberichts (Anlage 3, ab Seite 324) finden sich unter „APPENDIX 1. LIST OF ADVERSE EVENTS OF SPECIAL INTEREST“ außerdem all die schweren, auffällig vielen und tödlichen Nebenwirkungen zum Produkt Comirnaty, die den Behörden auch in der Bundesrepublik Deutschland schon im Frühjahr 2021 (also schon nach 3 Monaten nach der Zulassung) bekannt gewesen sein dürften. Im Aufklärungsbogen des RKI wurden selbst noch im Jahr 2022 lediglich drei harmlose Nebenwirkungen erwähnt: Fieber, Schmerzen an der Einstichstelle sowie Schüttelfrost.

Zudem sollte es vor Ansteckung schützen, obwohl schon im April 2021 nachweislich der Hersteller selbst den Behörden mitgeteilt hatte, dass eine Covid-19-Erkrankung eine nicht unerhebliche, häufige Nebenwirkung des Produktes (7,3 Prozent der Probanden) selbst ist. Das sind knapp 8 Prozent der „Geimpften“. Stattdessen nannte man in Deutschland diese Nebenwirkung euphemistisch „Impfdurchbrüche“ und verdrehte dabei die Tatsachen.

Da der Beipackzettel aus dem Produkt entfernt wurde, konnte die Öffentlichkeit nicht an die Informationen gelangen, die auch die deutschen Behörden längst hatten. Dabei war sicher jedem Verantwortlichen klar, dass sich der Hauptteil der Bevölkerung bei all diesem internen Wissen dieser Risiken einer Impfkampagne nicht angeschlossen hätte und somit die Deutschen hauptsächlich „Covid-19- Impfverweigerer“ geworden wären.

Hüter der Menschenrechte in Europa – der Europarat und dessen Resolution 2361

Der Europarat hält mit seiner Resolution 2361 im März 2021 (siehe Anlage 1, Ab Seite 74 unter Punkt 7.3.1 bis 7.3.4: siehe dazu: Europarat – Resolution Beschluss 2361 (2021) vom 27.01.2021) deutlich fest, dass die Nationalstaaten niemanden zu dieser besagten „Impfung“ zwingen dürfen und auch niemanden dafür bestrafen oder sanktionieren dürfen, wenn man sich weigert, an der „Impfkampagne“ teilzunehmen und sich gerade eben nicht einer medizinischen Behandlung mit diesem Produkt unterwirft.

7.3.1 Sicherzustellen, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht vorgeschrieben ist und niemand unter politischem, sozialem oder sonstigem Druck steht, sich impfen zu lassen, wenn sie dies nicht wünschen;

7.3.2 Sicherstellen, dass niemand wegen Nicht-Impfung, möglicher Gesundheitsrisiken oder Nicht-Impfwunsch diskriminiert wird;

7.3.3 Frühzeitig wirksame Maßnahmen ergreifen, um Fehlinformationen, Desinformationen und Zögern in Bezug auf Covid-19-Impfstoffe zu begegnen;

7.3.4 Transparente Informationen über die Sicherheit und mögliche Nebenwirkungen von Impfstoffen verbreiten, …

Alle Bürger, die sich in dieser Zeit der bedingten Zulassung der EU (2020-2023) einer medizinischen Behandlung mit diesen Produkten unterzogen hatten, waren und sind Teil eines medizinischen Experiments geworden und dies wahrscheinlich meist vollkommen unwissend. Normalerweise muss der Patient darüber zwingend informiert werden, weil es sich um einen medizinischen Versuch handelt, der in die Studienlage und im Schadensbericht der Pharmaindustrie und der Behörden einfließt, bevor eine reguläre Zulassung erteilt werden könnte.

Medizinischer Versuch bis Dezember 2023

Die EMA begleitete dieses Versuchsprogramm und es ist hierbei einsehbar, welche klinischen Studien zu welchem Zeitpunkt ihr Ende erreichten. Im Risk-Management-Plan der EMA vom 25.11.2021 zum Produkt Comirnaty (BNT162b2) findet sich auf Seite 38 das Modul Slll, welches die Studiennummer C4591001 führt und durch das PEI gegenüber der EMA als Studie beantragt, begleitet und kontrolliert wurde. In der Anlage 3 finden Sie es auf Seite 311 und es ist gelb markiert. Die klinischen Studien mit C4591001 für das im Jahr 2021 schon im öffentlichen Umlauf befindliche Arzneimittel liefen bis Ende 2023 und betreffen die 1./2./3. klinische Studie, die vom PEI begleitet wurde. So findet man auf Seite 122 des Berichtes auf Seite 238 der Anlage 3 dann zu der Studie selbst in der ersten Spalte folgende Hinweise:

Wie man unschwer erkennen kann, ist die Studie mit Nr. C4591001 eine typische Studie mit allen Merkmalen (randomisiert, verblendet, etc.), die vor einer regulären Zulassung normalerweise unter strengster Kontrolle mit Probanden durchgeführt wird. Die Ergebnisse zum Produkt Comirnaty zu der 1./2./3. klinischen Studie waren erst im Dezember 2023 erwartet worden, während der Antragsgegner schon im November 2021 eine einrichtungsbezogene und damit mittelbare Impfpflicht anhand eines 2G-Regimes durchführte.

Während also diese Studie lief, wurde zugleich selbiges Produkt der gesamten Bevölkerung verabreicht, ohne dass diese wusste, dass sie Teil eines Experiments ist.

Im Weiteren wurden noch zusätzliche globale Studien für Kinder durchgeführt, siehe die Nummer C4591007, die bis Juli 2024 durchgeführt werden sollten.

Das 2G-Regime verstieß zum Zeitpunkt der Anwendung nach der brandenburgischen Verordnung durch den Zwang, den Nachweis der medizinischen Teilnahme mit einem bedingt zugelassenen Arzneimittel vorlegen zu müssen, gegen gültiges Europarecht.

Das Mittel, womit 2G eingeführt wurde, war die „Corona-Schutz-Impfung“ von vier verschiedenen Firmen, die zum Zeitpunkt der Verordnung lediglich durch die EU nach der VO EG 507/2006 vom 29.03.2006 und im beschleunigten Verfahren nach der VO EG 726/2004 vom 31.03.2004 bedingt zugelassen war. Nach dieser Zulassungsform (bedingte Zulassung, freiwillige Teilnahme, weil bei laufenden klinischen Studien und wegen fehlenden Daten) der Arzneimittel war ein 2G-Regime auf nationalstaatlicher Ebene nicht erlaubt, da sich das Produkt inmitten laufender klinischer Studien befand und somit unter die rechtliche Schutzprämisse der medizinischen Versuche fiel, die nach Art. 3 Abs. 2 a.) GRCh und nach Art. 7 Satz 2 Zivilpakt (ICCPR) nur freiwillig, mit dem Wissen all der Risiken des Produktes auf Grund fehlender Daten, unter vollständiger Aufklärung der Umstände und im vollen Bewusstsein der unzureichenden Studien und damit als bewusste Teilnahme eines medizinischen Versuches erfolgen darf.

Außerdem verbietet es der Nürnberger Kodex, Menschen zu einer medizinischen Behandlung zu zwingen oder diese bei Ablehnung zu sanktionieren, wenn die medizinischen Präparate sich noch in der Testphase befinden.

9. UN-Zivilpakt: Völkerrecht im Sinne des Art. 25 Satz 2 GG

Die vollumfängliche Information und Aufklärung über einen medizinischen Versuch, an dem sie teilnahmen, über die Gefahren und Sicherheitslücken der Testphase der Präparate innerhalb der bedingten Zulassungsphase der EU zwischen 2020 bis 2023, lag den Bürgern weder in Impfzentren noch in Arztpraxen vor.

Hierbei verstieß das 2G-Regime gegen Art. 7 Satz 1 des UN-Zivilpaktes (ICCPR), weil kein Zwang oder Sanktionen gegen diejenigen Bürger erfolgen durfte, die sich dem medizinischen Versuch verweigerten. Dabei ist es ohne Belang, warum Menschen sich dieser medizinischen Behandlung verweigert haben. Sie durften weder dazu gedrängt, noch mit einer Drohung oder einer Sanktion dazu genötigt werden, oder bei Verweigerung an der Teilnahme mit Ausschluss bestraft werden. Es gebietet deren Menschenrecht. In diesem Falle kommt auch § 7 Abs. 1 VStGB und Art. 7 Römisches Statut zum Tragen.

Zur Verdeutlichung des Verbotes aus dem UN-Zivilpakt:

Artikel 7

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

Abrufbar unter: institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICCPR/ICCPR_Pakt.pdf

Das 2G-Regime aber führte genau diesen Zwang und diese Erniedrigung aus. Wer sich weigerte, sich „impfen“ zu lassen, wurde mit 2G-Regeln aus der Öffentlichkeit ausgeschlossen, damit gedemütigt, isoliert, kriminalisiert (als „Pandemietreiber“, die kein Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben hätten) und diskriminiert.

Zudem wurden die Betroffenen, ob impfwillig oder nicht, gerade eben nicht darüber informiert, dass sie sich an einem medizinischen Versuch mit einem bedingt zugelassenen Arzneimittel beteiligen. Sie wurden auch nicht über die Risiken aufgeklärt. Sie hatten keine freie Wahl zu einer medizinischen Behandlung mit informeller Selbstbestimmung.

Im Gegenteil. Sie wurden im Unwissen der Tatsachen gehalten und mit Zwang, Drohungen und Sanktionen förmlich ins Impfzentrum gejagt. Dort wurde ihnen ein Aufklärungsbogen vorgelegt, der weder die bedingte Zulassung und die daraus resultierenden Konsequenzen erwähnte, noch im Ansatz die schweren und den Behörden schon bekannten Nebenwirkungen, noch die Inhaltsstoffe der Injektion selbst und erst recht nicht deren Wirkungsweise oder die Merkmale des Gentechproduktes abbildete. Hierbei wurde das informelle Selbstbestimmungsrecht einer vollständigen Aufklärung bei einer medizinischen Behandlung nach dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 2 a.) GRCh der Menschen grob missachtet.

11. Das EuG und die fehlende Rechtsgrundlage für das 2G-Regime

Wir verweisen hierbei auf die Urteile des EuG:

  • Az. T-96/21 (BioNTech) vom 09.11.2021
  • Az. T-136/21 (Moderna) vom 09.11.2021
  • Az. T-165/21 (AstraZeneca) Vom 09.11.2021

Zitat aus dem Urteil vom 9. November 2021, Az: T 96/21, Comirnaty.

Rn. 2: … gab der Ausschuss für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) (…) sein Gutachten ab und empfahl die bedingte Zulassung … Infolge dieses Gutachtens erließ die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss /…) über die Erteilung einer bedingten Zulassung“

Diese Aussage findet man ebenfalls im Beschluss vom Moderna und AstraZeneca in der Rn.2.

Außerdem wird in allen drei Beschlüssen mitgeteilt:

Im Übrigen hat die Kommission, als sie die Mitgliedstaaten aufforderte, die Impfung zu beschleunigen, mit der Mitteilung (…) ein Instrument verwendet, das weder unmittelbar noch mittelbar eine Impfpflicht begründet, so dass sie keine Rechtswirkung entfaltet …

(BioNTech: Az. T-96/21 vom 25.11.21, siehe Rn. 51, Moderna: Az. T-136/21 vom 25.11.2021, siehe Rn.50, AstraZeneca: Az. T-165/21 vom 25.11.2021, siehe Rn.50)

Sie sind abrufbar wie folgt:

2G-Regime und der Lockdown waren völkerrechtswidrig und EU-rechtswidrig

Das Völkerrecht verbietet das Aussetzen der kulturellen Teilhabe.

Die bedingte Zulassung der EU Nr. 507/2006 verbietet das Verheimlichen der Merkmale eines medizinischen Versuches und erst recht eine mittelbare einrichtungsbezogene Impfpflicht für die Kultur. 2G war zudem für die Weitergabe einer Infektion geeignet, weil die sogenannten „Corona-Impfstoffe“ keinen Infektionsschutz bieten. Außerdem wurde von vornherein mit schweren Nebenwirkungen gerechnet. All das war der Bundesregierung und damit auch den Landesregierungen bekannt. Künstler dürfen sich dagegen verwehren, durch den Staat zu einem Testimonial der Pharmaindustrie machen zu lassen, indem es sein eigenes Publikum klassifiziert und diskriminiert. Ich halte daher das 2G-Regime mit all seinen gesellschaftlichen und psychoszialen Folgen für ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Quelle: Live-Stream Landtag-Brandenburg

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Studie manipuliert: CDC versteckte Todeszahlen nach COVID-Impfung in Lancet-Paper

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Die US-Seuchenbehörde CDC hat in einer eigenen Studie über Nebenwirkungen der COVID-19-Impfstoffe systematisch Informationen zu Todesfällen entfernt — das belegen interne Dokumente, die jetzt öffentlich wurden. Wie The Defender / Children’s Health Defense berichtet, musste die Behörde die 100-seitigen Unterlagen erst nach einer Klage der Organisation herausrücken, nachdem eine FOIA-Anfrage unbeantwortet geblieben war. Der Vergleich zwischen dem […]

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350.868 Verdachtsfälle nach Corona-Impfung – Bundesregierung relativiert Zahlen

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Zum Jahresende 2024 sind nach mehr als 197 Millionen Impfungen gegen Covid-19 in Deutschland insgesamt 350.868 Verdachtsfälle von Nebenwirkungen gemeldet worden, darunter 63.909 Fälle, die laut Arzneimittelgesetz als schwerwiegend eingestuft werden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor, wie aus der Bundestagsdrucksache 21/4024 hervorgeht.

Die Zahlen basieren auf Daten des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI). Gleichzeitig betont die Bundesregierung, dass es sich bei diesen Meldungen um Verdachtsfälle handele. Unerwünschte Reaktionen seien meist in zeitlicher Nähe zur Impfung aufgetreten, jedoch nicht zwingend durch den Impfstoff verursacht worden. Die Erfassung diene dazu, mögliche Risikosignale frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen.

Brisant ist vor allem die absolute Zahl: Mehr als ein Drittel Million gemeldeter Verdachtsfälle in einem Land – bei einer Impfkampagne, die als alternativlos und sicher beworben wurde. 63.909 davon gelten als schwerwiegend. Dennoch weist die Bundesregierung darauf hin, dass die reine Anzahl der Meldungen keinen Rückschluss auf die tatsächliche Häufigkeit bestätigter Nebenwirkungen zulasse. Auch lasse sich aus der Melderate nicht ableiten, bei wie vielen Ereignissen tatsächlich ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung bestehe.

Die Bundesregierung verweist zudem darauf, dass die Sicherheitsüberwachung nicht nur national, sondern auf europäischer Ebene durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) erfolge. Ein isolierter Blick auf deutsche Daten sei aus wissenschaftlicher Sicht nicht ausreichend.

Fest steht: Die Datenlage ist umfangreich, die Bewertung bleibt komplex – und die Debatte über Nutzen, Risiken und Transparenz der Impfkampagne wird damit nicht verstummen.

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Zwangsimpfung mit Nachspiel: 131 Bundeswehr-Verfahren wegen Corona-Gehorsamsverweigerung

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Während die Corona-Impfpflicht inzwischen selbst bei der Bundeswehr Geschichte ist, holt sie viele Soldaten erst jetzt richtig ein. Wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervorgeht, wurden 131 gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Soldaten eingeleitet, weil sie die COVID-19-Impfung verweigerten. In 33 Fällen endete das mit einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme – alles im Namen des damaligen „Gehorsams“ .

Parallel verteidigt die Bundesregierung ihr damaliges Vorgehen weiter mit bekannten Floskeln. Die Entscheidung, die Corona-Impfung lange Zeit im verpflichtenden Basisimpfschema der Bundeswehr zu belassen, sei auf Basis des „anerkannten wissenschaftlichen Wissens- und Informationsstands“ erfolgt. Zur Absicherung verweist man auf die Ständige Impfkommission und das Robert Koch-Institut – also genau jene Institutionen, deren Einschätzungen während der Corona-Zeit politisch nie infrage gestellt werden durften  .

Erst im Mai 2024 wurde die Impfpflicht für Soldaten kassiert und in eine bloße Empfehlung umgewandelt. Diesen Schritt begründet die Bundesregierung mit Verweis auf eine Antwort aus der vorherigen Legislaturperiode (20/12427). Da sprach man noch von einer ausführlichen „Abwägung des Nutzens einer Impfung gegen SARS-CoV-2 und der Risiken von Nebenwirkungen unter Berücksichtigung neuster Erkenntnisse unter anderem zur Entwicklung des Bedrohungspotenzials einer COVID-19-Erkrankung, der Spezifika der Bundeswehr hinsichtlich Gesundheits- und Altersstruktur sowie der unter anderem durch die Duldungspflicht erreichten hohen Quote der sogenannten hybriden Immunität in der Bundeswehr“.

Übersetzt heißt das: Was zuvor angeblich zwingend notwendig war, war plötzlich verzichtbar – für viele Betroffene jedoch zu spät.

Besonders brisant bleibt, dass die Bundesregierung bis heute keine vollständige Erfassung einfacher Disziplinarmaßnahmen vorlegt. Man weiß also offiziell nur von den gerichtlichen Verfahren – nicht aber vom gesamten Ausmaß der Sanktionen innerhalb der Truppe. Transparenz sieht anders aus.

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HPV-Impfung: Milliardenumsätze, große Versprechen – und bis heute kein Beweis für Schutzwirkung

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Pünktlich zum Weltkrebstag veröffentlicht die Wissenschaftliche Initiative Gesundheit für Österreich eine umfassende Evidenzanalyse zu HPV-Impfungen – und reißt damit die Hochglanzfassade eines der aggressivsten Impfkampagnen der letzten Jahrzehnte ein. Trotz massiver Werbung und enormer Profite fehlt selbst 20 Jahre nach der Zulassung jeder belastbare Nachweis, dass die HPV-Impfung tatsächlich vor Gebärmutterhalskrebs oder anderen Krebsarten schützt.

Statt klarer Wirksamkeitsdaten zeigt die Analyse ein anderes Bild: Zulassungsstudien ohne echte Placebos, systematisch ausgeblendete Warnsignale und immer wieder Hinweise auf schwerste Nebenwirkungen – bis hin zu Todesfällen. Die Schutzwirkung wird in offiziellen Dokumenten selbst als „unbekannt“ bezeichnet, während die Impfung weiterhin als nahezu alternativlos beworben wird.

Besonders brisant ist der Umgang mit den Studiendaten. Hersteller vermeiden konsequent placebokontrollierte Studien und werten schwere Erkrankungen oder Todesfälle regelmäßig als „nicht impfassoziiert“. Folgestudien übernehmen diese Methodik, statt offene Fragen zu klären. Auch große Übersichtsarbeiten und Reviews greifen laut Analyse selektiv auf genehme Studien zurück, während kritische Ergebnisse außen vor bleiben.

Ein eigenes Kapitel widmet sich dem Einfluss industrienaher Organisationen und finanzieller „Förderungen“. Diese könnten erklären, warum selbst ehemals nüchterne wissenschaftliche Institutionen wie Cochrane zunehmend beschwichtigende Formulierungen verwenden, obwohl die Datenlage genau das nicht hergibt.

Das Fazit der Evidenzanalyse fällt entsprechend ernüchternd aus: Ein milliardenschwerer Impfstoff wird mit dem Versprechen der Krebsprävention beworben, ohne dass dieser Nutzen jemals sauber belegt wurde – während Risiken kleingeredet oder verschleiert werden. Die vollständige Analyse mit zahlreichen Studienverweisen steht öffentlich zur Nachprüfung bereit.

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