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Im Gespräch: Tom Lausen | Bleibt Corona ohne Aufarbeitung? Was bringen Untersuchungsausschüsse wirklich?

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Im Gespräch: Tom Lausen | Bleibt Corona ohne Aufarbeitung? Was bringen Untersuchungsausschüsse wirklich?
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Im Gespräch: Tom Lausen | Bleibt Corona ohne Aufarbeitung? Was bringen Untersuchungsausschüsse wirklich?

An die erste Begegnung mit seinem heutigen Gast Tom Lausen erinnert sich Moderator Alexander Christ noch sehr genau, da stellte Lausen die provokante Frage: "Wollen wir die Pandemie nun beenden oder nicht?"

Inzwischen ist die Corona-Pandemie, denn von ihr ist die Rede, lange vorbei, doch nicht alle Menschen haben mit diesem Einbruch in ihr, in unser aller Leben, abgeschlossen.

Einer, der sich immer noch mit dem Phänomen Corona beschäftigt, ist der Datenanalyst und Publizist Tom Lausen. Vorstellen muss man den Datenanalysten und Publizisten vermutlich nicht mehr, denn er ist vor allem durch das Buch "Die Intensiv-Mafia" und seine vielfältigen Anfragen an das Robert-Koch-Institut und andere Bundesbehörden und die anschließenden Veröffentlichungen dazu zu mindestens deutschlandweiter Bekanntheit gekommen.

Seit einiger Zeit gehört Lausen als Sachverständiger der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages an und versucht dort die Aufarbeitung der Corona-Pandemie voranzutreiben.

Jüngst war er außerhalb Deutschlands im Einsatz, in Südtirol. Hierüber und über Sinn und Zweck solcher Aufarbeitungen geht es im heutigen "apolut im Gespräch" mit Tom Lausen.

Das Interview führte Alexander Christ.

(Auszug von RSS-Feed)

☐ ☆ ✇ Report24

Ex-Toxikologe von Pfizer geht von bis zu 60.000 Impftoten in Deutschland aus

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Beim letzten Termin der Corona-Enquete-Kommission hatte der ehemalige Chef-Toxikologe von Pfizer Europa, Dr. Helmut Sterz, für Entsetzen unter den Verantwortlichen der Corona-Politik gesorgt: Sterz hatte im Hinblick auf die Massenimpfungen mit unzureichend untersuchten mRNA-Impfstoffen von „verbotenen Menschenversuchen“ gesprochen und geschätzt, dass es in Deutschland dadurch bis zu 60.000 Todesfälle gab. Trotz empörtem Widerspruch von Ex-Gesundheitsminister Lauterbach bleibt Dr. Sterz bei dieser Einschätzung.

Dr. Helmut Sterz hielt der durch beispiellosen Impfdruck geprägten Corona-Politik bei der Anhörung im Rahmen der Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Corona-Pandemie und Lehren für zukünftige pandemische Ereignisse“ am 19. März den Spiegel vor: Er kritisierte die unzureichende Erprobung der Corona-„Impfstoffe“ und prangerte an, dass die Studienlage allenfalls in einer Pandemie mit einem echten „Killervirus“ hinnehmbar gewesen wäre, nicht aber bei Vakzinen gegen ein Virus, das im Grunde eine Grippe auslöst. Die Sicherheit der mRNA-Vakzine sei Sterz‘ Ansicht nach „vorgetäuscht“ worden, die durchgeführten Toxizitätsstudien seien unzureichend und ohne Aussagekraft für die Sicherheit der Präparate für den Menschen.

Er wiederholte, was er bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme schwarz auf weiß festgestellt hatte: Die Massenimpfungen bei Auslassung präklinischer Sicherheitsprüfungen führten zu einem verbotenen Menschenversuch.

De facto wurde die Vakzine-Sicherheit vor der Notzulassung völlig außer Acht gelassen. Bereits die klinischen Prüfungen wurden ohne relevante toxikologische Sicherheitsdaten begonnen. Es handelte sich demnach um Menschenversuche, die nach dem Nürnberger Kodex strengstens verboten sind! Nach der Notzulassung kam es, wie von zahlreichen Experten befürchtet, zu einer Lawine an schwerwiegenden Nebenwirkungen.

Dr. Helmut Sterz in seiner Stellungnahme / Kommissionsdrucksache 21(27)30

Mehr noch schätzte er, dass durch die Impfungen in Deutschland bis zu 60.000 Menschen zu Tode gekommen sein dürften.

Karl Lauterbach, ehemaliger Gesundheitsminister und oberster Impfforderer und -bewerber in den Corona-Jahren, fand diese Äußerungen „bestürzend“. Er beharrte auf einer intensiven Untersuchung der Impfstoffe. Und auch der Ex-Chef des RKI, Lothar Wieler, gab sich pikiert: Man habe keinen Menschenversuch gemacht, befand er.

Underreporting: So kommt die Schätzung zustande

Dr. Sterz lässt sich davon freilich nicht beirren. Gegenüber Nius erörterte er jüngst, wie seine Schätzung zustande kam: Auf Basis von Meldungen beim Paul-Ehrlich-Institut geht er von rund 2.000 gemeldeten Todesverdachtsfällen in Deutschland nach der Comirnaty-Impfung aus. Das Problem an dieser Angabe ist die immense Dunkelziffer, die zwischen 90 und 99 Prozent liegen dürfte.

Dr. Sterz dazu: „Es ist allgemein akzeptiert, dass die tatsächliche Anzahl von Todesverdachtsfällen weitaus höher liegt als die gemeldeten. Bei dem PEI gehen freiwillige Meldungen ein, genauso wie bei der Pharmakovigilanz anderer Länder. Es wird allgemein angenommen, dass nur zwischen 1 und 10 Prozent der wirklichen Impfnebenwirkungen gemeldet werden. Man kann also die Anzahl der gemeldeten Fälle mit Zahlen zwischen 10 und 100 malnehmen.“ 

Dieses sogenannte Underreporting ist hinreichend bekannt, wird in öffentlichen Debatten rund um die Corona-Impfungen aber gern ignoriert. Unter Bezugnahme auf amerikanische Autoren, die einen Faktor von 30 für realistisch halten, ergibt sich bei rund 2.000 gemeldeten Fällen eine Schätzung von etwa 60.000 tatsächlichen Todesfällen. Bei konservativeren Schätzungen geht Dr. Sterz immer noch von einem unteren Rand von rund 20.000 möglichen Todesfällen aus.

Der Toxikologe warf gegenüber Nius die Frage auf: „Was wäre übrigens gewesen, wenn man Impfbereiten, insbesondere gesunden jungen Menschen gesagt hätte, es werden zwischen 20.000 und 60.000 Menschen in Deutschland an der Impfung sterben, weil man gegen ein menschengemachtes Virus impfen muss, das eine Grippe verursacht?“ Der Impfbereitschaft hätte das wohl einen herben Dämpfer verpasst.

(Auszug von RSS-Feed)

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Anhörung von Marcel Barz in der Corona-Enquete-Kommission im Landtag Brandenburg am 27. März 2026

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Vorschau ansehen Anhörung von Marcel Barz in der Corona-Enquete-Kommission im Landtag Brandenburg am 27. März 2026

Aus dem Klappentext:

Am Freitag, den 27. März, war ich als Sachverständiger in der Enquete-Kommission eingeladen.

In meinem Beitrag habe ich dafür plädiert, die Aufarbeitung konsequent an Primärquellen auszurichten. Nur sie bieten eine belastbare Grundlage für Bewertung und Einordnung – jenseits von Deutungen oder nachträglichen Narrativen.

Im Video seht ihr meinen Kurzvortrag sowie zwei Antworten auf Nachfragen aus der Kommission.

Meine schriftliche Stellungnahme findet ihr hier: https://drive.google.com/file/d/1K811rT_tvuVWxAlDKP4T28ZUn5of-hEL/view?pli=1

Alle meine Inhalte – einschließlich der Folien – dürfen natürlich gerne geteilt und weiterverbreitet werden.

Viel Interesse beim Anschauen.

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Dieser Beitrag wurde am 30.03.2026 auf dem YouTube-Kanal „Marcel Barz“ veröffentlicht.

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Dieser Beitrag ist als Empfehlung der Redaktion verlinkt. Bitte beachten Sie, dass die Lautstärke des Beitrags ggf. von der Standard-Lautstärke von anderen Beiträgen auf apolut.net abweichen kann.

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Bildquelle: Marcel Barz / YouTube

(Auszug von RSS-Feed)

☐ ☆ ✇ NachDenkSeiten

Julia Neigel vor Corona-Enquete-Kommission: „2G-Regime und Lockdown der Kultur ist völker- und EU-rechtswidrig“

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Julia Neigel hat heute vor der Corona-Enquete-Kommission des Landtags in Brandenburg vorgetragen. Die Sängerin und Künstlerin klagt vor Gericht gegen die in der Coronazeit installierten 2G-Maßnahmen. 2025 gab sie bei der UNO in Genf einen Bericht zu den „Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Sachen kultureller Teilhabe nach dem Völkerrecht“ ab. In ihrem heutigen Vortrag prangert sie an, dass das 2G-Regime in Bezug auf die kulturelle Teilhabe mit „höherrangigem und internationalen Recht unvereinbar“ ist. Die NachDenkSeiten veröffentlichen an dieser Stelle Neigels Redemanuskript, das von der gesprochenen Rede abweichen kann.

Anm. d. Red.: Julia Neigel hat uns ihr Redemanuskript vor ihrem Vortrag im Landtag in Potsdam zur Verfügung gestellt. Ihre Rede kann vom Manuskript abweichen. Änderungen, Links, Ausbesserungen und Ergänzungen werden gegebenenfalls noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgetragen.

1. Zu meiner Person

Ich bin von Beruf Künstlerin und im ehrenamtlichen Bereich Menschenrechtsverteidigerin im Sinne der UNO-Resolution Nr. 53/144. Ich engagiere mich politisch seit Jahrzehnten als Lobbyistin der Kulturschaffenden bei Gesetzgebungen auf Bundes- und EU-Ebene. Sie finden in der „Anlage zur Person“ meine entsprechenden Aktivitäten der letzten Jahrzehnte. Im September 2025 habe ich zusammen mit der Menschenrechtsorganisation ZAAVV einen Bericht bei der UNO in Genf zu den Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Sachen Kulturelle Teilhabe nach dem Völkerrecht abgegeben, den Sie als Auszug meiner Stellungnahme in Anlage 1 finden. Der gesamte Bericht des ZAAVV ist mit Hinweis auf einen Link auf die UNO-Seite auf Englisch in dieser Anlage 1 ebenso zu finden. Im Herbst wird es mit Vertretern der deutschen Regierung, mit uns als Vertreter des ZAAVV und mit der UNO dazu ein Treffen geben.

Mein Vortrag gilt den Maßnahmen des 2G-Regimes sowie des Lockdowns in Sachen Kulturelle Teilhabe in Brandenburg. Politisch wurde sinngemäß behauptet, dass Kultur keine Daseinsfürsorge darstelle und damit eben nicht systemrelevant sei, man könne temporär auf Kultur verzichten. Dies ist mit höherrangigen und internationalem Recht unvereinbar.

2. Völkerrecht nach Artikel 25 GG – Anlage 4

Art. 25 GG ergänzt die Verpflichtung der Wahrung der Grundwerte aus der internationalen Staatengemeinschaft und die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG durch eine externe Dimension. Es gilt ein genereller nationaler Rechtsanwendungsbefehl für die Normen des Völkerrechts.

Es gibt hierzu zwei völkerrechtliche Hauptverträge mit der UNO:

  1. Der UNO-Zivilpakt für politische Rechte
  2. Der UNO-Sozialpakt für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte. In diesem Vertrag wird die Kulturelle Teilhabe als Menschenrecht abgebildet.

Die Kulturelle Teilhabe ist ebenso verankert in der GRCh, der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK und in Artikel 27 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung (Kulturelle Teilhabe für die Bevölkerung und kreative Berufsgruppen) sowie auf dem Genfer Welturheberrechtsabkommen von 1952.

In Anlage 4 finden wir den UNO-Sozialpakt, er ist 1973 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Auf Seite 6 im letzten Absatz des betreffenden Artikels 15 steht dort:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,

a) am kulturellen Leben teilzunehmen;

(b)…)

c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.“

Kulturelle Teilhabe ist nach diesem völkerrechtlichen Vertrag ein Menschenrecht. Sie gilt für alle Menschen, für die interessierte Bevölkerung und auch für die gesamten Berufsgruppen der Künstler, Autoren und Wissenschaftler, die mit geistigem Eigentum gegenüber der Öffentlichkeit schöpferisch agieren und Kulturschaffende sind. Dass gerade Kulturschaffende einen besonders hohen und menschenrechtlichen Schutz nach dem UNO-Völkerrecht genießen, erklärt sich historisch: Kulturelle Teilhabe hat großen Einfluss auf eine Gesellschaft und kann aber auch politisch und ideologisch missbraucht werden. Die Erfahrung in der Phase des Faschismus in Europa, in der Künstler, Wissenschaftler und Autoren auf Grund derer Instrumentalisierung zu kriminellen Zwecken einer Staatsräson zum Objekt des Staates degradiert wurden, weil damals für Kreative die wirtschaftliche und rechtliche Waffengleichheit gegenüber dem Staat fehlte, wurde nach Ende des 2. Weltkrieges durch Einsetzen des Menschenrechts der Kulturellen Teilhabe als Schutzschranke beendet.

Nach Artikel 25 des UN-Sozialpaktes ist dieses Recht deshalb zwar bei einem Notstand einschränkbar, aber auf keinen Fall aussetzbar, wie es aber bei einem Kultur-Lockdown geschah oder für bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel für „Ungeimpfte“ bei einem 2G-Regime und auch nicht einmal durch ein Gericht.

Artikel 25

Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuss und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt“.

Die Nutzung eines Mittels der Völker ist unter anderem auch die Kultur und deren Kulturelle Teilhabe. Dass das Menschenrecht der Kulturellen Teilhabe auch bei einem Notstand für alle gewährleistet bleiben muss, wurde mit dem 2G-Regime in der Kultur und erst recht mit dem Lockdown gebrochen.

Diskriminierungsverbot nach Artikel 2 Abs. 2 UNO-Sozialpakt – Der „Sonstige Status“

Im UNO-Sozialpakt ist das Diskriminierungsverbot gegenüber individuellen Personengruppen verankert. In Anlage 4 finden Sie auf Seite 2 unter Artikel 2 Abs. 2 dazu folgende Pflicht:

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.“

Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus (also „Ungeimpfte“) wurden laut dem UNO-Sozialpakt bei ihrem Recht auf Kulturelle Teilhabe diskriminiert. Sie erfüllen das Schutzrecht des „Sonstigen Status“ nach dem Völkerrecht.

Auch das Diskriminierungsverbot nach Artikel 4 darf laut Artikel 25 des UNO-Sozialpakts nicht außer Kraft gesetzt werden. Die Begrenzung der kulturellen Teilhabe auf Menschengruppen mit dem Status „geimpft“ sowie „genesen“ innerhalb der Kultur durch das 2G-Regime ist somit völkerrechtswidrig und diskriminierend.

Kommentierungen der UNO zum Artikel 15 UN-Sozialpakt, zur Kulturellen Teilhabe – Anlage 2

Wie der Vertrag des UNO-Sozialpakts auf nationalstaatlicher Ebene bzgl. deren Pflichten aus der „kulturellen Teilhabe“ individuell auszulegen ist, ist in Anlage 2 einsehbar. Darin finden sich die wichtigsten Kommentierungen der UNO zum Artikel 15 Sozialpakt. Zum Beispiel wird auf Seite 1 letzter Absatz in der Anlage die UNO zitiert mit den folgenden Worten:

Randnummer 12:

Der Kulturbegriff darf nicht als eine Reihe isolierter Erscheinungsformen oder hermetischer Abschottungen verstanden werden …“

Auf Seite 2, Randnummer 13:

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass Kultur im Sinne von Artikel 15 (1) (a) unter anderem Lebensweisen, Sprache, mündliche und schriftliche Literatur, Musik und Gesang, darstelle …“

oder Seite 2 Randnummer 16.:

Zur vollen Verwirklichung des Rechts aller auf Teilnahme am kulturellen Leben auf der Grundlage der Gleichheit und Nichtdiskriminierung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

a) Verfügbarkeit ist das Vorhandensein kultureller Güter und Dienstleistungen, die jeder genießen und von denen jeder profitieren kann. Dazu gehören Bibliotheken, Museen, Theater, Kinos und Sportstadien; Literatur einschließlich Folklore und Kunst in allen Formen …“

Der Lockdown war das Gegenteil dieser Verfügbarkeit.

Anlage 5: BVerfG und kulturelle Teilhabe nach Artikel 15 UN-Sozialpakt

Das Bundesverfassungsgericht definiert die Kulturelle Teilhabe nach dem UNO-Sozialpakt in seinem Grundsatzurteil als Existenzminimum. In Anlage 5 findet sich das Urteil des BVerfG mit Az. 1 BvL 10/10 vom 18.07.2012.

Auf Seite 1 finden Sie den 2. Leitsatz.

Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.“

Das Recht der kulturellen Teilhabe als Recht nach Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG wird im Urteil auf den UNO-Sozialpakt gestützt.

Auf Seite 17 letzter Absatz des Urteils unter Randnummer 48 heißt es hierzu:

Zudem widerspreche der Leistungsumfang den Anforderungen im Rahmen des Internationalen Paktes für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR); insbesondere habe ein völliger Ausschluss vom kulturellen Leben vor Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a IPwskR – dem Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben – schwerlich Bestand.“

Der UN-Sozialpakt und dessen Artikel 15 taucht erneut als Begründung auf Seite 23 im 1. Absatz unter der Randnummer 68 auf.

Zu den Regeln über das Existenzminimum, die in Deutschland gelten, gehört auch der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPwskR, in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3; BGBl II 1976, S. 428), dem der Deutsche Bundestag mit Gesetz vom 23. November 1973 (BGBl II S. 1569) zugestimmt hat. Der Pakt statuiert in Art. 9 ein Recht auf Soziale Sicherheit und in Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a das Menschenrecht auf Teilnahme am kulturellen Leben.

Das 2G-Regime war ein völliger Ausschluss aus dem kulturellen Leben für die Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus. Der Kulturlockdown war es für alle Menschen.

Das heißt: Kulturelle Teilhabe unterliegt als Menschenrecht der Menschenwürde, und damit der Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 GG. Dieses Recht darf nicht eingeschränkt werden, weil sonst der Mensch zum Objekt des Staates gemacht wird und das nicht mehr passieren darf.

Bedingte EU-Zulassung – Anlage 3

Der sogenannte „Impfstatus“ war das Mittel, welches den Zutritt zur Kultur gewährte. Der Impfstatus als Grundlage einer einrichtungsbezogenen, mittelbaren Impfpflicht für die kulturelle Teilhabe ist nicht nur völkerrechtswidrig, sondern auch EU-rechtswidrig.

In Anlage 3 befindet sich ein Schriftsatz an das OVG Bautzen zum Thema 2G-Regime. Er thematisiert die bedingte EU-Zulassung der „Corona-Impfung“, die als mittelbare Impfpflicht zum Zutritt zur Kultur angewandt worden ist. Es sind 31 Seiten und ich lege diese hier explizit für ihre Prüfung vor.

Die sogenannten „Impfstoffe“ waren von Dezember 2020 bis März 2023 durch die EU nur bedingt zugelassen worden, und zwar nach der Verordnung EG 507/2006 vom 29.03.2006. Die neuartigen genbasierten Arzneimittel 4 verschiedener Firmen wurden dann nach dem beschleunigten Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vom 31. März 2004 auf dem Markt eingeführt.

Eine bedingte Zulassung der EU nach der Verordnung EG Nr. 507/2006 vom 29. März 2006, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fällt, erlaubt lediglich eine freiwillige Teilnahme der Bürger an einem medizinischen Versuch, im Wissen dessen und vollständig aufgeklärt und informiert darüber, dass diese eben an einem medizinischen Versuch teilnehmen.

In den Erwägungsgrundsätzen 3 bis 9 der Verordnung 507/2006 wird festgehalten, warum: Es fehlen Sicherheitsdaten, die nachträglich einzuholen sind. Im 10. Erwägungsgrundsatz der Verordnung wird daher insbesondere festgehalten:

Die Patienten und im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte sollten deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Zulassung nur bedingt erteilt wurde. Daher ist es erforderlich, dass diese Information klar aus der Zusammenfassung der Merkmale des betreffenden Arzneimittels sowie aus seiner Packungsbeilage hervorgeht.“

In Artikel 8 der Verordnung wird diese Pflicht erneut dargelegt:

Produktinformationen

Wurde ein Arzneimittel nach dieser Verordnung zugelassen, muss dies aus den Informationen in seiner Zusammenfassung der Merkmale und in seiner Packungsbeilage deutlich hervorgehen. In der Zusammenfassung der Merkmale ist ferner anzugeben, wann die Verlängerung der bedingten Zulassung fällig ist“

Diese Informationen lagen der Bevölkerung und auch bei dem Produkt nicht vor.

Das 2G-Regime förderte Infektionen, da Fremd- und Infektionsschutz bei der sogenannten Corona-Impfung nicht vorhanden war.

Auf Seite 340 der Anlage 3 finden Sie ein Schreiben der EMA (Europäische Arzneimittelagentur) vom 18.03.2023 in Deutsch übersetzt an den EU-Abgeordneten Marcel de Graaff zur fehlenden Zulassung des Infektions- und Fremdschutzes der Produkte Spikevax und Comirnaty:

1. Die zugelassenen Indikationen

Sie erklären, dass die Impfstoffe aufgrund der zugelassenen Indikationen „nur Personen verabreicht werden sollten, die sich persönlich schützen wollen, und dass sie nicht zur Verringerung der Übertragung oder der Infektionsraten (Übertragungskontrolle) zugelassen sind“. Sie stellen außerdem fest, dass die zugelassene Indikation nicht mit den von „Pharmaunternehmen, Politikern und Angehörigen der Gesundheitsberufe“ propagierten Anwendungen übereinstimmt.

Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind. Die Indikationen sind nur für den Schutz der geimpften Personen vorgesehen.

In der Produktinformation für COVID-19-Impfstoffe heißt es eindeutig, dass die Impfstoffe zur aktiven Immunisierung gegen COVID-19 bestimmt sind. Darüber hinaus wird in den Bewertungsberichten der EMA über die Zulassung der Impfstoffe darauf hingewiesen, dass keine Daten zur Übertragbarkeit vorliegen.

Auf Seite 343 der Anlage 3 schreibt die EMA zum Thema 4, Sicherheit, im 2. Absatz:

Da ein großer Teil der Allgemeinbevölkerung geimpft wurde, erwarten wir viele Berichte über Erkrankungen, die bei oder kurz nach der Impfung auftreten.

Schadensbericht Pfizer, April 2021

Dass kein Fremd- und Infektionsschutz besteht, wussten die Bundesregierung und die Bundesländer durch die EMA selbst – und spätestens nach dem Schadensbericht der Firma Pfizer/BioNTech an die FDA vom 30.04.2021, wie schwer die Nebenwirkungen sein können. Sie finden den Bericht von Pfizer beginnend ab Seite 295. Dieser betraf das Produkt von BioNTech mit dem Namen Comirnaty (BNT162b2). Er wurde ebenso an die Behörden in Europa übermittelt. Auf der Anlage 3 findet sich auf Seite 311 unter Table 7 die Nebenwirkung Covid-19 durch Comirnaty:

COVID-19 AESIs

  • Number of cases: 3067 (7.3% of the total PM dataset), of which 1013 are medically confirmed and 2054 are non-medically confirmed

Ab Seite 29 des 1. Schadensberichts (Anlage 3, ab Seite 324) finden sich unter „APPENDIX 1. LIST OF ADVERSE EVENTS OF SPECIAL INTEREST“ außerdem all die schweren, auffällig vielen und tödlichen Nebenwirkungen zum Produkt Comirnaty, die den Behörden auch in der Bundesrepublik Deutschland schon im Frühjahr 2021 (also schon nach 3 Monaten nach der Zulassung) bekannt gewesen sein dürften. Im Aufklärungsbogen des RKI wurden selbst noch im Jahr 2022 lediglich drei harmlose Nebenwirkungen erwähnt: Fieber, Schmerzen an der Einstichstelle sowie Schüttelfrost.

Zudem sollte es vor Ansteckung schützen, obwohl schon im April 2021 nachweislich der Hersteller selbst den Behörden mitgeteilt hatte, dass eine Covid-19-Erkrankung eine nicht unerhebliche, häufige Nebenwirkung des Produktes (7,3 Prozent der Probanden) selbst ist. Das sind knapp 8 Prozent der „Geimpften“. Stattdessen nannte man in Deutschland diese Nebenwirkung euphemistisch „Impfdurchbrüche“ und verdrehte dabei die Tatsachen.

Da der Beipackzettel aus dem Produkt entfernt wurde, konnte die Öffentlichkeit nicht an die Informationen gelangen, die auch die deutschen Behörden längst hatten. Dabei war sicher jedem Verantwortlichen klar, dass sich der Hauptteil der Bevölkerung bei all diesem internen Wissen dieser Risiken einer Impfkampagne nicht angeschlossen hätte und somit die Deutschen hauptsächlich „Covid-19- Impfverweigerer“ geworden wären.

Hüter der Menschenrechte in Europa – der Europarat und dessen Resolution 2361

Der Europarat hält mit seiner Resolution 2361 im März 2021 (siehe Anlage 1, Ab Seite 74 unter Punkt 7.3.1 bis 7.3.4: siehe dazu: Europarat – Resolution Beschluss 2361 (2021) vom 27.01.2021) deutlich fest, dass die Nationalstaaten niemanden zu dieser besagten „Impfung“ zwingen dürfen und auch niemanden dafür bestrafen oder sanktionieren dürfen, wenn man sich weigert, an der „Impfkampagne“ teilzunehmen und sich gerade eben nicht einer medizinischen Behandlung mit diesem Produkt unterwirft.

7.3.1 Sicherzustellen, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht vorgeschrieben ist und niemand unter politischem, sozialem oder sonstigem Druck steht, sich impfen zu lassen, wenn sie dies nicht wünschen;

7.3.2 Sicherstellen, dass niemand wegen Nicht-Impfung, möglicher Gesundheitsrisiken oder Nicht-Impfwunsch diskriminiert wird;

7.3.3 Frühzeitig wirksame Maßnahmen ergreifen, um Fehlinformationen, Desinformationen und Zögern in Bezug auf Covid-19-Impfstoffe zu begegnen;

7.3.4 Transparente Informationen über die Sicherheit und mögliche Nebenwirkungen von Impfstoffen verbreiten, …

Alle Bürger, die sich in dieser Zeit der bedingten Zulassung der EU (2020-2023) einer medizinischen Behandlung mit diesen Produkten unterzogen hatten, waren und sind Teil eines medizinischen Experiments geworden und dies wahrscheinlich meist vollkommen unwissend. Normalerweise muss der Patient darüber zwingend informiert werden, weil es sich um einen medizinischen Versuch handelt, der in die Studienlage und im Schadensbericht der Pharmaindustrie und der Behörden einfließt, bevor eine reguläre Zulassung erteilt werden könnte.

Medizinischer Versuch bis Dezember 2023

Die EMA begleitete dieses Versuchsprogramm und es ist hierbei einsehbar, welche klinischen Studien zu welchem Zeitpunkt ihr Ende erreichten. Im Risk-Management-Plan der EMA vom 25.11.2021 zum Produkt Comirnaty (BNT162b2) findet sich auf Seite 38 das Modul Slll, welches die Studiennummer C4591001 führt und durch das PEI gegenüber der EMA als Studie beantragt, begleitet und kontrolliert wurde. In der Anlage 3 finden Sie es auf Seite 311 und es ist gelb markiert. Die klinischen Studien mit C4591001 für das im Jahr 2021 schon im öffentlichen Umlauf befindliche Arzneimittel liefen bis Ende 2023 und betreffen die 1./2./3. klinische Studie, die vom PEI begleitet wurde. So findet man auf Seite 122 des Berichtes auf Seite 238 der Anlage 3 dann zu der Studie selbst in der ersten Spalte folgende Hinweise:

Wie man unschwer erkennen kann, ist die Studie mit Nr. C4591001 eine typische Studie mit allen Merkmalen (randomisiert, verblendet, etc.), die vor einer regulären Zulassung normalerweise unter strengster Kontrolle mit Probanden durchgeführt wird. Die Ergebnisse zum Produkt Comirnaty zu der 1./2./3. klinischen Studie waren erst im Dezember 2023 erwartet worden, während der Antragsgegner schon im November 2021 eine einrichtungsbezogene und damit mittelbare Impfpflicht anhand eines 2G-Regimes durchführte.

Während also diese Studie lief, wurde zugleich selbiges Produkt der gesamten Bevölkerung verabreicht, ohne dass diese wusste, dass sie Teil eines Experiments ist.

Im Weiteren wurden noch zusätzliche globale Studien für Kinder durchgeführt, siehe die Nummer C4591007, die bis Juli 2024 durchgeführt werden sollten.

Das 2G-Regime verstieß zum Zeitpunkt der Anwendung nach der brandenburgischen Verordnung durch den Zwang, den Nachweis der medizinischen Teilnahme mit einem bedingt zugelassenen Arzneimittel vorlegen zu müssen, gegen gültiges Europarecht.

Das Mittel, womit 2G eingeführt wurde, war die „Corona-Schutz-Impfung“ von vier verschiedenen Firmen, die zum Zeitpunkt der Verordnung lediglich durch die EU nach der VO EG 507/2006 vom 29.03.2006 und im beschleunigten Verfahren nach der VO EG 726/2004 vom 31.03.2004 bedingt zugelassen war. Nach dieser Zulassungsform (bedingte Zulassung, freiwillige Teilnahme, weil bei laufenden klinischen Studien und wegen fehlenden Daten) der Arzneimittel war ein 2G-Regime auf nationalstaatlicher Ebene nicht erlaubt, da sich das Produkt inmitten laufender klinischer Studien befand und somit unter die rechtliche Schutzprämisse der medizinischen Versuche fiel, die nach Art. 3 Abs. 2 a.) GRCh und nach Art. 7 Satz 2 Zivilpakt (ICCPR) nur freiwillig, mit dem Wissen all der Risiken des Produktes auf Grund fehlender Daten, unter vollständiger Aufklärung der Umstände und im vollen Bewusstsein der unzureichenden Studien und damit als bewusste Teilnahme eines medizinischen Versuches erfolgen darf.

Außerdem verbietet es der Nürnberger Kodex, Menschen zu einer medizinischen Behandlung zu zwingen oder diese bei Ablehnung zu sanktionieren, wenn die medizinischen Präparate sich noch in der Testphase befinden.

9. UN-Zivilpakt: Völkerrecht im Sinne des Art. 25 Satz 2 GG

Die vollumfängliche Information und Aufklärung über einen medizinischen Versuch, an dem sie teilnahmen, über die Gefahren und Sicherheitslücken der Testphase der Präparate innerhalb der bedingten Zulassungsphase der EU zwischen 2020 bis 2023, lag den Bürgern weder in Impfzentren noch in Arztpraxen vor.

Hierbei verstieß das 2G-Regime gegen Art. 7 Satz 1 des UN-Zivilpaktes (ICCPR), weil kein Zwang oder Sanktionen gegen diejenigen Bürger erfolgen durfte, die sich dem medizinischen Versuch verweigerten. Dabei ist es ohne Belang, warum Menschen sich dieser medizinischen Behandlung verweigert haben. Sie durften weder dazu gedrängt, noch mit einer Drohung oder einer Sanktion dazu genötigt werden, oder bei Verweigerung an der Teilnahme mit Ausschluss bestraft werden. Es gebietet deren Menschenrecht. In diesem Falle kommt auch § 7 Abs. 1 VStGB und Art. 7 Römisches Statut zum Tragen.

Zur Verdeutlichung des Verbotes aus dem UN-Zivilpakt:

Artikel 7

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

Abrufbar unter: institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICCPR/ICCPR_Pakt.pdf

Das 2G-Regime aber führte genau diesen Zwang und diese Erniedrigung aus. Wer sich weigerte, sich „impfen“ zu lassen, wurde mit 2G-Regeln aus der Öffentlichkeit ausgeschlossen, damit gedemütigt, isoliert, kriminalisiert (als „Pandemietreiber“, die kein Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben hätten) und diskriminiert.

Zudem wurden die Betroffenen, ob impfwillig oder nicht, gerade eben nicht darüber informiert, dass sie sich an einem medizinischen Versuch mit einem bedingt zugelassenen Arzneimittel beteiligen. Sie wurden auch nicht über die Risiken aufgeklärt. Sie hatten keine freie Wahl zu einer medizinischen Behandlung mit informeller Selbstbestimmung.

Im Gegenteil. Sie wurden im Unwissen der Tatsachen gehalten und mit Zwang, Drohungen und Sanktionen förmlich ins Impfzentrum gejagt. Dort wurde ihnen ein Aufklärungsbogen vorgelegt, der weder die bedingte Zulassung und die daraus resultierenden Konsequenzen erwähnte, noch im Ansatz die schweren und den Behörden schon bekannten Nebenwirkungen, noch die Inhaltsstoffe der Injektion selbst und erst recht nicht deren Wirkungsweise oder die Merkmale des Gentechproduktes abbildete. Hierbei wurde das informelle Selbstbestimmungsrecht einer vollständigen Aufklärung bei einer medizinischen Behandlung nach dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 2 a.) GRCh der Menschen grob missachtet.

11. Das EuG und die fehlende Rechtsgrundlage für das 2G-Regime

Wir verweisen hierbei auf die Urteile des EuG:

  • Az. T-96/21 (BioNTech) vom 09.11.2021
  • Az. T-136/21 (Moderna) vom 09.11.2021
  • Az. T-165/21 (AstraZeneca) Vom 09.11.2021

Zitat aus dem Urteil vom 9. November 2021, Az: T 96/21, Comirnaty.

Rn. 2: … gab der Ausschuss für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) (…) sein Gutachten ab und empfahl die bedingte Zulassung … Infolge dieses Gutachtens erließ die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss /…) über die Erteilung einer bedingten Zulassung“

Diese Aussage findet man ebenfalls im Beschluss vom Moderna und AstraZeneca in der Rn.2.

Außerdem wird in allen drei Beschlüssen mitgeteilt:

Im Übrigen hat die Kommission, als sie die Mitgliedstaaten aufforderte, die Impfung zu beschleunigen, mit der Mitteilung (…) ein Instrument verwendet, das weder unmittelbar noch mittelbar eine Impfpflicht begründet, so dass sie keine Rechtswirkung entfaltet …

(BioNTech: Az. T-96/21 vom 25.11.21, siehe Rn. 51, Moderna: Az. T-136/21 vom 25.11.2021, siehe Rn.50, AstraZeneca: Az. T-165/21 vom 25.11.2021, siehe Rn.50)

Sie sind abrufbar wie folgt:

2G-Regime und der Lockdown waren völkerrechtswidrig und EU-rechtswidrig

Das Völkerrecht verbietet das Aussetzen der kulturellen Teilhabe.

Die bedingte Zulassung der EU Nr. 507/2006 verbietet das Verheimlichen der Merkmale eines medizinischen Versuches und erst recht eine mittelbare einrichtungsbezogene Impfpflicht für die Kultur. 2G war zudem für die Weitergabe einer Infektion geeignet, weil die sogenannten „Corona-Impfstoffe“ keinen Infektionsschutz bieten. Außerdem wurde von vornherein mit schweren Nebenwirkungen gerechnet. All das war der Bundesregierung und damit auch den Landesregierungen bekannt. Künstler dürfen sich dagegen verwehren, durch den Staat zu einem Testimonial der Pharmaindustrie machen zu lassen, indem es sein eigenes Publikum klassifiziert und diskriminiert. Ich halte daher das 2G-Regime mit all seinen gesellschaftlichen und psychoszialen Folgen für ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Quelle: Live-Stream Landtag-Brandenburg

(Auszug von RSS-Feed)

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Enquete-Kommission: Lauterbach bestätigt hinfälliges Fremdschutz-Argument für Impfzwang

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Vergangene Woche trat auch Ex-Gesundheitsminister Karl Lauterbach vor der Corona-Enquete-Kommission des Bundestags auf. Er räumte dabei ein, dass der behauptete Fremdschutz der Corona-Impfung bei der Omikron-Variante “weitestgehend weg” gewesen wäre. Als die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft trat und im Bundestag über den von Lauterbach befürworteten allgemeinen Impfzwang abgestimmt wurde, war Omikron vorherrschend – und der Fremdschutz war das wichtigste Argument für diese Maßnahmen.

Die folgende Meldung stammt vom Multipolar-Magazin:

Berlin. (multipolar) Vor der Corona-Enquetekommission des Bundestags räumte der ehemalige Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) am vergangenen Donnerstag ein, dass die Corona-Impfung bei der Anfang 2022 vorherrschenden Omikron-Variante nicht mehr vor Übertragung des Virus auf andere Personen schützte: „Beim Wildtyp war am Anfang noch ein Fremdschutz, der war bei der Deltavariante schon etwas abgeschwächt, bei Omikron war er weitestgehend weg.“ Am 16. März 2022 trat in Deutschland die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft, die seinerzeit vor allem mit Fremdschutz für Patienten und Bewohner von Seniorenheimen begründet worden war. Kurz darauf wurde am 7. April 2022 im Bundestag über die allgemeine Impfpflicht abgestimmt. Lauterbach war von der SPD als Sachverständiger in die Sitzung der Corona-Enquete-Kommission eingeladen worden.

Auf die Frage des AfD-Abgeordneten Kai-Uwe Zieger, ob ihm bekannt sei, dass die Phase-3-Zulassungsstudie für den Corona-Impfstoff von Pfizer entblindet wurde und es daher keine Kontrollgruppe gibt, da die Placebogruppe nachgeimpft wurde, antwortete Lauterbach: „Das ist mir nicht bekannt, weil es nicht stimmt“. Es sei „noch nie ein Impfstoff so genau ausgewertet worden in Bezug auf seine Nebenwirkungen“. Dass die Studie tatsächlich entblindet wurde, ist seit Jahren bekannt. Über diese und weitere Mängel der Zulassungsstudie wurde teilweise auch in großen Medien berichtet.

Der von der AfD geladene Experte Helmut Sterz sagte bei seiner Befragung in der Corona-Enquete-Kommission, die Zulassung habe zu „verbotenen Menschenversuchen geführt“. Sterz war bis zu seiner Pensionierung 2007 Chef-Toxikologe beim Pharma-Unternehmen Pfizer. Das beschleunigte Zulassungsverfahren habe bewirkt, dass „essentielle Toxizitätsstudien der Schnelligkeit geopfert wurden, ohne akzeptable Begründungen“, erläuterte Sterz. Wichtige Studien und Daten, etwa zum Krebsrisiko oder zur Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit fehlten. „Regelkonform“ hätte der Pfizer-Impfstoff „gar nicht zugelassen werden dürfen“, betonte Sterz, der auch eine schriftliche Stellungnahme vorlegte.

In der Sitzung kam auch die Überbeschaffung von Corona-Impfstoff zur Sprache. „Wir waren zur Abnahme dieser Mengen aus dem EU-Kontingent verpflichtet“, erklärte Lauterbach. Lediglich in einem Fall habe er acht Millionen Moderna-Dosen zusätzlich geordert. Die Hälfte davon, vier Millionen Dosen, sei ungenutzt verfallen. „Natürlich ist sehr viel Impfstoff vernichtet worden“, sagte Lauterbach. Aus den EU-Beschaffungs-Verträgen, die er „geerbt“ habe, seien sogar 130 Millionen Dosen vernichtet worden: „Meine Vorgänger haben auf Nummer sicher bestellt, und das war auch richtig.“ Um welche Geldsumme es dabei ging, wollte Lauterbach nicht sagen. Die Preise seien „vertraulich vereinbart“ worden.

Die Enquete-Kommission beschäftigte sich darüber hinaus mit der Situation auf den Intensivstationen. Viele der sehr alten und oft vorerkrankten Corona-Patienten wurden dort beatmet. „Mehr als die Hälfte der Beatmeten ist in Deutschland verstorben“, berichtete der von der CDU/CSU-Fraktion eingeladene Intensivmediziner Christian Karagiannidis. Der Professor für Pneumologie an der Universität Witten/Herdecke leitete in der Corona-Zeit das Intensivregister der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI). Er sprach von einer „historisch hohen Belastung“ der Kliniken und vor allem der Intensivstationen in der Corona-Zeit. Zugleich räumte Karagiannidis ein: „Wir haben in der Pandemie etwa 25 Prozent der Intensivbettenkapazitäten verloren.“

Dieser Darstellung widerspricht der langjährige Pneumologie-Chefarzt Thomas Voshaar. Auf Multipolar-Nachfrage erklärt er, die Belegung der Intensivstationen sei nur an einigen wenigen Standorten und nur für kurze Zeiträume an Belastungsgrenzen gekommen. Dies zeigten auch die Zahlen der Krankenkassen. Der Lungenfacharzt kritisiert zudem die regelmäßige invasive Beatmung von Corona-Kranken. Diese habe „zu einer stark altersabhängigen Sterberate an der Maschine von 40 bis 80 Prozent geführt“. Dem gegenüber stehe eine publizierte Sterblichkeit bei gleich schwer Erkrankten von lediglich acht Prozent bei Nutzung schonenderer, nicht-invasiver Verfahren.

In der Enquete-Kommission bestätigte Karl Lauterbach die hohen Sterblichkeitsraten bei beatmeten Corona-Kranken, vor allem bei dem sehr teuren und personalaufwändigen Verfahren der Extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO), auch als „Künstliche Lunge“ bekannt: „75 Prozent der ECMO-Patienten in Deutschland sind gestorben. “ Lauterbach erklärte dies mit der zu geringen Spezialisierung mancher deutschen Kliniken bei der intensivmedizinischen Behandlung. Auch hier widerspricht Pneumologe Voshaar: Eine Studie am hoch spezialisierten Universitätsklinikum der Ruhr-Universität Bochum zeige auch dort bei den maschinell beatmeten Patienten eine Sterblichkeitsrate von rund 70 Prozent, bei ECMO-Patienten von 80 Prozent.

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Jens Spahn und der Nürnberger Kodex – Ein Kommentar von RA Jürgen Müller

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veröffentlicht am 16.12.2025 von Presseteam MWGFD Rechtsanwalt Jürgen Müller vom Verein Kinderrechte Jetzt e.V. nimmt in einem Kommentar den gestrigen Auftritt von Jens Spahn in der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages kritisch unter die Lupe. Vor dem Hintergrund der RKI-Protokolle ordnet er dessen Aussagen ein und bemängelt deutlich, dass zentrale Sicherheitsdaten zu den genetischen Impfstoffen erst […]

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