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Verurteilt wegen Facebook-Beiträgen: Hongkong verurteilt Falun-Gong-Praktizierenden zu Haftstrafe

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Vorschau ansehen Der 61-jährige Chong Wai-man wurde wegen seiner Facebook-Beiträge, in denen er das kommunistische Regime in China und dessen Verbrechen des Organraubs kritisierte, zu einer Haftstrafe verurteilt.
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Christenverfolgung? „Gibt’s nicht“ sagen Influencer und Deutschlandfunk

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Während 2.211 antichristliche Hassdelikte in Europa dokumentiert sind, erklärt eine Spotify-Influencerin, Christen seien „keine marginalisierte Gruppe“ – und der Deutschlandfunk warnt lieber vor dem Begriff „Christenverfolgung“ als vor der Verfolgung selbst, wie Freie Welt berichtet. Kim Victoria Koch, Influencerin mit eigenem Podcast, formulierte es in einer Spotify-Folge unumwunden: Christen seien keine marginalisierte Gruppe, auch wenn […]

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Terrorismus Nigeria verurteilt fast 400 Islamisten zu langjährigen Haftstrafen

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Ein Soldat steht Wache vor dem Besuch von Regierungsvertretern nach einem tödlichen Angriff von Bewaffneten Muslimen in der Gemeinde Yelewata im Norden Nigerias, Montag, 16. Juni 2025. Immer wieder werden in dem Land Christen ermordet. (AP Foto)

Ein hohes Gericht zeigt Entschlossenheit: Nigerias Bundesrichter verurteilen fast 400 Personen mit islamistischen Verstrickungen zu jahrelangen Haftstrafen. Doch die Terrorgruppen des afrikanischen Staates bleiben weiterhin eine Bedrohung.

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Tod mit 42: Die psychische Belastung durch politische Verfolgung

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Erst vor wenigen Monaten sorgte die Todesnachricht des Rentners Stefan Niehoff landesweit für Entsetzen: Der durch das „Schwachkopf“-Meme und die daraus resultierende politische Verfolgung bekannt gewordene Regierungskritiker erlag einer Hirnblutung. Würde er noch leben, wenn die Staatsgewalt nicht mit solcher Härte gegen ihn vorgegangen wäre? Fakt ist: Hausdurchsuchungen und Prozesse wegen „Majestätsbeleidigung“ und „Volksverhetzung“ stellen immense psychische Belastungen dar. Rechtsanwältin Viktoria Dannenmaier berichtet aktuell auf Haintz.Media vom Tod eines Mandanten: Der Mann starb mit erst 42 Jahren. Welchen Einfluss hatte die politische Verfolgung, die er ertragen musste, auf seine Gesundheit?

Der folgende Artikel von Viktoria Dannenmaier erschien zuerst bei Haintz.Media:

Es kommt leider immer wieder vor, dass Mandanten im Laufe von Strafverfahren versterben. Die psychische Belastung, die solche Verfahren mit sich bringen, sind für die Betroffenen enorm.

Ein Mandant von mir ist im Alter von 42 Jahren verstorben. Er litt bereits seit Jahren unter psychischen Problemen. Dazu kam dann ein Strafverfahren und im Ergebnis eine Verurteilung wegen § 86a StGB aufgrund eines 𝕏-Posts. Die Berufung wurde meinerseits auf Wunsch meines Mandanten zurückgenommen, weil er die zusätzliche psychische Belastung nicht mehr ertrug und sie ihn an seiner Genesung hinderte bzw. diese massiv erschwerte.

Dann, ein paar Monate später, hat die Generalstaatsanwaltschaft München aufgrund seines Beamtenstatus ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Dieses Verfahren brachte eine noch größere psychische Belastung mit sich, da mein Mandant ständig mit der Angst zu kämpfen hatte, dass man ihm sein Ruhegehalt kürzen oder gar komplett streichen würde. Die Gesamtumstände wurden der Generalstaatsanwaltschaft München ausführlich dargelegt und mehrmals auf die schlechte Verfassung meines Mandanten hingewiesen. Doch die GStA hielt eine Kürzung des Ruhegehalts trotzdem für angemessen, die jedoch glücklicherweise sehr gering war. Man hat den Eindruck, dass man den Mandanten einfach zusätzlich zu der Geldstrafe aus dem Strafverfahren bestrafen wollte. 

Doch dieser wurde durch die enorme (zusätzliche) psychische Belastung des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens genug bestraft. Man kann den Tod natürlich nicht auf die beiden Verfahren zurückführen, jedoch kann man sich dem Gedanken nicht verschließen, ob er vielleicht ohne die beiden Verfahren noch leben würde …

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Israel und die Todesstrafe: Wenn Recht nach Herkunft tötet

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Das neue Gesetz zur Todesstrafe in Israel benutzt Recht, um Rachegeist und  Vergeltung zu entfesseln. Die Einführung der Todesstrafe für Zivilisten im Raum der Militärgerichtsbarkeit steht im Widerspruch zu jeglicher rechtsstaatlichen Praxis. Zudem wirkt das Gesetz selektiv: Im Gebiet unter militärischer Jurisdiktion schließt es israelische Staatsbürger und israelische Bewohner ausdrücklich aus dem Kreis der Betroffenen aus. Dieses Gesetz sollte verworfen werden. Von Detlef Koch.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

  1. Einleitung

    Die Knesset hat Ende März 2026 das „Death Penalty for Terrorists Law, 5786–2026“[1] in zweiter und dritter Lesung angenommen. Nach den offiziellen Knesset-Angaben stimmten 62 Abgeordnete dafür, 48 dagegen; eine Stimme enthielt sich. Die Vorlage wird auf der offiziellen Gesetzesseite bereits als in dritter Lesung angenommen geführt.

    Der politische Symbolwert ist offenkundig. Juristisch liegt die Sache jedoch nicht in der Parole, sondern im Bauplan. Der Text erweitert nicht bloß einen Strafrahmen. Er zieht Zuständigkeiten in eine bestimmte Richtung, senkt Hürden, trennt Adressaten, regelt Vollstreckung und Geheimhaltung und nennt im Zweckartikel ausdrücklich auch „Vergeltung“ als Ziel. Wer die Tragweite dieses Gesetzes verstehen will, muss deshalb beim Gesetzestext beginnen.

  2. Der historische Rahmen – eine kurze Rückblende

    Israel kennt die Todesstrafe im Recht seit Staatsgründung, auch wenn sie seit langem nicht mehr zur normalen Strafpraxis gehört. Im offiziellen israelischen Staatenbericht an den UN-Menschenrechtsausschuss heißt es, sie sei seit Staatsgründung nur in zwei Fällen vollzogen worden:[2] im Fall Meir Tobianski 1948 und im Fall Adolf Eichmann 1962. Auch der UN-Ausschuss gegen Folter hat Ende 2025 diesen historischen Befund in seiner Staatenprüfung so zusammengefasst.

    Tobianski steht nicht für einen geordneten Präzedenzfall, sondern für das Gegenbild[3]. Die offizielle staatliche Gedenkseite beschreibt, wie er nach einer vorgefertigten Feldgerichtsverhandlung ohne Verteidiger und ohne geordnetes Verfahren zum Tode verurteilt und sofort erschossen wurde. Später wurde er vollständig rehabilitiert; David Ben-Gurion sprach der Familie in einem Schreiben die völlige Entlastung aus.

    Eichmann steht für etwas grundsätzlich Anderes. Yad Vashem dokumentiert ein lang vorbereitetes reguläres Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Jerusalem, die Bestätigung des Urteils durch den Obersten Gerichtshof, ein Gnadengesuch an den Staatspräsidenten und erst danach die Vollstreckung durch Hängen in der Nacht vom 31. Mai auf den 1. Juni 1962. Yad Vashem hebt ausdrücklich hervor, dass Juristen weltweit die Fairness des Verfahrens und die strikte Beachtung rechtsstaatlicher Standards betonten.[4]

    Gerade deshalb trägt der schlichte Satz, Israel habe „die Todesstrafe ja schon immer gehabt“, analytisch nicht. Tobianski ist das Lehrstück des Ausnahmezustands und des Fehlurteils. Eichmann ist der historisch singuläre, bis zuletzt verfahrensförmig durchgehaltene Ausnahmefall. Aus beidem zusammen lässt sich keine Normalität der Todesstrafe ableiten.

  3. Das neue Gesetz und was es bedeutet

    Der Zweck des neuen Gesetzes ist ungewöhnlich offen. Er nennt den „Kampf gegen den Terrorismus“, den Schutz Israels, seiner Bürger und Bewohner, die „Stärkung der Abschreckung“, die Verhinderung von Geiselnahmen und ausdrücklich auch die „Vergeltung[5] für die abscheulichen Taten der Terroristen“. Schon an dieser Stelle zeigt sich: Die Vorlage wird nicht nur als Sicherheitsrecht, sondern auch als Strafrecht der Vergeltung formuliert. Für den behaupteten Zweck der Geiselprävention enthält der Gesetzestext allerdings keinen eigenen Mechanismus; geregelt werden vor allem Todesstrafe, Gerichtsstand und Vollstreckung.

    Der Text adressiert zwei Bereiche. Der erste Bereich betrifft die Westbank. Der Verteidigungsminister soll den Kommandeur der israelischen Streitkräfte im „Gebiet“ anweisen, binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten das militärische Sicherheitsrecht zu ändern.[6] Danach soll ein „Bewohner des Gebiets“, der vorsätzlich den Tod eines Menschen verursacht und dabei einen nach dem israelischen Anti-Terror-Gesetz definierten Terrorakt begeht, mit dem Tod bestraft werden. Nur wenn das Militärgericht besondere Umstände feststellt und besondere Gründe protokolliert, darf es stattdessen lebenslange Haft verhängen. Entscheidend ist die Definition des Adressaten: „Bewohner des Gebiets“ ist, wer dort registriert ist oder dort lebt – ausdrücklich ausgenommen sind israelische Staatsbürger und israelische Bewohner.

    Diese Ausnahme ist der juristische Kern der personellen Asymmetrie. Was politisch häufig als allgemeines Gesetz gegen „Terror“ präsentiert wird, ist im Gebiet unter Militärverwaltung gezielt gerade kein allgemeines Gesetz, sondern zieht eine Grenze entlang ethnischer Zugehörigkeit in Verbindung mit lokalem Status. Es erfasst nach seinem Wortlaut nicht die israelische Siedlerbevölkerung im Westjordanland. Die Trennung ist nicht nur Folge der Praxis. Sie ist in die Definition eingebaut.

    Der zweite Bereich betrifft Israel selbst und damit auch den Raum, in dem israelisches Strafrecht gilt. Dort fügt das Gesetz dem Strafgesetzbuch § 301A(c) hinzu. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, „mit dem Ziel, die Existenz des Staates Israel zu negieren“, soll – in den bereits in § 301A(a)(10) geregelten Umständen – entweder mit dem Tod oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden. Anders als im Bereich unter militärischer Verwaltung ist die Todesstrafe hier nicht als zwingende Regelfolge formuliert; der Text eröffnet formal eine Alternative zwischen Tod und lebenslanger Haft.

    Die prozessualen Hürden werden in den Gebieten unter Militärverwaltung gezielt gesenkt. Die militärische Todesstrafe soll nicht davon abhängen, dass die Staatsanwaltschaft sie beantragt oder unterstützt. Sie soll auch nicht mehr Einstimmigkeit voraussetzen. Und sie soll nicht daran gebunden sein, dass alle Richter des Spruchkörpers mindestens den Rang eines Oberstleutnants haben. Genau dies war bisher aber ein wesentlicher Sicherungsmechanismus: Im geltenden militärischen Recht konnte ein Todesurteil nur einstimmig von einem hochrangigen Dreiergremium verhängt werden.

    Hinzu kommt die Verschiebung des Gerichtsstands in die Exekutive. Nach § 3(b) soll der Verteidigungsminister per Verfahrensanordnung die interne Richtlinie der Strafverfolgungsbehörden (prosecution-venue policy) für diese Fälle festlegen. Das wirkt auf den ersten Blick technisch. Tatsächlich zieht es die Entscheidung über den justiziellen Weg näher an die politische und militärische Leitung heran.

    Die Vollstreckungsarchitektur ist eigens ausgebaut. Todesurteile sollen binnen 90 Tagen nach Rechtskraft vollstreckt werden. Zuständig ist der israelische Strafvollzug. Die Vollstreckungsart ist Aufhängen am Hals, bis der Tod eintritt. Der Premierminister kann zwar Aufschub beantragen, aber insgesamt nur bis zu 180 Tage. Der Verurteilte wird gesondert untergebracht; Zugang haben im Kern Vollzugsbeamte, Geistliche, Ärzte, offizielle Besucher und höchstens zwei Anwälte. Bei der Vollstreckung können Vertreter der Opferfamilien anwesend sein. Das Gesetz ordnet zudem an, dass die Tatsache der Vollstreckung samt Angaben zur hingerichteten Person auf der Website des Strafvollzugs veröffentlicht wird, während Namen der Vollstreckungsbeamten und wesentliche Vollzugsinformationen geheim bleiben und die unbefugte Offenlegung strafbewehrt wird.

  4. Völkerrechtliche Einordnung

    Der menschenrechtliche Maßstab ist klar. Art. 6 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte schützt das Recht auf Leben (IPbpR)[7]. Von Israel ratifiziert, trat der Pakt für Israel am 3. Januar 1992 in Kraft. In Staaten, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, darf sie nur für die „schwersten Verbrechen“ vorgesehen werden, nur nach dem zur Tatzeit geltenden Recht, nur aufgrund eines endgültigen Urteils eines zuständigen Gerichts und nur bei bestehender Möglichkeit von Begnadigung oder Umwandlung. Art. 14 verlangt ein zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung, ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten und die Überprüfung von Schuldspruch und Strafe durch ein höheres Gericht. Art. 26 garantiert Gleichheit vor dem Gesetz und gleichen, wirksamen Schutz gegen Diskriminierung.

    Die Einführung der Todesstrafe für Zivilisten im Raum der Militärgerichtsbarkeit steht im Widerspruch zu jeglicher rechtsstaatlichen Praxis. Der Menschenrechtsausschuss hält ausdrücklich fest, dass Zivilpersonen nicht vor Militärtribunalen wegen Kapitaldelikten stehen dürfen. Zudem ist es nach der maßgeblichen Auslegung von Art. 6 mit Sinn und Zweck des Pakts unvereinbar, den tatsächlichen Rückgriff auf die Todesstrafe auszuweiten oder Begnadigungs- und Umwandlungsmöglichkeiten zurückzunehmen. Letztlich sind zwingende Todesstrafen, die richterliches Ermessen über Person und Tat verkürzen, nach derselben Auslegung willkürlich.[8]

    Beim Betrachten der Gleichbehandlungsfrage wird die Asymmetrie der Rechtslage noch deutlicher. Im Gebiet unter militärischer Jurisdiktion schließt der Gesetzestext israelische Staatsbürger und israelische Bewohner ausdrücklich aus dem Kreis der Betroffenen aus. Dass Art. 26 nicht nur formale, sondern wirksame Gleichbehandlung verlangt und dass die Todesstrafe nicht diskriminierend verhängt werden darf, macht diese Konstruktion besonders problematisch. Mehrere UN-Sonderberichterstatter haben genau darin bereits 2025 einen strukturellen Diskriminierungseffekt gesehen.

    Hinzu tritt das Problem des Terrorbegriffs. Die neue Todesstrafe ist in Gebieten unter Militärverwaltung eng an die Definition des Anti-Terror-Gesetzes gebunden. Schon 2022 warnten mehrere UN-Sonderberichterstatter, die dortigen Definitionen seien in zentralen Punkten unpräzise und würden Risiken für Legalität, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung bergen. Zudem sind sie zu weit gefasst. Wer an einen bereits als überbreit kritisierten Begriff die unwiderruflichste Sanktion hängt, verschärft nicht nur das Strafmaß, sondern auch die Reichweite eines fatalen Justizirrtums.

    Im besetzten Westjordanland tritt zusätzlich das humanitäre Völkerrecht hinzu. Der Internationale Gerichtshof hat 2024 nochmals festgehalten, dass das Westjordanland und Ost-Jerusalem besetzte Gebiete sind und dass die Vierte Genfer Konvention dort anwendbar ist. Die Konvention schützt Zivilpersonen, die sich in einem Besatzungsverhältnis „in den Händen“ der Gegenpartei befinden, als „protected persons“. Das Besatzungsrecht ist damit hier kein fernes Hintergrundrauschen, sondern der einschlägige Rechtsrahmen.

    Art. 68 der Vierten Genfer Konvention hängt die Hürde für die Todesstrafe gegen geschützte Personen sehr hoch. Sie kommt nur in wenigen Fallgruppen überhaupt in Betracht, unter anderem bei Spionage, schweren Sabotageakten gegen militärische Anlagen der Besatzungsmacht oder vorsätzlichen Delikten mit Todesfolge – und auch dann nur, wenn solche Taten bereits nach dem vor der Besatzung geltenden Recht „todesfähig“ waren. Art. 75[9] garantiert in jedem Fall das Recht auf Gesuch um Begnadigung oder Strafaufschub und untersagt die Vollstreckung vor Ablauf von mindestens sechs Monaten nach Mitteilung des endgültigen Urteils. Art. 76[10] verlangt zudem, dass geschützte Personen im besetzten Land festgehalten werden und dort auch ihre Strafe verbüßen.

    Gerade an diesen Punkten kollidiert die neue Regelung am deutlichsten mit dem übergeordneten Recht. Die 90-Tage-Frist unterschreitet die in Art. 75 genannte Sechs-Monats-Sperre deutlich. Der Ausschluss von Begnadigung oder Umwandlung in den Gebieten unter Militärverwaltung widerspricht dem dort ausdrücklich garantierten Petitionsrecht. Die Vollstreckung durch den israelischen Strafvollzug steht jedenfalls dann in scharfem Kontrast zu Art. 76, wenn palästinensische Verurteilte dafür in Anstalten im israelischen Kernland verbracht würden – eine Praxis, die UN-Sonderberichterstatter bereits für andere Haftfälle als Verstoß gegen Art. 76 bezeichnet haben.

    Die Asymmetrie erschöpft sich dabei nicht in einer einzelnen Definition. Zwei Rechtswege operieren über demselben Raum: ziviles israelisches Strafrecht für Israelis, Militärrecht für die palästinensische Bevölkerung unter Besatzung. UN-Sonderberichterstatter beschrieben 2024 diese Ordnung ausdrücklich als duales, nach Status und Nationalität getrenntes System[11]; Richter und Staatsanwälte seien in die militärische Hierarchie eingebunden, die Verurteilungsquote palästinensischer Angeklagter liege seit Jahren bei über 99 Prozent.

    Der Internationale Gerichtshof hat in seinem Gutachten von 2024 Israels Gesetzgebung und Maßnahmen im besetzten Gebiet ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt verbotener Diskriminierung geprüft und die rechtliche Trennung zwischen Siedler- und palästinensischer Gemeinschaft als strukturbildend beschrieben. Vor diesem Hintergrund erscheint die neue Todesstrafenarchitektur nicht als isolierte Strafrechtsnovelle. Sie fügt sich in einen bereits getrennten Rechtsraum ein und verschärft genau dort die schärfste aller Sanktionen. Aus menschenrechtlicher und besatzungsrechtlicher Sicht verdichten sich die Einwände daher an einem Punkt: Das Gesetz macht aus der Ausnahme eine Struktur.

    Der Beschluss steht in erheblicher Spannung zu Art. 6, 14, 15 und 26 ICCPR. Besonders problematisch erscheinen die militärische Zuständigkeit für Zivilpersonen, die Absenkung der bisherigen Verfahrenshürden, die personelle Asymmetrie in den Gebieten unter Militärverwaltung und der ausdrückliche Ausschluss von Gnade oder Strafumwandlung. Am deutlichsten ist die Kollision im Recht der Besatzung: bei Frist, Gnadenrecht und Haftort. Ergänzend haben UN-Sonderberichterstatter und der UN-Ausschuss gegen Folter genau vor diesen Punkten bereits gewarnt.

Fazit

Rechtlich ist der Kern dieses Problems schnell umrissen. Die Knesset hat nicht einfach ein Strafmaß verschärft. Sie hat ein besonderes Todesstrafen-Prozedere für Terrorfälle ersonnen, es im Westjordanland an die Militärgerichtsbarkeit gekoppelt und die Sicherungen um Urteil und Vollstreckung gezielt ausgedünnt.[12] Die Bruchlinien verlaufen entlang von Leben, Verfahren, Gleichheit und Besatzungsrecht.

Abschließender Kommentar

Dieses Gesetz ist eine rechtsstaatliche Grenzüberschreitung. Dabei geht es überhaupt nicht um die Debatte „Todessstrafe – JA oder NEIN“. Die Grenzüberschreitung findet statt, weil die unwiderruflichste Sanktion gerade dort Anwendung findet, wo das Recht auf Basis ethnischer Zugehörigkeit bereits geteilt ist, die Zuständigkeit asymmetrisch organisiert und die Verfahrensumgebung im Kern umstritten ist. Das ist nicht Stärke. Das ist ein Missbrauch des Rechts und eine Form der Apartheit, wie sie selbst in Südafrika unter Frederik Willem de Klerk unbekannt war.

Der Verweis auf Eichmann entlastet diesen ungeheuren Vorgang nicht. Er belastet das Gewissen herzensgebildeter Menschen. Eichmann war der singuläre Fall eines bis zum Ende überprüften Verfahrens, mit Berufung und Gnadengesuch, vor zivilen Gerichten und unter weltweiter Beobachtung. Tobianski ist die eigentliche Warnung: Wo militärische Logik, ideologische Aufladung, Eile und existenzielle Sprache zusammenfallen, wird die Möglichkeit des Fehlurteils nicht kleiner, sondern größer. Wer beides verwechselt, verwechselt Ausnahme mit Norm.

Nicht nur demokratische Staaten, sondern auch Ethnokratien wie Israel werden dort geprüft, wo sie über ihre Feinde urteilen. Israel besteht diese Prüfung nicht dadurch, dass es den Weg zum Töten verkürzt, richterliche Sicherungen absenkt und die ultimative Sanktion in einen ohnehin ungleichen Rechtsraum verlagert. Dass der Gesetzestext Vergeltung ausdrücklich ausspricht, nimmt der Vorlage den letzten Rest rhetorischer Tarnung. Recht soll Macht einhegen. Dieses Gesetz benutzt Recht, um den Rachegeist der Vergeltung mit Macht zu entfesseln. Gerade deshalb gehört es nicht verteidigt, sondern verworfen und als Zivilisationsbruch verurteilt.

Titelbild: Lightspring / Shutterstock


[«1] Die Zahlen 5786–2026 beziehen sich auf den jüdischen und gregorianischen Kalender

[«2] STATE OF ISRAEL 5Th Periodic Report by the State of Israel Presented to the U.N. Human Rights Committee Concerning the IMPLEMENTATION OF THE INTERNATIONAL CONVENTION ON CIVIL AND POLITICAL RIGHTS

[«3] Die Tobianski Affaire: Generalstaatsanwalt Jaakow Schimshon Schapira bestand darauf, dass Richter Beeri wegen der rechtswidrigen Tötung Tobjanskis vor Gericht gestellt werde, stieß aber auf Widerstand. Schapira blieb hartnäckig, und Beeri wurde verurteilt. Er wurde zu einem Tag Haft verurteilt, aber noch am selben Abend vom Präsidenten begnadigt.

[«4] Adolf Eichmann Prozess

[«5] Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe (Link mit VPN Region Israel)

[«6] „Der Verteidigungsminister weist den Befehlshaber der israelischen Verteidigungsstreitkräfte in dem Gebiet an, innerhalb von 30 Tagen Folgendes zu ändern…“ […] „Ein Einwohner des Gebiets, der vorsätzlich den Tod eines Menschen verursacht… sofern die Handlung einen terroristischen Akt darstellt… wird zum Tode verurteilt…“

[«7] General Comment No. 36 (Artikel 6 – Recht auf Leben)

[«8] Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

[«9] Artikel 75 – Strafverfahren: Todesurteil

[«10] Artikel 76 – Behandlung von Inhaftierten

[«11] UN-Experten verurteilen jahrzehntelange unfaire Gerichtsverfahren gegen Palästinenser im besetzten Westjordanland.

[«12] Der parlamentarische Beschluss ist durch die offiziellen Knesset-Quellen belegt, aber in den amtlichen Veröffentlichung im Gesetzblatt (Reshumot) noch nicht veröffentlicht.

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Wenn Kritik zum Risiko wird: Offener Brief warnt vor Erosion der Meinungsfreiheit

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Die „UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung“, Irene Khan, hat vom 26. Januar bis 6. Februar Deutschland einen offiziellen Besuch abgestattet. In diesem Rahmen traf sie am 1. Februar in Köln Andrej Hunko, zuvor Berichterstatter für Meinungsfreiheit der parlamentarischen Versammlung des Europarates, und Jan Ristau, Autor des Buches „Meinungsfreiheit in Gefahr“. Am 6. Februar stellte Frau Khan ihre „vorläufigen Beobachtungen“ der Öffentlichkeit vor, ein ausführlicher Bericht ist in Arbeit. Andrej Hunko und Jan Ristau haben sich nun mit einem Offenen Brief an Frau Khan gewandt.

Sehr geehrte Frau Khan,

wir möchten zurückkommen auf unser Gespräch vom 1. Februar 2026 in Köln, für das wir uns bedanken möchten, sowie auf Ihre vorläufigen Beobachtungen zum Zustand der Meinungsfreiheit in Deutschland, die Sie in Ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2026 zusammengefasst haben.

Wir begrüßen sehr, dass Sie einige wichtige Punkte in Bezug auf den Zustand der Meinungsfreiheit in Deutschland angesprochen haben. Einige Punkte, die wir in dem gemeinsamen Gespräch mit Ihnen und Frau Allison Thomas-McPhee angesprochen haben, haben Sie in Ihrer Stellungnahme nicht aufgeführt. Wir hoffen, dass Sie diese Punkte in Ihrem vollständigen Bericht über Ihren Besuch in Deutschland, den Sie für Juni 2026 in Aussicht gestellt haben, entsprechend würdigen werden.

Damit diese für die Meinungsfreiheit in Deutschland äußerst wichtigen Themen Beachtung finden, möchten wir diese – neben ein paar weiteren Punkten – mit diesem Offenen Brief an Sie noch einmal ansprechen:

  1. Kritische Stimmen werden inzwischen mit EU-Sanktionen belegt. Dazu gehören deutsche Journalisten wie Hüseyin Dogru. Der Vorwurf lautet „Desinformation“, ohne dass dieser Begriff für die Zwecke der Sanktionen definiert wurde. Die Maßnahmen sind teilweise drastisch: Einreiseverbote, Ausreiseverbote, Sperrung von Bankkonten, Einfrieren von Vermögenswerten und ein umfassendes Verbot jeglicher finanziellen Unterstützung. Sie teilten uns mit, dass das bei Ihrem Besuch in Deutschland nicht Thema sei, da Sie den Stand der Meinungsfreiheit in Bezug auf Deutschland und nicht auf die EU untersuchen würden. Jedoch sind es deutsche Behörden, welche die EU-Sanktionen umsetzen (übrigens genauso wie die Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Umsetzung des Digital Services Act – dies haben Sie in Ihrer Stellungnahme ja ebenfalls angesprochen). Bitte beachten Sie zudem, dass es in Deutschland kein Gesetz gibt, dass „Desinformation“ per se verbietet. Des Weiteren hat der deutsche Bundestag in diesem Zusammenhang am 15.01.2026 ein Gesetz verabschiedet, welches über EU-Vorgaben hinausgeht und Straftatbestände für die Hilfe von von der EU sanktionierten Personen geschaffen hat, welche von der EU nicht vorgesehen waren. Insofern werden die EU-Sanktionen nicht nur von der Bundesregierung unterstützt, sondern der deutsche Gesetzgeber verschärft diese noch – zu Lasten der Meinungsfreiheit in Deutschland.
  2. Sie schreiben in Ihrer Stellungnahme, dass die Medienfreiheit in Deutschland im Allgemeinem robust sei. Die deutsche Bundesregierung ging jedoch in der Vergangenheit wiederholt gegen von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützten Journalismus vor. Das Verbot des Magazins Compact wurde durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben[1]. Die Abmahnung eines regierungskritischen Journalisten wegen zulässiger Meinungsäußerung durch die Bundesregierung musste durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden[2]. Die Stelle der Bundesregierung reagierte darauf in einer Stellungnahme und erklärte, dass sie zu einem anderen Ergebnis als das Bundesverfassungsgericht gelangt, was die Trennlinie zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen angeht[3]. Des Weiteren fördert die Bundesregierung Aktivitäten von Organisationen mit Millionen von Steuergeldern, welche sich zur Aufgabe gemacht haben, andere (regierungskritische) Meinungen, die völlig unproblematisch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, zu kontrollieren und zu überwachen[4].
  3. Machtkritik führte in der jungen Vergangenheit immer häufiger zu Hausdurchsuchungen oder zu Verurteilungen – und zwar nicht nur bei Aktivismus im Zusammenhang mit Palästina. Dabei ging es oft um Äußerungen, die in Deutschland entweder straflos oder allenfalls der Bagatellkriminalität zuzuordnen sind. In der allgemeinen Strafrechtspraxis werden Verfahren wegen Ehrverletzungen bei Privatpersonen in der Regel eingestellt oder es erfolgt der Verweis auf den Privatklageweg. Bei (möglichen) Ehrverletzungen von Politikern drohen jedoch schon bei Begriffen wie „Schwachkopf“[5], „dümmste Außenministerin der Welt“ oder „Kriegstreiberin“ Hausdurchsuchungen mit Beschlagnahme digitaler Endgeräte[6]. Eine zu hinterfragende Rolle spielen dabei übrigens auch die von Ihnen genannten Trusted Flagger, die anscheinend viel zu viele Äußerungen als strafwürdig einordnen. So hat das Bundeskriminalamt über 65 Prozent der Fälle, welche ihm von den Trusted Flaggern der Meldestelle REspect! als strafwürdig gemeldet wurden, als nicht strafrechtlich relevant eingestuft. Die Trusted Flagger spielen also eine zu analysierende Rolle in der von Ihnen kritisierten Kriminalisierung von Äußerungen.
  4. Ein weiteres Problem ist in diesem Zusammenhang, dass Strafvorschriften, welche in den offenen Meinungsaustausch eingreifen, in den letzten Jahren zugenommen haben. Tatbestände oder Qualifikationstatbestände des Strafgesetzbuches wurden neu geschaffen beziehungsweise erweitert oder ergänzt: § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten), § 126a (Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten), § 130 (Volksverhetzung), § 140 (Belohnung und Billigung von Straftaten), § 185 (Beleidigung), § 188 (Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung), § 192a (Verhetzende Beleidigung) oder § 241 (Bedrohung). Dabei stellt sich die Frage nach einer Politisierung des Strafrechts. So wurde zum Beispiel § 126a StGB von Strafrechtsprofessoren als „Einfallstor für politisches Strafrecht“ und als „Einfallstor für eine staatliche Bewertung und Sanktionierung gesellschaftlicher Meinungskämpfe“ bezeichnet[7]. Diese Strafvorschriften werden in der Rechtswissenschaft deshalb zum Teil stark kritisiert. Teilweise wird sogar die Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt[8]. Begründet wird dies zum Beispiel damit, dass Vorfeldaktivitäten erfasst würden, die viel zu weit von einer konkreten Rechtsgutsverletzung entfernt seien oder diese Aktivitäten das erforderliche Strafwürdigkeitsminimum nicht erreichten[9]. Bisweilen sei der Bogen verhältnismäßigen Strafens deutlich überspannt worden[10]. Verfassungsrechtler[11] kritisieren das Bemühen, die Grenzen der Strafbarkeit zu Lasten der Meinungsfreiheit zu verschieben. Insofern kann eine unangemessene Ausweitung des Strafrechts gegen das Ultima-Ratio-Prinzip verstoßen und damit auch in Bezug auf die Meinungsfreiheit höchst problematisch sein.
  5. Bei der ganzen Diskussion über die Kriminalisierung von politischen Äußerungen und Machtkritik müssen Sie bedenken, dass in Deutschland die Strafbehörden nicht unabhängig sind und eine Strafverfolgung nach politischem Gusto möglich ist. Diskussionen über die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft in Deutschland gab es schon lange. Die Diskussion wurde vor einigen Jahren neu entfacht, weil der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 27. Mai 2019 feststellte, dass deutsche Staatsanwaltschaften der Gefahr ausgesetzt sind, von der Exekutive beeinflusst zu werden, und ein unabhängiges Handeln nicht gewährt ist. Es dürfte auf der Hand liegen, dass nur eine unabhängige Staatsanwaltschaft den Vorwurf politischer Verfolgung kritischer Stimmen, wie zahlreiche Einzelfälle nahelegen, ausräumen kann.
  6. Jeder, der sich kritisch gegenüber Staat und Regierung äußert, muss in Deutschland zudem damit rechnen, ins Visier des deutschen Inlandsgeheimdienstes, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, zu geraten. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 dürfen vom Verfassungsschutz nicht nur Personenzusammenschlüsse, sondern auch Einzelpersonen überwacht werden. Seitdem steigt die Zahl der im Informationssystem der deutschen Verfassungsschutzbehörden genannten Personen schlagartig an. In den Jahren 2020 bis 2025 wurden 1.850.000 Personen neu abgespeichert (in den Jahren 2015 bis 2020 waren es lediglich 420.000 Personen). Der ehemalige Präsident des Verfassungsschutzes, Thomas Haldenwang, sah es sogar als Aufgabe des Verfassungsschutzes an, dass der Staat auch „gegen verbale und mentale Grenzverschiebungen“ vorgehen müsse, da dies direkt auf das Denken und Reden der Bürger abziele. Die teilweise rechtswidrigen Bestrebungen des Verfassungsschutzes wurden bestätigt durch einen Mitarbeiter des Verfassungsschutzes, der als Whistleblower[12] berichtete, dass jeder ins Visier des Verfassungsschutzes geraten kann, „der lediglich die Grünen nicht mag und ein nach offizieller Lesart staatsdelegitimierendes Plakat aufhängt, ein entsprechendes Schild bei einer Demo hochhält oder einen entsprechenden Post in sozialen Medien absetzt. Das reicht schon aus.“ Dabei müsse man sich bewusst machen, wie ein Nachrichtendienst arbeitet: „Wenn man etwa eine Organisationsstruktur aufklären will, guckt man sich natürlich auch an, mit wem die Zielpersonen verkehrt. Und dann überprüfen wir auch diese Leute. Wir durchleuchten das Umfeld, den Arbeitgeber, die Geliebte, die Kumpels, die zum Grillen kommen, also eigentlich alles, was wir finden können. Wir versuchen, ein Gesamtbild zu bekommen. Das machen wir nach handwerklichen Regeln, und diese Regeln sind für alle gleich, egal ob Linksextremist oder Staatsdelegitimierer. Wir machen alles, was das Handwerk hergibt und fahren alles auf, was wir bei echten Extremisten auch auffahren.“[13]
  7. Sie zitieren eine Studie, nach der fast 85 Prozent der deutschen Akademiker seit Oktober 2023 eine zunehmende Bedrohung der akademischen Freiheit empfinden. In diesem Zusammenhang möchten wir auf ein Buch[14] zweier Wissenschaftlerinnen hinweisen, in dem thematisiert wird, dass an deutschen Universitäten „störende“ Professoren entlassen oder von hohen Ämtern degradiert wurden, und dass der Druck, Forschung nur noch entlang bestimmter politischer Ideologien zu betreiben, zunimmt. Dies betrifft auch Fälle vor Oktober 2023.
  8. Die empfundene schwindende Freiheit betrifft im Übrigen nicht nur das akademische Deutschland und ist auch nicht auf bestimmte Themen begrenzt. In der letzten Allensbach-Umfage haben nur 46 Prozent der Deutschen geantwortet, man könne seine politische Meinung frei äußern[15]. Nach einer INSA-Umfrage glauben 84 Prozent der Befragten, dass es Personen gibt, die ihre Meinung nicht äußern, weil sie Angst vor Konsequenzen haben[16]. Das sind alles für eine Demokratie katastrophale Werte.
  9. Im Übrigen scheinen Sie den Digital Services Act positiv zu bewerten. Gleichzeitig erklären Sie, dass in einer demokratischen Gesellschaft Toleranz gegenüber unterschiedlichen Ansichten und Kritik, insbesondere gegenüber Personen des öffentlichen Lebens, respektiert werden müsse, auch gegenüber Äußerungen, die „rechtmäßig, aber abscheulich“ („lawful but awful“) sind. Jedoch soll der Digital Services Act gerade solche rechtmäßigen Äußerungen bekämpfen[17]. Insofern wäre es ein Widerspruch, wenn Sie rechtmäßige Äußerungen, die subjektiv „awful“ sind, als in einer demokratischen Gesellschaft zu tolerieren bezeichnen, während Sie gleichzeitig den Digital Services Act loben. Und dass es der Bundesnetzagentur ausdrücklich nicht nur um die Verfolgung rechtswidriger Inhalte geht, geht aus dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Zertifizierung als Trusted Flagger hervor. Nach diesem Leitfaden sollen zum Beispiel auch „Negative Auswirkungen auf den zivilen Diskurs“ meldungswürdige Inhalte darstellen können. Falls Sie den Digital Services Act, der weit über das in Deutschland zuvor geltende Netzwerkdurchsetzungsgesetz hinausgeht, loben, wäre im Übrigen interessant, zu erfahren, wie Sie die Bedenken Ihres Vorgängers als Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit, David Kaye, zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz[18] im Lichte des Digital Services Act bewerten.
  10. Sie schienen in unserem Gespräch die staatliche Förderung von NGOs und anderen Organisationen unproblematisch zu finden, auch wenn dadurch (teilweise erheblich) Einfluss auf die Meinungsbildung des Volkes genommen wird. Das deutsche Bundesverfassungsgericht sagt gleichzeitig: „In einem demokratischen Staatswesen muss sich die Willensbildung des Volkes frei, offen und unreglementiert vollziehen. (…) Willensbildung des Volkes und staatliche Willensbildung sind auf vielfältige Weise miteinander verschränkt. In einer Demokratie muss sich diese Willensbildung aber vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen.“ Des Weiteren muss der Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes grundsätzlich „staatsfrei“ bleiben[19]. Deutsche Staatsrechtsprofessoren kritisieren, dass diese Voraussetzungen in der EU und in Deutschland nicht erfüllt sind. Die Förderpraxis sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene sei mit geltendem Recht kaum zu vereinbaren[20]. Der australische Forscher Andrew Lowenthal spricht von einem großen, gut organisierten, finanziell ausgestatteten und vernetzten System, das weit über einzelne Organisationen hinausgeht. Es sei ein Projekt, das in industriellem Maßstab beeinflusst, wie Menschen die Welt wahrnehmen und politisch handeln.[21] Einer der renommiertesten deutschen Staatsrechtler, Prof. Dr. Christoph Degenhart, emeritierter Professor für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht der Universität Leipzig und ehemaliger Richter am sächsischen Verfassungsgerichtshof, drückt es so aus: „Projekte zivilgesellschaftlichen Engagements sollen verlässlich [von der Bundesregierung] unterstützt, also finanziert werden, unter anderem gegen Rassismus, Queerfeindlichkeit, Antifeminismus oder Antiislamismus. Es sind vor allem NGOs, die in den Genuss der Demokratieförderung in Gestalt dauerhafter Alimentierung kommen sollen. Wer wäre schon gegen Demokratie oder gegen Vielfalt und deren Förderung? So begrüßenswert das Anliegen erscheinen mag: Nicht nur sind staatlich alimentierte Nichtregierungsorganisationen ein Widerspruch in sich. Staatliche Finanzierung bedeutet Staatsnähe, schafft Abhängigkeiten und staatliches Einflusspotential. (…). Auch staatliche Förderung kann grundrechtliche Freiheit gefährden und zur schleichenden Aushöhlung der Meinungsfreiheit beitragen.“[22]

Wenn Sie in Ihren abschließenden Bemerkungen sagen, dass die Regierung nun den aktuellen Bedrohungen und Herausforderungen für die Meinungsfreiheit auf eine Weise begegnen müsse, die den Menschenrechten und einem pluralistischen, inklusiven Diskurs Vorrang einräumt, dann unterschätzen Sie unserer Meinung nach, dass die Gefahren für die Meinungsfreiheit in Deutschland in erheblichem Maße auch von der Exekutive ausgehen. Das kommt in Ihrer Stellungnahme leider viel zu kurz und ist thematisch eingeengt. Regierungskritische Stimmen werden von der Bundesregierung nicht nur bekämpft, wenn es um das Thema Israel und Palästina geht, sondern auch bei allen anderen der Regierung unliebsamen Themen. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist aber gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert ihre Bedeutung[23]. Dass dieses Schutzbedürfnis in Gefahr ist, haben wir versucht, Ihnen exemplarisch an den oben genannten Punkten zu schildern. Unseres Erachtens sind dies alles Punkte, die in Ihrem Abschlussbericht Berücksichtigung finden müssen, um ein vollständiges Bild des Zustandes der Meinungsfreiheit in Deutschland zu zeichnen. Wenn Sie dazu weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Hochachtungsvoll

Andrej Hunko, ehemaliger Berichterstatter für Meinungsfreiheit im Europarat

Jan Ristau, Rechtsanwalt und Autor des Buches „Meinungsfreiheit in Gefahr! Wie der Staat die Demokratie aushöhlt“

Titelbild: Jo Panuwat D/shutterstock.com


[«1] tagesschau.de/inland/verbot-compact-aufgehoben-100.html

[«2] bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/04/rk20240411_1bvr229023.html

[«3] bmz.de/de/aktuelles/archiv-aktuelle-meldungen/bmz-stellungnahme-beschluss-bundesverfassungsgericht-207318

[«4] https://gegenmedien.info/monitoring/

[«5] nzz.ch/international/wegen-schwachkopf-beleidigung-habeck-loest-hausdurchsuchung-bei-rentner-aus-ld.1857625

[«6] So die Rechtsprofessoren Josef Franz Lindner/Frauke Rostalski/Elisa Hoven, Freiheitsgefährdungen, JZ 25, 945, 948

[«7] Hoven/ Rostalski, Diskursverbesserung durch Diskursverkürzung? Der Praxistext des § 126a StGB als Mahnung zu politischer Neutralität des Strafrechts, KriPoZ 2024, 167, 170 (https://kripoz.de/2024/05/31/diskursverbesserung-durch-diskursverkuerzung-der-praxistest-des-%c2%a7-126a-stgb-als-mahnung-zu-politischer-neutralitaet-des-strafrechts/)

[«8] Hoven/ Rostalski, Diskursverbesserung durch Diskursverkürzung? Der Praxistext des § 126a StGB als Mahnung zu politischer Neutralität des Strafrechts, KriPoZ 2024, 167, 170 (https://kripoz.de/2024/05/31/diskursverbesserung-durch-diskursverkuerzung-der-praxistest-des-%c2%a7-126a-stgb-als-mahnung-zu-politischer-neutralitaet-des-strafrechts/)

[«9] Siehe nur Mitsch, Der unmögliche Zustand des § 130 StGB, KriPoz 2018, 198; Hoven/Rostalski, Diskursverbesserung durch Diskursverkürzung? Der Praxistext des § 126a StGB als Mahnung zu politischer Neutralität des Strafrechts, KriPoZ 2024, 167, 170 (https://kripoz.de/2024/05/31/diskursverbesserung-durch-diskursverkuerzung-der-praxistest-des-%c2%a7-126a-stgb-als-mahnung-zu-politischer-neutralitaet-des-strafrechts/)

[«10] Schiemann, Änderungen im Strafgesetzbuch durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, KriPoz 2020, 269, 276 (https://kripoz.de/2020/09/22/aenderungen-im-strafgesetzbuch-durch-das-gesetz-zur-bekaempfung-des-rechtsextremismus-und-der-hasskriminalitaet/)

[«11] faz.net/aktuell/feuilleton/medien-und-film/christoph-degenhart-wie-der-staat-meinungsfreiheit-bedroht-19738785.html

[«12] schwaebische.de/politik/verfassungsschuetzer-schlaegt-alarm-der-rechtsstaat-wird-ausgehoehlt-2543613

[«13] schwaebische.de/politik/verfassungsschuetzer-schlaegt-alarm-der-rechtsstaat-wird-ausgehoehlt-2543613, siehe auch lvz.de/mitteldeutschland/sachsen-plaudernder-mitarbeiter-neue-krise-fuer-verfassungsschutz-H4NIYQYHGRFBBJZO37ZUBDERUQ.html

[«14] Egner, Heike & Anke Uhlenwinkel (2024): Disrupting the university. The creation of a culture of fear and the stifling of academic freedom in Germany, Austria and Switzerland. Neu-Isenburg: Westend, 96 p. Translated by Zachary Gallant, published 03.03.2025

[«15] welt.de/politik/deutschland/article68f11916cdf2d9fc0bea1883/umfrage-nur-46-prozent-der-deutschen-glauben-ihre-meinung-frei-aeussern-zu-koennen.html

[«16] https://insa.news/meinungsfreiheit-in-gefahr/

[«17] please see Oster, The Application of the Digital Services Act to the Fight against Disinformation, JURA 2025, 129, 132

[«18] http://www.ohchr.org/Documents/Issues/Opinion/Legislation/OL-DEU-1-2017.pdf

[«19] Vgl. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1966 – 2 BvE 1/65 -, BVerfGE 20, 119 – 134

[«20] https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/foerderung-ngos-eu-kommission-demokratieprinzip

[«21] nzz.ch/international/deutschland-hatte-grosse-fortschritte-bei-demokratie-und-meinungsfreiheit-gemacht-nun-scheint-es-in-eine-andere-richtung-zu-gehen-ld.1919496

[«22] faz.net/aktuell/feuilleton/medien-und-film/christoph-degenhart-wie-der-staat-meinungsfreiheit-bedroht-19738785.html

[«23] BVerfGE 93, 266 (293) – Soldaten (1995); BVerfG-K vom 6.6.2007, 1 BvR 1423/07 – Heiligendamm, Rn. 28

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Ärzte mit Gewissen

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veröffentlicht am 16.3.2026; Autor: Peter Bickel Ärzte unter Verfolgung — helfen Sie uns, die Fälle sichtbar zu machen Seit 2020 wurden hunderte Ärztinnen und Ärzte im deutschsprachigen Raum strafrechtlich oder berufsrechtlich verfolgt — weil sie Maskenatteste ausstellten, individuelle Impfberatung leisteten oder öffentlich Kritik an gesundheitspolitischen Maßnahmen übten. Viele verloren ihre Approbation, ihre Existenzgrundlage oder wurden […]

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