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Gewaltwelle überrollt China - Zentralregierung wirft lokalen Verwaltungen Versagen vor

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Vorschau ansehen In China berichten Quellen von einer möglichen Zunahme von Gewaltvorfällen und einer strikteren Informationskontrolle durch die Behörden. Dabei weichen offizielle Angaben und Augenzeugenberichte teilweise voneinander ab. Experten sehen mögliche Ursachen in gesellschaftlichem Druck und strukturellen Problemen.
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Corona-Enquête-Kommission wollte Rechtsprofessor Martin Schwab nicht anhören

veröffentlicht.
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„Die Corona-Enquête-Kommission im Deutschen Bundestag will mich nicht anhören“: Das konstatierte Rechtsprofessor Martin Schwab am 22. April in den sozialen Netzen. Denn am 23. April fand eine nichtöffentliche Sitzung der Arbeitsgruppe 1 der Kommission statt, die sich mit rechtlichen Fragen befasst. Die Mehrheit der Mitglieder lehnte es ab, den Bielefelder Rechtsexperten anzuhören. Dabei hätte er viel über den Corona-Wahnsinn zu erzählen gehabt. Das tat er nun stattdessen online …

Nachfolgend lesen Sie den Beitrag von Rechtsprofessor Martin Schwab (via Facebook):

„Liebe Community,

am Donnerstag, den 23.4.2026 findet im Deutschen Bundestag eine nichtöffentliche Sitzung der Arbeitsgruppe 1 der Corona-Enquête-Kommission des Deutschen Bundestages statt. Diese Arbeitsgruppe befasst sich mit spezifisch rechtlichen Fragen. Eines der Mitglieder dieser Kommission ist Dr. Beate Pfeil. Sie ist eine der drei Sachverständigen, die dem Plenum dieser Kommission auf Vorschlag der AfD angehören. Beate Pfeil hatte in der Arbeitsgruppe vorgeschlagen, mich in der Sitzung am 23.4.2026 als Sachverständigen anzuhören. Als Thema der Sitzung ist Folgendes vorgesehen:

„Zusammenarbeit und Koordination zwischen allen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren und Ebenen sowie im EU-Kontext“

Wie Beate Pfeil mir gestern (21.4.2026) Nachmittag mitteilte, wurde – aus bisher nicht bekannten Gründen – der Vorschlag, mich anzuhören, mehrheitlich abgelehnt. Die Arbeitsgruppen sind so organisiert, dass – anders als im Plenum – die Anhörung einzelner Sachverständiger nicht erzwungen werden kann, sondern von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe mehrheitlich gebilligt werden muss. Und diese Mehrheit hat es wohl für den Vorschlag, mich anzuhören, nicht gegeben.

Ich bedauere das sehr. Denn ich hätte der Arbeitsgruppe zur Zusammenarbeit staatlicher und privater Akteure viel erzählen können:

1. Die Beschaffung von Impfstoffen war nur auf der Basis von Lieferverträgen möglich, kraft derer der Staat die Hersteller umfassend von der Haftung selbst sowie von den Kosten der allfälligen Haftpflichtprozesse freistellte.

2. Die Verabreichung von Impfstoffen erforderte die breitflächige Mitwirkung von Ärzten, die vom BGH sogar i. S. des Art. 34 GG, § 839 BGB zu Beamten im haftungsrechtlichen Sinne gestempelt wurden (BGH vom 9.10.2025 – III ZR 180/24).

3. Um Akzeptanz für die Grundrechtseinschränkungen herzustellen, waren die Regierenden auf eine gewogene Medienberichterstattung angewiesen. Hierbei halfen parteinahe Medienkonzerne, etablierte Netzwerke zwischen Journalisten und Politikern (Atlantikbrücke, Bilderberg-Konferenz) und ein 2020 gegründetes Netzwerk namens Trusted News Initiative, das es sich zum Ziel gesetzt hatte, „Desinformationʺ betreffend die COVID-Impfstoffe zu bekämpfen. Unmengen von Künstlern, Wissenschaftlern, Journalisten, Ärzten, Juristen und Geistlichen trugen mit teilweise abstoßender Hassrede gegen „Ungeimpfte“ dazu bei, Menschen unter Druck zu setzen, die sich gegen die staatliche Impferpressung zur Wehr setzten. Die Narrative der Lockdown- und Impfzwang-Propaganda hatten zahlreiche prominente Unterstützer, und ohne sie wäre es vermutlich deutlich schwieriger gewesen, sie auf breiter Fläche erfolgreich zu kommunizieren.

4. Private Unternehmer wurden unter Bußgeldandrohung dazu angehalten, sich unter Berufung auf ihr Hausrecht zu einer Art Gesundheitspolizei aufzuschwingen, indem sie ihren Kunden 2G-/3G-Nachweise und das Tragen von Masken abverlangen sollten. Vergleichbares galt für private Schulen, die denselben Regularien unterworfen waren wie staatliche Schulen.

5. Im November 2021 konnten kraft einer Allgemeinverfügung in Köln Passierscheine zum Nachweis der Berechtigung, bestimmte Straßenzüge in der Kölner Innenstadt ohne 3G-Nachweis zu betreten, bei der Karnevalsgesellschaft Willi Ostermann 1967 e. V. erworben werden. Der Karnevalsverein durfte Gesundheitspolizei spielen. Kein Witz!

6. Bei der einrichtungsbezogenen COVID-Impfnachweispflicht (§ 20a IfSG a.F.) mussten Kliniken und Arztpraxen ungeimpfte Beschäftigte bei den Gesundheitsämtern melden. Praxisinhaber und Klinikleitungen wurden so zur Denunziation ihrer eigenen Beschäftigten verdonnert – und zwar abermals unter Bußgeldandrohung.

7. Apropos Denunziation: Ich möchte nicht wissen, auf wie viele „illegalen“ Zusammenkünfte (Kindergeburtstage, Spielen auf Spiel- und Bolzplätzen, geheime Partys) Polizei und Ordnungsämter erst durch Hinweise aus der Bevölkerung aufmerksam wurden. Jeder Corona-Eiferer wurde zum potentiellen Hilfssheriff. Dazu zwei Fälle aus eigenem Erleben:

a) Ich habe 2021 in einem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Kassel einen Händler vertreten, der es gewagt hatte, im tiefsten Lockdown nicht nur seinen Laden zu öffnen, sondern auch Kaffee und Gebäck an seine Kunden auszureichen. Der Polizist, der den Einsatz zur Beendigung dieser Veranstaltung geleitet hatte, gab bei seiner Vernehmung als Zeuge an, dass die Polizei von der Veranstaltung durch einen Anruf eines – wie soll ich es nennen – „besorgten Bürgers“ erfahren hatte. Fälle dieser Art sind vermutlich Legion.

b) Im Sommer 2022 war ich in einem Regionalzug unterwegs. Draußen war sonniges, warmes Wetter. In Zügen galt gleichwohl Maskenpflicht. Ich sah das nicht ein und trug meine Maske dekorativ als Armband, um sie aufzusetzen, falls der Schaffner kommt. Von anderen Fahrgästen wurde ich aufgefordert, die Maske aufzusetzen, und als ich mich beharrlich weigerte, drohten jene Fahrgäste damit, den Schaffner zu informieren, falls er kommen würde (was er aber nicht tat). Das Gespräch endete damit, dass besagte Fahrgäste mir einen angenehmen Abend, ein schönes Wochenende und einen nahen Tod wünschten.

Ich hatte Anfang 2024 die Chance, mich mit dem Wirt eines Balkan-Restaurants in Süddeutschland zu unterhalten. Er meinte, in seiner Heimat (Nordmazedonien) gebe es zwei Unterschiede zu Deutschland: Zum einen habe man mit Regierungen so viele schlechte Erfahrungen gemacht, dass man sich dreimal überlege, ob man deren Empfehlungen und Anordnungen Folge leiste. Zum anderen komme es dort nicht vor, dass jemand seine Mitmenschen bei Behörden verpetzt – denn wer so etwas mache, werde fortan von allen anderen gemieden. Nach allem, was ich aus den Balkan-Staaten höre, wurden dort die Corona-Regeln nicht ansatzweise so heiß gegessen wie gekocht.

Solange die Menschen zusammenhalten, hat ein übergriffiger Staat keine Chance. Jedenfalls nicht, solange nicht eine flächendeckende digitale Totalüberwachung ausgerollt wird. Möglicherweise ist das die „Lehre“, die die Corona-Verbotsparteien für die „nächste Pandemie“ zu ziehen beabsichtigen.

Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab“

(Auszug von RSS-Feed)

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Breaking News: BAP-Barde Niedecken erhält den Georg-Elser-Preis

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Wie man uns heute Mitläufertum als Zivilcourage verkauft. Von Wolf Reiser.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Am 14. April 2026 erhielt Wolfgang Niedecken (75) alias der Dylan von der Domplatte die Georg-Elser-Auszeichnung der in Konstanz stationierten „Crescere Stiftung Bodensee“. Eine Jury aus Politik, Kirche und Kultur erkannte in seinem Lebenswerk ein unermüdliches Engagement für eine offene und tolerante Gesellschaft sowie eine stets klare Kante gegen Rechtspopulismus, Ausgrenzung und Fremdenfeindlichkeit. Auch wurde oft der Begriff Zivilcourage strapaziert, für J. F. Kennedy die wichtigste Eigenschaft des politischen Menschen, weil sie darin besteht, gegen eigene frühere Überzeugungen zu handeln wie auch gegen die Parteilinie und vor allem auch gegen die öffentliche Meinung.

Einige wundern sich hier zu Recht, denn seit mehr als einem halben Jahrhundert vertritt der Preisträger stets Meinungen, die von 80 Prozent der Deutschen und bis ins Heute hinein von 95 Prozent der Medien geteilt werden. Diese Irritation löst sich aber auf, wenn man erfährt, dass er direkter Ehrungsnachfolger von Dunja Hayali ist, die an selber Stelle 2025 für ihren ebenfalls unermüdlichen Einsatz in Sachen bedrohter Demokratie und gelebter Weltoffenheit beklatscht wurde, „auch und gerade wegen ihres Migrationsvordergrunds,“ wie der verschmitzte Laudator anmerkte.

Der Mundartkünstler glänzt also seit letzter Woche „im Geiste des Widerstandskämpfers Georg Elser und dessen Einsatz für Freiheit, Demokratie und Menschenrechte.“ Es sei kurz angemerkt, dass Herbert Grönemeyer im Juni den Deutschen Nationalpreis erhält, mit einer nahezu identischen Begründung aus dem Bellevue-Bausatz.

Konstanz und Elser – diese Verbindung erschließt sich indessen logischer. Denn ganz in der Nähe der Festhalle, kurz vor der Schweizer Grenze, wurde der schwäbische Tüftler kurz vor Mitternacht des 8. November 1938 von einem Zollpolizisten aufgegriffen. Kurz zuvor, um 21:20 Uhr, hatten seine zwei Sprengladungen den Münchener Bürgerbräukeller in Schutt und Asche verwandelt. Wegen des Nebels über dem Flughafen von Berlin-Tempelhof hatte der Tross des Führers die Reiseplanung geändert, und man entschied sich für den in München bereitstehenden Sonderzug. Hitlers Rede fiel deswegen etwas kürzer aus und Elsers hochpräzise Bombe verpasste ihr Ziel um 13 Minuten.

Das Ziel war die Deaktivierung von Hitler, Goebbels, Hess und möglichst vielen anderen alten Kämpfern. Denn an jenem Tag fand das alljährliche Blut-Ritual der Parteielite zu Ehren des Kapp-Putsches statt. Und genau auf diesen Moment hatte Elser – im Alleingang und in ständiger Lebensgefahr – sein Attentat zugeschnitten. Er wollte mit einem Schlag den eben begonnenen Krieg beenden, die Diktatur abschaffen und den Deutschen ihre Freiheit und Würde zurückgeben. Hätte dieser sprichwörtlich kleine Mann von der Straße Erfolg gehabt, wäre die Geschichte der Welt anders verlaufen. Und vermutlich wären die zeitgeistig-bohrenden Vorwürfe und Klagen der Söhne an ihre Väter nie gestellt worden, wie: Warum habt ihr alle weggeschaut? Warum ist keiner von euch eingeschritten? Warum habt ihr alle so feige geschwiegen? Wo war denn eure Zivilcourage? Der Publizist Broder berührte unlängst diesen blinden Fleck in der bräsigen Selbstgefälligkeit des Post-68er-Milieus: „Wenn ihr euch fragt, wie es damals passieren konnte: weil sie damals so waren, wie ihr heute seid.”

Als „Lieblingshäftling Hitlers“ wurde Elser im KZ Sachsenhausen über Jahre hinweg verhört, verprügelt und überwacht und schließlich in Dachau kurz vor Hitlers Suizid und auf dessen persönlichen Befehl erschossen. Die Würdigung des lange Zeit vergessenen Schwaben-Desperados ist dem RAF-Knastbruder Peter Paul Zahl zu verdanken, der sich in seiner Zelle wohl mit dem Stoff und Mann identifizierte und im Jahre 1984 in Bochum sein Stück „Elser – ein deutsches Drama“ auf die Bühne brachte. In dessen Folge erst kam es zum Brandauer-Film, zum Hochhuth-Gedicht, zahlreichen TV-Dokus, weiteren Bühnenfassungen, Biographien und auch zu Denkmälern, Straßen- und Platzbenennungen sowie dem Elser-Preis für den rheinischen Musikanten. Schon der Führer fand einst in einer launigen Tischrede anerkennende Worte: „Das Schönste, meine Herren, aber ist die Darbietung des Kölner Männergesangvereins.“

Nicht-Kölner haben bei dem Frontman mit der Dylan-Sonnenbrille und dem Dylan-Hut das Problem, kein Wort seines Männergesangs zu verstehen. Aber das geht einem mit Dylan ja genauso. Weiterhin kennen sie nur ein Lied von BAP, und das ist verdammt lang her. Neutrale Marktbeobachter behaupten, es gäbe bei denen im Prinzip nur einen Song und eine Melodie, aber dafür 1001 verschiedene Titel. Sei’s drum. Zwischen 1982 und 1983 ereignete sich der Höhenflug der One-Hit-Wonderboys. Es gab im Mai die erste richtig professionelle Deutschlandtournee, man kam auf Platz eins in den deutschen Albumcharts, trat vor einer halben Million Wutbürgern bei der Bonner Demo gegen die Nachrüstung der NATO und ein paar Tage später im städtischen Kickerstadion als Vorgruppe der Stones auf. Dem folgten ein opulenter Open-Air-Auftritt auf der Lorely, im Mai ‘83 ein Konzert mit Rod Steward, und im Oktober 1983 wurde BAP im Bonner Hofgarten vor 1,3 Millionen Demonstranten vorstellig, als es erneut um die Frage der US-Stationierung von Pershing-II-Raketen ging. Dank der 24/7-WDR-PR erlangte der deutsche Tambourine Man in jener Ära rasch den Status eines Heiligen, fast so wie Che oder Mao.

Wenn man über all die Jahre ein wenig darauf achtet, fällt auf, dass der gute Mensch nur mit guten Medien Umgang pflegt, also Stern und Spiegel, „Volle Kanne“, 3sat-Kultur und „Titel, Thesen, Temperamente“ sowie SZ und den Kumpels von der taz. In solchen Wohlfühloasen stellt sich dann wie von alleine ein pseudorebellisches Thekengeplauder ein, etwa der Art: „Klar haben wir von BAP damals gehofft, dass die Leute in die Pötte kommen und sich schlau machen. Das ist nach wie vor das A und O, dass du die Leute dazu bringst, sich politisch zu informieren. Denn sonst haben die Populisten die Macht, die Leute für sich zu vereinnahmen. Und die fallen prompt auf alternative Fakten rein.“ Darauf einen dreifachen Tusch und zwei kleine Sechsämtertropfen.

Seit dem Kölner 1992-Konzert „Arsch huh, Zäng ussenander“ gilt Niedecken als das nationale Mastermind hinter der Dauerkampagne gegen Rassismus und Fremdenhass. Inspiriert von Bono und Geldof und deren „We are the world“-Live-Aid&Charity-Masche kümmert er sich um den Kongo und Uganda, fungiert als Sonderbotschafter für Afrika und ist für die Kinderhilfe World Vision tätig. Im Jahre 2013 wurde er dafür von Joachim Gauck mit dem Bundesverdienstkreuz Erster Klasse versehen. Dagegen ist nichts einzuwenden.

Wäre da nur nicht sein enervierender Retro-Hippie-Kitsch, die Lagerfeuer-Romantik, das Hard-Rain-Getue und sein ewiges Mahnwachen; „Die Populisten, Egomanen und Despoten sind weltweit auf dem Vormarsch und die Menschheit will einfach nicht kapieren, dass die Klimaziele Priorität haben.“

Unfreiwillige Satire bieten seine regelmäßigen Livebesuche beim debil-fröhlichen WDR-Moma-Quartett aus Lorig, Planken, Link und Nassif. Eingebettet von Sofakissen in den ukrainischen Nationalfarben wird gratuliert, geduzt, geklimpert, gelacht und gelobt und ein neues Recycling-Album gegen Hass und Hetze, Hitler und Höcke angekündigt. Manchmal fragt man sich bei dem ganzen Geschunkel schon, wie sich diese selbstinszenierten Widerstandshelden so um 1938 herum verhalten hätten, so ganz jenseits der Gnade ihrer späten Geburt.

Andererseits sollte man dieses Köln nicht zu ernst nehmen. Bei Hella von Sinnen, Raab, Pocher, Kalkofe, Guildo Horn, Tutti Frutti, Dschungelcamp, Cantz, Panzer, Gerhardt, der Reality-Familie Geiss und dem Problemkind Kebekus landet die Hose fast automatisch im Kronleuchter – „ovends laache, danze un springe, morjens de Botz net finge”.

Nach einem Jahrzehnt, in dem die illegale und unkontrollierte Migration eine Spur der Gewaltexplosionen quer durch Deutschland gezogen hat, resümierte Niedecken: „Bei Angela Merkel habe ich seit 2015 das Gefühl, dass ich mich bei ihr entschuldigen müsste. Ich habe mich zu Anfang ihrer Amtszeit eher über sie lustig gemacht. Spätestens nach ihrem Verhalten bei der Flüchtlingskrise habe ich vor ihr den Hut gezogen. Das war wirklich großartig. Da hat sie mir mit ihrem Durchhaltevermögen, ihrem „Wir schaffen das“ imponiert. Da breche ich mir keine Zacken aus der Krone, wenn ich das zugebe.“ Und das meint der Viva-Colonia-Prinz tatsächlich so.

Bei fast allen strittigen Themen erwies sich „Merkels Lieblingssänger“ als Diener des Kanzleramts, loyal und linientreu wie die Kapellmeister im bunten Kessel des Ost-TVs und Schulter an Schulter mit dem medial-politischen Mainstream. Während des Lockdowns stand er dem Pharmakartell rund um Lauterbach, Spahn, Wieler und Drosten zur Seite, wetterte mit Maske auf der Bühne gegen Querdenker, Verschwörungstheoretiker und Coronaleugner und propagierte das konsequente Durchimpfen für „unsere“ Freiheit. Und auch in dieser Viruskrise erkannte der Hobbyhistoriker wieder einmal die „Parallelen zwischen dem heutigen Erstarken rechtspopulistischer Parteien und dem Aufstieg der Nationalsozialisten im 20. Jahrhundert.“ Diese seien nämlich einst auch legal über Wahlen ins Parlament eingezogen und hätten dann die Demokratie von innen heraus zersetzt. Über sein Hanauer Konzertplakat mit dem Text: „Sie müssen Maske tragen, geimpft, genesen und negativ getestet sein“ schrieb ein Witzbold mit dickem Füllstift: BAP = Blockwart Auf Posten.

Nun haben gewaltige Mächte das Energiesystem zerschlagen, dekadente Epstein-Banker halten die Eliten in Schach, Young Leader predigen Reset-Zerstörung, Build Back Better, Transhumanismus und fatale UN-Agenden, und im Hintergrund rauschen die grünschwarzroten Kriege in Afghanistan, Irak, Libyen, Palästina, Syrien, Jemen, Sudan, Mali, Somalia, Ukraine und dem gesamten Nahen Osten. Gab es jemals einen medial so angehimmelten Preisträger? Er sieht dank seines stillgelegten Mindsets der Siebzigerjahre allerorts eine neue Waffen-SS, eine braune Flut der Hitlerjugend und die Wiederkehr des Ku-Klux-Klans. Warum nehmen die Niedeckens eigentliche keine geflüchteten Familien auf, übernehmen einfach für sie Patenschaft und Verantwortung oder finanzieren wenigstens mal eine Unterkunft inkl. aller Nebenkosten?

Da ich mit den Elsers verwandt bin, hat mich der Mann und seine Tat seit frühester Kindheit beschäftigt. Und genau deswegen frage ich mich, warum ausgerechnet Niedecken ausgerechnet diesen Preis erhielt. Bei Elser in Kombination mit Zivilcourage denkt man doch eher an Persönlichkeiten wie Michael Lüders, Eugen Drewermann, Daniele Ganser, Sahra Wagenknecht oder Evelyn Hecht-Galinski.

Mit Sicherheit ist Wolfgang Niedecken ein netter Mann, ein toller Vater und Gatte und hat das Herz auf dem rechten Fleck. Und er hat sich diesen Preis ja nicht selbst verliehen. Es ist vielmehr so, dass in diesem Deutschland seit 2010 der Meinungskorridor scheibchenweise verengt wurde. Dank Hochdruck im engsten Raum verteilen die staatlichen wie privaten Verleiher ihre Preise und Pokale immer wahnhafter und wahlloser und panischer in der eigenen Blase: Relotius, Merkel, Drosten, Türeci und Sahin, die Toten Hosen, Frau Buyx, Laschet, Strack-Zimmermann und der Aachener Karlspreis für Selenskyj.

Prämiert werden Doppelmoralisten, Konformisten, Mitläufer, Haltungsaktivisten und Opportunisten aller Couleur. Unter Opportunismus versteht man die „zweckmäßige und prinzipienlose Anpassung an Situationen, um ohne Rücksicht auf Werte, Charakter und Überzeugungen persönliche Vorteile“ zu erlangen. Es ist das genaue Gegenteil von Zivilcourage.

Die Laudatio letzten Dienstag hielt, wie konnte es auch anders sein, Cem Özdemir, und es ging natürlich vor einem begeisterten Publikum um Zeichen Setzen, um starke Signale und die Strahlkraft im ewigen Kampf gegen menschenverachtende Strömungen. Der rundum gerührte Tünnes sagte angesichts des Namensgebers: „Also, bei Elser, da steht man schon mal stramm.“ In diesem Sinne: Stillgestanden, Haltung einnehmen, Arsch huh und Zäng ussenander!

Titelbild: 360b/shutterstock.com

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Leidgenossen. Langes Arbeiten ist Käse – in der Schweiz wie in Deutschland

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Die Deutschen sollen stärker ranklotzen, so wie unsere Nachbarn aus den Alpen, die sind schließlich reicher als wir. Von wegen: Länger Dienst zu schieben, bringt den Eidgenossen nur Nachteile, also Stress, Krankheit, frühe Berufsunfähigkeit, höheren Lohndruck. Und das mit der Vereinbarkeit von Job und Familie bleibt, wie bei uns, vor allem an den Frauen hängen, nur noch mal mehr. Steht so alles in einer neuen Studie, die medial aber komplett untergegangen ist. Von Ralf Wurzbacher.

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Die Deutschen müssen endlich wieder „mehr und vor allem effizienter arbeiten“, meint der Bundeskanzler. „Mit Viertagewoche und Work-Life-Balance werden wir den Wohlstand dieses Landes nicht erhalten können.“ Verstanden? Mehr Maloche, mehr Leistung, mehr Glück. Übers Wochenende hatten die Koalitionäre von Union und SPD viele Stunden und bis in die Nacht hinein „geackert“. Herausgekommen sind: ein Zweimonatstankrabatt von 17 Cent pro Liter – sofern die Ölmultis mitspielen –, ein abgabenfreier „Krisenbonus“ von bis zu 1.000 Euro für Beschäftigte – sofern der Arbeitgeber mitspielt – und ein Nachschlag bei der Tabaksteuer – ein Raucherbein mehr für den Fiskus.

Nichts wurde es dagegen mit Tempolimit, Hilfen für sozial Bedürftige und Übergewinnsteuer für Abzockerkonzerne. Sieht so also der Mehrertrag bei Mehrarbeit aus? Oder doch eher das Stückwerk von Faulenzern, Arbeits- und Leistungsverweigern, die auf hochbezahlten Sesselfurzerstellen ihre Amtszeit auf Kosten der Menschen im Land absitzen. Im Klartext: Friedrich Merz und Katherina Reiche (beide CDU), Lars Klingbeil und Bärbel Bas (beide SPD) sind seit bald einem Jahr damit „beschäftigt“, leistungslose Extraprofite für Monopolkapitalisten, Finanzindustrielle und Wohlhabende zu sichern, aber stellen sich hin und verlangen vom einfachen Bürger: Du musst mehr ranklotzen! Unter normalen Umständen schreit so etwas nach Totalsanktion.

Wahnsinn und Widersinn

Aber normal war einmal. Heute hat der Wahnsinn Methode und der Widersinn Hochkonjunktur. Laut Koalitionsvertrag setzt die Bundesregierung auf steuerfreie Überstundenzuschläge, Anreize, um Teilzeitbeschäftigung zu überwinden, eine Aktivrente für die, die über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten, und natürlich die Ablösung des Achtstundentages durch Einführung einer „wöchentlichen anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit“. Dabei spricht gegen das Narrativ vom „arbeitsmüden“ Deutschen so ziemlich alles, wie die NachDenkSeiten zuletzt hier und hier thematisiert hatten.

In Kürze: Hierzulande wird mehr gearbeitet denn je. Es gab nie mehr Erwerbspersonen. Jährlich werden in Massen Überstunden geleistet, davon mehr als die Hälfte unbezahlt. Die Wirtschaftskraft bemisst sich an der Produktivität, den Lohnstückkosten, nicht an Arbeitszeiten. Studien belegen eine Kausalität zwischen Arbeitszeitverkürzung und höherer Produktivität bei mehr Wohlbefinden und besserer Gesundheit der Mitarbeiter. Die fortschreitende Rationalisierung (Digitalisierung, Künstliche Intelligenz) ersetzt sukzessive die menschliche Arbeitskraft, zumal die offiziellen Arbeitslosenzahlen schon heute bei über drei Millionen liegen. Im Schatten der Statistik stehen sogar deutlich mehr Menschen ohne Job da.

„Sozialverträgliches Frühableben“

Von all dem liest man in den Leitmedien wenig bis gar nichts. Stattdessen beten sie die alte Leier von den „ausufernden Sozialabgaben“ und der „demographischen Katastrophe“ nach, weshalb etwa die gesetzliche Rente nur zu retten wäre, wenn die Menschen bis ins hohe Alter berufstätig blieben. Die individuellen und gesellschaftlichen Folgekosten werden in der Regel ausgeblendet, etwa die, dass ein langes Arbeitsleben häufig zu Krankheiten und Gebrechen führt und „sozialverträgliches Frühableben“ im Speziellen die ärmeren Schichten trifft. Und natürlich bleibt das Naheliegende unausgesprochen: Bei einer späteren Renteneintrittsgrenze verlieren diejenigen, die es nicht bis zum Tag X schaffen, noch mehr ihrer Anwartschaften, was ihren Lebensabend noch karger macht. Das ist der zentrale Antrieb hinter der kommenden „großen Rentenreform“. Schwarz-Rot will vordergründig die Ausgaben drücken, allen voran die Lohnnebenkosten. Was sie damit langfristig anrichten, steht auf einem anderen Blatt und hat nicht zu interessieren.

Widerspruch gibt es kaum noch und wenn doch, dringt er nicht durch. Am Montag meldete sich das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung zu Wort und blieb wie so oft unerhört. Die präsentierte Analyse, „Arbeitszeitflexibilisierung und lange Erwerbsarbeitszeiten: Warum die Schweiz kein Vorbild ist“, fand im deutschen Blätterwald kein Echo. Eine Recherche bei Google-News ergab null Treffer.

Tatsächlich gelten die Eidgenossen als „Vorreiter“, was ihren Arbeitseinsatz angeht. Die durchschnittliche vertragliche Arbeitszeit bei einer Vollzeitstelle liegt laut Statistik bei 41,7 Stunden wöchentlich und damit höher als in Deutschland oder anderen EU-Staaten. Aber ist das deshalb ein Segen für Land und Leute oder zumindest für die Wirtschaft? Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche WSI-Direktorin, sagt nein. Vielmehr sei der „gesellschaftliche Preis“ der langen Arbeitszeiten „sehr hoch, denn sie wirken sich negativ auf die Gesundheit der Arbeitnehmenden und auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie aus“.

Vollzeit provoziert Teilzeit

Aus deutscher Sicht bemerkenswert ist vor allem die extrem hohe Teilzeitquote im Nachbarland. Sie betrug 2024 bei Männern rund 21 Prozent, bei Frauen über 58 Prozent. In der BRD waren es zwölf beziehungsweise 49 Prozent, womit man im EU-Vergleich ebenfalls in der Spitzengruppe rangiert. Hierzulande erachtet die Politik Teilzeit als großes Übel und macht die banale Rechnung auf: Mehr Vollzeitjobs, weniger Teilzeitjobs. Der Blick in die Alpenrepublik belegt das exakte Gegenteil. „Eine hohe Vollzeitnorm führt zu einem hohen Anteil von Teilzeitbeschäftigten“, konstatieren Kohlrausch und Co-Autorin Noémie Zurlinden von der Schweizer Gewerkschaft Unia.

Hauptursache ist die familiäre Arbeitsteilung, wodurch insbesondere und weiterhin Frauen übermäßig benachteiligt werden. Vereinfacht gesagt: Je länger der Mann aus dem Haus ist, um Geld zu verdienen, desto mehr unbezahlte Haus-, Kinderbetreuungs- oder Pflegearbeit zugunsten von Angehörigen fällt für die Partnerin an. Für Erwerbsarbeit bleibt deshalb weniger Spielraum. Durch die langen Vollzeitarbeitszeiten sei „dieser Druck in der Schweiz besonders groß“, heißt es in der Studie. Tatsächlich leisten Frauen im Nachbarland wöchentlich 57,2 Stunden bezahlte und unbezahlte Arbeit (in Deutschland 54 Stunden), zumal auch ihr Teilzeitanteil mit zirka 31 Stunden höher ist als bei uns mit etwa 27 bis 28 Stunden.

Exzessive Umverteilung

Daneben deuten die Zahlen darauf hin, dass die Schweizer mit vergleichsweise größerem Aufwand für ihr Auskommen sorgen müssen. So reich, wie alle glauben, sind die Eidgenossen offenbar gar nicht. Das mag für neoliberale Ideologen erstrebenswert und auch für Deutschland „vorbildlich“ sein, weil Mehrarbeit ziemlich sicher nicht zu mehr Ertrag führen wird, sondern zu Reallohnverlusten. Es geht darum, Menschen praktisch allzeit und nahezu unbegrenzt für die Wirtschaft disponibel zu machen, und dies zum auf kurze Sicht geringsten Preis. Vor gar nicht so langer Zeit war es üblich, dass ein Alleinverdiener locker eine Familie durchbrachte. Heute schaffen das Mami und Papi oft nicht einmal mehr mit zwei oder mehr Jobs. Das ist das Resultat exzessiver Umverteilung von unten nach oben, die speziell mit dem Arbeitsentwertungsprogramm namens „Agenda 2010“ durch Gerhard Schröder (SPD) forciert wurde.

Wie das WSI mit Verweis auf die Europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen (EWCTS) belegt, taugt die Schweiz in noch anderer Hinsicht nicht zur Nachahmung. Häufig gehen lange Arbeitszeiten mit einer Entgrenzung und Fragmentierung von Arbeit, sprich Überlagerung von Berufs- und Privatleben einher. Während hierzulande 19 Prozent der Beschäftigten mehrere Male pro Monat in der Freizeit arbeiten, um die an sie gestellten Anforderungen zu erfüllen, sind es bei unseren Nachbarn 29 Prozent. Der Anteil derer, die pro Monat mindestens einmal weniger als elf Stunden Ruhezeit zwischen dem Ende eines und dem Beginn des nächsten Arbeitstages hatten, liegt dort mit 25 Prozent acht Punkte über dem deutschen Wert. Zudem arbeiten bei den Eidgenossen 15 Prozent 48 oder mehr Stunden pro Woche, bei uns lediglich sieben Prozent.

Produktivitätseinbußen

Dabei nehmen gesundheitliche Beschwerden, Burnoutsymptome, Stresserleben und das Unfallrisiko ab einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich signifikant zu. So steigt etwa das Verletzungsrisiko nach der neunten Arbeitsstunde exponentiell an. Auch „fragmentierte“ Arbeitszeiten bedeuten mehr Zeit-, Leistungs- und Leidensdruck bis hin zu gesundheitlichen Schäden. Studien aus der Schweiz fundieren entsprechende Zusammenhänge mit Daten. Im Jahr 2014 gab es noch rund 25 Prozent gestresste Beschäftigte, 2022 waren es über 28 Prozent. Der Anteil der Erwerbstätigen mit emotionaler Erschöpfung legte im selben Zeitraum von 24 Prozent auf über 30 Prozent zu.

Und dann ist da noch die ökonomische Gesamtbilanz. Fälle von Langzeitarbeitsunfähigkeit kommen den Staat und die Steuerzahler teuer zu stehen. Allein die Auswirkungen arbeitsbezogenen Stresses kosteten die Schweizer Wirtschaft im Jahr 2022 rund 6,5 Milliarden Franken, bei nur einem Achtel der Erwerbstätigen in Deutschland. Weitere Untersuchungen gelangten zu dem Ergebnis, dass die Produktivität mit längerem Arbeiten abnimmt. Es würden mehr Fehler gemacht, es brauche mehr Zeit, Tätigkeiten zu erledigen. Das gelte nicht nur bei überwiegend körperlicher Arbeit, sondern „auch für wissensnahe Tätigkeiten und Büroarbeit“.

Wir wissen von nix!

Der Ansatz, die Arbeitszeiten auszudehnen, gehe „in die falsche Richtung“, folgern Kohlrausch und Zurlinden. Um vorhandene Erwerbspotenziale auszuschöpfen, bedürfe es insbesondere einer Neuverteilung der Sorgearbeit zwischen Männern und Frauen, eines Ausbaus institutioneller Kinderbetreuung und Pflege sowie einer „Reduktion von arbeitsverursachtem Stress“. Ihr Fazit: „Die langen Arbeitszeiten in der Schweiz haben deutliche Negativeffekte und sind in der Eidgenossenschaft keineswegs unumstritten.“

Und was macht die Koalition? In ihrer Replik auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke vor drei Wochen wird das Vorhaben, den Achtstundentag zu kippen, bekräftigt. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse und empirischen Daten im Hinblick auf die „Auswirkungen von langen oder überlangen Arbeitszeiten“ auf die „Vereinbarkeit von Sorgearbeit und Beruf“, die „Verteilung der Sorge- und Erwerbsarbeit“, die „Gleichstellung der Geschlechter“ und die „Erwerbsfähigkeit von schwerbehinderten Personen“ vorlägen, wollte die Linksfraktion wissen. Antwort: „Wissenschaftliche Erkenntnisse und empirische Daten im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.“

„Ja, ja, ja, jetzt wird wieder in die Hände gespuckt, wir steigern das Bruttosozialprodukt“, sang 1982 die Band Geier Sturzflug. Mehr als 40 Jahre später schickt Schwarz-Rot den Bundesadler auf Blindflug und der Kanzler darf sich bald eine Rolex mehr zulegen, wegen „guter Führung“. Alles wie gewohnt. Alles Käse!

Titelbild: TaniaKitura / Shutterstock

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Wie der ÖRR die AfD-Anhänger sieht Übertreibt der WDR mit der Wählerbeschimpfung jetzt endgültig?

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WDR-Star: Denis Scheck ist nicht gut auf AfD-Wähler zu sprechen.

Schön, wenn öffentlich-rechtliche TV-Journalisten einfach mal die Maske der Überparteilichkeit fallen lassen. Doch die Wählerbeschimpfung in der WDR-Sendung „Druckfrisch“ kann für das öffentlich-rechtliche Fernsehen gefährlich werden.

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Julia Neigel vor Corona-Enquete-Kommission: „2G-Regime und Lockdown der Kultur ist völker- und EU-rechtswidrig“

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Julia Neigel hat heute vor der Corona-Enquete-Kommission des Landtags in Brandenburg vorgetragen. Die Sängerin und Künstlerin klagt vor Gericht gegen die in der Coronazeit installierten 2G-Maßnahmen. 2025 gab sie bei der UNO in Genf einen Bericht zu den „Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Sachen kultureller Teilhabe nach dem Völkerrecht“ ab. In ihrem heutigen Vortrag prangert sie an, dass das 2G-Regime in Bezug auf die kulturelle Teilhabe mit „höherrangigem und internationalen Recht unvereinbar“ ist. Die NachDenkSeiten veröffentlichen an dieser Stelle Neigels Redemanuskript, das von der gesprochenen Rede abweichen kann.

Anm. d. Red.: Julia Neigel hat uns ihr Redemanuskript vor ihrem Vortrag im Landtag in Potsdam zur Verfügung gestellt. Ihre Rede kann vom Manuskript abweichen. Änderungen, Links, Ausbesserungen und Ergänzungen werden gegebenenfalls noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgetragen.

1. Zu meiner Person

Ich bin von Beruf Künstlerin und im ehrenamtlichen Bereich Menschenrechtsverteidigerin im Sinne der UNO-Resolution Nr. 53/144. Ich engagiere mich politisch seit Jahrzehnten als Lobbyistin der Kulturschaffenden bei Gesetzgebungen auf Bundes- und EU-Ebene. Sie finden in der „Anlage zur Person“ meine entsprechenden Aktivitäten der letzten Jahrzehnte. Im September 2025 habe ich zusammen mit der Menschenrechtsorganisation ZAAVV einen Bericht bei der UNO in Genf zu den Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Sachen Kulturelle Teilhabe nach dem Völkerrecht abgegeben, den Sie als Auszug meiner Stellungnahme in Anlage 1 finden. Der gesamte Bericht des ZAAVV ist mit Hinweis auf einen Link auf die UNO-Seite auf Englisch in dieser Anlage 1 ebenso zu finden. Im Herbst wird es mit Vertretern der deutschen Regierung, mit uns als Vertreter des ZAAVV und mit der UNO dazu ein Treffen geben.

Mein Vortrag gilt den Maßnahmen des 2G-Regimes sowie des Lockdowns in Sachen Kulturelle Teilhabe in Brandenburg. Politisch wurde sinngemäß behauptet, dass Kultur keine Daseinsfürsorge darstelle und damit eben nicht systemrelevant sei, man könne temporär auf Kultur verzichten. Dies ist mit höherrangigen und internationalem Recht unvereinbar.

2. Völkerrecht nach Artikel 25 GG – Anlage 4

Art. 25 GG ergänzt die Verpflichtung der Wahrung der Grundwerte aus der internationalen Staatengemeinschaft und die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG durch eine externe Dimension. Es gilt ein genereller nationaler Rechtsanwendungsbefehl für die Normen des Völkerrechts.

Es gibt hierzu zwei völkerrechtliche Hauptverträge mit der UNO:

  1. Der UNO-Zivilpakt für politische Rechte
  2. Der UNO-Sozialpakt für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte. In diesem Vertrag wird die Kulturelle Teilhabe als Menschenrecht abgebildet.

Die Kulturelle Teilhabe ist ebenso verankert in der GRCh, der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK und in Artikel 27 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung (Kulturelle Teilhabe für die Bevölkerung und kreative Berufsgruppen) sowie auf dem Genfer Welturheberrechtsabkommen von 1952.

In Anlage 4 finden wir den UNO-Sozialpakt, er ist 1973 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Auf Seite 6 im letzten Absatz des betreffenden Artikels 15 steht dort:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,

a) am kulturellen Leben teilzunehmen;

(b)…)

c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.“

Kulturelle Teilhabe ist nach diesem völkerrechtlichen Vertrag ein Menschenrecht. Sie gilt für alle Menschen, für die interessierte Bevölkerung und auch für die gesamten Berufsgruppen der Künstler, Autoren und Wissenschaftler, die mit geistigem Eigentum gegenüber der Öffentlichkeit schöpferisch agieren und Kulturschaffende sind. Dass gerade Kulturschaffende einen besonders hohen und menschenrechtlichen Schutz nach dem UNO-Völkerrecht genießen, erklärt sich historisch: Kulturelle Teilhabe hat großen Einfluss auf eine Gesellschaft und kann aber auch politisch und ideologisch missbraucht werden. Die Erfahrung in der Phase des Faschismus in Europa, in der Künstler, Wissenschaftler und Autoren auf Grund derer Instrumentalisierung zu kriminellen Zwecken einer Staatsräson zum Objekt des Staates degradiert wurden, weil damals für Kreative die wirtschaftliche und rechtliche Waffengleichheit gegenüber dem Staat fehlte, wurde nach Ende des 2. Weltkrieges durch Einsetzen des Menschenrechts der Kulturellen Teilhabe als Schutzschranke beendet.

Nach Artikel 25 des UN-Sozialpaktes ist dieses Recht deshalb zwar bei einem Notstand einschränkbar, aber auf keinen Fall aussetzbar, wie es aber bei einem Kultur-Lockdown geschah oder für bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel für „Ungeimpfte“ bei einem 2G-Regime und auch nicht einmal durch ein Gericht.

Artikel 25

Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuss und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt“.

Die Nutzung eines Mittels der Völker ist unter anderem auch die Kultur und deren Kulturelle Teilhabe. Dass das Menschenrecht der Kulturellen Teilhabe auch bei einem Notstand für alle gewährleistet bleiben muss, wurde mit dem 2G-Regime in der Kultur und erst recht mit dem Lockdown gebrochen.

Diskriminierungsverbot nach Artikel 2 Abs. 2 UNO-Sozialpakt – Der „Sonstige Status“

Im UNO-Sozialpakt ist das Diskriminierungsverbot gegenüber individuellen Personengruppen verankert. In Anlage 4 finden Sie auf Seite 2 unter Artikel 2 Abs. 2 dazu folgende Pflicht:

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.“

Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus (also „Ungeimpfte“) wurden laut dem UNO-Sozialpakt bei ihrem Recht auf Kulturelle Teilhabe diskriminiert. Sie erfüllen das Schutzrecht des „Sonstigen Status“ nach dem Völkerrecht.

Auch das Diskriminierungsverbot nach Artikel 4 darf laut Artikel 25 des UNO-Sozialpakts nicht außer Kraft gesetzt werden. Die Begrenzung der kulturellen Teilhabe auf Menschengruppen mit dem Status „geimpft“ sowie „genesen“ innerhalb der Kultur durch das 2G-Regime ist somit völkerrechtswidrig und diskriminierend.

Kommentierungen der UNO zum Artikel 15 UN-Sozialpakt, zur Kulturellen Teilhabe – Anlage 2

Wie der Vertrag des UNO-Sozialpakts auf nationalstaatlicher Ebene bzgl. deren Pflichten aus der „kulturellen Teilhabe“ individuell auszulegen ist, ist in Anlage 2 einsehbar. Darin finden sich die wichtigsten Kommentierungen der UNO zum Artikel 15 Sozialpakt. Zum Beispiel wird auf Seite 1 letzter Absatz in der Anlage die UNO zitiert mit den folgenden Worten:

Randnummer 12:

Der Kulturbegriff darf nicht als eine Reihe isolierter Erscheinungsformen oder hermetischer Abschottungen verstanden werden …“

Auf Seite 2, Randnummer 13:

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass Kultur im Sinne von Artikel 15 (1) (a) unter anderem Lebensweisen, Sprache, mündliche und schriftliche Literatur, Musik und Gesang, darstelle …“

oder Seite 2 Randnummer 16.:

Zur vollen Verwirklichung des Rechts aller auf Teilnahme am kulturellen Leben auf der Grundlage der Gleichheit und Nichtdiskriminierung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

a) Verfügbarkeit ist das Vorhandensein kultureller Güter und Dienstleistungen, die jeder genießen und von denen jeder profitieren kann. Dazu gehören Bibliotheken, Museen, Theater, Kinos und Sportstadien; Literatur einschließlich Folklore und Kunst in allen Formen …“

Der Lockdown war das Gegenteil dieser Verfügbarkeit.

Anlage 5: BVerfG und kulturelle Teilhabe nach Artikel 15 UN-Sozialpakt

Das Bundesverfassungsgericht definiert die Kulturelle Teilhabe nach dem UNO-Sozialpakt in seinem Grundsatzurteil als Existenzminimum. In Anlage 5 findet sich das Urteil des BVerfG mit Az. 1 BvL 10/10 vom 18.07.2012.

Auf Seite 1 finden Sie den 2. Leitsatz.

Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.“

Das Recht der kulturellen Teilhabe als Recht nach Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG wird im Urteil auf den UNO-Sozialpakt gestützt.

Auf Seite 17 letzter Absatz des Urteils unter Randnummer 48 heißt es hierzu:

Zudem widerspreche der Leistungsumfang den Anforderungen im Rahmen des Internationalen Paktes für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR); insbesondere habe ein völliger Ausschluss vom kulturellen Leben vor Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a IPwskR – dem Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben – schwerlich Bestand.“

Der UN-Sozialpakt und dessen Artikel 15 taucht erneut als Begründung auf Seite 23 im 1. Absatz unter der Randnummer 68 auf.

Zu den Regeln über das Existenzminimum, die in Deutschland gelten, gehört auch der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPwskR, in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3; BGBl II 1976, S. 428), dem der Deutsche Bundestag mit Gesetz vom 23. November 1973 (BGBl II S. 1569) zugestimmt hat. Der Pakt statuiert in Art. 9 ein Recht auf Soziale Sicherheit und in Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a das Menschenrecht auf Teilnahme am kulturellen Leben.

Das 2G-Regime war ein völliger Ausschluss aus dem kulturellen Leben für die Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus. Der Kulturlockdown war es für alle Menschen.

Das heißt: Kulturelle Teilhabe unterliegt als Menschenrecht der Menschenwürde, und damit der Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 GG. Dieses Recht darf nicht eingeschränkt werden, weil sonst der Mensch zum Objekt des Staates gemacht wird und das nicht mehr passieren darf.

Bedingte EU-Zulassung – Anlage 3

Der sogenannte „Impfstatus“ war das Mittel, welches den Zutritt zur Kultur gewährte. Der Impfstatus als Grundlage einer einrichtungsbezogenen, mittelbaren Impfpflicht für die kulturelle Teilhabe ist nicht nur völkerrechtswidrig, sondern auch EU-rechtswidrig.

In Anlage 3 befindet sich ein Schriftsatz an das OVG Bautzen zum Thema 2G-Regime. Er thematisiert die bedingte EU-Zulassung der „Corona-Impfung“, die als mittelbare Impfpflicht zum Zutritt zur Kultur angewandt worden ist. Es sind 31 Seiten und ich lege diese hier explizit für ihre Prüfung vor.

Die sogenannten „Impfstoffe“ waren von Dezember 2020 bis März 2023 durch die EU nur bedingt zugelassen worden, und zwar nach der Verordnung EG 507/2006 vom 29.03.2006. Die neuartigen genbasierten Arzneimittel 4 verschiedener Firmen wurden dann nach dem beschleunigten Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vom 31. März 2004 auf dem Markt eingeführt.

Eine bedingte Zulassung der EU nach der Verordnung EG Nr. 507/2006 vom 29. März 2006, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fällt, erlaubt lediglich eine freiwillige Teilnahme der Bürger an einem medizinischen Versuch, im Wissen dessen und vollständig aufgeklärt und informiert darüber, dass diese eben an einem medizinischen Versuch teilnehmen.

In den Erwägungsgrundsätzen 3 bis 9 der Verordnung 507/2006 wird festgehalten, warum: Es fehlen Sicherheitsdaten, die nachträglich einzuholen sind. Im 10. Erwägungsgrundsatz der Verordnung wird daher insbesondere festgehalten:

Die Patienten und im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte sollten deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Zulassung nur bedingt erteilt wurde. Daher ist es erforderlich, dass diese Information klar aus der Zusammenfassung der Merkmale des betreffenden Arzneimittels sowie aus seiner Packungsbeilage hervorgeht.“

In Artikel 8 der Verordnung wird diese Pflicht erneut dargelegt:

Produktinformationen

Wurde ein Arzneimittel nach dieser Verordnung zugelassen, muss dies aus den Informationen in seiner Zusammenfassung der Merkmale und in seiner Packungsbeilage deutlich hervorgehen. In der Zusammenfassung der Merkmale ist ferner anzugeben, wann die Verlängerung der bedingten Zulassung fällig ist“

Diese Informationen lagen der Bevölkerung und auch bei dem Produkt nicht vor.

Das 2G-Regime förderte Infektionen, da Fremd- und Infektionsschutz bei der sogenannten Corona-Impfung nicht vorhanden war.

Auf Seite 340 der Anlage 3 finden Sie ein Schreiben der EMA (Europäische Arzneimittelagentur) vom 18.03.2023 in Deutsch übersetzt an den EU-Abgeordneten Marcel de Graaff zur fehlenden Zulassung des Infektions- und Fremdschutzes der Produkte Spikevax und Comirnaty:

1. Die zugelassenen Indikationen

Sie erklären, dass die Impfstoffe aufgrund der zugelassenen Indikationen „nur Personen verabreicht werden sollten, die sich persönlich schützen wollen, und dass sie nicht zur Verringerung der Übertragung oder der Infektionsraten (Übertragungskontrolle) zugelassen sind“. Sie stellen außerdem fest, dass die zugelassene Indikation nicht mit den von „Pharmaunternehmen, Politikern und Angehörigen der Gesundheitsberufe“ propagierten Anwendungen übereinstimmt.

Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind. Die Indikationen sind nur für den Schutz der geimpften Personen vorgesehen.

In der Produktinformation für COVID-19-Impfstoffe heißt es eindeutig, dass die Impfstoffe zur aktiven Immunisierung gegen COVID-19 bestimmt sind. Darüber hinaus wird in den Bewertungsberichten der EMA über die Zulassung der Impfstoffe darauf hingewiesen, dass keine Daten zur Übertragbarkeit vorliegen.

Auf Seite 343 der Anlage 3 schreibt die EMA zum Thema 4, Sicherheit, im 2. Absatz:

Da ein großer Teil der Allgemeinbevölkerung geimpft wurde, erwarten wir viele Berichte über Erkrankungen, die bei oder kurz nach der Impfung auftreten.

Schadensbericht Pfizer, April 2021

Dass kein Fremd- und Infektionsschutz besteht, wussten die Bundesregierung und die Bundesländer durch die EMA selbst – und spätestens nach dem Schadensbericht der Firma Pfizer/BioNTech an die FDA vom 30.04.2021, wie schwer die Nebenwirkungen sein können. Sie finden den Bericht von Pfizer beginnend ab Seite 295. Dieser betraf das Produkt von BioNTech mit dem Namen Comirnaty (BNT162b2). Er wurde ebenso an die Behörden in Europa übermittelt. Auf der Anlage 3 findet sich auf Seite 311 unter Table 7 die Nebenwirkung Covid-19 durch Comirnaty:

COVID-19 AESIs

  • Number of cases: 3067 (7.3% of the total PM dataset), of which 1013 are medically confirmed and 2054 are non-medically confirmed

Ab Seite 29 des 1. Schadensberichts (Anlage 3, ab Seite 324) finden sich unter „APPENDIX 1. LIST OF ADVERSE EVENTS OF SPECIAL INTEREST“ außerdem all die schweren, auffällig vielen und tödlichen Nebenwirkungen zum Produkt Comirnaty, die den Behörden auch in der Bundesrepublik Deutschland schon im Frühjahr 2021 (also schon nach 3 Monaten nach der Zulassung) bekannt gewesen sein dürften. Im Aufklärungsbogen des RKI wurden selbst noch im Jahr 2022 lediglich drei harmlose Nebenwirkungen erwähnt: Fieber, Schmerzen an der Einstichstelle sowie Schüttelfrost.

Zudem sollte es vor Ansteckung schützen, obwohl schon im April 2021 nachweislich der Hersteller selbst den Behörden mitgeteilt hatte, dass eine Covid-19-Erkrankung eine nicht unerhebliche, häufige Nebenwirkung des Produktes (7,3 Prozent der Probanden) selbst ist. Das sind knapp 8 Prozent der „Geimpften“. Stattdessen nannte man in Deutschland diese Nebenwirkung euphemistisch „Impfdurchbrüche“ und verdrehte dabei die Tatsachen.

Da der Beipackzettel aus dem Produkt entfernt wurde, konnte die Öffentlichkeit nicht an die Informationen gelangen, die auch die deutschen Behörden längst hatten. Dabei war sicher jedem Verantwortlichen klar, dass sich der Hauptteil der Bevölkerung bei all diesem internen Wissen dieser Risiken einer Impfkampagne nicht angeschlossen hätte und somit die Deutschen hauptsächlich „Covid-19- Impfverweigerer“ geworden wären.

Hüter der Menschenrechte in Europa – der Europarat und dessen Resolution 2361

Der Europarat hält mit seiner Resolution 2361 im März 2021 (siehe Anlage 1, Ab Seite 74 unter Punkt 7.3.1 bis 7.3.4: siehe dazu: Europarat – Resolution Beschluss 2361 (2021) vom 27.01.2021) deutlich fest, dass die Nationalstaaten niemanden zu dieser besagten „Impfung“ zwingen dürfen und auch niemanden dafür bestrafen oder sanktionieren dürfen, wenn man sich weigert, an der „Impfkampagne“ teilzunehmen und sich gerade eben nicht einer medizinischen Behandlung mit diesem Produkt unterwirft.

7.3.1 Sicherzustellen, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht vorgeschrieben ist und niemand unter politischem, sozialem oder sonstigem Druck steht, sich impfen zu lassen, wenn sie dies nicht wünschen;

7.3.2 Sicherstellen, dass niemand wegen Nicht-Impfung, möglicher Gesundheitsrisiken oder Nicht-Impfwunsch diskriminiert wird;

7.3.3 Frühzeitig wirksame Maßnahmen ergreifen, um Fehlinformationen, Desinformationen und Zögern in Bezug auf Covid-19-Impfstoffe zu begegnen;

7.3.4 Transparente Informationen über die Sicherheit und mögliche Nebenwirkungen von Impfstoffen verbreiten, …

Alle Bürger, die sich in dieser Zeit der bedingten Zulassung der EU (2020-2023) einer medizinischen Behandlung mit diesen Produkten unterzogen hatten, waren und sind Teil eines medizinischen Experiments geworden und dies wahrscheinlich meist vollkommen unwissend. Normalerweise muss der Patient darüber zwingend informiert werden, weil es sich um einen medizinischen Versuch handelt, der in die Studienlage und im Schadensbericht der Pharmaindustrie und der Behörden einfließt, bevor eine reguläre Zulassung erteilt werden könnte.

Medizinischer Versuch bis Dezember 2023

Die EMA begleitete dieses Versuchsprogramm und es ist hierbei einsehbar, welche klinischen Studien zu welchem Zeitpunkt ihr Ende erreichten. Im Risk-Management-Plan der EMA vom 25.11.2021 zum Produkt Comirnaty (BNT162b2) findet sich auf Seite 38 das Modul Slll, welches die Studiennummer C4591001 führt und durch das PEI gegenüber der EMA als Studie beantragt, begleitet und kontrolliert wurde. In der Anlage 3 finden Sie es auf Seite 311 und es ist gelb markiert. Die klinischen Studien mit C4591001 für das im Jahr 2021 schon im öffentlichen Umlauf befindliche Arzneimittel liefen bis Ende 2023 und betreffen die 1./2./3. klinische Studie, die vom PEI begleitet wurde. So findet man auf Seite 122 des Berichtes auf Seite 238 der Anlage 3 dann zu der Studie selbst in der ersten Spalte folgende Hinweise:

Wie man unschwer erkennen kann, ist die Studie mit Nr. C4591001 eine typische Studie mit allen Merkmalen (randomisiert, verblendet, etc.), die vor einer regulären Zulassung normalerweise unter strengster Kontrolle mit Probanden durchgeführt wird. Die Ergebnisse zum Produkt Comirnaty zu der 1./2./3. klinischen Studie waren erst im Dezember 2023 erwartet worden, während der Antragsgegner schon im November 2021 eine einrichtungsbezogene und damit mittelbare Impfpflicht anhand eines 2G-Regimes durchführte.

Während also diese Studie lief, wurde zugleich selbiges Produkt der gesamten Bevölkerung verabreicht, ohne dass diese wusste, dass sie Teil eines Experiments ist.

Im Weiteren wurden noch zusätzliche globale Studien für Kinder durchgeführt, siehe die Nummer C4591007, die bis Juli 2024 durchgeführt werden sollten.

Das 2G-Regime verstieß zum Zeitpunkt der Anwendung nach der brandenburgischen Verordnung durch den Zwang, den Nachweis der medizinischen Teilnahme mit einem bedingt zugelassenen Arzneimittel vorlegen zu müssen, gegen gültiges Europarecht.

Das Mittel, womit 2G eingeführt wurde, war die „Corona-Schutz-Impfung“ von vier verschiedenen Firmen, die zum Zeitpunkt der Verordnung lediglich durch die EU nach der VO EG 507/2006 vom 29.03.2006 und im beschleunigten Verfahren nach der VO EG 726/2004 vom 31.03.2004 bedingt zugelassen war. Nach dieser Zulassungsform (bedingte Zulassung, freiwillige Teilnahme, weil bei laufenden klinischen Studien und wegen fehlenden Daten) der Arzneimittel war ein 2G-Regime auf nationalstaatlicher Ebene nicht erlaubt, da sich das Produkt inmitten laufender klinischer Studien befand und somit unter die rechtliche Schutzprämisse der medizinischen Versuche fiel, die nach Art. 3 Abs. 2 a.) GRCh und nach Art. 7 Satz 2 Zivilpakt (ICCPR) nur freiwillig, mit dem Wissen all der Risiken des Produktes auf Grund fehlender Daten, unter vollständiger Aufklärung der Umstände und im vollen Bewusstsein der unzureichenden Studien und damit als bewusste Teilnahme eines medizinischen Versuches erfolgen darf.

Außerdem verbietet es der Nürnberger Kodex, Menschen zu einer medizinischen Behandlung zu zwingen oder diese bei Ablehnung zu sanktionieren, wenn die medizinischen Präparate sich noch in der Testphase befinden.

9. UN-Zivilpakt: Völkerrecht im Sinne des Art. 25 Satz 2 GG

Die vollumfängliche Information und Aufklärung über einen medizinischen Versuch, an dem sie teilnahmen, über die Gefahren und Sicherheitslücken der Testphase der Präparate innerhalb der bedingten Zulassungsphase der EU zwischen 2020 bis 2023, lag den Bürgern weder in Impfzentren noch in Arztpraxen vor.

Hierbei verstieß das 2G-Regime gegen Art. 7 Satz 1 des UN-Zivilpaktes (ICCPR), weil kein Zwang oder Sanktionen gegen diejenigen Bürger erfolgen durfte, die sich dem medizinischen Versuch verweigerten. Dabei ist es ohne Belang, warum Menschen sich dieser medizinischen Behandlung verweigert haben. Sie durften weder dazu gedrängt, noch mit einer Drohung oder einer Sanktion dazu genötigt werden, oder bei Verweigerung an der Teilnahme mit Ausschluss bestraft werden. Es gebietet deren Menschenrecht. In diesem Falle kommt auch § 7 Abs. 1 VStGB und Art. 7 Römisches Statut zum Tragen.

Zur Verdeutlichung des Verbotes aus dem UN-Zivilpakt:

Artikel 7

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

Abrufbar unter: institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICCPR/ICCPR_Pakt.pdf

Das 2G-Regime aber führte genau diesen Zwang und diese Erniedrigung aus. Wer sich weigerte, sich „impfen“ zu lassen, wurde mit 2G-Regeln aus der Öffentlichkeit ausgeschlossen, damit gedemütigt, isoliert, kriminalisiert (als „Pandemietreiber“, die kein Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben hätten) und diskriminiert.

Zudem wurden die Betroffenen, ob impfwillig oder nicht, gerade eben nicht darüber informiert, dass sie sich an einem medizinischen Versuch mit einem bedingt zugelassenen Arzneimittel beteiligen. Sie wurden auch nicht über die Risiken aufgeklärt. Sie hatten keine freie Wahl zu einer medizinischen Behandlung mit informeller Selbstbestimmung.

Im Gegenteil. Sie wurden im Unwissen der Tatsachen gehalten und mit Zwang, Drohungen und Sanktionen förmlich ins Impfzentrum gejagt. Dort wurde ihnen ein Aufklärungsbogen vorgelegt, der weder die bedingte Zulassung und die daraus resultierenden Konsequenzen erwähnte, noch im Ansatz die schweren und den Behörden schon bekannten Nebenwirkungen, noch die Inhaltsstoffe der Injektion selbst und erst recht nicht deren Wirkungsweise oder die Merkmale des Gentechproduktes abbildete. Hierbei wurde das informelle Selbstbestimmungsrecht einer vollständigen Aufklärung bei einer medizinischen Behandlung nach dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 2 a.) GRCh der Menschen grob missachtet.

11. Das EuG und die fehlende Rechtsgrundlage für das 2G-Regime

Wir verweisen hierbei auf die Urteile des EuG:

  • Az. T-96/21 (BioNTech) vom 09.11.2021
  • Az. T-136/21 (Moderna) vom 09.11.2021
  • Az. T-165/21 (AstraZeneca) Vom 09.11.2021

Zitat aus dem Urteil vom 9. November 2021, Az: T 96/21, Comirnaty.

Rn. 2: … gab der Ausschuss für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) (…) sein Gutachten ab und empfahl die bedingte Zulassung … Infolge dieses Gutachtens erließ die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss /…) über die Erteilung einer bedingten Zulassung“

Diese Aussage findet man ebenfalls im Beschluss vom Moderna und AstraZeneca in der Rn.2.

Außerdem wird in allen drei Beschlüssen mitgeteilt:

Im Übrigen hat die Kommission, als sie die Mitgliedstaaten aufforderte, die Impfung zu beschleunigen, mit der Mitteilung (…) ein Instrument verwendet, das weder unmittelbar noch mittelbar eine Impfpflicht begründet, so dass sie keine Rechtswirkung entfaltet …

(BioNTech: Az. T-96/21 vom 25.11.21, siehe Rn. 51, Moderna: Az. T-136/21 vom 25.11.2021, siehe Rn.50, AstraZeneca: Az. T-165/21 vom 25.11.2021, siehe Rn.50)

Sie sind abrufbar wie folgt:

2G-Regime und der Lockdown waren völkerrechtswidrig und EU-rechtswidrig

Das Völkerrecht verbietet das Aussetzen der kulturellen Teilhabe.

Die bedingte Zulassung der EU Nr. 507/2006 verbietet das Verheimlichen der Merkmale eines medizinischen Versuches und erst recht eine mittelbare einrichtungsbezogene Impfpflicht für die Kultur. 2G war zudem für die Weitergabe einer Infektion geeignet, weil die sogenannten „Corona-Impfstoffe“ keinen Infektionsschutz bieten. Außerdem wurde von vornherein mit schweren Nebenwirkungen gerechnet. All das war der Bundesregierung und damit auch den Landesregierungen bekannt. Künstler dürfen sich dagegen verwehren, durch den Staat zu einem Testimonial der Pharmaindustrie machen zu lassen, indem es sein eigenes Publikum klassifiziert und diskriminiert. Ich halte daher das 2G-Regime mit all seinen gesellschaftlichen und psychoszialen Folgen für ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Quelle: Live-Stream Landtag-Brandenburg

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Die linke Sprachrevolution: Wenn Worte ihre Bedeutung verlieren

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Die politische Linke hat das System der Sprachverdrehung perfektioniert. Meinungsfreiheit oder Toleranz gibt es nur für jene, die ins richtige Schema passen. Von Stefan Obermayer …

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