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Revision eingelegt Hebt der BGH den Freispruch für den Polizistenmord auf?

10. April 2026 um 00:27

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Der wegen Polizistenmordes angeklagte Ahmet G. betritt den Gerichtssaal. Den Freispruch muss nun der Bundesgerichtshof überprüfen.

Die Staatsanwaltschaft will den Freispruch für Ahmet G. nicht hinnehmen. Der 19jährige gab 17 Schüsse auf einen am Boden liegenden Polizisten ab und tötete ihn. Nun landet der Fall vor dem BGH.

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Überblick verloren vor lauter Strafanträgen? Kurioser Freispruch wegen StraZi-Beleidigung

03. April 2026 um 12:00

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Die Kanzlei Haintz hat sich die Verteidigung der Meinungsfreiheit auf die Fahnen geschrieben und verteidigt immer wieder Bürger, die wegen angeblicher Politikerbeleidigung angezeigt wurden – oftmals durch den Rechtsanwalt von “SO DONE”. Im Falle einer angeblichen Beleidigung von Marie-Agnes Strack-Zimmermann kam es nun zu einem kuriosen Freispruch: Es scheint fast, als hätte man bei SO DONE vor lauter Strafanträgen den Überblick verloren, wie Rechtsanwältin Viktoria Dannenmaier berichtet.

Nachfolgend lesen Sie den Bericht von Viktoria Dannenmaier, zuerst erschienen bei Haintz.Media:

Bei Tausenden von Strafanträgen kann man schon mal den Überblick verlieren. Rechtsanwalt Brockmeier (SO DONE legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) kann den eigens übersandten Strafantrag nicht zuordnen und unseren Mandanten mangels Akteneinsicht nicht abmahnen.

Unser Mandant wurde wegen angeblicher Beleidigung von Frau Strack-Zimmermann vom LG Köln freigesprochen.

Diesmal stellte jedoch nicht Rechtsanwalt Brockmeier (SO DONE legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) für Frau Strack-Zimmermann den Strafantrag, sondern die Staatsanwaltschaft Köln ermittelte aufgrund einer Meldung der Meldestelle „HessenGegenHetze“.

Die Polizei übersandte Frau Strack-Zimmermann ein Strafantragsformular und fragte an, ob sie Strafantrag stellen möchte. Sie unterschrieb das Formular und ließ es durch ihren Rechtsanwalt Brockmeier an die Polizei übermitteln. Zugleich beantragte RA Brockmeier Akteneinsicht, ohne dafür Gründe zu benennen. Ein Geschädigter bekommt jedoch nur Akteneinsicht in die Ermittlungsakte, wenn er ein besonderes Interesse darlegt (§ 406e Abs. 1 S. 1 StPO). Dies tat RA Brockmeier in diesem Fall aber nicht. Auf unseren Hinweis hin wies die Staatsanwaltschaft RA Brockmeier darauf hin und bat um Klarstellung. RA Brockmeier teilte mit, dass er nicht wüsste, um welchen Fall es sich handelte, und bat um weitere Informationen. Die Staatsanwaltschaft übersandte an RA Brockmeier den Strafantrag, den er selbst an die Polizei übersandt hatte, und bat nochmals um Darlegung eines besonderen Interesses für die Akteneinsicht. Doch RA Brockmeier erklärte, dass er den gegenständlichen Fall nicht einem seiner Fälle zuordnen kann, und legte wiederum das berechtigte Interesse nicht dar. 

Das Hin und Her war für die StA dann wohl doch zu mühselig und sie lehnte den Antrag auf Akteneinsicht ab. Damit bekam RA Brockmeier in diesem Fall nicht die Kontaktdaten unseres Mandanten und konnte ihn nicht abmahnen, wie er dies in zahlreichen anderen Fällen getan hat.

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34jährigen Beamten hingerichtet Freispruch: Türkischer Polizistenmörder muss nicht ins Gefängnis

01. April 2026 um 09:49

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Ahmet G. (r.): Mord aus schlechter Laune und dennoch Freispruch wegen Mordes. Foto: picture alliance/dpa | Laszlo Pinter

Erst überfällt ein Türke eine Tankstelle, dann richtet er einen jungen Polizisten mit dessen Dienstwaffe regelrecht hin. Doch ins Gefängnis muss Ahmet G. deswegen nicht. Er habe während der Tat Angst gehabt, begründet die Richterin den Freispruch vom Mordvorwurf.

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