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Israel und die Todesstrafe: Wenn Recht nach Herkunft tötet

09. April 2026 um 07:00

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Das neue Gesetz zur Todesstrafe in Israel benutzt Recht, um Rachegeist und  Vergeltung zu entfesseln. Die Einführung der Todesstrafe für Zivilisten im Raum der Militärgerichtsbarkeit steht im Widerspruch zu jeglicher rechtsstaatlichen Praxis. Zudem wirkt das Gesetz selektiv: Im Gebiet unter militärischer Jurisdiktion schließt es israelische Staatsbürger und israelische Bewohner ausdrücklich aus dem Kreis der Betroffenen aus. Dieses Gesetz sollte verworfen werden. Von Detlef Koch.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

  1. Einleitung

    Die Knesset hat Ende März 2026 das „Death Penalty for Terrorists Law, 5786–2026“[1] in zweiter und dritter Lesung angenommen. Nach den offiziellen Knesset-Angaben stimmten 62 Abgeordnete dafür, 48 dagegen; eine Stimme enthielt sich. Die Vorlage wird auf der offiziellen Gesetzesseite bereits als in dritter Lesung angenommen geführt.

    Der politische Symbolwert ist offenkundig. Juristisch liegt die Sache jedoch nicht in der Parole, sondern im Bauplan. Der Text erweitert nicht bloß einen Strafrahmen. Er zieht Zuständigkeiten in eine bestimmte Richtung, senkt Hürden, trennt Adressaten, regelt Vollstreckung und Geheimhaltung und nennt im Zweckartikel ausdrücklich auch „Vergeltung“ als Ziel. Wer die Tragweite dieses Gesetzes verstehen will, muss deshalb beim Gesetzestext beginnen.

  2. Der historische Rahmen – eine kurze Rückblende

    Israel kennt die Todesstrafe im Recht seit Staatsgründung, auch wenn sie seit langem nicht mehr zur normalen Strafpraxis gehört. Im offiziellen israelischen Staatenbericht an den UN-Menschenrechtsausschuss heißt es, sie sei seit Staatsgründung nur in zwei Fällen vollzogen worden:[2] im Fall Meir Tobianski 1948 und im Fall Adolf Eichmann 1962. Auch der UN-Ausschuss gegen Folter hat Ende 2025 diesen historischen Befund in seiner Staatenprüfung so zusammengefasst.

    Tobianski steht nicht für einen geordneten Präzedenzfall, sondern für das Gegenbild[3]. Die offizielle staatliche Gedenkseite beschreibt, wie er nach einer vorgefertigten Feldgerichtsverhandlung ohne Verteidiger und ohne geordnetes Verfahren zum Tode verurteilt und sofort erschossen wurde. Später wurde er vollständig rehabilitiert; David Ben-Gurion sprach der Familie in einem Schreiben die völlige Entlastung aus.

    Eichmann steht für etwas grundsätzlich Anderes. Yad Vashem dokumentiert ein lang vorbereitetes reguläres Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Jerusalem, die Bestätigung des Urteils durch den Obersten Gerichtshof, ein Gnadengesuch an den Staatspräsidenten und erst danach die Vollstreckung durch Hängen in der Nacht vom 31. Mai auf den 1. Juni 1962. Yad Vashem hebt ausdrücklich hervor, dass Juristen weltweit die Fairness des Verfahrens und die strikte Beachtung rechtsstaatlicher Standards betonten.[4]

    Gerade deshalb trägt der schlichte Satz, Israel habe „die Todesstrafe ja schon immer gehabt“, analytisch nicht. Tobianski ist das Lehrstück des Ausnahmezustands und des Fehlurteils. Eichmann ist der historisch singuläre, bis zuletzt verfahrensförmig durchgehaltene Ausnahmefall. Aus beidem zusammen lässt sich keine Normalität der Todesstrafe ableiten.

  3. Das neue Gesetz und was es bedeutet

    Der Zweck des neuen Gesetzes ist ungewöhnlich offen. Er nennt den „Kampf gegen den Terrorismus“, den Schutz Israels, seiner Bürger und Bewohner, die „Stärkung der Abschreckung“, die Verhinderung von Geiselnahmen und ausdrücklich auch die „Vergeltung[5] für die abscheulichen Taten der Terroristen“. Schon an dieser Stelle zeigt sich: Die Vorlage wird nicht nur als Sicherheitsrecht, sondern auch als Strafrecht der Vergeltung formuliert. Für den behaupteten Zweck der Geiselprävention enthält der Gesetzestext allerdings keinen eigenen Mechanismus; geregelt werden vor allem Todesstrafe, Gerichtsstand und Vollstreckung.

    Der Text adressiert zwei Bereiche. Der erste Bereich betrifft die Westbank. Der Verteidigungsminister soll den Kommandeur der israelischen Streitkräfte im „Gebiet“ anweisen, binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten das militärische Sicherheitsrecht zu ändern.[6] Danach soll ein „Bewohner des Gebiets“, der vorsätzlich den Tod eines Menschen verursacht und dabei einen nach dem israelischen Anti-Terror-Gesetz definierten Terrorakt begeht, mit dem Tod bestraft werden. Nur wenn das Militärgericht besondere Umstände feststellt und besondere Gründe protokolliert, darf es stattdessen lebenslange Haft verhängen. Entscheidend ist die Definition des Adressaten: „Bewohner des Gebiets“ ist, wer dort registriert ist oder dort lebt – ausdrücklich ausgenommen sind israelische Staatsbürger und israelische Bewohner.

    Diese Ausnahme ist der juristische Kern der personellen Asymmetrie. Was politisch häufig als allgemeines Gesetz gegen „Terror“ präsentiert wird, ist im Gebiet unter Militärverwaltung gezielt gerade kein allgemeines Gesetz, sondern zieht eine Grenze entlang ethnischer Zugehörigkeit in Verbindung mit lokalem Status. Es erfasst nach seinem Wortlaut nicht die israelische Siedlerbevölkerung im Westjordanland. Die Trennung ist nicht nur Folge der Praxis. Sie ist in die Definition eingebaut.

    Der zweite Bereich betrifft Israel selbst und damit auch den Raum, in dem israelisches Strafrecht gilt. Dort fügt das Gesetz dem Strafgesetzbuch § 301A(c) hinzu. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, „mit dem Ziel, die Existenz des Staates Israel zu negieren“, soll – in den bereits in § 301A(a)(10) geregelten Umständen – entweder mit dem Tod oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden. Anders als im Bereich unter militärischer Verwaltung ist die Todesstrafe hier nicht als zwingende Regelfolge formuliert; der Text eröffnet formal eine Alternative zwischen Tod und lebenslanger Haft.

    Die prozessualen Hürden werden in den Gebieten unter Militärverwaltung gezielt gesenkt. Die militärische Todesstrafe soll nicht davon abhängen, dass die Staatsanwaltschaft sie beantragt oder unterstützt. Sie soll auch nicht mehr Einstimmigkeit voraussetzen. Und sie soll nicht daran gebunden sein, dass alle Richter des Spruchkörpers mindestens den Rang eines Oberstleutnants haben. Genau dies war bisher aber ein wesentlicher Sicherungsmechanismus: Im geltenden militärischen Recht konnte ein Todesurteil nur einstimmig von einem hochrangigen Dreiergremium verhängt werden.

    Hinzu kommt die Verschiebung des Gerichtsstands in die Exekutive. Nach § 3(b) soll der Verteidigungsminister per Verfahrensanordnung die interne Richtlinie der Strafverfolgungsbehörden (prosecution-venue policy) für diese Fälle festlegen. Das wirkt auf den ersten Blick technisch. Tatsächlich zieht es die Entscheidung über den justiziellen Weg näher an die politische und militärische Leitung heran.

    Die Vollstreckungsarchitektur ist eigens ausgebaut. Todesurteile sollen binnen 90 Tagen nach Rechtskraft vollstreckt werden. Zuständig ist der israelische Strafvollzug. Die Vollstreckungsart ist Aufhängen am Hals, bis der Tod eintritt. Der Premierminister kann zwar Aufschub beantragen, aber insgesamt nur bis zu 180 Tage. Der Verurteilte wird gesondert untergebracht; Zugang haben im Kern Vollzugsbeamte, Geistliche, Ärzte, offizielle Besucher und höchstens zwei Anwälte. Bei der Vollstreckung können Vertreter der Opferfamilien anwesend sein. Das Gesetz ordnet zudem an, dass die Tatsache der Vollstreckung samt Angaben zur hingerichteten Person auf der Website des Strafvollzugs veröffentlicht wird, während Namen der Vollstreckungsbeamten und wesentliche Vollzugsinformationen geheim bleiben und die unbefugte Offenlegung strafbewehrt wird.

  4. Völkerrechtliche Einordnung

    Der menschenrechtliche Maßstab ist klar. Art. 6 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte schützt das Recht auf Leben (IPbpR)[7]. Von Israel ratifiziert, trat der Pakt für Israel am 3. Januar 1992 in Kraft. In Staaten, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, darf sie nur für die „schwersten Verbrechen“ vorgesehen werden, nur nach dem zur Tatzeit geltenden Recht, nur aufgrund eines endgültigen Urteils eines zuständigen Gerichts und nur bei bestehender Möglichkeit von Begnadigung oder Umwandlung. Art. 14 verlangt ein zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung, ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten und die Überprüfung von Schuldspruch und Strafe durch ein höheres Gericht. Art. 26 garantiert Gleichheit vor dem Gesetz und gleichen, wirksamen Schutz gegen Diskriminierung.

    Die Einführung der Todesstrafe für Zivilisten im Raum der Militärgerichtsbarkeit steht im Widerspruch zu jeglicher rechtsstaatlichen Praxis. Der Menschenrechtsausschuss hält ausdrücklich fest, dass Zivilpersonen nicht vor Militärtribunalen wegen Kapitaldelikten stehen dürfen. Zudem ist es nach der maßgeblichen Auslegung von Art. 6 mit Sinn und Zweck des Pakts unvereinbar, den tatsächlichen Rückgriff auf die Todesstrafe auszuweiten oder Begnadigungs- und Umwandlungsmöglichkeiten zurückzunehmen. Letztlich sind zwingende Todesstrafen, die richterliches Ermessen über Person und Tat verkürzen, nach derselben Auslegung willkürlich.[8]

    Beim Betrachten der Gleichbehandlungsfrage wird die Asymmetrie der Rechtslage noch deutlicher. Im Gebiet unter militärischer Jurisdiktion schließt der Gesetzestext israelische Staatsbürger und israelische Bewohner ausdrücklich aus dem Kreis der Betroffenen aus. Dass Art. 26 nicht nur formale, sondern wirksame Gleichbehandlung verlangt und dass die Todesstrafe nicht diskriminierend verhängt werden darf, macht diese Konstruktion besonders problematisch. Mehrere UN-Sonderberichterstatter haben genau darin bereits 2025 einen strukturellen Diskriminierungseffekt gesehen.

    Hinzu tritt das Problem des Terrorbegriffs. Die neue Todesstrafe ist in Gebieten unter Militärverwaltung eng an die Definition des Anti-Terror-Gesetzes gebunden. Schon 2022 warnten mehrere UN-Sonderberichterstatter, die dortigen Definitionen seien in zentralen Punkten unpräzise und würden Risiken für Legalität, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung bergen. Zudem sind sie zu weit gefasst. Wer an einen bereits als überbreit kritisierten Begriff die unwiderruflichste Sanktion hängt, verschärft nicht nur das Strafmaß, sondern auch die Reichweite eines fatalen Justizirrtums.

    Im besetzten Westjordanland tritt zusätzlich das humanitäre Völkerrecht hinzu. Der Internationale Gerichtshof hat 2024 nochmals festgehalten, dass das Westjordanland und Ost-Jerusalem besetzte Gebiete sind und dass die Vierte Genfer Konvention dort anwendbar ist. Die Konvention schützt Zivilpersonen, die sich in einem Besatzungsverhältnis „in den Händen“ der Gegenpartei befinden, als „protected persons“. Das Besatzungsrecht ist damit hier kein fernes Hintergrundrauschen, sondern der einschlägige Rechtsrahmen.

    Art. 68 der Vierten Genfer Konvention hängt die Hürde für die Todesstrafe gegen geschützte Personen sehr hoch. Sie kommt nur in wenigen Fallgruppen überhaupt in Betracht, unter anderem bei Spionage, schweren Sabotageakten gegen militärische Anlagen der Besatzungsmacht oder vorsätzlichen Delikten mit Todesfolge – und auch dann nur, wenn solche Taten bereits nach dem vor der Besatzung geltenden Recht „todesfähig“ waren. Art. 75[9] garantiert in jedem Fall das Recht auf Gesuch um Begnadigung oder Strafaufschub und untersagt die Vollstreckung vor Ablauf von mindestens sechs Monaten nach Mitteilung des endgültigen Urteils. Art. 76[10] verlangt zudem, dass geschützte Personen im besetzten Land festgehalten werden und dort auch ihre Strafe verbüßen.

    Gerade an diesen Punkten kollidiert die neue Regelung am deutlichsten mit dem übergeordneten Recht. Die 90-Tage-Frist unterschreitet die in Art. 75 genannte Sechs-Monats-Sperre deutlich. Der Ausschluss von Begnadigung oder Umwandlung in den Gebieten unter Militärverwaltung widerspricht dem dort ausdrücklich garantierten Petitionsrecht. Die Vollstreckung durch den israelischen Strafvollzug steht jedenfalls dann in scharfem Kontrast zu Art. 76, wenn palästinensische Verurteilte dafür in Anstalten im israelischen Kernland verbracht würden – eine Praxis, die UN-Sonderberichterstatter bereits für andere Haftfälle als Verstoß gegen Art. 76 bezeichnet haben.

    Die Asymmetrie erschöpft sich dabei nicht in einer einzelnen Definition. Zwei Rechtswege operieren über demselben Raum: ziviles israelisches Strafrecht für Israelis, Militärrecht für die palästinensische Bevölkerung unter Besatzung. UN-Sonderberichterstatter beschrieben 2024 diese Ordnung ausdrücklich als duales, nach Status und Nationalität getrenntes System[11]; Richter und Staatsanwälte seien in die militärische Hierarchie eingebunden, die Verurteilungsquote palästinensischer Angeklagter liege seit Jahren bei über 99 Prozent.

    Der Internationale Gerichtshof hat in seinem Gutachten von 2024 Israels Gesetzgebung und Maßnahmen im besetzten Gebiet ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt verbotener Diskriminierung geprüft und die rechtliche Trennung zwischen Siedler- und palästinensischer Gemeinschaft als strukturbildend beschrieben. Vor diesem Hintergrund erscheint die neue Todesstrafenarchitektur nicht als isolierte Strafrechtsnovelle. Sie fügt sich in einen bereits getrennten Rechtsraum ein und verschärft genau dort die schärfste aller Sanktionen. Aus menschenrechtlicher und besatzungsrechtlicher Sicht verdichten sich die Einwände daher an einem Punkt: Das Gesetz macht aus der Ausnahme eine Struktur.

    Der Beschluss steht in erheblicher Spannung zu Art. 6, 14, 15 und 26 ICCPR. Besonders problematisch erscheinen die militärische Zuständigkeit für Zivilpersonen, die Absenkung der bisherigen Verfahrenshürden, die personelle Asymmetrie in den Gebieten unter Militärverwaltung und der ausdrückliche Ausschluss von Gnade oder Strafumwandlung. Am deutlichsten ist die Kollision im Recht der Besatzung: bei Frist, Gnadenrecht und Haftort. Ergänzend haben UN-Sonderberichterstatter und der UN-Ausschuss gegen Folter genau vor diesen Punkten bereits gewarnt.

Fazit

Rechtlich ist der Kern dieses Problems schnell umrissen. Die Knesset hat nicht einfach ein Strafmaß verschärft. Sie hat ein besonderes Todesstrafen-Prozedere für Terrorfälle ersonnen, es im Westjordanland an die Militärgerichtsbarkeit gekoppelt und die Sicherungen um Urteil und Vollstreckung gezielt ausgedünnt.[12] Die Bruchlinien verlaufen entlang von Leben, Verfahren, Gleichheit und Besatzungsrecht.

Abschließender Kommentar

Dieses Gesetz ist eine rechtsstaatliche Grenzüberschreitung. Dabei geht es überhaupt nicht um die Debatte „Todessstrafe – JA oder NEIN“. Die Grenzüberschreitung findet statt, weil die unwiderruflichste Sanktion gerade dort Anwendung findet, wo das Recht auf Basis ethnischer Zugehörigkeit bereits geteilt ist, die Zuständigkeit asymmetrisch organisiert und die Verfahrensumgebung im Kern umstritten ist. Das ist nicht Stärke. Das ist ein Missbrauch des Rechts und eine Form der Apartheit, wie sie selbst in Südafrika unter Frederik Willem de Klerk unbekannt war.

Der Verweis auf Eichmann entlastet diesen ungeheuren Vorgang nicht. Er belastet das Gewissen herzensgebildeter Menschen. Eichmann war der singuläre Fall eines bis zum Ende überprüften Verfahrens, mit Berufung und Gnadengesuch, vor zivilen Gerichten und unter weltweiter Beobachtung. Tobianski ist die eigentliche Warnung: Wo militärische Logik, ideologische Aufladung, Eile und existenzielle Sprache zusammenfallen, wird die Möglichkeit des Fehlurteils nicht kleiner, sondern größer. Wer beides verwechselt, verwechselt Ausnahme mit Norm.

Nicht nur demokratische Staaten, sondern auch Ethnokratien wie Israel werden dort geprüft, wo sie über ihre Feinde urteilen. Israel besteht diese Prüfung nicht dadurch, dass es den Weg zum Töten verkürzt, richterliche Sicherungen absenkt und die ultimative Sanktion in einen ohnehin ungleichen Rechtsraum verlagert. Dass der Gesetzestext Vergeltung ausdrücklich ausspricht, nimmt der Vorlage den letzten Rest rhetorischer Tarnung. Recht soll Macht einhegen. Dieses Gesetz benutzt Recht, um den Rachegeist der Vergeltung mit Macht zu entfesseln. Gerade deshalb gehört es nicht verteidigt, sondern verworfen und als Zivilisationsbruch verurteilt.

Titelbild: Lightspring / Shutterstock


[«1] Die Zahlen 5786–2026 beziehen sich auf den jüdischen und gregorianischen Kalender

[«2] STATE OF ISRAEL 5Th Periodic Report by the State of Israel Presented to the U.N. Human Rights Committee Concerning the IMPLEMENTATION OF THE INTERNATIONAL CONVENTION ON CIVIL AND POLITICAL RIGHTS

[«3] Die Tobianski Affaire: Generalstaatsanwalt Jaakow Schimshon Schapira bestand darauf, dass Richter Beeri wegen der rechtswidrigen Tötung Tobjanskis vor Gericht gestellt werde, stieß aber auf Widerstand. Schapira blieb hartnäckig, und Beeri wurde verurteilt. Er wurde zu einem Tag Haft verurteilt, aber noch am selben Abend vom Präsidenten begnadigt.

[«4] Adolf Eichmann Prozess

[«5] Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe (Link mit VPN Region Israel)

[«6] „Der Verteidigungsminister weist den Befehlshaber der israelischen Verteidigungsstreitkräfte in dem Gebiet an, innerhalb von 30 Tagen Folgendes zu ändern…“ […] „Ein Einwohner des Gebiets, der vorsätzlich den Tod eines Menschen verursacht… sofern die Handlung einen terroristischen Akt darstellt… wird zum Tode verurteilt…“

[«7] General Comment No. 36 (Artikel 6 – Recht auf Leben)

[«8] Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

[«9] Artikel 75 – Strafverfahren: Todesurteil

[«10] Artikel 76 – Behandlung von Inhaftierten

[«11] UN-Experten verurteilen jahrzehntelange unfaire Gerichtsverfahren gegen Palästinenser im besetzten Westjordanland.

[«12] Der parlamentarische Beschluss ist durch die offiziellen Knesset-Quellen belegt, aber in den amtlichen Veröffentlichung im Gesetzblatt (Reshumot) noch nicht veröffentlicht.

(Auszug von RSS-Feed)

That‘s something different – „Ja, nee, is’ klar!“ oder: Die Rückkehr zur Barbarisierung des Krieges

31. März 2026 um 12:00

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Der US-israelische Angriffskrieg gegen den Iran unterstreicht einmal mehr das Ende des Völkerrechts und somit die Barbarisierung der Politik und des Krieges selbst. Von Alexander Neu.

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Bereits in der römischen Antike setzte man sich mit dem Rechtsverhältnis im Krieg auseinander. So konstatierte Cicero: „Inter arma silent leges“, was so viel heißen soll wie: „Unter Waffen schweigen die Gesetze“.

Der Krieg wurde mithin als rechtsfreier Zustand begriffen – alles war erlaubt: Auch das Töten von Zivilisten, das Vergewaltigen, Verschleppen, Brandschatzen, die Zerstörung der Infrastruktur etc.

Dass die Gesetze im Krieg schweigen, und zwar nicht nur mit Blick auf das Gewaltverbot, sondern auch hinsichtlich jener Rechtsnormen, die festhalten, was im Krieg nicht erlaubt ist, können wir derzeit täglich auch durch das dröhnende Schweigen in Politik und Mainstreammedien angesichts der US-israelischen Angriffe auf die Infrastruktur und die Tötung von Zivilisten (gern als „Kollateralschäden“ bezeichnet) zur Kenntnis nehmen.

That´s something different

Jüngst erklärten zwei „eifrige Schreiberlinge“ (Zvi Smith und Michael R. Gordon) im Wall Street Journal:

Laut Militärexperten können Energieinfrastrukturen unter bestimmten Umständen rechtmäßig angegriffen werden“.

Auf X postete Gordon, einer der Autoren, diese Einschätzung, um sie in der Welt noch weiter zu verbreiten. Woraufhin in der Kommentarleiste einer seiner Follower eine sehr kluge rhetorische Frage formulierte, um die Doppelstandards zu erfragen:

Kann in unseren Ländern auch die Energieinfrastruktur rechtmäßig angegriffen werden? Oder handelt es sich dabei nur um bequeme Feinde, für die wir das Gesetz rechtmäßig außer Kraft setzen können?“

Und damit die Russen, nachdem sie Gordons Beitrag in seinem intellektuellen Tiefgang verstanden haben, nicht auf die geniale Idee kommen, ihre Angriffe auf die zivile (Energie-)Infrastruktur der Ukraine auch noch rechtfertigen zu können, hat der überaus smarte Mr. Gordon gleich nachgelegt:

Ziel der russischen Infrastrukturangriffe in der Ukraine ist es, der Zivilbevölkerung Schaden und Leid zu zufügen, nicht sie zu mindern. Das ist ein entscheidender Unterschied. (…)

Also, ich fasse zusammen: Russlands Angriffe auf die zivile Infrastruktur schadeten der Zivilbevölkerung. Das ist wohl richtig, denn genau das ist das eigentliche Ziel rechtswidriger Angriffe auf die zivile Infrastruktur – die Moral der Bevölkerung zu brechen.

Die USA wiederum, so der Umkehrschluss von Gordons Aussage: Die USA, bombardieren nur, um das Leid und den Schaden der Zivilbevölkerung zu mindern, „das ist ein entscheidender Unterschied“.

Ja, nee, is’ klar!“, so kommentierte der Kabarettist Atze Schröder in seinen Sendungen gern und treffend abstruse oder hirnrissige Aussagen seines Gegenübers. Und ob die Opfer US-amerikanischer Bomben Gordons Lovebombs-Ausführung, dass das alles zu ihrem Besten sei, so unterschreiben würden, ist doch eher zu bezweifeln.

Entweder glaubt der Autor selbst an diesen Unfug, was sein intellektuelles Unvermögen hervorheben würde. Oder aber er glaubt, dass seine Leser kognitiv unterbelichtet sind. Viel mehr Optionen gibt es nicht. Die Kommentare auf seinen Tweet lassen eher weniger auf die vermeintliche Dummheit der Leser schließen.

Wer solche „Experten“ zu Wort kommen lässt, darf sich nicht wundern, wenn der Rest der Welt sich angesichts solch demonstrativ-dämlich formulierter Doppelstandards von uns abwendet. Zur Problematik der Doppelstandards: Analyse: Wenn das Völkerrecht zur Waffe wird

Ius ad bellum (Recht zum Krieg), Gewaltverbot und Ius in bello (Recht im Krieg)

Das Jahrhunderte währende ius ad bellum, das Recht zum Krieg, wurde normativ mit der UN-Charta (Art. 2) – abgesehen der zwei Ausnahmen (Art. 43 Entscheidung des UN-Sicherheitsrates und Art. 51 Selbstverteidigungsrecht der UN-Charta) – strikt verboten. Diese Weiterentwicklung des Völkerrechts war der konkrete Ausdruck aus den Lehren zweier verheerender Weltkriege in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts.

Hinzu kam das Recht im Kriege (ius in bello), welches im Wesentlichen kodifiziert und vereinbart wurde im „Haager Recht“ – landläufig bekannt als „Haager Landkriegsordnung“ – von 1907. Ziel war es, unnötiges Leid im Krieg einzudämmen. Dies hört sich sarkastisch an, war und ist indessen eine Errungenschaft, um die dem Krieg inhärente grenzenlose Brutalität wenigstens etwas einzuhegen.

Umfassende humanitäre Aspekte und Regeln im Krieg wurden jedoch erst durch die Genfer Konventionen von 1949 und die späteren Zusatzprotokolle 1978 beschlossen, sodass das Gesamtpaket zwar als humanitäres Recht gilt. Jedoch werden nur die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle als humanitäres Völkerrecht im engeren Sinne bezeichnet.

Auf den ersten Blick wirkt es wie ein Widerspruch, warum es kodifizierte Rechtsnormen für den Krieg, d.h. für die Kriegsführung selbst gibt, aber zugleich der Krieg an sich verboten ist. Unter rein rechtlichem Gesichtspunkt mag der Widerspruch deutlich sein. Weitet man jedoch den Blick über den rechtlichen Horizont hinaus auf die reale Welt, die reale Politik, so wird deutlich, dass das Gewaltverbot bislang Angriffskriege nicht verhindert hat – siehe als jüngstes Beispiel den Angriff auf den Iran. Aufgrund dessen ist das ius in bello (Recht im Krieg, also humanitäres Völkerrecht), welches unter anderem Grenzen der operativen Kriegsführung festlegt, mehr als sinnvoll. Kurzum: Wenn das Verbot des Krieges nicht durchsetzbar ist, dann sollen wenigstens die grausamsten Kriegsfolgen eingehegt werden. Aber auch genau dieses Recht, das humanitäre Völkerrecht, wird sukzessive entsorgt.

NATO-Krieg gegen Jugoslawien

Denkt man 27 Jahre zurück, der rechtswidrige Angriffskrieg der NATO gegen Jugoslawien begann am 24. März 1999, so bleiben zwei Begriffe im historischen Gedächtnis: „humanitäre Intervention“ und „Kollateralschäden“.

In diesem Beitrag soll jedoch nicht die modernisierte Legitimationsfigur zum vermeintlich „gerechten Krieg“, die „humanitäre Intervention“, thematisiert werden, sondern ausschließlich die Gewaltanwendung gegen Zivilisten und gegen die zivile Infrastruktur.

Der damalige berühmt-berüchtigte NATO-Pressesprecher J. Shea sprach bei der 78-tägigen Bombardierung der Bundesrepublik Jugoslawien bei zivilen Opfern und zerstörter Infrastruktur von „Kollateralschäden“, mithin „Nebenschäden“. Diese waren gravierend, und das kam nicht von ungefähr. Vieles spricht dafür, dass die NATO die Infrastruktur des Landes gezielt zerstörte und sie dabei auch fahrlässig zivile Opfer in Kauf nahm. „Wir werden Jugoslawien in die Steinzeit bomben“, so Shea auf seinen täglichen Pressebriefings. Damit wurde wissentlich und willentlich das humanitäre Völkerrecht gebrochen, um das Ziel des Krieges zu erreichen. Unter den zivilen Objekten waren Krankenhäuser, Energieinfrastruktur, Kirchen, Schulen, Denkmäler, Fabriken, Brücken – also auch zivile Objekte, deren militärische Nutzung gar nicht oder nicht überwiegend gegeben war, sodass sie ein legitimes Ziel militärischer Angriffe hätten darstellen können. Es ging darum, Serbien in die Knie („in die Steinzeit bomben“) zu zwingen, und dazu waren nahezu alle Mittel recht.

Russlands Angriffe auf die Energieinfrastruktur

Der rechtswidrige russische Angriffskrieg gegen die Ukraine spielt sich zwar hauptsächlich im Grabenkrieg ab, aber auch Russland ist seit Mitte 2023 verstärkt dazu übergegangen, die Energieinfrastruktur der Ukraine durch Luftangriffe zu zerstören. Obendrein kommen, ob „Kollateralschäden“ oder gezielt, auch Zivilisten ums Leben, werden Wohnhäuser und weitere zivile Infrastruktur zerstört. Die Ukraine schlägt mit Kampfdrohen auf russische zivile Infrastruktur sowie militärische Objekte zurück und hat dabei für Moskau schmerzhafte Erfolge zu verbuchen. Es scheint so, dass beide Seiten die Frage des Schutzstatus ziviler Infrastruktur nicht einmal mehr aufwerfen – das Ignorieren des humanitären Völkerrechts gehört offensichtlich auf beiden Seiten zur Normalität der Kriegsführung.

US-Israelischer Angriffskrieg auf die zivile Infrastruktur des Iran

US-Präsident Trump kündigte jüngst an, vorerst keine Atomkraftwerke und weitere Energieinfrastruktur des Iran anzugreifen, wie der Deutschlandfunk (DLF) zu berichten weiß. Was das Mainstreammedium DLF wie auch andere Massenmedien tunlichst vermeiden zu thematisieren, ist:

Die Angriffe auf die zivile Infrastruktur sowie auf Zivilisten stellen unzweifelhaft einen eklatanten Bruch des humanitären Völkerrechts dar. Und Angriffe auf Atomkraftwerke sind ohnehin ein absolutes Tabu. Das gilt im Übrigen auch für Israel und die USA.

Handelt es sich um journalistische Fahrlässigkeit, Ignoranz oder Vorsatz? Denn auch bei der Bombardierung Jugoslawiens spielte die rechtliche Einordnung des NATO-Krieges im Hinblick auf die Zerstörung ziviler Infrastruktur keine – der rechtlichen Qualität angemessene – Rolle in der Berichterstattung; ganz so, als gäbe es das humanitäre Völkerrecht nicht.

Die rechtswidrige Zerstörung ukrainischer Infrastruktur durch russische Angriffe und die rechtswidrige Zerstörung der Infrastruktur der Golfstaaten durch iranische Angriffe werden zwar regelmäßig von unseren Mainstreammedien thematisiert – entweder als Hinweise oder als Kritik an der russischen respektive iranischen Kriegsführung. Jedoch zumeist ohne Bezugnahme auf die Rechtswidrigkeit derartiger Angriffe, sondern eher als politische Empörung. Und rechtswidrige Angriffe Israels und der USA auf die zivile Infrastruktur des Iran werden kaum thematisiert, obschon der Schaden an der zivilen Infrastruktur des Iran um ein Vielfaches umfangreicher sein dürfte als der in Israel und in den Golfstaaten zusammen. Bereits ein oberflächlicher Blick auf die massenmedialen Beiträge reicht, um das Ungleichgewicht zu erkennen.

Sowohl das auffällige Ausblenden der rechtlichen Komponente als auch die ungleiche Verteilung der Nennung von zerstörter ziviler Infrastruktur und getöteten Zivilisten könnte nahelegen, dass das Problem nicht in einer fachlichen Inkompetenz der Journalisten, sondern wohl eher an einer ideologisierten massenmedialen Berichterstattung liegt.

Humanitäres Völkerrecht – gleichermaßen verbindlich

Die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle stellen umfangreiche Bestimmungen zur Einhegung des Leids sowie zu den Rechten und Pflichten von Kombattanten und Zivilsten sowie der kriegführenden Staaten dar. Die Rechte und Verpflichtungen der Konfliktparteien sind gleichermaßen verbindlich – ungeachtet, wer Aggressor- und wer Opferstaat ist und ungeachtet der Motivation zum Kriege. Dieser Ansatz soll sicherstellen, dass keine Hintertürchen für das Unterlaufen von Pflichten und Rechten, wie beispielsweise unangemessene Gewaltanwendung, dergestalt genutzt werden können, als dass beide Konfliktparteien jeweils für sich beanspruchen, Opferstaat zu sein oder ein „ehrwürdiges Motiv“ ausgeben und daraus das Recht ableiten, besonders grausame „Verteidigungsmaßnahmen“ zu ergreifen.

Auch akzeptieren die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle keine weiteren Interpretationen, wie das Nichtvorliegen einer Kriegserklärung oder das Bestreiten eines Kriegszustandes (NATO 1999 „Air Campaign“ und Russland 2022 bis heute „Sonderoperation“), um die Rechte und Pflichten des humanitären Völkerrechts auszuhebeln. Als allgemeingültige Definition im humanitären Völkerrecht findet daher die Formulierung „Bewaffneter Internationaler Konflikt“ Anwendung, anstelle des interpretationsoffenen Begriffs „Krieg“.

Grundlegende Regelungen zum Zwecke der Einhegung unnötigen Leidens

Teil III Methoden und Mittel der Kriegführung Kombattanten- und Kriegsgefangenenstatus
Abschnitt I Methoden und Mittel der Kriegführung
Art. 35
Grundregeln

  1. In einem bewaffneten Konflikt haben die am Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung.
  2. Es ist verboten, Waffen, Geschosse und Material sowie Methoden der Kriegführung zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen.
  3. Es ist verboten, Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie ausgedehnte, lang anhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen.

Mit Angriffen auf die Energieinfrastruktur wird der Bevölkerung, insbesondere in kalten Jahreszeiten, ein „unnötiges Leiden“ zugefügt. Dies wird nochmals verstärkt, wenn Ölraffinerien oder Chemiewerke zerstört und auf diese Weise die Luft und der Boden dauerhaft belastet werden, was sich auf die Gesundheit der Bevölkerung auswirkt. In allen drei Kriegen – NATO-Angriff auf Jugoslawien, russischer Angriff auf Ukraine (beide Seiten greifen entsprechende Objekte an) und US-israelischer Angriff auf den Iran (auch hier greifen beide Seiten entsprechende Objekte an) – wird genau gegen diese Grundregeln eklatant verstoßen.

Teil IV
Zivilbevölkerung
Abschnitt I
Allgemeiner Schutz vor den Auswirkungen von Feindseligkeiten
Kapitel I Grundregel und Anwendungsbereich
Art. 48 Grundregel

Um Schonung und Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte zu gewährleisten, unterscheiden die am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen; sie dürfen daher ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten.

Dass in allen drei genannten Kriegen die Zivilbevölkerungen mindestens als „Kollateralschäden“ in Kauf genommen wurden und werden, ist ganz offensichtlich. Nicht minder offensichtlich ist, dass die zivile Infrastruktur in allen drei Fällen sehr häufig keine „bedauerlichen Kollateralschäden“, sondern intendierte Angriffsziele gewesen waren bzw. sind, um die Moral der Bevölkerung zu brechen und auf diese Weise möglichst den Unmut gegen ihre Regierung zu fördern.

Kapitel II
Zivilpersonen und Zivilbevölkerung

Art. 51 Schutz der Zivilbevölkerung
4. Unterschiedslose Angriffe sind verboten. Unterschiedslose Angriffe sind
a) Angriffe, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden,
b) Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können, oder
c) Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, deren Wirkungen nicht entsprechend den Vorschriften dieses Protokolls begrenzt werden können und die daher in jedem dieser Fälle militärische Ziele und Zivilpersonen oder zivile Objekte unterschiedslos treffen können.

5. Unter anderem sind folgende Angriffsarten als unterschiedslos anzusehen:
a) ein Angriff durch Bombardierung – gleichviel mit welchen Methoden oder Mitteln –, bei dem mehrere deutlich voneinander getrennte militärische Einzelziele in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen oder zivile Objekte ähnlich stark konzentriert sind, wie ein einziges militärisches Ziel behandelt werden, und
b) ein Angriff, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.

Die Formulierung unter 5.b) schafft allerdings einen Interpretationsspielraum, der auch von allen Konfliktparteien gerne genutzt wird: Denn die Frage der Verhältnismäßigkeit ist eben eine zutiefst subjektive Frage. So wurde beispielsweise die Bombardierung des Fernsehsenders in Belgrad seitens der NATO damit begründet, dieser ermögliche die Verbreitung serbischer Propaganda und sei sodann kriegsrelevant, mithin ein legitimes militärisches Ziel für die NATO. Neben der Zerstörung des Medienhauses wurde eine Vielzahl an zivilen Mitarbeitern getötet. Die getöteten Zivilisten waren sodann „Kollateralschäden“.

Zivile Objekte
Art. 52
Allgemeiner Schutz ziviler Objekte

1. zivile Objekte dürfen weder angegriffen noch zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden. Zivile Objekte sind alle Objekte, die nicht militärische Ziele im Sinne des Absatzes 2 sind.
2. Angriffe sind streng auf militärische Ziele zu beschränken. Soweit es sich um Objekte handelt, gelten als militärische Ziele nur solche Objekte, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Standorts, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren gänzliche oder teilweise Zerstörung, deren Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.
3. Im Zweifelsfall wird vermutet, dass ein in der Regel für zivile Zwecke bestimmtes Objekt, wie beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus, eine sonstige Wohnstätte oder eine Schule, nicht dazu verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen.

Art. 53
Schutz von Kulturgut und Kultstätten
Unbeschadet der Bestimmungen des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte ist es verboten,

  1. feindselige Handlungen gegen geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten zu begehen, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören,
  2. solche Objekte zur Unterstützung des militärischen Einsatzes zu verwenden oder
  3. solche Objekte zum Gegenstand von Repressalien zu machen.

Dass die Artikel 52 und 53 in der modernen Kriegsführung tatsächlich in allen drei genannten Kriegen nicht nur keine Beachtung finden, sondern bewusst und gewollt und somit vorsätzlich gebrochen werden, ist mehr als offensichtlich.

Denn in den genannten Artikeln, wie im Übrigen im gesamten humanitären Völkerrecht und in der UN-Charta, steht nicht geschrieben, diese oder jene Artikel gelten für Staat A oder Staat B nicht oder nur eingeschränkt (also Zwei-Klassen-Völkerrecht im Sinne der zweifelhaften „regelbasierten Ordnung“), so wie es derzeitige Äußerungen aus Politik und Medien uns nahelegen möchten.

Der Iran ist eine Theokratie mit repressiven Machtstrukturen und einem uns fremden und zweifelhaften Legitimationsverständnis. Das bedeutet jedoch keine Konditionierung völkerrechtlicher Rechte und Pflichten des Iran – und schon gar nicht durch Drittstaaten, die diese Konditionierung unilateral aussprechen.

Fazit

Der Rechtsnihilismus hinsichtlich des Internationalen Rechts ist so weit vorangeschritten, dass nicht nur das Gewaltverbot faktisch nicht mehr existiert, wir es also mit einem zunehmenden anarchischen Weltzustand, einer Rückkehr zum Naturzustand im Sinne des Rechts des Stärkeren zu tun haben; sondern auch, dass alle Hemmschwellen zur Einhegung exzessiver Gewaltanwendung erodieren und einer Barbarisierung des Krieges Tür und Tor offenstehen. Wenn unsere Mainstreammedien und unsere politische Klasse diese Entwicklungen nicht kritisch hinterfragen, sondern ideologisch motiviert sogar unterstützen, dann beteiligen sie sich an der Zerschlagung grundlegender humanitärer Errungenschaften. Ob ihnen ihre gesinnungsethisch basierte Verantwortungslosigkeit überhaupt bewusst ist?

Titelbild: Billion Photos / Shutterstock

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Der Iran ist die Nummer 7 | Von Wolfgang Bittner

22. März 2026 um 18:04

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Der Iran ist die Nummer 7 | Von Wolfgang Bittner

Lüge und Täuschung – wie immer

Ein Meinungsbeitrag von Wolfgang Bittner. 

Schiras‘ Rosen 

Uralte Kultur im Fadenkreuz,
Barbaren schicken Bomben,
gefährdet ist die Rosenstadt,
Moscheen, Tempel, Gärten.

Und Hafis sang von Rosen,
die blühten in den Gärten,
und Saadi sang von Weisen,
geraten unter Toren. 

Doch der Pilot, der Bomben wirft,
kennt Hafis nicht und Saadi,
und der Raketen steuert,
weiß nichts von Schiras‘ Rosen.

(Hafis, persischer Dichter, um 1315-1390.)
(Saadi, persischer Dichter, um 1210-1292.)

Die Verhandlungen in Genf zwischen Washington und Teheran über das iranische Atomprogramm schienen gerade zu einem Erfolg zu führen, als am 28. Februar 2026 plötzlich die amerikanischen und israelischen Raketen flogen und der Krieg gegen den Iran begann. Dieser Krieg hat eine lange Vorgeschichte. 

1951 erfolgte – noch während der Pahlewi-Dynastie – unter dem gewählten iranischen Premierminister Mohammad Mossadegh die Verstaatlichung der Ölindustrie, wogegen die CIA und der britische MI6 mit gezielten Aktionen vorgingen. Daraufhin wurde Mossadegh 1953 im Rahmen einer „Operation Ajax“ entlassen und festgenommen, womit ein laizistischer Staat verhindert wurde und ein internationales Konsortium Zugriff auf die iranischen Ölvorkommen erhielt. 1979 verließ dann der Schah Mohammed Resa Pahlewi das Land, der Revolutionsführer Ajatollah Ruhollah Chomeini kehrte aus dem französischen Exil zurück und der Iran wurde eine autoritär geführte islamische Republik. 

Seither steht das Land im Fokus der USA und der Briten und kam nicht mehr zur Ruhe. Es nimmt zwar mit den größten Erdgas- und viertgrößten Erdölvorkommen erheblichen Einfluss auf die Versorgung der Welt mit fossilen Energieträgern. Zudem unterhält es wirtschaftliche Beziehungen zu westlichen Ländern sowie wirtschaftliche und militärische Kooperationsabkommen mit Russland und China. Die erdrückenden Sanktionen der USA, denen sich Großbritannien und die Staaten der Europäischen Union angeschlossen haben, führten jedoch zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Problemen.

Hinzu kommt, dass der Iran als größte Regionalmacht Vorderasiens eine inoffizielle Militärkoalition anführt, wozu Hamas, Hisbollah und Huthi gehören. Das hat ihm, wie auch anderen Ländern, die sich gegen den verheerenden Einfluss der USA und Westeuropas wehren, deren erbitterte Gegnerschaft eingetragen. So gesehen, ging es Ende Februar 2026 bei dem völkerrechtswidrigen Angriff und der Ermordung Ajatollahs Ali Chamenei, des Nachfolgers von Ruhollah Chomeinis, nur zum Teil um die Beilegung des Atomstreits.

Wie zum Beispiel 2015 in Minsk, als Verhandlungen zur Beendigung des Ukraine-Konflikts stattfanden, die sich als Täuschungsmanöver der westlichen Allianz erwiesen, gab es auch in Genf lediglich Scheinverhandlungen zur Aufgabe des iranischen Atomprogramms. Dass die USA ganz andere Pläne hatten, zeigt ein kurzer Blick hinter die Kulissen. 2007 enthüllte der Viersternegeneral Wesley Clark, zeitweise Oberbefehlshaber der NATO, skandalöse Interventionsvorhaben der Bush-Administration gegen sieben Länder. 

Clark sagte, es habe unmittelbar nach dem Anschlag auf das World Trade Center am 11. September 2001 einen Plan für Regimewechsel und Kriege im Nahen Osten und in Afrika gegeben. Gelistet waren außer Afghanistan der Irak, Syrien, Libanon, Libyen, Somalia, Sudan und letztlich der Iran.[1] Die Interventionen gegen sechs Länder wurden nach und nach „abgearbeitet“, nur der Iran war übrig geblieben, und dieser Krieg wird nach Jahren der Intrigen, Hetze und Sanktionen jetzt nachgeholt.

Dass die USA damit ein weiteres Pulverfass angezündet haben und die Konflikte mit Russland und China eskalieren, scheint Donald Trump in Kauf zu nehmen – ein Beweis dafür, dass es eine Langzeitstrategie der USA gibt, die unabhängig von der jeweiligen Präsidentschaft funktioniert. Unter der Regierung von Donald Trump ist vieles anders, chaotischer geworden. Aber Trump führt die US-Politik im Sinne der Wirtschafts- und Finanzeliten sowie des Militärisch-Industriellen Komplexes weiter wie vorgesehen. 

Wieder haben die USA, diesmal zusammen mit Israel, einen mörderischen Krieg begonnen. Welche Auswirkungen er letztlich haben und wie er enden wird, ist derzeit nicht absehbar. Aber der deutsche Bundeskanzler Friedrich Merz, der dem US-Präsidenten am 3. März seine Aufwartung gemacht hat, weiß von der Entwicklung im Iran und den Hintergründen der US-Aggression offensichtlich nichts. Völkerrecht hin oder her, er findet den Angriff auf den Iran nötig und gerechtfertigt.[2]

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Quellen und Anmerkungen

Der Schriftsteller und Publizist Dr. jur. Wolfgang Bittner lebt in Göttingen. Zuletzt erschien im Verlag Hintergrund sein Buch „Geopolitik im Überblick. Deutschland-USA-EU-Russland“, Berlin 2025.

[1] Vgl. Amy Goodman: Syriens Wahrheit, 6.3.2012, www.youtube.com/watch?v=kkE8Gp-nWEs (aufgerufen am 4.3.2026)

[2] Vgl. www.youtube.com/watch?v=bhomZMUr_eI (aufgerufen am 4.3.2026)

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Dieser Beitrag erschien zuerst am 4. März 2026 auf dem Portal Globalbridge.

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Wir danken dem Autor für das Recht zur Veröffentlichung dieses Beitrags.

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Bild: KI-generiertes Bild: USA bombadieren Iran
Bildquelle: Shutterstock AI / shutterstock

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Hollisters Geopolitik-Radar vom 1.-8. März 2026

08. März 2026 um 16:24

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Hollisters Geopolitik-Radar vom 1.-8. März 2026

Der Iran brennt. Operation „Epic Fury" - der erste gemeinsame US-israelische Angriffskrieg gegen Iran - hat in einer Woche die geopolitische Weltlage grundlegend verändert: Khamenei tot, die Straße von Hormus geschlossen, über 1.300 Tote, der Ölpreis auf Jahreshoch. Gleichzeitig herrscht in der Taiwan-Straße eine bemerkenswerte Stille - China schickt seit dem ersten Angriffstag kein einziges Militärflugzeug mehr. Und Europa? Sitzt erneut draußen, während andere über seine Sicherheitsarchitektur entscheiden.

Der Geopolitik-Radar vom 1.-8. März 2026.

Ein Meinungsbeitrag von Michael Hollister.

Ticker

  1. USA/Israel greifen Iran an - Operation „Epic Fury" beginnt (28. Feb.)

In den frühen Morgenstunden des 28. Februar eröffneten US- und israelische Streitkräfte koordinierte Angriffe auf iranische Führungsstrukturen, Nuklearanlagen und Militärbasen - die erste gemeinsame US-israelische Militäroperation gegen Iran.

  1. Irans Oberster Führer Khamenei getötet (28. Feb.) 


Ayatollah Ali Khamenei kam bei einem US-israelischen Angriff auf sein Führungskomplex in Teheran ums Leben. Iran erklärte 40 Tage Staatstrauer und setzte einen dreiköpfigen Übergangsrat ein.

  1. Iran schließt Straße von Hormus (3. März) 


Die Iranischen Revolutionsgarden erklärten die Straße von Hormus für geschlossen - durch die täglich rund 20 Prozent des weltweiten Ölhandels fließen. Der Ölpreis stieg auf den höchsten Stand seit September 2023.

  1. Iran feuert über 500 Raketen und 2.000 Drohnen auf US-Ziele in der Region (bis 5. März)

Kuweit, Saudi-Arabien, die VAE, Katar und Jordanien meldeten Einschläge und Abfangmanöver. Die US-Basis Al Udeid in Katar wurde von zwei Raketen getroffen. Drei US-Soldaten kamen ums Leben.

  1. Israel greift parallel Hisbollah im Libanon an (ab 2. März)

Parallel zu den Iran-Operationen begann Israel erneut Angriffe auf Hisbollah-Strukturen im Libanon. Mehr als 123 Tote und über 680 Verletzte wurden gemeldet, über 95.000 Menschen sind vertrieben.

  1. WHO meldet 13 getroffene Gesundheitseinrichtungen im Iran (bis 5. März)

Die Weltgesundheitsorganisation dokumentierte Treffer auf iranische Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen sowie eine Mädchenschule in Südiran mit mindestens 165 Todesopfern laut iranischen Staatsmedien.

  1. China verurteilt Angriffe - schweigt über Taiwan (ab 28. Feb.)

Peking sprach von einer Verletzung des Völkerrechts und des Souveränitätsprinzips. Gleichzeitig: Seit dem 27. Februar schickte China kein einziges Militärflugzeug mehr in Taiwans Luftverteidigungszone - die längste Pause seit Jahren.

  1. Koalition der Willigen tagt in Paris - Absichtserklärung unterzeichnet (Anfang März)

Frankreich, Großbritannien und die Ukraine unterzeichneten eine Absichtserklärung über die Entsendung einer multinationalen Sicherungstruppe nach einem möglichen Waffenstillstand. Merz nahm nur virtuell teil. 26 Länder erklärten sich bereit, Truppen zu stellen.

  1. Russland lehnt europäische Truppen in Ukraine als „inakzeptabel" ab

Der Kreml wies die europäischen Sicherheitsgarantie-Pläne zurück und bezeichnete die Koalition der Willigen als rein europäisches Projekt. Putin stellte Treffen mit Selenskyj in Aussicht - jedoch nur in Moskau.

  1. Ukraine-Verhandlungen nach Genf ohne neues Momentum 


Nach den Gesprächen vom 17./18. Februar in Genf gibt es keine neuen Verhandlungsrunden. Die Territorialfragen bleiben ungeklärt. Washington setzt weiter auf seine Juni-Deadline.

  1. Baden-Württemberg wählt neuen Landtag (8. März)

Bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg trat Ministerpräsident Kretschmann nicht mehr an. Ergebnis zum Redaktionsschluss noch nicht endgültig ausgezählt.

  1. EU/Schweiz unterzeichnen Bilaterale III (Anfang März) 


Die Europäische Union und die Schweiz unterzeichneten ein Paket aktualisierter bilateraler Verträge - ein diplomatischer Meilenstein nach jahrelangen Verhandlungen.

Im Fokus

  1. Operation „Epic Fury": Der Krieg, den niemand stoppen wollte

Am 28. Februar 2026 um 2:30 Uhr EST verkündete Donald Trump in einem achtminütigen Video auf Truth Social den Beginn von Militäroperationen gegen Iran mit dem erklärten Ziel des Regimewechsels. Was folgte, war die intensivste US-Militäroperation im Nahen Osten seit dem Irakkrieg 2003.

Innerhalb von sieben Tagen führten USA und Israel rund 2.500 Angriffe gegen iranische Ziele durch - Militärbasen, Führungsstrukturen, Nuklearanlagen, Medieneinrichtungen, den staatlichen Rundfunk IRIB. Iran antwortete mit über 500 ballistischen Raketen und fast 2.000 Drohnen auf US-Ziele in der gesamten Region: Kuweit, Saudi-Arabien, VAE, Katar, Jordanien, Irak. Die Straße von Hormuz wurde für geschlossen erklärt.

Bemerkenswert: Die IAEA bestätigte zum Redaktionsschluss, dass keine iranischen Nuklearanlagen getroffen wurden, obwohl Washington das als Kriegsgrund anführte. Trump erklärte öffentlich, Irans Militär sei „demoliert" - Iran feuerte gleichzeitig seine 23. Angriffswelle ab.

Khameneis Tod löste eine Nachfolgefrage aus, die Iran strukturell destabilisiert. Sein Sohn Mojtaba gilt als Favorit. Israel drohte, jeden neuen Obersten Führer als „legitimes Ziel" zu behandeln.

Deep-Dive-Analyse (27. Feb. 2026 - einen Tag vor Angriff): Iran/USA: Das Kalkül des Angriffs


Ad-hoc-Meldung (28. Feb.): USA und Israel greifen Iran an

Update (1. März): Operation Epic Fury - Chamenei tot, Krieg eskaliert


Update (4. März): USA und Israel greifen Iran an - Stand 4. März

Update (8. März): USA und Israel greifen Iran an – Stand 8. März

Fragen:

  • Warum erklärt Trump das Ziel als Regimewechsel - und was passiert, wenn kein funktionsfähiges Regime folgt?
  • Die IAEA findet keine getroffenen Nuklearanlagen. War das der eigentliche Kriegsgrund?
  • Iran schließt die Straße von Hormus. Wie lange kann die Weltwirtschaft das verkraften?
  1. Chinas stilles Manöver: Was Peking während des Iran-Feuers wirklich tut

Seit dem 27. Februar 2026 - dem Tag vor den ersten US-israelischen Angriffen auf Iran - hat China kein einziges Militärflugzeug mehr in Taiwans Luftverteidigungszone geschickt. Sieben Tage Stille in einer Meerenge, in der Eskalation zur Normalität geworden war: Bis dahin lagen die monatlichen PLA-Einflüge bei durchschnittlich über 300 Sorties. Im Februar waren es noch 147 - der niedrigste Wert seit Amtsantritt von Präsident Lai im Mai 2024.

Was steckt dahinter? Drei Erklärungsansätze kursieren in Taipeh und Washington. Erstens: Peking will die Atmosphäre vor einem erwarteten Trump-Xi-Gipfel nicht vergiften. Zweitens: Die PLA wertet intern die Erkenntnisse aus eigenen Großmanövern aus. Drittens - und das ist die unbequemste Lesart - Peking beobachtet, wie die USA Munition verbrauchen, Aufmerksamkeit binden und Truppenverlegungen aus dem Indopazifik vornehmen.

Die Marine und die Küstenwache blieben aktiv. Vier Einbrüche in Taiwans Gewässer nahe Kinmen wurden im Februar dokumentiert. Chinas Außenministerium verurteilte die Iran-Angriffe verbal scharf - und blieb militärisch vollständig ruhig.

Deep-Dive-Analyse (08. März 2026): China - Das stille Manöver

Fragen:

  • Ist die Stille ein diplomatisches Signal an Washington - oder operative Vorbereitung?
  • Wie verändert der Iran-Krieg Chinas Kalkül für Taiwan, wenn die USA militärisch und logistisch gebunden sind?
  • Warum schweigen westliche Medien über die Kombination aus Iran-Krieg und Taiwan-Funkstille?
  1. Europa wartet draußen: Der Deal, den andere schreiben

Vier Verhandlungsrunden über den größten Krieg auf europäischem Boden seit 1945 - und kein einziger EU-Vertreter saß am Tisch. Genf, 17./18. Februar: USA, Russland, Ukraine - plus Steve Witkoff und Jared Kushner auf der amerikanischen Seite, Vladimir Medinsky auf der russischen. Europa war physisch nicht präsent, obwohl UK, Frankreich und Deutschland in einem separaten Hotelflügel warteten.
Diese Woche versucht die Koalition der Willigen in Paris, das Vakuum zu füllen:

Frankreich, Großbritannien und die Ukraine unterzeichneten eine Absichtserklärung für eine multinationale Sicherungstruppe nach einem möglichen Waffenstillstand. 26 Länder erklärten grundsätzliche Bereitschaft, Truppen zu stellen. Merz sagte zu, Deutschland werde sich engagieren - über Umfang und Form entscheide der Bundestag „wenn die Rahmenbedingungen geklärt sind."

Russland nannte das gesamte Konstrukt „inakzeptabel". Die Territorialfragen - der Kern jedes möglichen Abkommens - blieben in Paris wie in Genf ungeklärt. Und Washington setzt weiter auf seine eigene Agenda: Juni-Deadline, bilaterale Pendeldiplomatie, kein multilaterales Format.

Deep-Dive-Analyse (1. März 2026): Genf 2026: Der Deal ohne Europa

Fragen:

  • Kann Europa Sicherheitsgarantien anbieten, die Russland ernst nimmt - ohne die USA als Rückendeckung?
  • Warum nimmt Merz an einem Treffen über Europas Sicherheitsarchitektur nur virtuell teil?
  • Was bedeutet es, wenn der Rahmen für Europas Sicherheit der nächsten Jahrzehnte ohne Europa gesetzt wird?

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Quellen

Operation Epic Fury / Iran-Krieg

Wikipedia-Übersicht (laufend aktualisiert): https://en.wikipedia.org/wiki/2026_Israeli–United_States_strikes_on_Iran

Al Jazeera Live-Tracker (Opferzahlen): https://www.aljazeera.com/news/2026/3/1/us-israel-attacks-on-iran-death-toll-and-injuries-live-tracker

NPR (Tag 1 & 2): https://www.npr.org/2026/03/01/nx-s1-5731365/us-israeli-strikes-region

CNN (Tag 5, Überblick): https://www.cnn.com/2026/03/03/middleeast/iran-us-israel-what-we-know-intl-hnk

House of Commons Library (Analyse): https://commonslibrary.parliament.uk/research-briefings/cbp-10521/

Fortune (Wirtschaftliche Folgen, Ölpreis): https://fortune.com/2026/03/02/european-markets-slide-iran-war-trade-joins-the-global-ai-scare-trade/

China / Taiwan

AEI/ISW China & Taiwan Update, 6. März 2026: https://www.aei.org/articles/china-taiwan-update-march-6-2026/

Reuters / U.S. News (PLA-Flüge): https://www.usnews.com/news/world/articles/2026-03-05/chinese-military-flights-around-taiwan-fall-trump-xi-meeting-may-be-factor

Modern Diplomacy (Analyse): https://moderndiplomacy.eu/2026/03/05/china-scales-back-taiwan-flights-ahead-of-possible-trump-xi-meeting/

Chinesisches Außenministerium (Offizielle Position, 3. März): https://www.fmprc.gov.cn/mfa_eng/xw/fyrbt/202603/t20260303_11867987.html

Koalition der Willigen / Ukraine

Bundesregierung (Merz-PK nach Paris-Treffen): https://www.bundesregierung.de/breg-en/news/press-conference-ukraine-2401844

ORF (Absichtserklärung Paris, Selenskyj 90%): https://orf.at/stories/3416365/
taz (26 Länder, Truppenbereitschaft): https://taz.de/Koalition-der-Willigen/!6108157/

Wikipedia Genf-Verhandlungen (17./18. Feb.): https://en.wikipedia.org/wiki/2026_United_States–Ukraine–Russia_meetings_in_Geneva

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Bildquelle: Michael Hollister

(Auszug von RSS-Feed)
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