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Mario Adorf – mehr geht nicht als Charakter

09. April 2026 um 14:11

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Die herrschende Kulturgeschichte legt ebenso Wert darauf, gesellschaftliche Zusammenhänge zu zerstückeln, wie große Charaktere in Nachrufen um ihre Facetten zu enteignen. Engagement gegen NATO-Kriegsprofiteure ist dann etwas für schrullige, schrille Außenseiter. Große Unterhaltungskunst hingegen wird erst gewalttätig entpolitisiert und dann monumentalisiert. So auch jetzt die Nachrufe auf den großen Mario Adorf. Echte Stars dürfen halt keine Vorbilder für die Friedensbewegung werden. Von Diether Dehm.

Man muss die KI schon kräftig schütteln, um bei Prominenten auf ihr linkes Engagement zu stoßen. Widerwillig und erst beim sechsten Anlauf gibt ChatGPT Mario Adorfs „linksliberale Einstellung“ preis. Und, nein, es gäbe auch „keine verlässlichen Hinweise darauf, dass Mario Adorf zu den prominenten Unterzeichnern …“ gehört habe.

Dabei hatte mir Mario Adorf 1980 nach Fürsprache des gemeinsamen Freundes Dieter Hildebrandt im Münchner Keller der „Lach- & Schießgesellschaft“ persönlich die Unterschrift unter den Krefelder Appell gegen die NATO-Raketen gegeben. Und war auch dort aufgeführt. Im Spätherbst 2014 sammelten Gabriele Krone-Schmalz und andere – trotz und wegen des „Krim-Konflikts“ – Unterschriften für Frieden mit Russland und gegen das Feindbild Putin. Unterschrieben hatten bereits Egon Bahr, Gerhard Schröder … und Mario Adorf. Der geheimdienstlich-mediale Komplex, der bis in Wikipedia und ChatGPT über Promibiographien schaltet und waltet, kochte über. Und bastelte einen halbprominenten Gegen-Aufruf – zugunsten der NATO.

Ob Mario Adorf den Karl Marx im Dokumentar-Spielfilm oder den Schurken in „Winnetou“ spielte, ob den „Großen Bellheim“ und den „Schattenmann“ (wo wir gemeinsam in Frankfurt vor Dieter Wedels Kamera standen), ob er den Kommissar in „Die verlorene Ehre der Katharina Blum“ oder in „Kir Royal“ den Klebe-Fabrikanten Haffenloher („ich scheiß dich zu mit meinem Geld“) –  es ist oft diese Dialektik aus zartgefühlter Süffisanz und rheinischer Stoffeligkeit, aus welcher er Partikel für Persönlichkeiten funkeln lässt. Die wirklich großen Charakter-Darsteller lernen erst, Rollen auf Körperdistanz zu halten und ihnen hernach erst und allmählich eigene Facetten wieder beizumischen. Mario Adorf – Sohn einer Alleinerziehenden in nicht eben begünstigten Verhältnissen in der Eifel – hat, wie kaum ein anderer, seine Schauspielkunst aus der Herausbildung eigener biographischer Reichhaltigkeit geschöpft. Und dann erst, zögerlich dosierend, (er-)probend, eigene Ingredienzien daraus in die Rolle eingespielt.

Gerade darum ist es eine Erbsünde des geheimdienstlich-medialen Komplexes, prominente Biographien zu versimpeln, politische Seiten, wie ihre aktivierbare Friedenssehnsucht, aus deren Talent zu sezieren, um aller Welt ein Vorbild in Angepasstheit vorzugaukeln und zu hinterlassen.

Als wir uns in München kürzlich wieder trafen, betonte Mario Adorf, dass er kein Wort an dem Friedens-Appell von 2014 zu bereuen habe, in dem ja ausdrücklich vom Sicherheitsbedürfnis Russlands die Rede war. Spannend war in diesem Gespräch aber auch, wie er mir von seiner Begegnung mit Bertolt Brecht und Helene Weigel in den Fünfzigern erzählt hat. Brecht habe den jungen Schauspielern gesagt, seine Regeln des „antiaristotelischen Theaters, der V-Effekte und des Epischen“ seien zwar zunächst eisern aufgestellt worden, sollten aber doch lebendig eher nur als Anhaltspunkte taugen und keinesfalls einschüchternd. Diese Dialektik aus intellektueller Regelvorgabe und Fingerspitzengefühl in der Praxis hat das Schau-Spiel Mario Adorfs groß gemacht. Und, ja, auch für die Lebenspraxis von Intellektuellen und Politikern könnten Regeln wirkmächtiger werden, wenn sie mit ihren Widerworten und Ausnahmen in Fleisch und Blut übergehen, als durch Verbote.

(Auszug von RSS-Feed)

Buchrezension Angst um die Pfründe im Kulturkampf

06. April 2026 um 07:00

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Das Deutsche Nationaltheater in Weimar: Linke Künstler fürchten den Kulturkampf, weil sie ihre Deutungshoheit verlieren könnten. (Themenbild)

Schon wieder warnt ein linker Kulturfunktionär vor dem Kulturkampf: Christoph Bartmanns „Attacke von rechts“ wirkt wie ein Psychogramm einer elitären Blase, die in Panik auf ihre Niederlage wartet. Fabian Schmidt-Ahmad rezensiert.

Dieser Beitrag Buchrezension Angst um die Pfründe im Kulturkampf wurde veröffentlich auf JUNGE FREIHEIT.

(Auszug von RSS-Feed)

Julia Neigel vor Corona-Enquete-Kommission: „2G-Regime und Lockdown der Kultur ist völker- und EU-rechtswidrig“

27. März 2026 um 11:17

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Julia Neigel hat heute vor der Corona-Enquete-Kommission des Landtags in Brandenburg vorgetragen. Die Sängerin und Künstlerin klagt vor Gericht gegen die in der Coronazeit installierten 2G-Maßnahmen. 2025 gab sie bei der UNO in Genf einen Bericht zu den „Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Sachen kultureller Teilhabe nach dem Völkerrecht“ ab. In ihrem heutigen Vortrag prangert sie an, dass das 2G-Regime in Bezug auf die kulturelle Teilhabe mit „höherrangigem und internationalen Recht unvereinbar“ ist. Die NachDenkSeiten veröffentlichen an dieser Stelle Neigels Redemanuskript, das von der gesprochenen Rede abweichen kann.

Anm. d. Red.: Julia Neigel hat uns ihr Redemanuskript vor ihrem Vortrag im Landtag in Potsdam zur Verfügung gestellt. Ihre Rede kann vom Manuskript abweichen. Änderungen, Links, Ausbesserungen und Ergänzungen werden gegebenenfalls noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgetragen.

1. Zu meiner Person

Ich bin von Beruf Künstlerin und im ehrenamtlichen Bereich Menschenrechtsverteidigerin im Sinne der UNO-Resolution Nr. 53/144. Ich engagiere mich politisch seit Jahrzehnten als Lobbyistin der Kulturschaffenden bei Gesetzgebungen auf Bundes- und EU-Ebene. Sie finden in der „Anlage zur Person“ meine entsprechenden Aktivitäten der letzten Jahrzehnte. Im September 2025 habe ich zusammen mit der Menschenrechtsorganisation ZAAVV einen Bericht bei der UNO in Genf zu den Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Sachen Kulturelle Teilhabe nach dem Völkerrecht abgegeben, den Sie als Auszug meiner Stellungnahme in Anlage 1 finden. Der gesamte Bericht des ZAAVV ist mit Hinweis auf einen Link auf die UNO-Seite auf Englisch in dieser Anlage 1 ebenso zu finden. Im Herbst wird es mit Vertretern der deutschen Regierung, mit uns als Vertreter des ZAAVV und mit der UNO dazu ein Treffen geben.

Mein Vortrag gilt den Maßnahmen des 2G-Regimes sowie des Lockdowns in Sachen Kulturelle Teilhabe in Brandenburg. Politisch wurde sinngemäß behauptet, dass Kultur keine Daseinsfürsorge darstelle und damit eben nicht systemrelevant sei, man könne temporär auf Kultur verzichten. Dies ist mit höherrangigen und internationalem Recht unvereinbar.

2. Völkerrecht nach Artikel 25 GG – Anlage 4

Art. 25 GG ergänzt die Verpflichtung der Wahrung der Grundwerte aus der internationalen Staatengemeinschaft und die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG durch eine externe Dimension. Es gilt ein genereller nationaler Rechtsanwendungsbefehl für die Normen des Völkerrechts.

Es gibt hierzu zwei völkerrechtliche Hauptverträge mit der UNO:

  1. Der UNO-Zivilpakt für politische Rechte
  2. Der UNO-Sozialpakt für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte. In diesem Vertrag wird die Kulturelle Teilhabe als Menschenrecht abgebildet.

Die Kulturelle Teilhabe ist ebenso verankert in der GRCh, der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK und in Artikel 27 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung (Kulturelle Teilhabe für die Bevölkerung und kreative Berufsgruppen) sowie auf dem Genfer Welturheberrechtsabkommen von 1952.

In Anlage 4 finden wir den UNO-Sozialpakt, er ist 1973 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Auf Seite 6 im letzten Absatz des betreffenden Artikels 15 steht dort:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,

a) am kulturellen Leben teilzunehmen;

(b)…)

c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.“

Kulturelle Teilhabe ist nach diesem völkerrechtlichen Vertrag ein Menschenrecht. Sie gilt für alle Menschen, für die interessierte Bevölkerung und auch für die gesamten Berufsgruppen der Künstler, Autoren und Wissenschaftler, die mit geistigem Eigentum gegenüber der Öffentlichkeit schöpferisch agieren und Kulturschaffende sind. Dass gerade Kulturschaffende einen besonders hohen und menschenrechtlichen Schutz nach dem UNO-Völkerrecht genießen, erklärt sich historisch: Kulturelle Teilhabe hat großen Einfluss auf eine Gesellschaft und kann aber auch politisch und ideologisch missbraucht werden. Die Erfahrung in der Phase des Faschismus in Europa, in der Künstler, Wissenschaftler und Autoren auf Grund derer Instrumentalisierung zu kriminellen Zwecken einer Staatsräson zum Objekt des Staates degradiert wurden, weil damals für Kreative die wirtschaftliche und rechtliche Waffengleichheit gegenüber dem Staat fehlte, wurde nach Ende des 2. Weltkrieges durch Einsetzen des Menschenrechts der Kulturellen Teilhabe als Schutzschranke beendet.

Nach Artikel 25 des UN-Sozialpaktes ist dieses Recht deshalb zwar bei einem Notstand einschränkbar, aber auf keinen Fall aussetzbar, wie es aber bei einem Kultur-Lockdown geschah oder für bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel für „Ungeimpfte“ bei einem 2G-Regime und auch nicht einmal durch ein Gericht.

Artikel 25

Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuss und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt“.

Die Nutzung eines Mittels der Völker ist unter anderem auch die Kultur und deren Kulturelle Teilhabe. Dass das Menschenrecht der Kulturellen Teilhabe auch bei einem Notstand für alle gewährleistet bleiben muss, wurde mit dem 2G-Regime in der Kultur und erst recht mit dem Lockdown gebrochen.

Diskriminierungsverbot nach Artikel 2 Abs. 2 UNO-Sozialpakt – Der „Sonstige Status“

Im UNO-Sozialpakt ist das Diskriminierungsverbot gegenüber individuellen Personengruppen verankert. In Anlage 4 finden Sie auf Seite 2 unter Artikel 2 Abs. 2 dazu folgende Pflicht:

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.“

Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus (also „Ungeimpfte“) wurden laut dem UNO-Sozialpakt bei ihrem Recht auf Kulturelle Teilhabe diskriminiert. Sie erfüllen das Schutzrecht des „Sonstigen Status“ nach dem Völkerrecht.

Auch das Diskriminierungsverbot nach Artikel 4 darf laut Artikel 25 des UNO-Sozialpakts nicht außer Kraft gesetzt werden. Die Begrenzung der kulturellen Teilhabe auf Menschengruppen mit dem Status „geimpft“ sowie „genesen“ innerhalb der Kultur durch das 2G-Regime ist somit völkerrechtswidrig und diskriminierend.

Kommentierungen der UNO zum Artikel 15 UN-Sozialpakt, zur Kulturellen Teilhabe – Anlage 2

Wie der Vertrag des UNO-Sozialpakts auf nationalstaatlicher Ebene bzgl. deren Pflichten aus der „kulturellen Teilhabe“ individuell auszulegen ist, ist in Anlage 2 einsehbar. Darin finden sich die wichtigsten Kommentierungen der UNO zum Artikel 15 Sozialpakt. Zum Beispiel wird auf Seite 1 letzter Absatz in der Anlage die UNO zitiert mit den folgenden Worten:

Randnummer 12:

Der Kulturbegriff darf nicht als eine Reihe isolierter Erscheinungsformen oder hermetischer Abschottungen verstanden werden …“

Auf Seite 2, Randnummer 13:

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass Kultur im Sinne von Artikel 15 (1) (a) unter anderem Lebensweisen, Sprache, mündliche und schriftliche Literatur, Musik und Gesang, darstelle …“

oder Seite 2 Randnummer 16.:

Zur vollen Verwirklichung des Rechts aller auf Teilnahme am kulturellen Leben auf der Grundlage der Gleichheit und Nichtdiskriminierung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

a) Verfügbarkeit ist das Vorhandensein kultureller Güter und Dienstleistungen, die jeder genießen und von denen jeder profitieren kann. Dazu gehören Bibliotheken, Museen, Theater, Kinos und Sportstadien; Literatur einschließlich Folklore und Kunst in allen Formen …“

Der Lockdown war das Gegenteil dieser Verfügbarkeit.

Anlage 5: BVerfG und kulturelle Teilhabe nach Artikel 15 UN-Sozialpakt

Das Bundesverfassungsgericht definiert die Kulturelle Teilhabe nach dem UNO-Sozialpakt in seinem Grundsatzurteil als Existenzminimum. In Anlage 5 findet sich das Urteil des BVerfG mit Az. 1 BvL 10/10 vom 18.07.2012.

Auf Seite 1 finden Sie den 2. Leitsatz.

Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.“

Das Recht der kulturellen Teilhabe als Recht nach Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG wird im Urteil auf den UNO-Sozialpakt gestützt.

Auf Seite 17 letzter Absatz des Urteils unter Randnummer 48 heißt es hierzu:

Zudem widerspreche der Leistungsumfang den Anforderungen im Rahmen des Internationalen Paktes für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR); insbesondere habe ein völliger Ausschluss vom kulturellen Leben vor Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a IPwskR – dem Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben – schwerlich Bestand.“

Der UN-Sozialpakt und dessen Artikel 15 taucht erneut als Begründung auf Seite 23 im 1. Absatz unter der Randnummer 68 auf.

Zu den Regeln über das Existenzminimum, die in Deutschland gelten, gehört auch der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPwskR, in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3; BGBl II 1976, S. 428), dem der Deutsche Bundestag mit Gesetz vom 23. November 1973 (BGBl II S. 1569) zugestimmt hat. Der Pakt statuiert in Art. 9 ein Recht auf Soziale Sicherheit und in Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a das Menschenrecht auf Teilnahme am kulturellen Leben.

Das 2G-Regime war ein völliger Ausschluss aus dem kulturellen Leben für die Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus. Der Kulturlockdown war es für alle Menschen.

Das heißt: Kulturelle Teilhabe unterliegt als Menschenrecht der Menschenwürde, und damit der Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 GG. Dieses Recht darf nicht eingeschränkt werden, weil sonst der Mensch zum Objekt des Staates gemacht wird und das nicht mehr passieren darf.

Bedingte EU-Zulassung – Anlage 3

Der sogenannte „Impfstatus“ war das Mittel, welches den Zutritt zur Kultur gewährte. Der Impfstatus als Grundlage einer einrichtungsbezogenen, mittelbaren Impfpflicht für die kulturelle Teilhabe ist nicht nur völkerrechtswidrig, sondern auch EU-rechtswidrig.

In Anlage 3 befindet sich ein Schriftsatz an das OVG Bautzen zum Thema 2G-Regime. Er thematisiert die bedingte EU-Zulassung der „Corona-Impfung“, die als mittelbare Impfpflicht zum Zutritt zur Kultur angewandt worden ist. Es sind 31 Seiten und ich lege diese hier explizit für ihre Prüfung vor.

Die sogenannten „Impfstoffe“ waren von Dezember 2020 bis März 2023 durch die EU nur bedingt zugelassen worden, und zwar nach der Verordnung EG 507/2006 vom 29.03.2006. Die neuartigen genbasierten Arzneimittel 4 verschiedener Firmen wurden dann nach dem beschleunigten Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vom 31. März 2004 auf dem Markt eingeführt.

Eine bedingte Zulassung der EU nach der Verordnung EG Nr. 507/2006 vom 29. März 2006, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fällt, erlaubt lediglich eine freiwillige Teilnahme der Bürger an einem medizinischen Versuch, im Wissen dessen und vollständig aufgeklärt und informiert darüber, dass diese eben an einem medizinischen Versuch teilnehmen.

In den Erwägungsgrundsätzen 3 bis 9 der Verordnung 507/2006 wird festgehalten, warum: Es fehlen Sicherheitsdaten, die nachträglich einzuholen sind. Im 10. Erwägungsgrundsatz der Verordnung wird daher insbesondere festgehalten:

Die Patienten und im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte sollten deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Zulassung nur bedingt erteilt wurde. Daher ist es erforderlich, dass diese Information klar aus der Zusammenfassung der Merkmale des betreffenden Arzneimittels sowie aus seiner Packungsbeilage hervorgeht.“

In Artikel 8 der Verordnung wird diese Pflicht erneut dargelegt:

Produktinformationen

Wurde ein Arzneimittel nach dieser Verordnung zugelassen, muss dies aus den Informationen in seiner Zusammenfassung der Merkmale und in seiner Packungsbeilage deutlich hervorgehen. In der Zusammenfassung der Merkmale ist ferner anzugeben, wann die Verlängerung der bedingten Zulassung fällig ist“

Diese Informationen lagen der Bevölkerung und auch bei dem Produkt nicht vor.

Das 2G-Regime förderte Infektionen, da Fremd- und Infektionsschutz bei der sogenannten Corona-Impfung nicht vorhanden war.

Auf Seite 340 der Anlage 3 finden Sie ein Schreiben der EMA (Europäische Arzneimittelagentur) vom 18.03.2023 in Deutsch übersetzt an den EU-Abgeordneten Marcel de Graaff zur fehlenden Zulassung des Infektions- und Fremdschutzes der Produkte Spikevax und Comirnaty:

1. Die zugelassenen Indikationen

Sie erklären, dass die Impfstoffe aufgrund der zugelassenen Indikationen „nur Personen verabreicht werden sollten, die sich persönlich schützen wollen, und dass sie nicht zur Verringerung der Übertragung oder der Infektionsraten (Übertragungskontrolle) zugelassen sind“. Sie stellen außerdem fest, dass die zugelassene Indikation nicht mit den von „Pharmaunternehmen, Politikern und Angehörigen der Gesundheitsberufe“ propagierten Anwendungen übereinstimmt.

Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind. Die Indikationen sind nur für den Schutz der geimpften Personen vorgesehen.

In der Produktinformation für COVID-19-Impfstoffe heißt es eindeutig, dass die Impfstoffe zur aktiven Immunisierung gegen COVID-19 bestimmt sind. Darüber hinaus wird in den Bewertungsberichten der EMA über die Zulassung der Impfstoffe darauf hingewiesen, dass keine Daten zur Übertragbarkeit vorliegen.

Auf Seite 343 der Anlage 3 schreibt die EMA zum Thema 4, Sicherheit, im 2. Absatz:

Da ein großer Teil der Allgemeinbevölkerung geimpft wurde, erwarten wir viele Berichte über Erkrankungen, die bei oder kurz nach der Impfung auftreten.

Schadensbericht Pfizer, April 2021

Dass kein Fremd- und Infektionsschutz besteht, wussten die Bundesregierung und die Bundesländer durch die EMA selbst – und spätestens nach dem Schadensbericht der Firma Pfizer/BioNTech an die FDA vom 30.04.2021, wie schwer die Nebenwirkungen sein können. Sie finden den Bericht von Pfizer beginnend ab Seite 295. Dieser betraf das Produkt von BioNTech mit dem Namen Comirnaty (BNT162b2). Er wurde ebenso an die Behörden in Europa übermittelt. Auf der Anlage 3 findet sich auf Seite 311 unter Table 7 die Nebenwirkung Covid-19 durch Comirnaty:

COVID-19 AESIs

  • Number of cases: 3067 (7.3% of the total PM dataset), of which 1013 are medically confirmed and 2054 are non-medically confirmed

Ab Seite 29 des 1. Schadensberichts (Anlage 3, ab Seite 324) finden sich unter „APPENDIX 1. LIST OF ADVERSE EVENTS OF SPECIAL INTEREST“ außerdem all die schweren, auffällig vielen und tödlichen Nebenwirkungen zum Produkt Comirnaty, die den Behörden auch in der Bundesrepublik Deutschland schon im Frühjahr 2021 (also schon nach 3 Monaten nach der Zulassung) bekannt gewesen sein dürften. Im Aufklärungsbogen des RKI wurden selbst noch im Jahr 2022 lediglich drei harmlose Nebenwirkungen erwähnt: Fieber, Schmerzen an der Einstichstelle sowie Schüttelfrost.

Zudem sollte es vor Ansteckung schützen, obwohl schon im April 2021 nachweislich der Hersteller selbst den Behörden mitgeteilt hatte, dass eine Covid-19-Erkrankung eine nicht unerhebliche, häufige Nebenwirkung des Produktes (7,3 Prozent der Probanden) selbst ist. Das sind knapp 8 Prozent der „Geimpften“. Stattdessen nannte man in Deutschland diese Nebenwirkung euphemistisch „Impfdurchbrüche“ und verdrehte dabei die Tatsachen.

Da der Beipackzettel aus dem Produkt entfernt wurde, konnte die Öffentlichkeit nicht an die Informationen gelangen, die auch die deutschen Behörden längst hatten. Dabei war sicher jedem Verantwortlichen klar, dass sich der Hauptteil der Bevölkerung bei all diesem internen Wissen dieser Risiken einer Impfkampagne nicht angeschlossen hätte und somit die Deutschen hauptsächlich „Covid-19- Impfverweigerer“ geworden wären.

Hüter der Menschenrechte in Europa – der Europarat und dessen Resolution 2361

Der Europarat hält mit seiner Resolution 2361 im März 2021 (siehe Anlage 1, Ab Seite 74 unter Punkt 7.3.1 bis 7.3.4: siehe dazu: Europarat – Resolution Beschluss 2361 (2021) vom 27.01.2021) deutlich fest, dass die Nationalstaaten niemanden zu dieser besagten „Impfung“ zwingen dürfen und auch niemanden dafür bestrafen oder sanktionieren dürfen, wenn man sich weigert, an der „Impfkampagne“ teilzunehmen und sich gerade eben nicht einer medizinischen Behandlung mit diesem Produkt unterwirft.

7.3.1 Sicherzustellen, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht vorgeschrieben ist und niemand unter politischem, sozialem oder sonstigem Druck steht, sich impfen zu lassen, wenn sie dies nicht wünschen;

7.3.2 Sicherstellen, dass niemand wegen Nicht-Impfung, möglicher Gesundheitsrisiken oder Nicht-Impfwunsch diskriminiert wird;

7.3.3 Frühzeitig wirksame Maßnahmen ergreifen, um Fehlinformationen, Desinformationen und Zögern in Bezug auf Covid-19-Impfstoffe zu begegnen;

7.3.4 Transparente Informationen über die Sicherheit und mögliche Nebenwirkungen von Impfstoffen verbreiten, …

Alle Bürger, die sich in dieser Zeit der bedingten Zulassung der EU (2020-2023) einer medizinischen Behandlung mit diesen Produkten unterzogen hatten, waren und sind Teil eines medizinischen Experiments geworden und dies wahrscheinlich meist vollkommen unwissend. Normalerweise muss der Patient darüber zwingend informiert werden, weil es sich um einen medizinischen Versuch handelt, der in die Studienlage und im Schadensbericht der Pharmaindustrie und der Behörden einfließt, bevor eine reguläre Zulassung erteilt werden könnte.

Medizinischer Versuch bis Dezember 2023

Die EMA begleitete dieses Versuchsprogramm und es ist hierbei einsehbar, welche klinischen Studien zu welchem Zeitpunkt ihr Ende erreichten. Im Risk-Management-Plan der EMA vom 25.11.2021 zum Produkt Comirnaty (BNT162b2) findet sich auf Seite 38 das Modul Slll, welches die Studiennummer C4591001 führt und durch das PEI gegenüber der EMA als Studie beantragt, begleitet und kontrolliert wurde. In der Anlage 3 finden Sie es auf Seite 311 und es ist gelb markiert. Die klinischen Studien mit C4591001 für das im Jahr 2021 schon im öffentlichen Umlauf befindliche Arzneimittel liefen bis Ende 2023 und betreffen die 1./2./3. klinische Studie, die vom PEI begleitet wurde. So findet man auf Seite 122 des Berichtes auf Seite 238 der Anlage 3 dann zu der Studie selbst in der ersten Spalte folgende Hinweise:

Wie man unschwer erkennen kann, ist die Studie mit Nr. C4591001 eine typische Studie mit allen Merkmalen (randomisiert, verblendet, etc.), die vor einer regulären Zulassung normalerweise unter strengster Kontrolle mit Probanden durchgeführt wird. Die Ergebnisse zum Produkt Comirnaty zu der 1./2./3. klinischen Studie waren erst im Dezember 2023 erwartet worden, während der Antragsgegner schon im November 2021 eine einrichtungsbezogene und damit mittelbare Impfpflicht anhand eines 2G-Regimes durchführte.

Während also diese Studie lief, wurde zugleich selbiges Produkt der gesamten Bevölkerung verabreicht, ohne dass diese wusste, dass sie Teil eines Experiments ist.

Im Weiteren wurden noch zusätzliche globale Studien für Kinder durchgeführt, siehe die Nummer C4591007, die bis Juli 2024 durchgeführt werden sollten.

Das 2G-Regime verstieß zum Zeitpunkt der Anwendung nach der brandenburgischen Verordnung durch den Zwang, den Nachweis der medizinischen Teilnahme mit einem bedingt zugelassenen Arzneimittel vorlegen zu müssen, gegen gültiges Europarecht.

Das Mittel, womit 2G eingeführt wurde, war die „Corona-Schutz-Impfung“ von vier verschiedenen Firmen, die zum Zeitpunkt der Verordnung lediglich durch die EU nach der VO EG 507/2006 vom 29.03.2006 und im beschleunigten Verfahren nach der VO EG 726/2004 vom 31.03.2004 bedingt zugelassen war. Nach dieser Zulassungsform (bedingte Zulassung, freiwillige Teilnahme, weil bei laufenden klinischen Studien und wegen fehlenden Daten) der Arzneimittel war ein 2G-Regime auf nationalstaatlicher Ebene nicht erlaubt, da sich das Produkt inmitten laufender klinischer Studien befand und somit unter die rechtliche Schutzprämisse der medizinischen Versuche fiel, die nach Art. 3 Abs. 2 a.) GRCh und nach Art. 7 Satz 2 Zivilpakt (ICCPR) nur freiwillig, mit dem Wissen all der Risiken des Produktes auf Grund fehlender Daten, unter vollständiger Aufklärung der Umstände und im vollen Bewusstsein der unzureichenden Studien und damit als bewusste Teilnahme eines medizinischen Versuches erfolgen darf.

Außerdem verbietet es der Nürnberger Kodex, Menschen zu einer medizinischen Behandlung zu zwingen oder diese bei Ablehnung zu sanktionieren, wenn die medizinischen Präparate sich noch in der Testphase befinden.

9. UN-Zivilpakt: Völkerrecht im Sinne des Art. 25 Satz 2 GG

Die vollumfängliche Information und Aufklärung über einen medizinischen Versuch, an dem sie teilnahmen, über die Gefahren und Sicherheitslücken der Testphase der Präparate innerhalb der bedingten Zulassungsphase der EU zwischen 2020 bis 2023, lag den Bürgern weder in Impfzentren noch in Arztpraxen vor.

Hierbei verstieß das 2G-Regime gegen Art. 7 Satz 1 des UN-Zivilpaktes (ICCPR), weil kein Zwang oder Sanktionen gegen diejenigen Bürger erfolgen durfte, die sich dem medizinischen Versuch verweigerten. Dabei ist es ohne Belang, warum Menschen sich dieser medizinischen Behandlung verweigert haben. Sie durften weder dazu gedrängt, noch mit einer Drohung oder einer Sanktion dazu genötigt werden, oder bei Verweigerung an der Teilnahme mit Ausschluss bestraft werden. Es gebietet deren Menschenrecht. In diesem Falle kommt auch § 7 Abs. 1 VStGB und Art. 7 Römisches Statut zum Tragen.

Zur Verdeutlichung des Verbotes aus dem UN-Zivilpakt:

Artikel 7

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

Abrufbar unter: institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICCPR/ICCPR_Pakt.pdf

Das 2G-Regime aber führte genau diesen Zwang und diese Erniedrigung aus. Wer sich weigerte, sich „impfen“ zu lassen, wurde mit 2G-Regeln aus der Öffentlichkeit ausgeschlossen, damit gedemütigt, isoliert, kriminalisiert (als „Pandemietreiber“, die kein Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben hätten) und diskriminiert.

Zudem wurden die Betroffenen, ob impfwillig oder nicht, gerade eben nicht darüber informiert, dass sie sich an einem medizinischen Versuch mit einem bedingt zugelassenen Arzneimittel beteiligen. Sie wurden auch nicht über die Risiken aufgeklärt. Sie hatten keine freie Wahl zu einer medizinischen Behandlung mit informeller Selbstbestimmung.

Im Gegenteil. Sie wurden im Unwissen der Tatsachen gehalten und mit Zwang, Drohungen und Sanktionen förmlich ins Impfzentrum gejagt. Dort wurde ihnen ein Aufklärungsbogen vorgelegt, der weder die bedingte Zulassung und die daraus resultierenden Konsequenzen erwähnte, noch im Ansatz die schweren und den Behörden schon bekannten Nebenwirkungen, noch die Inhaltsstoffe der Injektion selbst und erst recht nicht deren Wirkungsweise oder die Merkmale des Gentechproduktes abbildete. Hierbei wurde das informelle Selbstbestimmungsrecht einer vollständigen Aufklärung bei einer medizinischen Behandlung nach dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 2 a.) GRCh der Menschen grob missachtet.

11. Das EuG und die fehlende Rechtsgrundlage für das 2G-Regime

Wir verweisen hierbei auf die Urteile des EuG:

  • Az. T-96/21 (BioNTech) vom 09.11.2021
  • Az. T-136/21 (Moderna) vom 09.11.2021
  • Az. T-165/21 (AstraZeneca) Vom 09.11.2021

Zitat aus dem Urteil vom 9. November 2021, Az: T 96/21, Comirnaty.

Rn. 2: … gab der Ausschuss für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) (…) sein Gutachten ab und empfahl die bedingte Zulassung … Infolge dieses Gutachtens erließ die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss /…) über die Erteilung einer bedingten Zulassung“

Diese Aussage findet man ebenfalls im Beschluss vom Moderna und AstraZeneca in der Rn.2.

Außerdem wird in allen drei Beschlüssen mitgeteilt:

Im Übrigen hat die Kommission, als sie die Mitgliedstaaten aufforderte, die Impfung zu beschleunigen, mit der Mitteilung (…) ein Instrument verwendet, das weder unmittelbar noch mittelbar eine Impfpflicht begründet, so dass sie keine Rechtswirkung entfaltet …

(BioNTech: Az. T-96/21 vom 25.11.21, siehe Rn. 51, Moderna: Az. T-136/21 vom 25.11.2021, siehe Rn.50, AstraZeneca: Az. T-165/21 vom 25.11.2021, siehe Rn.50)

Sie sind abrufbar wie folgt:

2G-Regime und der Lockdown waren völkerrechtswidrig und EU-rechtswidrig

Das Völkerrecht verbietet das Aussetzen der kulturellen Teilhabe.

Die bedingte Zulassung der EU Nr. 507/2006 verbietet das Verheimlichen der Merkmale eines medizinischen Versuches und erst recht eine mittelbare einrichtungsbezogene Impfpflicht für die Kultur. 2G war zudem für die Weitergabe einer Infektion geeignet, weil die sogenannten „Corona-Impfstoffe“ keinen Infektionsschutz bieten. Außerdem wurde von vornherein mit schweren Nebenwirkungen gerechnet. All das war der Bundesregierung und damit auch den Landesregierungen bekannt. Künstler dürfen sich dagegen verwehren, durch den Staat zu einem Testimonial der Pharmaindustrie machen zu lassen, indem es sein eigenes Publikum klassifiziert und diskriminiert. Ich halte daher das 2G-Regime mit all seinen gesellschaftlichen und psychoszialen Folgen für ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Quelle: Live-Stream Landtag-Brandenburg

(Auszug von RSS-Feed)

Russen raus! Sonst werden Gelder gestrichen: EU-Kommission erpresst internationale Kunstausstellung


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Cancel Culture auf höchster Ebene: Die EU-Kommission fordert von der Biennale in Venedig, dass sie Künstler aus Russland ausschließt – andernfalls könnten der Kunstausstellung die EU-Förderungen gestrichen werden. Das ist ein Einriff in die Kunstfreiheit und ein Anschlag auf die Völkerverständigung, die durch solche internationalen Ausstellungen gefördert werden kann. Der Gipfel der Heuchelei: Die EU verbindet ihre Drohungen auch noch mit Phrasen zu „Vielfalt und Meinungsfreiheit“. Ein Kommentar von Tobias Riegel.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Die Europäische Kommission droht der alle zwei Jahre über mehrere Monate stattfindenden Biennale von Venedig mit dem Entzug ihrer Fördermittel, wie Medien berichten. Der Grund: Russland will erstmals seit 2022 wieder an der internationalen Kunstausstellung teilnehmen.

Nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine 2022 hatte die Biennale laut Medien Personen mit Verbindungen zur russischen Regierung von der Ausgabe ausgeschlossen. Ein generelles Länder-Verbot gab es nicht. Im Februar 2022 hatten die Kuratoren und Künstler des russischen Pavillons ihre Teilnahme aus Protest gegen den Krieg zurückgezogen, woraufhin der Pavillon geschlossen blieb. Für die Ausgabe im Jahr 2024 hatte Russland die Schlüssel seines Pavillons laut Medien an Bolivien übergeben, das dort eine eigene Beteiligung eingerichtet hatte.

In diesem Jahr soll das wieder anders sein: Biennale-Präsident Pietrangelo Buttafuoco hatte verkündet, dass Russland seinen Pavillon zum Beginn der Messe im Mai wiedereröffnen dürfe. Er hatte außerdem gesagt, er habe Menschen „aus allen Konfliktzonen eingeladen“, damit sie ihre Ansichten teilen. „Wir glauben, dass dort, wo es Kunst gibt, ein Dialog stattfindet“, so Buttafuoco gegenüber der Tageszeitung La Repubblica. In Venedig würden demnach unter vielen anderen Ländern Künstler aus Russland, der Ukraine und Belarus vertreten sein – und auch Künstler aus dem Iran, Israel und den USA sind angekündigt.

Die Organisatoren der Biennale hatten kürzlich in einer Stellungnahme erläutert, dass sich die Kunstmesse als „eine offene Institution“ verstehe. Zu den guten Grundsätzen heißt es dort:

Die Biennale von Venedig lehnt jegliche Form von Ausgrenzung oder Zensur von Kultur und Kunst ab. Wie die Stadt Venedig selbst ist auch die Biennale ein Ort des Dialogs, der Offenheit und der künstlerischen Freiheit, der die Verbindung zwischen Völkern und Kulturen fördert und die Hoffnung auf ein Ende von Konflikten und Leid nährt.

„Nicht vereinbar mit der kollektiven Reaktion der EU auf die brutale Aggression Russlands“

Gegen diese guten Grundsätze positioniert sich die EU-Kommission: In einer Stellungnahme verurteilt die Kommission die Zulassung Russlands „aufs Schärfste“. Die Kommission erklärte laut Medien, die Entscheidung der Biennale sei „nicht vereinbar mit der kollektiven Reaktion der EU auf die brutale Aggression Russlands“. Die EU verweist auch auf ihr Sanktionsregime:

Die Mitgliedstaaten, Institutionen und Organisationen müssen im Einklang mit den EU-Sanktionen handeln und es vermeiden, Einzelpersonen, die die Aggression des Kremls gegen die Ukraine aktiv unterstützt oder gerechtfertigt haben, eine Plattform zu bieten.“

Die EU-Kommission zögert dabei nicht, ihre Cancel Culture auch noch in Phrasen zu „Vielfalt und Meinungsfreiheit“ zu verpacken:

Kultur fördert und schützt demokratische Werte, fördert offenen Dialog, Vielfalt und Meinungsfreiheit und sollte niemals als Plattform für Propaganda genutzt werden.

Kleiner Einschub: Beim Kampfbegriff „Plattformen für Propaganda“ muss ich zunehmend auch an den Niedergang vieler deutscher Kultur-Events denken, die teils zu Plattformen für beinharte Kriegs- und Anti-Russland-Propaganda gemacht wurden, wie etwa der „Friedenspreis“ des deutschen Buchhandels, die Berlinale, die Leipziger Buchmesse, der Westfälische Friedenspreis oder der Karlspreis. Nicht anders sieht es mit internationalen Sportveranstaltungen aus, die auf westliches Betreiben hin durch Ausschlüsse einzelner Länder indirekt zu Waffen in geopolitischen Konflikten gemacht worden sind, etwa Olympia oder internationale Tennis-Begegnungen, wodurch deren völkerverständigendes Potenzial beschädigt wird. Auch viele andere Bühnen sollen für die politisch „Umstrittenen“ (oder wegen deren „falscher“ Herkunft) versperrt werden.

Die Drohungen der EU

Die Biennale soll nun gezwungen werden, einen zensierenden und die Völkerverständigung sabotierenden Weg des Ausschlusses aus geopolitischen Motiven einzuschlagen. Wie gesagt droht die EU mit der Anwendung des EU-Sanktionsregimes. Dazu kommt: Die EU-Förderung für die Biennale beläuft sich laut Medienberichten auf zwei Millionen Euro – die EU-Kommission droht konkret mit dem Entzug dieser Förderung:

Sollte die Fondazione Biennale ihre Entscheidung, die Teilnahme Russlands zuzulassen, fortsetzen, werden wir weitere Maßnahmen prüfen, einschließlich der Aussetzung oder Beendigung eines laufenden EU-Zuschusses an die Biennale Foundation.

Italiens Politik und die „völlig unabhängige“ Biennale

Auch die italienische Politik mischt sich in die Planungen der eigentlich „völlig unabhängigen“ Biennale ein, wie Medien berichten: Italiens Kulturminister Alessandro Giuli forderte die Biennale-Stiftung auf, jegliche Korrespondenz zwischen ihr und den russischen Behörden zur Teilnahme an der Kunstausstellung vorzulegen. Da drängt sich die Frage auf, ob er auch die Korrespondenz zum Beispiel mit israelischen oder US-amerikanischen Behörden einsehen will und ob auch die Künstler dieser Länder für die Politik ihrer Regierungen geradestehen sollen.

Giuli betonte zwar in einer Mitteilung, die Stiftung treffe ihre Entscheidungen „völlig unabhängig“ von der Regierung in Rom. Es werde jedoch derzeit „sorgfältig geprüft, ob die angekündigte russische Teilnahme mit den Verpflichtungen aus dem geltenden Sanktionsregime vereinbar“ sei. Hier wirken also schon die Drohungen der EU bezüglich des Sanktionsregimes.

Weitere innenpolitische Konflikte in Italien um die Biennale werden in diesem Artikel thematisiert. Weitere Proteste gegen die russische Teilnahme, etwa aus dem EU-Parlament, werden hier beschrieben.

taz: „Putins perfide Politik kehrt zurück auf die Weltbühne der Kunst“

Was sagen deutsche Medien? N-tv würde eine „Bestrafung“ der Präsentation von Kunst mit der „falschen“ Herkunft durch den Entzug von Geldern vermutlich begrüßen. Unter der Überschrift „Spionagedrehscheibe Biennale? Russland ist wohl wieder salonfähig“ wird dort behauptet:

Als wäre nichts. Als würde kein Krieg nur ein paar Hundert Kilometer entfernt toben. Als wäre letzten Endes nicht ganz Europa von Putins Allmachtsfantasien bedroht. Doch Kultur und Sport setzen sich mancherorts über alles hinweg, was der gesunde Menschenverstand gebietet.

Im vierten Jahr des Ukraine-Krieges schummelt sich Russland langsam, aber beständig, durchs Hintertürchen wieder in das normale Weltgeschehen hinein. Natürlich nicht ohne Verbündete aller Art.

Dieses Niveau ist dann selbst der ZEIT zu niedrig, Hanno Rauterberg fragt in diesem Artikel:

„Denn wenn es in den Foren der Kunst nicht gelingt, über alle Gegensätze hinweg ins Gespräch zu kommen, wo bitte sonst? Und wo sollte die Grenze des erforderlichen Wohlverhaltens verlaufen? Müssten am Ende nicht ebenso Saudi-Arabien, China, vielleicht sogar die USA wegen schwerer Menschenrechtsverstöße von der Biennale verbannt werden?

Die taz wiederum bescheinigt diesem Zeit-Autor, das „Thema zu verfehlen“, und befürchtet:

Putins perfide Politik kehrt zurück auf die Weltbühne der Kunst: Russlands Pavillon bei der Biennale di Venezia gibt sich dialogisch-völkerverbindend.“

Amis raus aus der Biennale? Nein!

Es gibt auch aktuelle Forderungen, bei der kommenden Biennale israelische Künstler auszuschließen, was ich ebenfalls ablehne. Und wenn man der falschen und destruktiven Logik der politischen Ausschlüsse von internationalen Kultur- oder Sportveranstaltungen folgen würde und die gleichen Standards für die Künstler/Sportler aller Länder gelten würden, dann müssten selbstverständlich US-Künstler/Sportler als erstes ausgeschlossen werden: Die USA sind seit dem Zweiten Weltkrieg die Macht, die mit Abstand die meisten Menschenrechtsverletzungen begangen hat, keine Armee hat seither so viele Menschen ermordet wie die US-Armee.

Trotzdem würde ich mich immer auch gegen einen Ausschluss US-amerikanischer oder israelischer Künstler und Sportler von internationalen Veranstaltungen einsetzen. Künstler und Sportler aller Nationen müssen bei solchen Treffen teilnehmen dürfen, übrigens auch ohne vorher mit ihren „umstrittenen“ Heimatländern öffentlich „gebrochen“ zu haben. Alles andere ist Heuchelei und beschädigt das völkerverständigende Potenzial solcher Treffen.

Die Haltung der Biennale-Macher ist darum zu loben – das sollte Schule machen, denn oft genug ist festzustellen, dass Cancel Culture auch von der Unterwürfigkeit mancher Organisatoren lebt.

Titelbild: Lebedko Inna / Shutterstock

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Lisa Fitz – Dreckschleuder Militär – Rede für den Frieden

18. März 2026 um 12:00

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Freunde, ich hab’ eine gute Nachricht: Die größte CO₂-Schleuder der Welt fährt nicht durch eure Straßen. Sie hat keinen SUV. Sie hat Flugzeugträger. Das Militär. Das Pentagon allein verbrennt schon mehr Öl als Portugal – nur ohne Strandurlaub und Portwein. Wenn das Pentagon ein Land wär, da hätt’s beim Weltklimagipfel einen VIP-Platz neben China. Mit Namensschild. Dort würde es sitzen und sagen: „Wir sind nicht Teil des Problems – wir sichern nur das Problem.“ Das Militär ist der einzige Veganer, der heimlich Steaks grillt. Aber darüber redet keiner. Warum nicht? Weil Militäremissionen von Klimaverträgen ausgenommen sind. Von Lisa Fitz.

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Die nächsten Auftritts-Termine und das aktuelle Programm von Lisa Fitz erfahren Sie stets auf der Website lisa-fitz.de.

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Rio Reiser und die DDR

14. März 2026 um 12:00

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Rio Reiser, der legendäre Sänger der Band „Ton Steine Scherben“, gab 1988 zwei denkwürdige Konzerte in der DDR. Auf Einladung der Freien Deutschen Jugend (FDJ) spielte er in der Ostberliner Werner-Seelenbinder-Halle, das DDR-Fernsehen sendete damals sogar einen Mitschnitt. Gespielt wurden unter anderem seine Songs „Alles Lüge“, „König von Deutschland“, „Junimond“ und „Zauberland“. Wie Reisers Bruder Gert Möbius berichtet, war die einzige Auflage der FDJ gewesen, nicht das Stück „Keine Macht für niemand“ zu spielen. Dirk Engelhardt sprach über diese Episode, aber auch darüber, was Reiser wohl heute zu den kriegsbegeisterten Grünen sagen würde, mit Gert Möbius, Leo Schröder und Christian Günther.

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Rio Reiser war im Jahr 1976 von der Stasi als Fluchthelfer verdächtigt und sieben Jahre lang überwacht worden. Verdächtig wurde er für die „Firma“, als er von West-Berlin nach Lauenburg reiste. Nach dem Mauerfall trat Reiser der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) bei und unterstützte deren Wahlkampf. Sein Engagement, einschließlich der Nutzung seines Hits „König von Deutschland“, gesungen von einem Kinderchor als Wahlkampfsong der PDS, führte allerdings zu Kritik und Boykotten bei Radiosendern.

Dana Golombek und Frank Leo Schröder haben sich in das Gedankengut und die Gefühlswelt von Rio Reiser versetzt und eine Art Hommage an Rio Reiser mit dem Namen „Irrlichter“ geschaffen. Sie spielen sie zusammen mit dem Pianisten und Sänger Kai Dannowski und touren damit durch ganz Deutschland.

Dirk Engelhardt sprach mit Gert Möbius, Leo Schröder und Christian Günther, der in Eberswalde das Café Kleinschmidt betreibt und ausgewiesener Fan von Ton Steine Scherben ist. Hier folgt das Interview:

Welche Wirkung hatten die beiden Konzerte von Rio Reiser 1988 in Ost-Berlin auf die DDR-Bürger (vor allem auf das Publikum)?

Gert Möbius: Dieses Konzert in der Werner-Seelenbinder-Halle war sicher eines der besten Livekonzerte meines Bruders. Bei dem Song „Der Traum ist aus“ brach im Publikum fast ein Chaos aus, nämlich bei der Frage von Rio, wo wohl der von ihm beschriebene Traum Wirklichkeit wäre, und er auch gleich die Antwort mitlieferte – dieses Land ist es nicht! Da rastete das Publikum aus, sie schrien, klatschen und sangen laut mit. Diese Passage ist auch kongenial im Bühnenstück „Irrlichter“ verarbeitet worden.

Christian Günther: Ich kenne als 1978 Geborener nur das erst nach Rios Tod von Gert Möbius veröffentlichte Live-Album. Es ist in der Tat nicht nur ein historisches Dokument, sondern ein sagenhaft intensiver und atmosphärischer Mitschnitt. Ein enger, etwas älterer Freund von mir war damals in der Seelenbinder-Halle dabei und hat noch heute leuchtende Augen, wenn er von den Eindrücken an dem Abend berichtet. Auf der ersten „Irrlichter“-Tour habe ich einige Menschen kennengelernt, die das Glück hatten, eines der beiden Konzerte damals zu erleben. Ihre Beschreibungen gleichen sich wie abgesprochen. Rios radikale Liebe für Menschen und seine ebenso radikale Wut gegen jeglichen Machtmissbrauch – Ost wie West – hat die Menschen offenbar überwältigt.
 
Was ist bekannt aus der Stasi-Beobachtung von Rio Reiser?

Gert Möbius: Ich kenne keine Beobachtungen der Stasi. Was nicht heißt, dass es sie nicht gegeben haben wird.

Christian Günther: Es ist absolut davon auszugehen, dass Rio Reiser mindestens während des DDR-Aufenthalts komplett überwacht wurde. Das gilt uneingeschränkt für jeden „West-Künstler“, der in der DDR konzertieren durfte.

Wie war das persönliche Verhältnis von Rio Reiser zu DDR-Musikern? Welche waren es vor allem?

Gert Möbius: Er hatte ein sehr gutes Verhältnis zu Musikern aus der DDR, zum Beispiel zu Lutz Kerschowski. Der baute, nach Rios Tod, mit mir das Rio-Reiser-Archiv auf.
 
Wie entwickelte sich das Verhältnis von Rio Reiser zur PDS?

Gert Möbius: Rio verstand sich sehr gut mit Gregor Gysi, menschlich und politisch.

Frank Leo Schröder: Schlecht! Rio empfand sich zunehmend als Vorzeigekünstler und wurde inhaltlich nicht involviert.

Welche linken politischen (oder auch andere) Kräfte berufen sich heute auf Rio Reiser?

Gert Möbius: Da gibt es nun wirklich sehr viele, in Ost wie West.

Frank Leo Schröder: Da fällt mir natürlich sofort Claudia Roth ein, die durch ihre frühere Tätigkeit einen Bezug zu den Scherben hat. Insgesamt bezieht sich die linke Szene gerne auf Songs wie „Rauchhaus“, „Keine Macht für Niemand“ und so weiter, blendet aber Rios Solokarriere aus, also seine letzten zehn Lebensjahre. Ich selbst, als freiheitsliebender Mensch, beziehe mich ebenfalls auf Rios Werk. Zumal diese Begrifflichkeiten wie „links“ und „rechts“ völlig außer Kontrolle geraten sind. Rios Parteieintritt in die PDS wäre heutzutage nur mit einem Parteieintritt in das BSW oder die AfD zu vergleichen.

Christian Günther: Man sollte nicht vergessen, dass Willy Brandt Bundeskanzler gewesen ist, als Ton Steine Scherben sich formierten und Songs wie „Keine Macht für niemand!“, „Der Traum ist aus“ oder „Macht kaputt was Euch kaputt macht“ entstanden – unter der linkesten Regierung, die Deutschland nach 1949 bis dato hatte! Die politische Linke sollte sich also sehr davor hüten, Rio Reiser posthum für sich zu vereinnahmen. Ebenso die Grünen! Ich empfinde es als unredlich, dass insbesondere Claudia Roth keine Gelegenheit auslässt – auf ihren Social-Media-Kanälen, in Interviews und leider auch bei ihrer unsäglichen Rede anlässlich Rio Reisers 75. Geburtstag in der Volksbühne -, Rio als Verbündeten zu inszenieren. Gerade bei dem kriegspolitischen Wähler-Verrat der Grünen habe ich den begründeten Verdacht, dass Rio 2026 mit den Grünen eher gründlich fertig wäre. Wir wissen es nicht. Was wir wissen, ist, dass er zeitlebens gegen jede Freiheitsbeschränkung Sturm lief und gegen jede Politik, die Menschen per Gesetz zu etwas zwingen wollte, was ihnen nicht entsprach.

Welche seiner Songs wurden in der DDR zensiert?

Gert Möbius: Bei dem Konzert in der Werner-Seelenbinder-Halle durfte er nicht „Keine Macht für Niemand“ singen. Auch „Der Traum ist aus“ wurde aus dem TV-Mitschnitt herausgeschnitten. Für die posthume Veröffentlichung des Live-Albums dieser Konzerte konnten wir es aber verwenden, auch für die noch spätere DVD des Konzerts. Das Filmmaterial war da – gesendet wurde es im Fernsehen der DDR aber 1988 nicht.

Frank Leo Schröder: „Der Traum ist aus“ wurde beim Konzert in der Seelenbinder-Halle zensiert. Angeblich wegen technischer Mängel kam der Song nicht bei der Ausstrahlung des Konzerts im DDR-Fernsehen.

Christian Günther: Rio Reiser fand im Radio und TV der DDR eigentlich nicht statt. Insofern sind seine Konzerte in der Seelenbinder-Halle rückblickend eine Sensation. Die jungen Leute kannten ihn, weil seine Platten überspielt in die DDR geschmuggelt wurden und man nicht kontrollieren konnte, dass „West-Radio“ gehört wurde. Erst 1989 erschien eine Lizenz-Pressung im Rahmen der „Amiga Quartett“-Serie mit vier Songs von Rio Reiser in der DDR. Das war alles, was es offiziell von ihm in der DDR gab, kurz vor ihrem politischen Kollaps.

Wurden seine Songs in der DDR anders interpretiert als in Westdeutschland?

Gert Möbius: Ist mir nicht bekannt.

Christian Günther: Mein Eindruck ist, dass Rio in beiden deutschen Staaten vor allem missverstanden wurde. Fast alles, was ihm politisch ausgelegt wurde, meinte er vorrangig zwischenmenschlich. Keine Macht für NIEMAND – das meinte er wörtlich, so plakativ der Satz auch klingen mag.

Titelbild: Screenshot/Peters Pop-Show

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