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Fahnenflucht: Die Dämme brechen


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Deutschland bereitet sich darauf vor, ein Land im Krieg zu werden. Militärisch und wirtschaftlich soll die Republik Kriegstüchtigkeit beweisen. An Ostern berichtete die Frankfurter Rundschau, dass im neuen Wehrgesetz eine Regel vorgesehen ist, nach der Männer im Alter zwischen 17 und 45 Jahren bei längeren Auslandsaufenthalten eine Genehmigung benötigen. Gerade forderte der CDU-Politiker Thomas Röwekamp eine Wehrübungspflicht für Reservisten. Die Meldungen reihen sich an eine lange Kette aus Nachrichten, die verdeutlichen: Das politische Großprojekt Kriegstüchtigkeit ist voll am Laufen. Von der Wiedereinführung der Wehrpflicht ist längst die Rede. Sollte es soweit kommen, dann wird es auch um Zwang gehen. Ein Begriff taucht auf, der wie aus einer längst vergangenen Zeit klingt: Fahnenflucht. Bereits kurz vor Weihnachten 2023 lautete die Überschrift eines FAZ-Kommentars in Bezug auf wehrpflichtige Ukrainer: „Kein Recht auf Fahnenflucht“. In seinem Buch „Kriegstüchtig – Deutschlands Mobilmachung an der Heimatfront, hat sich Marcus Klöckner über den Begriff Fahnenflucht Gedanken gemacht. Wir veröffentlichen das Kapitel.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Wie wird Deutschland mit seinen Soldaten, mit seinen Söhnen und Töchtern und Müttern und Vätern umgehen, die sich dem Töten und Abschlachten auf den Schlachtfeldern entziehen wollen? Wie wird es sein, wenn die Kriegstüchtigkeit nicht mehr nur auf Trainingsebene verstanden wird, sondern wenn tatsächlich Krieg ausbrechen sollte und Marschbefehle auf die Küchentische der Familien flattern? Wie wird es mit dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aussehen? Das sind sehr unangenehme Fragen. Leider ist es dringend geboten, über einen Begriff zu sprechen, der verstaubt, alt, aber auch irgendwie seltsam klingt: Fahnenflucht. Fahnenflucht? Es gibt vieles, was wir Menschen und Bürger unter den Teppich kehren können. Aber diesen Dreck, den die »Zeitenwende« aufwirbelt, der sollte nicht ignoriert werden. Das ist ohnehin bereits so viel, der Dreck der Zeitenwende würde nicht unter den größten Teppich in Deutschland passen.

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Manche Begriffe erzählen uns Geschichten, wie es ein Roman auf hunderten von Seiten nicht besser könnte. Ganze Dramen lassen sich in ihnen entdecken. Fahnenflucht, das ist so ein Begriff – der vor allem von Dramen einer längst vergangenen Zeit erzählt. Und so entsteht leicht der Eindruck, als sei der Begriff in der Vergangenheit verwurzelt; als würde er uns nicht mehr tangieren. Doch das täuscht. Er könnte bald für viele in Deutschland wieder sehr aktuell werden. »Kein Recht auf Fahnenflucht« – unter dieser Überschrift veröffentlichte die FAZ ein paar Tage vor Weihnachten 2023 einen Kommentar. Der Redakteur Reinhard Müller fokussierte auf die Ukrainer, die vor dem Wehrdienst nach Deutschland geflüchtet sind. Zunächst ein paar grundsätzliche Gedanken.

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In den Begriff Fahnenflucht ist ein monströses Denken eingeschrieben, das uns tief in jene Bereiche führt, wo Unmenschlichkeit und Grausamkeit auf der Lauer liegen. Eine einfache Betrachtung des Begriffs gibt darüber noch keinen Aufschluss. Im Gegenteil: Dieser so deutsche Begriff, der die Hauptwörter Fahne und Flucht zusammenbringt, hat, naiv betrachtet, etwas Komisches an sich. Fast ließe sich der Begriff mit einer Klamotte in Verbindung bringen, wo menschliche Verhaltensweisen bis ins Groteske überzeichnet werden. Fahnenflucht – wie kann ein Mensch vor einer Fahne flüchten? Also vor einem Stück Stoff? Vor einem Lappen? Flucht ist ein Verhalten, das mit Angst, ja: mit großer Angst einhergeht. Naiv betrachtet ließe sich leicht annehmen, dass doch nur ein Narr vor einem Stück Stoff vor Angst getrieben flüchten würde. Die Realität ist leider eine andere. Von diesem Stück Stoff, das als Fahne bezeichnet wird, ist in der Vergangenheit immer wieder große Gefahr ausgegangen. Menschen sind vor der Fahne, oder genauer: vor dem, was hinter ihr steht, geflüchtet, weil tatsächlich ihr Leben in großer Gefahr war. Wer sich den Begriff Fahnenflucht genauer anschaut, sieht einen Abgrund an Monstrosität. Leid, Todesangst, Tod, Mord – das steckt in ihm.

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Die Soldaten flüchten nämlich vor einer tief in die Fahne eingeschriebenen Gewalt. Es ist die Gewalt der Staatsmacht über die Bürger. Die Fahne war und ist schon immer mehr gewesen als nur ein Lappen. Die Fahne ist ein Symbol. Ein Symbol, das für ein jeweiliges Land, aber auch seinen Staat steht. In diesem Symbol verdichtet sich ein ganzer Komplex an Zuschreibungen, Gedanken und Wahrnehmung, staatlichen Strukturen, Denkweisen, Handlungen und konnotativen Einlagerungen. Die Fahne ist wahrzunehmen als Symbol für das Heimatland. Für die »Mutter Erde«, wo man geboren wurde, wo man hingehört, zu der man sich zugehörig fühlt. Die Fahne wird auf der eher patriotischen Ebene positiv und mit viel heimatverbundener Liebe betrachtet. Die Fahne – sie symbolisiert unser Land, unsere Werte, unsere Identität. Und wenn so eine Fahne, so ein Symbol, so positiv aufgeladen ist, so verstanden wird, dann lässt sich leicht ausrechnen, wie »man« zu so einem Symbol »zu stehen hat«. Sie verdient Anerkennung. Sie verdient Achtung. Sie verdient Respekt. Die Fahne hisst man, also hängt sie hoch, damit sie schon aus der Weite zu erkennen ist. Ein Soldat schwört seinen Fahneneid. Ein Soldat salutiert vor der Fahne – und damit natürlich auch vor seinem Land, vor all dem Guten, wofür sein Land steht. Die Fahne beschmutzt man folglich nicht, weder im physischen, direkten noch im übertragenen Sinne – etwa mit Worten oder Gedanken. Die Fahne sollte kein Mensch mit Achtung gegenüber seinem Land »entehren«. Und, selbstredend, kein anständiger Mensch würde gar vor seiner Fahne flüchten. Schließlich, gerade doch in den dunkelsten Stunden eines Landes, wo Krieg herrscht, wo es darum geht zu kämpfen, das Land zu schützen, hat doch ein jeder aufrichtige Bürger die Pflicht, zu dieser Fahne, zu diesem Land zu stehen.

All das sind Ansichten, Vorstellungen und Zuschreibungen, die mitunter sehr tief bei einem Teil der Bürger verankert sind.

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Doch dann ist da auch der Staat. Dieses Gebilde, das sich mit seinen Strukturen, mit seinen Regeln, mit seinen Gesetzen, mit seinen Forderungen und Ansprüchen in die Fahne legt. Ohne an dieser Stelle in die Geschichte des Staatswesens einzutauchen und darüber zu sprechen, was eigentlich ein Staat im Detail ist, wie er sich konstituiert, wie er ausgeformt wird und sich weiter entwickelt: Das Land bzw. der Staat sowie die Vorstellungen, die wir von beiden haben oder haben sollen, spiegeln sich in den Landesfahnen dieser Welt wider. Das Elend ist vorprogrammiert. Positive Attributionen und negative Herrschaft verbinden sich. Sie werden zu einem sehr machtvollen, manipulativen Instrument, das sich gegen den Menschen richtet, der sich nicht einer Fahne, sondern seinem freien Willen in Verpflichtung sieht.

Auch wenn der Begriff Fahnenflucht alt und verstaubt anmutet: Er existiert. Er wurde nicht etwa mit den Schrecken des Zweiten Weltkrieges abgeschafft.

»Fahnenflucht ist in Deutschland nach § 16 Wehrstrafgesetz (WStG) strafbar. Schutzgut des Straftatbestandes ist die Schlagkraft der Truppe. Danach wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen. Bereits der Versuch der Fahnenflucht ist strafbar.«

Um zu verstehen, was hier steht, gilt es, sich zunächst das Warum vor Augen zu führen. Warum betrachtet es der Staat in Form des Wehrstrafgesetzes als strafbar, Fahnenflucht zu begehen?

Die Antwort liegt auf der Hand: Wenn ein Soldat seine Truppe verlässt, wird deren Schlagkraft gemindert. Je schwieriger die Lage ist, etwa bei einem Krieg, bei einer direkten Konfrontation mit feindlichen Truppen an der Front, umso weitreichender kann Fahnenflucht sein. Ein Fahnenflüchtiger mag in vielen Situationen zwar nicht wirklich die Effektivität seines Regiments vor Ort schwächen, andererseits: Wenn hier nicht sofort hart bestraft wird, dann kommen vielleicht noch mehr Soldaten auf die Idee, Fahnenflucht zu begehen. Und, je nach Situation, je nach Kampfstärke, wird die Truppe tatsächlich geschwächt, vielleicht bis zu einem Punkt, wo der Feind sie schlagen kann. Anders gesagt: Der Fahnenflüchtige kann also, entsprechend der Situation, seine Kameraden durch seine Flucht gefährden. Deshalb wird Fahnenflucht in wohl jeder Armee auf dieser Welt mehr oder weniger hart bestraft.

Die Bestrafung der Fahnenflucht richtet ihren Fokus zwar stark auf die konkret-abstrakte verminderte Schlagkräftigkeit einer Armee, aber sie baut ihre gesellschaftliche Akzeptanz oder den fehlenden gesellschaftlichen Widerspruch vor allem auf eine verlogene, böstäuschende Moral und verquere Vorstellungen von Richtig und Falsch. Viele Staaten auf dieser Welt maßen sich an, über einen Soldaten, das heißt eben auch: einen Menschen!, eine solche Gewalt auszuüben, die ihn, wenn es hart auf hart kommt, dazu zwingt, gegen seinen ausdrücklichen Willen zu kämpfen und gegebenenfalls auch zu töten.

Die rechtliche Legitimation, um Fahnenflucht zu bestrafen, zieht der Staat in Deutschland formal aus dem Wehrstrafgesetz, aber die moralische Legitimation erfolgt über die Vorstellung, dass in seiner Grundsätzlichkeit, aber erst recht in einer Krisensituation, der Soldat kämpfen muss. Weiter vorne im Buch ist thematisiert, was der »Dienst am Vaterland« auch bedeuten kann oder faktisch bedeutet, wenn die schönen Sonntagsreden der Realität weichen, nämlich: die Aufgabe des eigenen Willens und die Unterwerfung unter die Autorität der Armee.

Im Umgang des Staates mit Fahnenflüchtigen zeigt sich, was die formale Unterwerfung des eigenen Willens bedeuten kann. Sie heißt, auch wenn sich plötzlich der Wille bemerkbar macht, nicht in einen Krieg einzutreten, nicht an die Front zu fahren, nicht gegen den als Feind bestimmten Gegner zu kämpfen, es trotzdem zu machen. Machen zu müssen! Denn das sieht die Unterwerfung, das sieht die Pflicht, das sieht das Gesetz vor. Der Soldat muss eben kämpfen. Er muss töten (wenn nicht morden, auch wenn es natürlich nicht so genannt werden soll). Und er muss bereit sein, sich töten zu lassen. Davon kann ausgegangen werden. All der schönen Sonntagsreden und den eigentlich im Recht festgehaltenen Ausnahmen zum Trotz: Wenn es knallt, wird Befehl Befehl sein.

In Deutschland gilt zwar: »Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz« (Artikel Art. 4, Abs. 3 Grundgesetz). Und:

»Auch ein Soldat auf Zeit hat noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen.«

Doch wie wird das im Kriegsfalle sein? Wie tragfähig und widerstandsfähig wird das Papier sein, auf dem die Kriegsdienstverweigerung steht? Gesetze können geändert werden. Auch das Grundgesetz.

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Soldat sein zu müssen, widerspricht elementar jenen hehren Grundsätzen, die wir als Menschen und Bürger in einer Demokratie verinnerlicht haben sollten. So wie kein Mensch einen anderen Menschen zwingen kann, ihn zu lieben, so kann auch keiner einen anderen zwingen, für ihn zu kämpfen. Staaten maßen sich diese Macht an. In Deutschland ist das Strafmaß von heute für Fahnenflucht von bis zu fünf Jahren Gefängnis noch als »milde« zu betrachten, wenn man sich vor Augen hält, wie während des Zweiten Weltkrieges Fahnenflucht in der Praxis zum Teil bestraft wurde. Auf Fahnenflucht stand die Todesstrafe. Das war also der maximale Druck. Entweder bleibt der Soldat auf Gedeih und Verderb bei seiner Einheit oder er wird exekutiert. Das Monströse wird sichtbar.

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Das Folgende erzähle ich aus meiner Erinnerung. Es geht um einen alten Soldaten der Wehrmacht, der zu einem Jahrestag der Landung der Alliierten in der Normandie von einem Radiosender interviewt wurde. Wenn ich mich richtig erinnere, war es zum 75. Jahrestag.

Als der Beitrag mit dem ehemaligen Soldaten gesendet wurde, wollte ich zuerst einen anderen Sender aufrufen, weil mich das Thema nicht sonderlich interessierte. Aus irgendeinem Grund habe ich dennoch weitergehört und dann etwas sehr Bewegendes miterlebt. Manches ist klar in meiner Erinnerung sichtbar, manches verschwommen, manches vergessen. Aber die Geschichte kann trotz der Unschärfen auch so kurz nacherzählt werden. Dieser alte Mann, er war, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, in seinen 90er Jahren, erzählte vom Krieg, von der Schlussphase und auch etwas von seinem Leben. Seine Worte ließen den Zuhörer erkennen, dass er trotz des hohen Alters über einen klaren Blick und Verstand verfügte. An irgendeiner Stelle erzählte er hörbar emotional, dass es da etwas gibt, was er sich nicht verzeihen könne. Er tat etwas, wovon er spürte, dass es falsch war. Aber was damals getan werden musste. Es ging um Deserteure. Ich weiß nicht mehr, ob er von einem oder von mehreren sprach. Aber mindestens einer seiner Kameraden war geflüchtet. Nach der Ergreifung und Festnahme des oder der Deserteure wurde kurzer Prozess gemacht. Der Befehl zur Exekution wurde erteilt. Der alte Mann war einer der Auserwählten, die das Todesurteil vollstrecken sollten. Anlegen, zielen, abdrücken. Er tat, was ihm befohlen wurde. Mir sind die Stimme und die Art, wie der alte Mann schluchzend von dieser Begebenheit erzählte, noch gut im Ohr. Er sagte zum Ende seiner Ausführungen, dass das damals so war. Das sagte er aber nicht auf eine Weise, als wollte er sein Handeln rechtfertigen. Vielmehr lag eine tiefe Verzweiflung in seiner Stimme und seinen Worten.

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In Deutschland ist es leider seit langem so: Wer denkt, noch tiefer könnten Politik und Journalismus nicht sinken, den belehrt das gut harmonisierende Zweigespann kurze Zeit darauf eines Besseren.

Einerseits spielen sich Journalismus und Politik als die »Helfer« der Ukraine auf, denen einzig und allein das Wohl der Ukrainer am Herzen liege. Andererseits sind von Medien und Journalisten Aussagen zu hören, die fassungslos machen. Da wollen Ukrainer nicht die Waffe in die Hand nehmen, sie wollen nicht töten oder den Kriegstod sterben und flüchten nach Deutschland. Anstatt diese Menschen hier in Ruhe leben zu lassen, versetzen Medien und Politik sie in Angst und Schrecken. Versetzen wir uns in die Lage von Menschen, die vor dem Krieg flüchten. Wir sehen uns einer Situation ausgesetzt, in der wir das Leben unserer Familie und unser eigenes Leben existenziell bedroht sehen. Wir sehen uns zur Flucht genötigt. Aus Gewissensgründen lehnen wir es ab, mit der Waffe auf den Feind zu schießen. Wir flüchten. Wir lassen unsere Heimat und nahezu alle unsere Habseligkeiten zurück. Wir flüchten also in ein Land, in das wir die Hoffnung setzen, dass es uns Schutz gewährt. Wir wollen in Ruhe und Frieden leben. Doch benötigt unser Heimatland immer mehr Soldaten. Die Politik lässt verkünden, dass sie die Geflüchteten zurückhaben möchte, damit sie als Soldaten in den Krieg geschickt werden können. Wir hören das mit Entsetzen. Aber haben die Hoffnung, dass der Schutz hier in diesem Land, wo wir Geflüchteten unterkommen, hält. Doch dann bröckelt die Schutzmauer. Schließlich ist da: die FAZ.

»Kein Recht auf Fahnenflucht« lautet, wie eingangs schon angesprochen, die Überschrift eines FAZ-Kommentars. Der Tenor: Wehrfähige Ukrainer müssen ihrem Land »helfen«. Kurzum: Ab mit ihnen in ihre »Heimat« oder genauer: An die Front!

An die intellektuelle Schlichtheit in den Kommentaren unserer »Leitmedien« hat man sich ja längst gewöhnt. Wie groß allerdings das Maß an Empathielosigkeit ist, kam erst so richtig in der Coronazeit zum Vorschein. Und wird nun weiter unter Beweis gestellt. In der Sinnwelt des Kommentars verkommt der Wert des einzelnen Menschen zur Bedeutungslosigkeit.

FAZ-Redakteur Müller schreibt:

»Am Anfang des Krieges war es Männern im wehrfähigen Alter untersagt, das Land zu verlassen. Gleichwohl befinden sich mittlerweile offenbar Hunderttausende außer Landes, viele davon in Deutschland. Sosehr man das im Einzelfall nachvollziehen kann: Das ist weder im Interesse der Ukraine noch Deutschlands. Wenn man den Kampf gegen Putins Russland, der die Auslöschung der Ukraine zum erklärten Ziel hat, für gerechtfertigt und gerecht hält – und ist das nicht der klassische Fall des gerechten Krieges? –, dann muss Deutschland ein sicherer Hafen für Schutzbedürftige sein – aber nicht für wehrpflichtige Männer, die sich ihrer Pflicht entziehen.«

Der Wert und die Würde des einzelnen ukrainischen Mannes, der, wie jeder Mensch, ein ureigenes Recht auf Willens- und Gewissensfreiheit haben muss und darf – weggestrichen mit ein paar Zeilen, die in ihrer Eindimensionalität nur noch von ihrer emotionalen Kälte übertroffen werden. So stellt man sich den eiskalten technokratischen Blick vor. Der Mensch wird zum »Ding«, zum »Objekt« degradiert, das gefälligst zu tun hat, was seine »Pflicht« ist, nämlich zu funktionieren, und jenen Dienst, den sein Besitzer von ihm erwartet, erfüllt. Und wenn »das Ding« Mensch eben für den Zweck des größeren Ganzen an der Front eingesetzt und dort sein Körper auseinandergesprengt wird: Dann ist dem eben so. Haben nicht wir alle Opfer zu bringen? Der Zynismus springt dem Leser schon förmlich aus der Überschrift ins Gesicht.

Zwar heißt es einschränkend in dem zitierten Passus, dass sich die Flucht vor dem Wehrdienst »im Einzelfall« ja nachvollziehen lasse: Aber die Gesamtausrichtung des Kommentars lässt erahnen, dass es sich bei der Aussage eher um eine Art taktisches Zugeständnis handelt, um etwas Empathie zu simulieren. Die Aussage kann als »falscher Fuffziger« verstanden werden. Ich kann nicht als Autor einem Menschen ins Gesicht sagen, dass ich Verständnis für seine Flucht habe, um dann der Öffentlichkeit mitzuteilen, dass es »kein Recht auf Fahnenflucht« gibt. Einerseits die Hand auf die Schulter des Geflüchteten legen und andererseits die Geflüchteten mit Worten in Richtung Front treiben? Oh ja! Tief sind die Tiefpunkte in der deutschen Presse.

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein in den Kriegsdienst geschickter Ukrainer schwer verletzt oder getötet wird, ist real. Umso bizarrer wirkt ein Kommentar, in dem ein Redakteur aus sicherer Umgebung die Auffassung vertritt, »Kiew kämpft einen Kampf ums Überleben gegen den russischen Aggressor – dazu braucht es jeden. Auch hier muss Deutschland helfen.«

Nach Ansicht Müllers sei es nur »konsequent, dass alle, die der Wehrpflicht unterliegen, nun herangezogen werden sollen, um ihrem Land im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu dienen«.

Wo sind hier der Wert und die Würde des einzelnen Ukrainers? Unter die Räder der Schreibtischstrategien sind sie geraten.

Erinnern wir uns an Immanuel Kant. In Bezug auf den Wert und die Würde des singulären menschlichen Lebens heißt es bei der Bundeszentrale für politische Bildung:

»Dinge sind wertvoll, wenn wir sie brauchen können. Schuhe sind zum Beispiel wertvoll, wenn sie passen und man gut in ihnen laufen kann. Wenn die Schuhe kaputt sind und niemand mehr in ihnen laufen kann, haben sie keinen Wert mehr. Bei Menschen ist das anders. Der Mensch hat immer einen Wert. Auch wenn er krank ist. Auch wenn er nicht arbeiten kann. Wenn etwas immer einen Wert hat, sagt man: Es hat eine Würde. Jeder Mensch ist deshalb wertvoll, weil er ein Mensch ist.«

Mit gutem Grund beginnt dieser Beitrag zur Würde des Menschen mit Artikel 1, Grundgesetz:

»Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.«

Kant schilderte in seiner Arbeit eindrucksvoll, dass der Mensch nie nur »Mittel zum Zweck« sein darf. In seinem Werk »Grundlegung zur Metaphysik der Sitten« legt Kant die Grundprinzipien der Menschenwürde dar. Diese Prinzipien umfassen die »Achtung vor dem Anderen«, die Anerkenntnis, dass Menschen ein Recht zu existieren haben, und die »prinzipielle Gleichwertigkeit aller Menschen, die anerkannt werden müsse«. Kant, so heißt es erläuternd zu seinen Darstellungen, »geht davon aus, dass der Mensch ein Zweck an sich sei und demnach nicht einem ihm fremden Zweck unterworfen werden darf. Das heißt: Die Menschenwürde wird verletzt, wenn ein Mensch einen anderen bloß als Mittel für seine eigenen Zwecke benutzt – etwa durch Sklaverei, Unterdrückung oder Betrug (…).« Denken wir an die Angabe, dass 50–70 Prozent der an die Front kommenden Soldaten in den ersten Tagen den Tod finden. Wie gesagt, es ist egal, ob diese Zahlen stimmen. Selbst wenn es »nur« 10 Prozent wären: Wenn Soldaten gegen ihren Willen in den Krieg geschickt werden: Wo ist hier die Anerkennung, dass Menschen ein Recht zu leben haben? Und: Wie sehr wird ein Bürger, der kein Soldat ist, aber im Zuge einer Mobilisierung und der Wehrpflicht gegen seinen Willen zum Kriegseinsatz gezwungen wird, einem ihm fremden Zweck unterworfen? Ist die Menschenwürde hier nicht unantastbar? Doch, denn anders als bei anderen Grundrechten darf sie nicht abgewogen werden.

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Neben den publizistischen Spitzmarken zur Fahnenfluchtdebatte haben sich auch Politiker zu der vorhersagbaren Stoßrichtung entschieden.

»Das Mindeste«, so der bayerische Innenminister Herrmann, »ist, dass wir kein solches Bürgergeld zahlen und insbesondere nicht an Männer, die eigentlich zum Wehrdienst in ihrer ukrainischen Heimat verpflichtet sind. (…) Wir wollen die Ukraine bestmöglich unterstützen, aber es kann nicht gleichzeitig sozusagen auch noch Prämien geben für diejenigen, die fahnenflüchtig sind.«

Mit anderen Worten: Auch in der Politik ist der Begriff Fahnenflucht angekommen. Eine furchtbare Denkweise breitet sich in Medien und Politik aus, die auch schon bei Corona sichtbar wurde, nämlich, dass der Mensch zum Verfügungsobjekt wird.

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Mein Eindruck ist, dass sich bei allem, was sich hier im öffentlichen Diskurs offenbart, ein sehr rauer Wind bemerkbar machen wird, sollte Deutschland direkt in einen Krieg verwickelt werden. Wenn jetzt schon Medien und Politik gegen Fahnenflüchtige eines anderen Landes wettern, kann sich jeder vorstellen, was im Ernstfall in Deutschland los wäre. Die Reihen der Fraktion »Kampf« würden sich schließen. Würden junge Menschen, Teenies, 18, 19, die eben noch mit der Playstation gespielt haben und sich nun dem Dienst an der Waffe widersetzten, öffentlich zum »Abschaum des Landes« erklärt?

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Werfen wir noch einen Blick in die »Berichterstattung«.

Der Spiegel schreibt:

»Ukrainischer Grenzschutz erschießt Deserteur.

Die ukrainische Armee hat auch mit Fahnenflucht zu kämpfen. Der Grenzschutz hat nach eigenen Angaben nun das Entkommen einer Gruppe von Deserteuren verhindert – und dabei einen Mann erschossen.«

Und der Tagesspiegel schreibt zu dem Vorfall:

»Von Truppenübungsplatz geflohen: Ukrainischer Grenzschutz erschießt Deserteur an Grenze zu Moldau. Die ukrainische Armee kämpft im Krieg mit Russland auch mit Fahnenflucht. Der Grenzschutz hat nun die Flucht einer Gruppe von Deserteuren nach Moldau verhindert – mit tödlichen Folgen.«

Beide Artikel gehen auf Nachrichtenagenturen zurück.

Erschreckend nüchtern beschreiben die Agenturen bzw. die Medien den Vorfall. Keine kritische Einordnung. Kein kollektiver Aufschrei, dass in Europa unsere »Brüder«, unsere Mitmenschen erschossen werden, weil sie desertieren. Welch eine moralische Bankrotterklärung.

Das sollen »unsere« Werte sein?

Lesetipp: Marcus Klöckner – Kriegstüchtig! Deutschlands Mobilmachung an der Heimatfront. Verlag Fifty Fifty, 6. Januar 2025, 160 Seiten, broschiert, ISBN 978-3946778431, 16 Euro.

(Auszug von RSS-Feed)

Dienst an der Waffe: Von Zwang, Pflicht und der brutalen Realität


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„Wenn es notwendig wäre, wäre ich auch für Zwang“, sagte vor kurzem Johannes Varwick bei einer Diskussionsrunde am Berliner Schadow-Gymnasium zum Thema Wehrdienst. Varwick gehört zu jenen mutigen Wissenschaftlern, die sich immer wieder kritisch zum Ukraine-Krieg und dem Verhalten der NATO äußern. Seine Aussage zum Thema Wehrpflicht erschreckt jedoch. Immer wieder ist festzustellen, dass selbst kritische Geister unter bestimmten Umständen einen Zwang beim Wehrdienst befürworten. Dafür haben sie bestimmt Gründe. Doch begreifen sie, was Zwang bei diesem Thema in letzter Konsequenz bedeuten kann? Zur Erinnerung: Die Politik hat die Losung „Kriegstüchtigkeit“ ausgeben. Von Marcus Klöckner.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Kein Staat darf das Recht haben, einen Menschen dazu zu zwingen, einen anderen Menschen zu töten. Kein Staat darf einen anderen Menschen in eine Situation bringen, in der er gezwungen ist, sich selbst töten zu lassen. Beides passiert in einem Krieg. Beides ist barbarisch. Beides ist unmenschlich. Und genau das kann in letzter Konsequenz passieren, wenn ein Staat Bürger gegen ihren Willen mit der Waffe in der Hand in den Krieg schickt.

Dass diese Zeilen gleich zu Beginn dieses Textes stehen, hat einen Grund. Doch der Reihe nach.

Werfen wir zuerst einen Blick in die Ukraine.

Die Ukraine ist im Krieg. In der Ukraine gibt es eine Wehrpflicht. Und es gibt Ukrainer, die nicht in den Krieg ziehen wollen. Wohl jeder dürfte mittlerweile die furchtbaren Videos aus der Ukraine kennen, die zeigen, wie Männer, die sich dem Wehrdienst entziehen wollen, behandelt werden. Die Szenen ähneln sich immer wieder. Mitarbeiter der staatlichen Behörde wollen Männer auf der Straße kontrollieren, um zu sehen, ob sie zur Ableistung des Wehrdienstes ausgeschrieben sind. Je nach Umstand sollen die Männer sofort mitgenommen werden. Widersetzen sich die Kontrollierten, kommt es zum Einsatz körperlicher Gewalt. Unter Schlägen, Tritten und dem Einsatz von Pfefferspray werden die Männer in Autos gezerrt.

Die Videos können nicht immer verifiziert werden. Doch die mittlerweile tausenden Beschwerden beim Ombudsman des ukrainischen Parlaments, die Rekrutierungen betreffend, lassen erahnen: Hier geht es um ein reales Problem. Die Berichte von etwa der BBC, der Deutschen Welle, Le Monde, zahlreicher anderer Medien sowie die vielen auf der zivilgesellschaftlichen Plattform Bussification veröffentlichten Videos führen den Schrecken vor Augen.

Der ukrainische Botschafter in Deutschland veröffentlichte die Tage einen Tweet auf der Plattform X mit den Worten:

Ein Land im Krieg organisiert seine Verteidigung. Das heißt Generalmobilmachung, nicht „Zwangsrekrutierung“.

Der ukrainische Botschafter mag den Begriff „Zwangsrekrutierungen“ ablehnen: Es ändert nichts an der Realität. In der Ukraine ist zu beobachten, was man als Menschenfängerei bezeichnen muss. Allerdings, das gilt es hervorzuheben: Die Mitarbeiter der Behörde dürfen, wenn Personen sich bei der Kontrolle widersetzen, legal auch Gewalt anwenden, wenngleich nicht exzessiv. Schließlich: Die Männer, die sich dem Wehrdienst widersetzen wollen, verstoßen gegen das Gesetz.

Ein grundlegendes Problem wird sichtbar.

Was das mit der aktuellen Debatte in Deutschland zum Thema Wehrpflicht zu tun hat, liegt auf der Hand. Ein Recht, das den Wehrdienst zur Pflicht macht, kann gefährlich werden. Denn: Wo Pflicht ist, ist Zwang nicht weit. Und wo Zwang ist, droht Gewalt.

In Deutschland gab es lange eine Wehrpflicht. Das war in der Praxis kein größeres Problem. Niemand wurde in Deutschland zum Dienst an der Waffe gezwungen. Wer nicht „zum Bund“ wollte, konnte einen Ersatzdienst im zivilen Bereich ableisten.

Sollte demnächst – was nicht unwahrscheinlich ist – wieder eine Wehrpflicht eingeführt werden, wird es diese Option wieder geben. Und, sehr wichtig:

In Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes heißt es:

Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Damit ist doch alles Ordnung, oder? Zwangsrekrutierungen, wie sie in der Ukraine zu beobachten sind, haben doch nichts mit Deutschland zu tun, oder?

Die Beobachtung der Realität verdeutlicht: Das Grauen, das am Ende einer Entwicklung zu beobachten ist, zeigt sich eher selten am Anfang. Zu Beginn eines Krieges ziehen gesunde, muntere Männer los. Schwer traumatisiert, verstümmelt und für den Rest ihres Leben gezeichnet, kommen sie danach zurück – wenn sie überhaupt lebend das Schlachtfeld verlassen.

Ein Wehrpflicht heißt gewiss nicht automatisch, dass irgendwann Zwangsrekrutierungen auf offener Straße unter dem Einsatz massiver Gewalt stattfinden werden. Dass das Eine aber die Tür für das Andere öffnen kann, sollte jedem klar sein. Genauso einleuchtend sollte sein, dass es einen großen Unterschied zwischen einem Land gibt, das sich im Frieden befindet, und einem Land, das im Krieg ist.

In Deutschland gibt es den Schutzschild Grundgesetz. Doch dieser Schutzschild kam noch nie in einer Kriegssituation zum Einsatz.

Die Politik hat die Losung Kriegstüchtigkeit ausgegeben. In dem propagandistisch verseuchten Begriff steckt das Wort – um es deutlich hervorzuheben – Krieg. Politiker, die ein Land kriegstüchtig machen wollen, fassen den Begriff Krieg ins Auge. Diese gegenwärtige Situation gilt es, bei der Diskussion um den Dienst an der Waffe zu berücksichtigen.

Alle kennen die Binsenweisheit: Papier ist geduldig. Auch das Grundgesetz steht auf Papier. In der Coronakrise wurde deutlich, das schwerste Grundrechtseingriffe vorgenommen wurden. Viele waren im Hinblick auf eine gesunde Grundrechtsauffassung untragbar. Menschen aus unserer Mitte mussten alleine, ohne ihre Lieben, in Krankenhäusern und Heimen sterben. „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, lautet der erste, wichtigste Satz im Grundgesetz. Die Politik hat die Würde des Menschen angetastet – freilich, für ein „höheres Gut“, nur im „besten Sinne“ für unser Gemeinwesen.

Wenn Politiker schon von Kriegstüchtigkeit sprechen, dann gibt es guten Grund, die Frage aufzuwerfen: Wie wird es im Kriegsfall in Deutschland sein?

Wer sich mit Macht auseinandersetzt, weiß: Macht vermag unter bestimmten Bedingungen alles. Gesetze können zu Wachs in den Händen der Politik werden. Und: Zu scheinbar unverrückbaren „roten Linien“ sagte vor gar nicht so langer Zeit der damalige Bundeskanzler Olaf Scholz: „Für meine Regierung gibt es keine roten Linien mehr”.

Einen großen Aufschrei der Demokratie gab es nicht.

Es gibt keinen vernünftigen Grund anzunehmen, dass in einer extremen Ausnahmesituation wie etwa im Kriegsfall Politiker mit dem ehrenwerten Grundgesetz anders umgehen werden wie in der Coronazeit. Die Annahme, dass im „Falle eines Falles“ das Grauen auch in Deutschland einziehen wird, hat ihre Berechtigung.

Im Krieg greifen Staaten nach den Bürgern. Die Politik will und braucht dann Bürger, die als Soldaten kämpfen.

Noch gibt es keinen Krieg. Doch schon jetzt ist der Griff des Staates nach den Männern zu erkennen. Das neue Wehrgesetz, das zum 1. Januar gültig wurde, zeigt es. An Ostern wurde bekannt, dass im neuen Wehrgesetz eine Regel steht, nach der Männer im Alter zwischen 17 und 45 Jahren eine längere Abwesenheit außerhalb des Landes sich genehmigen lassen müssen. Nach heftiger Kritik äußerte sich Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) mit den Worten: „Derzeit ändert sich für die Männer nichts: Ob 17 oder 45 Jahre oder dazwischen – alle dürfen selbstverständlich verreisen und brauchen derzeit dafür auch keine Genehmigung“.

Das Schlüsselwort lautet: „derzeit“ – das in dem Zitat gleich zwei Mal Verwendung findet.

Das Wort hat den Charakter eines Scheunentors. Wehe, wenn die Politik dieses „Tor“ öffnet.

Anfang 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss dargelegt, warum die Auslieferung eines ukrainischen Kriegsdienstverweigerers aus Deutschland zulässig ist. Auch wenn es hier nicht um deutsche Wehrpflichtige geht, lässt die Argumentation des Gerichts tief blicken. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung sei demnach nicht absolut, es könne in einer außerordentlichen Lage eingeschränkt werden, die Aussetzung des Kriegsdienstverweigerungsrechts sei nicht von vornherein undenkbar. Kritiker des BGH-Beschlusses sagen: „Im Kriegsfall wird es in Deutschland kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung geben.“

Ob dem so sein wird oder nicht, sei dahingestellt. Die Gesamtentwicklung bietet Anlass zu großer Sorge.

Ende März lud das Berliner Schadow-Gymnasium zu einer Diskussion zum Thema Wehrpflicht. Auch Johannes Varwick war zu Gast. In einem Videoausschnitt sagt der Politikwissenschaftler:

Wenn es notwendig wäre, dann wäre ich auch für Zwang.

Auf Nachfrage auf der Plattform X, wie die Aussage zu verstehen sei, antwortete er:

Genau so, wie ich es sagte: ein Staat kann und darf Zwang ausüben – soweit zwingend erforderlich (und legitim)

Und er fügt an:

Wir können (und müssen) über Legitimität streiten. Aber bei der Frage des Zwangs haben wir vermutlich Bewertungsunterschiede.

Angesprochen in einem NachDenkSeiten-Interview auf seine Positionierung konkretisierte Varwick mit folgenden Worten:

Altkanzler Helmut Schmidt hat mal bei einem öffentlichen Gelöbnis vor Bundeswehrrekruten gesagt: Ihr könnt euch darauf verlassen, dieser Staat wird euch nicht missbrauchen. Das ist für mich der Maßstab. Anders formuliert: Wenn die sicherheitspolitische Lage eine Wehrpflicht zur Landesverteidigung erforderlich machen würde, dann wäre ich dafür, zumal das Recht auf zivilen Ersatzdienst ebenso Verfassungsrang hat. Beides würde aber auch Zwangselemente beinhalten. Wenn das nicht möglich wäre, wäre ein Staat am Ende.

Und die moralische Grenze muss jeder für sich selbst ausloten – wer sich dem System entziehen will, der kann dies tun, muss aber dann die Konsequenzen tragen. Im Übrigen: Im Krieg würden auch Zivilisten gegen ihren Willen getötet und wir müssen darüber streiten, wie sich das verhindern lässt. So weit sind wir glücklicherweise in Deutschland derzeit nicht, aber deshalb brauchen wir zugleich eine politische Debatte über die richtige Sicherheitspolitik. Das kann man einfach nicht von der Beurteilung zur Legitimität einer Wehrpflicht trennen.

Diese Sätze gilt es, sacken zu lassen. Aussagen sind zu hören, die vielleicht vordergründig vernünftig und rational nachvollziehbar scheinen. Und Aussagen wie diese sind – auf die eine oder andere Weise – immer mal wieder auch von kritischen Leuten zu hören, die mit aktuellen Entwicklungen ebenfalls nicht einverstanden sind, aber unter Umständen einen Zwang in Sachen Landesverteidigung für angebracht halten. Doch was hier vernünftig und nachvollziehbar klingt, hält einer kritischen Betrachtung nicht stand.

Schmidt gehörte noch zu jener Generation Politiker, die den Krieg und seinen Schrecken erlebt haben. Von Schmidt stammt auch die Aussage: „Lieber 100 Stunden umsonst verhandeln, als 1 Minute schießen.“ So klingt eine von tiefer Einsicht auf Vernunft basierende Aussage.

Doch wo gibt es diese Vernunft heute noch auf politischer Seite? Aufseiten der Regierungsparteien?

Helmut Schmidt – das war, mehr oder weniger, noch die „alte Bonner Republik“. Die alte Bonner Republik, das war damals auch: Willy Brandt. Das war Kniefall. Das war die Zeit persönlicher Diplomatie zwischen Brandt und Breschnew. Das war die Zeit der „Neuen Ostpolitik“. Das war auch die Zeit einer starken Friedensbewegung. Und später war es dann die Zeit einer echten Entspannungspolitik.

Die von Varwick zitierten Schmidt-Worte stammen aus dem Jahr 2008.

2008 – das war viele Jahre vor dem Maidan. 2008 – das war lange vor den demokratischen Zumutungen der Coronazeit. 2008 – da waren es noch 14 Jahre bis zum Krieg in der Ukraine. 2008 – damals wagte es noch kein deutscher Politiker, von Kriegstüchtigkeit zu sprechen. 2008 – da hatte auch noch kein Johann Wadephul als Außenminister gesagt: „Russland wird immer ein Feind für uns bleiben.“ 2008 – da sagte auch noch kein deutscher Politiker: „Der Krieg muss nach Russland getragen werden.

Dass Varwick an der zitierten Stelle gerade Schmidt anführt, mag im Hinblick auf eine romantisierte Vorstellung bundesrepublikanischer Demokratieverhältnisse der Gegenwart nett erscheinen. Es klingt sogar sympathisch, an die Haltung Schmidts zu erinnern und sie zum Maßstab zu nehmen. Nur: Wird das der Realität gerecht?

Halten wir uns vor Augen: Damals stand da Helmut Schmidt. Heute steht da der Ex-BlackRocker Friedrich Merz.

Im Grunde genommen sagt dies bereits alles.

Wenn Varwick davon spricht, dass er für Zwang sei, „wenn die sicherheitspolitische Lage eine Wehrpflicht zur Landesverteidigung erforderlich mache“, tappt er in eine Art Denkfalle, in die viele seit Urzeiten immer und immer und immer wieder tappen.

Wir alle kennen diese schier unendlich und furchtbar ermüdende Diskussion, wenn ein Pazifist und ein Befürworter des bewaffneten Kampfes diskutieren. Mit allen möglichen herbeifantasierten Vorstellungen wird versucht, den Pazifisten aus der Reserve zu locken. „Würdest du nicht einmal zur Waffe greifen, wenn ein Feind deine Frau töten wollte?“ „Würdest du nicht einmal dann zur Verteidigung bereit sein, wenn der böse Feind vergewaltigend und mordend durch dein Land, deine Heimat zöge?

Nicht alle, die solche Fragen stellen, meinen das böse. Aber bei manchen schimmert – warum auch immer – ein schier teuflisches Vergnügen durch, doch endlich, endlich diesen Pazifisten dazu zu bringen, „Ja!“ zu sagen.

Bei Varwick ist das nicht der Fall. Seine Aussagen bewegen sich auf der rationalen Ebene. Schließlich: Der Gedanke, dass es doch vielleicht tatsächlich eine wie auch immer geartete „sicherheitspolitische Lage“ geben mag, die aus seiner Sicht nun mal einen „Zwang“ erforderlich machte, darf doch gedacht werden. Denn: Könnte es nicht tatsächlich einmal soweit kommen?

Hier ist sie, die Falle.

Erstens gibt es keine „sicherheitspolitischen Lagen“. Was es gibt, sind Politiker, die oft katastrophale Entscheidungen treffen und im Vorfeld von Kriegen an vielen Stellen die Möglichkeit hätten, ihr Land vor einem Krieg zu bewahren – selbst wenn es auf der Basis eines schlechten Kompromisses wäre. Nach allem, was über Kriege bekannt ist, weiß man, das Kriege nicht vom Himmel fallen. Sie haben oft eine lange Vorlaufzeit. Nach allem, was man über Kriege weiß, sollte jedem klar sein, dass die hehren Ziele, die sowohl Angreifer als auch Angegriffener immer wieder vor sich hertragen, um ihren Krieg als „gerecht“, „unabdingbar“, „notwendig“ für das „Gute“ usw. zu verkaufen, oft von schamlosen Lügen und tiefenpolitischen Interessen durchzogen sind.

Zweitens zerschellt die Annahme, dass Deutschland ja vielleicht doch angegriffen werden könnte, an der Realität. Wer sollte Deutschland angreifen? Dänemark? Holland? Schweden?

Drittens: Selbst unter der irrigen Annahme, dass Russland Deutschland angreifen würde: Unter einer derartigen „sicherheitspolitischen Lage“ wäre es irrelevant, ob Deutschland nun über 150.000, 200.000 oder 300.000 und mehr Soldaten verfügt. Bei einem Angriff Russlands auf Deutschland sprächen wir von einem Krieg mit der NATO inklusive einer sehr raschen nuklearen Eskalation.

Viertens: Selbst unter der Annahme, dass die NATO zerbricht und Deutschland allein dastünde: Einen Krieg mit einer Atommacht zu führen, wäre Wahnsinn. Auch in dieser Situation wäre die Anzahl der Soldaten und die Wehrfähigkeit allenfalls etwas für der Realität trotzende politisch-militärische Gedankenspiele, nach denen Deutschland doch eine „Chance“ im Kampf haben werde.

Fünftens, um Varwick entgegenzukommen: Selbst wenn man die Annahme einer für Deutschland schwerwiegenden „sicherheitspolitischen Lage“ im Vagen lässt und auf der theoretischen Ebene die Annahme durchexerziert, dass ein böser Feind X irgendwann zu einer Bedrohung werden könnte, und dann eben ein Staat im Hinblick auf eine Wehrpflicht zu Zwang greifen müsste: Was ist das nur für eine Auffassung? Haben wir als Gesellschaft denn gar nichts gelernt? Haben wir als ein dem Humanismus und den universellen Menschenrechten sich verpflichtet fühlendes Gemeinwesen denn gar nichts begriffen? Wollen wir wirklich Menschenleben gegen Menschenleben aufwiegen? Wollen wir wirklich sagen: Wenn eine Horde zerstörender, vergewaltigender, mordender Feinde das Land überfällt, zwingen wir Männer zur Verteidigung? Weil die alte Frau und das wehrlose Kind sich nicht verteidigen können, zwingt der Staat den 20-jährigen Michael und den 30-jährigen Stefan gegen seinen Willen dazu, ein Gewehr in die Hand zu nehmen und zu töten – oder sich selbst töten zu lassen?

Wenn die Menschheit doch etwas gelernt haben sollte, dann das: Ein Staat darf seine Bürger bitten, die Waffen zu ergreifen. Er darf an das „Pflichtgefühl“, an „Mut“, an „Kampfgeist“ appellieren, wenn es nötig ist (auf Propaganda achten!), aber einen Menschen (Bürger!) zum Kampf gegen seinen Willen zu zwingen: Das ist barbarisch, unmenschlich. Das „Pflichtgefühl“, die Bereitschaft, das eigene Leben für einen Anderen zu opfern, darf nur auf einer freien, individuellen Willensentscheidung beruhen.

Wenn wir das als zivilisiertes, demokratisches Gemeinwesen nicht begriffen haben, haben wir nichts begriffen.

Ist es nicht so, dass Menschen im Grunde genommen über ein relativ gut ausgeprägtes Gespür für Gerechtigkeit verfügen? Menschen brauchen keine Politiker, die ihnen sagen, dass da ein „Feind“ steht, der „böse“ ist.

Im Falle eines Falles entscheiden mündige Staatsbürger selbst, ob da ein Feind ist und ob sie bereit sind, gegen ihn zu kämpfen.

In dem einen Fall mag ein Land einen Krieg gut überstehen, in dem anderen Fall mag es untergehen. Vielleicht wollen die Bürger kämpfen, vielleicht auch nicht. Vielleicht sind sie mutig, feige, ehrenhaft, unehrenhaft, dumm oder klug. Die Entscheidungen mögen „richtig“, „falsch“, „tragisch“ oder was auch immer sein: Dann ist es eben so, wie es ist. Doch Zwang in Bezug auf einen Krieg ist durch nichts gerechtfertigt.

Vor einigen Jahren war in einem Radiosender ein Beitrag über das Ende des 2. Weltkriegs zu hören. Es war ein Jahrestag und ein alter Wehrmachtssoldat erzählte. Er sprach über die letzten Tage im Krieg und seine Zeit danach. Im Großen und Ganzen brachte er den Krieg gut hinter sich und hatte ein geordnetes Leben. Während er erzählte, stockte seine Stimme. Er berichtete davon, dass es da aber ein Erlebnis gibt, das ihn bis heute nicht loslasse. Er erzählte davon, wie ein Kamerad desertierte. Der Kamerad begang „Fahnenflucht“. Nach einer kurzen Flucht wurde er eingefangen und die Exekution angeordnet. Er, der gerade im Radio erzählt, wurde mit ausgesucht, um den Kameraden zu erschießen. Sein Gewissen sagte ihm, dass das falsch ist. Aber es gab da diese Pflicht. Es gab da diesen Befehl. Er legte, zusammen mit anderen Soldaten, an. Und schoss. Mit den Tränen kämpfend, berichtete der ehemalige Soldat von diesem Vorfall.

Fliegende Standgerichte, summarische Exekutionen ohne ordentliches Verfahren: So war das. Die genaue Zahl der exekutierten Fahnenflüchtigen aufseiten der Wehrmacht ist nicht leicht in Erfahrung zu bringen. Von Zehntausenden ist auszugehen.

„Es gibt kein Recht auf Fahnenflucht“ – so lautet die Überschrift eines Kommentars der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, der im Dezember 2023 erschienen ist. Der Redakteur richtet seine Aufmerksamkeit auf wehrpflichtige Ukrainer, die sich dem Wehrdienst durch Flucht entziehen. Von einem „gerechten Krieg“ ist die Rede. Und davon, dass Deutschland kein „sicherer Hafen“ für wehrpflichtige Ukrainer sein solle. Der Autor schreibt, man müsse den ukrainischen Verteidigungsminister verstehen und es drohe doch die „Auslöschung“ der Ukraine.

Obwohl dieser Text hier von der Wehrpflicht in Deutschland handelt, beginnt und endet er mit dem, was in der Ukraine passiert. Wie anschaulich braucht man es hierzulande noch? Ein Blick in die Ukraine genügt, um das Grauen, das sich aus einer Wehrpflicht in Kriegszeiten ergeben kann, zu sehen.

Wehrpflicht, Zwang, Fahnenflucht und die gesetzliche Gewalt, die auf sie folgt: Sie sind miteinander verklammert.

Es darf nicht der Denkfehler begangen werden, auf hypothetische Bedrohungsszenarien und auf angebliche, für das Land gefährliche „sicherheitspolitische Lagen“ Gesetze und Regeln aufzubauen, die eine Schande für ein gesundes Freiheitsverständnis sind und am langen Ende Unmenschlichkeit bedingen können.

Deutschland tut gut daran, jetzt wach zu sein. Wenn schon jetzt von Kriegstüchtigkeit die Rede ist, ist die Gefahr groß, dass es irgendwann zu spät ist. Mögen im Zusammenhang mit dem Gerede um einen neuen Wehrdienst niemals mehr die Begriffe Pflicht und Zwang gebraucht werden.

Titelbild: Mahmoud Mahdi Photo / Shutterstock

(Auszug von RSS-Feed)

Julia Neigel vor Corona-Enquete-Kommission: „2G-Regime und Lockdown der Kultur ist völker- und EU-rechtswidrig“

27. März 2026 um 11:17

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Julia Neigel hat heute vor der Corona-Enquete-Kommission des Landtags in Brandenburg vorgetragen. Die Sängerin und Künstlerin klagt vor Gericht gegen die in der Coronazeit installierten 2G-Maßnahmen. 2025 gab sie bei der UNO in Genf einen Bericht zu den „Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Sachen kultureller Teilhabe nach dem Völkerrecht“ ab. In ihrem heutigen Vortrag prangert sie an, dass das 2G-Regime in Bezug auf die kulturelle Teilhabe mit „höherrangigem und internationalen Recht unvereinbar“ ist. Die NachDenkSeiten veröffentlichen an dieser Stelle Neigels Redemanuskript, das von der gesprochenen Rede abweichen kann.

Anm. d. Red.: Julia Neigel hat uns ihr Redemanuskript vor ihrem Vortrag im Landtag in Potsdam zur Verfügung gestellt. Ihre Rede kann vom Manuskript abweichen. Änderungen, Links, Ausbesserungen und Ergänzungen werden gegebenenfalls noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgetragen.

1. Zu meiner Person

Ich bin von Beruf Künstlerin und im ehrenamtlichen Bereich Menschenrechtsverteidigerin im Sinne der UNO-Resolution Nr. 53/144. Ich engagiere mich politisch seit Jahrzehnten als Lobbyistin der Kulturschaffenden bei Gesetzgebungen auf Bundes- und EU-Ebene. Sie finden in der „Anlage zur Person“ meine entsprechenden Aktivitäten der letzten Jahrzehnte. Im September 2025 habe ich zusammen mit der Menschenrechtsorganisation ZAAVV einen Bericht bei der UNO in Genf zu den Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Sachen Kulturelle Teilhabe nach dem Völkerrecht abgegeben, den Sie als Auszug meiner Stellungnahme in Anlage 1 finden. Der gesamte Bericht des ZAAVV ist mit Hinweis auf einen Link auf die UNO-Seite auf Englisch in dieser Anlage 1 ebenso zu finden. Im Herbst wird es mit Vertretern der deutschen Regierung, mit uns als Vertreter des ZAAVV und mit der UNO dazu ein Treffen geben.

Mein Vortrag gilt den Maßnahmen des 2G-Regimes sowie des Lockdowns in Sachen Kulturelle Teilhabe in Brandenburg. Politisch wurde sinngemäß behauptet, dass Kultur keine Daseinsfürsorge darstelle und damit eben nicht systemrelevant sei, man könne temporär auf Kultur verzichten. Dies ist mit höherrangigen und internationalem Recht unvereinbar.

2. Völkerrecht nach Artikel 25 GG – Anlage 4

Art. 25 GG ergänzt die Verpflichtung der Wahrung der Grundwerte aus der internationalen Staatengemeinschaft und die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG durch eine externe Dimension. Es gilt ein genereller nationaler Rechtsanwendungsbefehl für die Normen des Völkerrechts.

Es gibt hierzu zwei völkerrechtliche Hauptverträge mit der UNO:

  1. Der UNO-Zivilpakt für politische Rechte
  2. Der UNO-Sozialpakt für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte. In diesem Vertrag wird die Kulturelle Teilhabe als Menschenrecht abgebildet.

Die Kulturelle Teilhabe ist ebenso verankert in der GRCh, der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK und in Artikel 27 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung (Kulturelle Teilhabe für die Bevölkerung und kreative Berufsgruppen) sowie auf dem Genfer Welturheberrechtsabkommen von 1952.

In Anlage 4 finden wir den UNO-Sozialpakt, er ist 1973 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Auf Seite 6 im letzten Absatz des betreffenden Artikels 15 steht dort:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,

a) am kulturellen Leben teilzunehmen;

(b)…)

c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.“

Kulturelle Teilhabe ist nach diesem völkerrechtlichen Vertrag ein Menschenrecht. Sie gilt für alle Menschen, für die interessierte Bevölkerung und auch für die gesamten Berufsgruppen der Künstler, Autoren und Wissenschaftler, die mit geistigem Eigentum gegenüber der Öffentlichkeit schöpferisch agieren und Kulturschaffende sind. Dass gerade Kulturschaffende einen besonders hohen und menschenrechtlichen Schutz nach dem UNO-Völkerrecht genießen, erklärt sich historisch: Kulturelle Teilhabe hat großen Einfluss auf eine Gesellschaft und kann aber auch politisch und ideologisch missbraucht werden. Die Erfahrung in der Phase des Faschismus in Europa, in der Künstler, Wissenschaftler und Autoren auf Grund derer Instrumentalisierung zu kriminellen Zwecken einer Staatsräson zum Objekt des Staates degradiert wurden, weil damals für Kreative die wirtschaftliche und rechtliche Waffengleichheit gegenüber dem Staat fehlte, wurde nach Ende des 2. Weltkrieges durch Einsetzen des Menschenrechts der Kulturellen Teilhabe als Schutzschranke beendet.

Nach Artikel 25 des UN-Sozialpaktes ist dieses Recht deshalb zwar bei einem Notstand einschränkbar, aber auf keinen Fall aussetzbar, wie es aber bei einem Kultur-Lockdown geschah oder für bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel für „Ungeimpfte“ bei einem 2G-Regime und auch nicht einmal durch ein Gericht.

Artikel 25

Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuss und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt“.

Die Nutzung eines Mittels der Völker ist unter anderem auch die Kultur und deren Kulturelle Teilhabe. Dass das Menschenrecht der Kulturellen Teilhabe auch bei einem Notstand für alle gewährleistet bleiben muss, wurde mit dem 2G-Regime in der Kultur und erst recht mit dem Lockdown gebrochen.

Diskriminierungsverbot nach Artikel 2 Abs. 2 UNO-Sozialpakt – Der „Sonstige Status“

Im UNO-Sozialpakt ist das Diskriminierungsverbot gegenüber individuellen Personengruppen verankert. In Anlage 4 finden Sie auf Seite 2 unter Artikel 2 Abs. 2 dazu folgende Pflicht:

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.“

Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus (also „Ungeimpfte“) wurden laut dem UNO-Sozialpakt bei ihrem Recht auf Kulturelle Teilhabe diskriminiert. Sie erfüllen das Schutzrecht des „Sonstigen Status“ nach dem Völkerrecht.

Auch das Diskriminierungsverbot nach Artikel 4 darf laut Artikel 25 des UNO-Sozialpakts nicht außer Kraft gesetzt werden. Die Begrenzung der kulturellen Teilhabe auf Menschengruppen mit dem Status „geimpft“ sowie „genesen“ innerhalb der Kultur durch das 2G-Regime ist somit völkerrechtswidrig und diskriminierend.

Kommentierungen der UNO zum Artikel 15 UN-Sozialpakt, zur Kulturellen Teilhabe – Anlage 2

Wie der Vertrag des UNO-Sozialpakts auf nationalstaatlicher Ebene bzgl. deren Pflichten aus der „kulturellen Teilhabe“ individuell auszulegen ist, ist in Anlage 2 einsehbar. Darin finden sich die wichtigsten Kommentierungen der UNO zum Artikel 15 Sozialpakt. Zum Beispiel wird auf Seite 1 letzter Absatz in der Anlage die UNO zitiert mit den folgenden Worten:

Randnummer 12:

Der Kulturbegriff darf nicht als eine Reihe isolierter Erscheinungsformen oder hermetischer Abschottungen verstanden werden …“

Auf Seite 2, Randnummer 13:

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass Kultur im Sinne von Artikel 15 (1) (a) unter anderem Lebensweisen, Sprache, mündliche und schriftliche Literatur, Musik und Gesang, darstelle …“

oder Seite 2 Randnummer 16.:

Zur vollen Verwirklichung des Rechts aller auf Teilnahme am kulturellen Leben auf der Grundlage der Gleichheit und Nichtdiskriminierung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

a) Verfügbarkeit ist das Vorhandensein kultureller Güter und Dienstleistungen, die jeder genießen und von denen jeder profitieren kann. Dazu gehören Bibliotheken, Museen, Theater, Kinos und Sportstadien; Literatur einschließlich Folklore und Kunst in allen Formen …“

Der Lockdown war das Gegenteil dieser Verfügbarkeit.

Anlage 5: BVerfG und kulturelle Teilhabe nach Artikel 15 UN-Sozialpakt

Das Bundesverfassungsgericht definiert die Kulturelle Teilhabe nach dem UNO-Sozialpakt in seinem Grundsatzurteil als Existenzminimum. In Anlage 5 findet sich das Urteil des BVerfG mit Az. 1 BvL 10/10 vom 18.07.2012.

Auf Seite 1 finden Sie den 2. Leitsatz.

Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.“

Das Recht der kulturellen Teilhabe als Recht nach Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG wird im Urteil auf den UNO-Sozialpakt gestützt.

Auf Seite 17 letzter Absatz des Urteils unter Randnummer 48 heißt es hierzu:

Zudem widerspreche der Leistungsumfang den Anforderungen im Rahmen des Internationalen Paktes für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR); insbesondere habe ein völliger Ausschluss vom kulturellen Leben vor Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a IPwskR – dem Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben – schwerlich Bestand.“

Der UN-Sozialpakt und dessen Artikel 15 taucht erneut als Begründung auf Seite 23 im 1. Absatz unter der Randnummer 68 auf.

Zu den Regeln über das Existenzminimum, die in Deutschland gelten, gehört auch der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPwskR, in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3; BGBl II 1976, S. 428), dem der Deutsche Bundestag mit Gesetz vom 23. November 1973 (BGBl II S. 1569) zugestimmt hat. Der Pakt statuiert in Art. 9 ein Recht auf Soziale Sicherheit und in Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a das Menschenrecht auf Teilnahme am kulturellen Leben.

Das 2G-Regime war ein völliger Ausschluss aus dem kulturellen Leben für die Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus. Der Kulturlockdown war es für alle Menschen.

Das heißt: Kulturelle Teilhabe unterliegt als Menschenrecht der Menschenwürde, und damit der Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 GG. Dieses Recht darf nicht eingeschränkt werden, weil sonst der Mensch zum Objekt des Staates gemacht wird und das nicht mehr passieren darf.

Bedingte EU-Zulassung – Anlage 3

Der sogenannte „Impfstatus“ war das Mittel, welches den Zutritt zur Kultur gewährte. Der Impfstatus als Grundlage einer einrichtungsbezogenen, mittelbaren Impfpflicht für die kulturelle Teilhabe ist nicht nur völkerrechtswidrig, sondern auch EU-rechtswidrig.

In Anlage 3 befindet sich ein Schriftsatz an das OVG Bautzen zum Thema 2G-Regime. Er thematisiert die bedingte EU-Zulassung der „Corona-Impfung“, die als mittelbare Impfpflicht zum Zutritt zur Kultur angewandt worden ist. Es sind 31 Seiten und ich lege diese hier explizit für ihre Prüfung vor.

Die sogenannten „Impfstoffe“ waren von Dezember 2020 bis März 2023 durch die EU nur bedingt zugelassen worden, und zwar nach der Verordnung EG 507/2006 vom 29.03.2006. Die neuartigen genbasierten Arzneimittel 4 verschiedener Firmen wurden dann nach dem beschleunigten Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vom 31. März 2004 auf dem Markt eingeführt.

Eine bedingte Zulassung der EU nach der Verordnung EG Nr. 507/2006 vom 29. März 2006, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fällt, erlaubt lediglich eine freiwillige Teilnahme der Bürger an einem medizinischen Versuch, im Wissen dessen und vollständig aufgeklärt und informiert darüber, dass diese eben an einem medizinischen Versuch teilnehmen.

In den Erwägungsgrundsätzen 3 bis 9 der Verordnung 507/2006 wird festgehalten, warum: Es fehlen Sicherheitsdaten, die nachträglich einzuholen sind. Im 10. Erwägungsgrundsatz der Verordnung wird daher insbesondere festgehalten:

Die Patienten und im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte sollten deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Zulassung nur bedingt erteilt wurde. Daher ist es erforderlich, dass diese Information klar aus der Zusammenfassung der Merkmale des betreffenden Arzneimittels sowie aus seiner Packungsbeilage hervorgeht.“

In Artikel 8 der Verordnung wird diese Pflicht erneut dargelegt:

Produktinformationen

Wurde ein Arzneimittel nach dieser Verordnung zugelassen, muss dies aus den Informationen in seiner Zusammenfassung der Merkmale und in seiner Packungsbeilage deutlich hervorgehen. In der Zusammenfassung der Merkmale ist ferner anzugeben, wann die Verlängerung der bedingten Zulassung fällig ist“

Diese Informationen lagen der Bevölkerung und auch bei dem Produkt nicht vor.

Das 2G-Regime förderte Infektionen, da Fremd- und Infektionsschutz bei der sogenannten Corona-Impfung nicht vorhanden war.

Auf Seite 340 der Anlage 3 finden Sie ein Schreiben der EMA (Europäische Arzneimittelagentur) vom 18.03.2023 in Deutsch übersetzt an den EU-Abgeordneten Marcel de Graaff zur fehlenden Zulassung des Infektions- und Fremdschutzes der Produkte Spikevax und Comirnaty:

1. Die zugelassenen Indikationen

Sie erklären, dass die Impfstoffe aufgrund der zugelassenen Indikationen „nur Personen verabreicht werden sollten, die sich persönlich schützen wollen, und dass sie nicht zur Verringerung der Übertragung oder der Infektionsraten (Übertragungskontrolle) zugelassen sind“. Sie stellen außerdem fest, dass die zugelassene Indikation nicht mit den von „Pharmaunternehmen, Politikern und Angehörigen der Gesundheitsberufe“ propagierten Anwendungen übereinstimmt.

Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind. Die Indikationen sind nur für den Schutz der geimpften Personen vorgesehen.

In der Produktinformation für COVID-19-Impfstoffe heißt es eindeutig, dass die Impfstoffe zur aktiven Immunisierung gegen COVID-19 bestimmt sind. Darüber hinaus wird in den Bewertungsberichten der EMA über die Zulassung der Impfstoffe darauf hingewiesen, dass keine Daten zur Übertragbarkeit vorliegen.

Auf Seite 343 der Anlage 3 schreibt die EMA zum Thema 4, Sicherheit, im 2. Absatz:

Da ein großer Teil der Allgemeinbevölkerung geimpft wurde, erwarten wir viele Berichte über Erkrankungen, die bei oder kurz nach der Impfung auftreten.

Schadensbericht Pfizer, April 2021

Dass kein Fremd- und Infektionsschutz besteht, wussten die Bundesregierung und die Bundesländer durch die EMA selbst – und spätestens nach dem Schadensbericht der Firma Pfizer/BioNTech an die FDA vom 30.04.2021, wie schwer die Nebenwirkungen sein können. Sie finden den Bericht von Pfizer beginnend ab Seite 295. Dieser betraf das Produkt von BioNTech mit dem Namen Comirnaty (BNT162b2). Er wurde ebenso an die Behörden in Europa übermittelt. Auf der Anlage 3 findet sich auf Seite 311 unter Table 7 die Nebenwirkung Covid-19 durch Comirnaty:

COVID-19 AESIs

  • Number of cases: 3067 (7.3% of the total PM dataset), of which 1013 are medically confirmed and 2054 are non-medically confirmed

Ab Seite 29 des 1. Schadensberichts (Anlage 3, ab Seite 324) finden sich unter „APPENDIX 1. LIST OF ADVERSE EVENTS OF SPECIAL INTEREST“ außerdem all die schweren, auffällig vielen und tödlichen Nebenwirkungen zum Produkt Comirnaty, die den Behörden auch in der Bundesrepublik Deutschland schon im Frühjahr 2021 (also schon nach 3 Monaten nach der Zulassung) bekannt gewesen sein dürften. Im Aufklärungsbogen des RKI wurden selbst noch im Jahr 2022 lediglich drei harmlose Nebenwirkungen erwähnt: Fieber, Schmerzen an der Einstichstelle sowie Schüttelfrost.

Zudem sollte es vor Ansteckung schützen, obwohl schon im April 2021 nachweislich der Hersteller selbst den Behörden mitgeteilt hatte, dass eine Covid-19-Erkrankung eine nicht unerhebliche, häufige Nebenwirkung des Produktes (7,3 Prozent der Probanden) selbst ist. Das sind knapp 8 Prozent der „Geimpften“. Stattdessen nannte man in Deutschland diese Nebenwirkung euphemistisch „Impfdurchbrüche“ und verdrehte dabei die Tatsachen.

Da der Beipackzettel aus dem Produkt entfernt wurde, konnte die Öffentlichkeit nicht an die Informationen gelangen, die auch die deutschen Behörden längst hatten. Dabei war sicher jedem Verantwortlichen klar, dass sich der Hauptteil der Bevölkerung bei all diesem internen Wissen dieser Risiken einer Impfkampagne nicht angeschlossen hätte und somit die Deutschen hauptsächlich „Covid-19- Impfverweigerer“ geworden wären.

Hüter der Menschenrechte in Europa – der Europarat und dessen Resolution 2361

Der Europarat hält mit seiner Resolution 2361 im März 2021 (siehe Anlage 1, Ab Seite 74 unter Punkt 7.3.1 bis 7.3.4: siehe dazu: Europarat – Resolution Beschluss 2361 (2021) vom 27.01.2021) deutlich fest, dass die Nationalstaaten niemanden zu dieser besagten „Impfung“ zwingen dürfen und auch niemanden dafür bestrafen oder sanktionieren dürfen, wenn man sich weigert, an der „Impfkampagne“ teilzunehmen und sich gerade eben nicht einer medizinischen Behandlung mit diesem Produkt unterwirft.

7.3.1 Sicherzustellen, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht vorgeschrieben ist und niemand unter politischem, sozialem oder sonstigem Druck steht, sich impfen zu lassen, wenn sie dies nicht wünschen;

7.3.2 Sicherstellen, dass niemand wegen Nicht-Impfung, möglicher Gesundheitsrisiken oder Nicht-Impfwunsch diskriminiert wird;

7.3.3 Frühzeitig wirksame Maßnahmen ergreifen, um Fehlinformationen, Desinformationen und Zögern in Bezug auf Covid-19-Impfstoffe zu begegnen;

7.3.4 Transparente Informationen über die Sicherheit und mögliche Nebenwirkungen von Impfstoffen verbreiten, …

Alle Bürger, die sich in dieser Zeit der bedingten Zulassung der EU (2020-2023) einer medizinischen Behandlung mit diesen Produkten unterzogen hatten, waren und sind Teil eines medizinischen Experiments geworden und dies wahrscheinlich meist vollkommen unwissend. Normalerweise muss der Patient darüber zwingend informiert werden, weil es sich um einen medizinischen Versuch handelt, der in die Studienlage und im Schadensbericht der Pharmaindustrie und der Behörden einfließt, bevor eine reguläre Zulassung erteilt werden könnte.

Medizinischer Versuch bis Dezember 2023

Die EMA begleitete dieses Versuchsprogramm und es ist hierbei einsehbar, welche klinischen Studien zu welchem Zeitpunkt ihr Ende erreichten. Im Risk-Management-Plan der EMA vom 25.11.2021 zum Produkt Comirnaty (BNT162b2) findet sich auf Seite 38 das Modul Slll, welches die Studiennummer C4591001 führt und durch das PEI gegenüber der EMA als Studie beantragt, begleitet und kontrolliert wurde. In der Anlage 3 finden Sie es auf Seite 311 und es ist gelb markiert. Die klinischen Studien mit C4591001 für das im Jahr 2021 schon im öffentlichen Umlauf befindliche Arzneimittel liefen bis Ende 2023 und betreffen die 1./2./3. klinische Studie, die vom PEI begleitet wurde. So findet man auf Seite 122 des Berichtes auf Seite 238 der Anlage 3 dann zu der Studie selbst in der ersten Spalte folgende Hinweise:

Wie man unschwer erkennen kann, ist die Studie mit Nr. C4591001 eine typische Studie mit allen Merkmalen (randomisiert, verblendet, etc.), die vor einer regulären Zulassung normalerweise unter strengster Kontrolle mit Probanden durchgeführt wird. Die Ergebnisse zum Produkt Comirnaty zu der 1./2./3. klinischen Studie waren erst im Dezember 2023 erwartet worden, während der Antragsgegner schon im November 2021 eine einrichtungsbezogene und damit mittelbare Impfpflicht anhand eines 2G-Regimes durchführte.

Während also diese Studie lief, wurde zugleich selbiges Produkt der gesamten Bevölkerung verabreicht, ohne dass diese wusste, dass sie Teil eines Experiments ist.

Im Weiteren wurden noch zusätzliche globale Studien für Kinder durchgeführt, siehe die Nummer C4591007, die bis Juli 2024 durchgeführt werden sollten.

Das 2G-Regime verstieß zum Zeitpunkt der Anwendung nach der brandenburgischen Verordnung durch den Zwang, den Nachweis der medizinischen Teilnahme mit einem bedingt zugelassenen Arzneimittel vorlegen zu müssen, gegen gültiges Europarecht.

Das Mittel, womit 2G eingeführt wurde, war die „Corona-Schutz-Impfung“ von vier verschiedenen Firmen, die zum Zeitpunkt der Verordnung lediglich durch die EU nach der VO EG 507/2006 vom 29.03.2006 und im beschleunigten Verfahren nach der VO EG 726/2004 vom 31.03.2004 bedingt zugelassen war. Nach dieser Zulassungsform (bedingte Zulassung, freiwillige Teilnahme, weil bei laufenden klinischen Studien und wegen fehlenden Daten) der Arzneimittel war ein 2G-Regime auf nationalstaatlicher Ebene nicht erlaubt, da sich das Produkt inmitten laufender klinischer Studien befand und somit unter die rechtliche Schutzprämisse der medizinischen Versuche fiel, die nach Art. 3 Abs. 2 a.) GRCh und nach Art. 7 Satz 2 Zivilpakt (ICCPR) nur freiwillig, mit dem Wissen all der Risiken des Produktes auf Grund fehlender Daten, unter vollständiger Aufklärung der Umstände und im vollen Bewusstsein der unzureichenden Studien und damit als bewusste Teilnahme eines medizinischen Versuches erfolgen darf.

Außerdem verbietet es der Nürnberger Kodex, Menschen zu einer medizinischen Behandlung zu zwingen oder diese bei Ablehnung zu sanktionieren, wenn die medizinischen Präparate sich noch in der Testphase befinden.

9. UN-Zivilpakt: Völkerrecht im Sinne des Art. 25 Satz 2 GG

Die vollumfängliche Information und Aufklärung über einen medizinischen Versuch, an dem sie teilnahmen, über die Gefahren und Sicherheitslücken der Testphase der Präparate innerhalb der bedingten Zulassungsphase der EU zwischen 2020 bis 2023, lag den Bürgern weder in Impfzentren noch in Arztpraxen vor.

Hierbei verstieß das 2G-Regime gegen Art. 7 Satz 1 des UN-Zivilpaktes (ICCPR), weil kein Zwang oder Sanktionen gegen diejenigen Bürger erfolgen durfte, die sich dem medizinischen Versuch verweigerten. Dabei ist es ohne Belang, warum Menschen sich dieser medizinischen Behandlung verweigert haben. Sie durften weder dazu gedrängt, noch mit einer Drohung oder einer Sanktion dazu genötigt werden, oder bei Verweigerung an der Teilnahme mit Ausschluss bestraft werden. Es gebietet deren Menschenrecht. In diesem Falle kommt auch § 7 Abs. 1 VStGB und Art. 7 Römisches Statut zum Tragen.

Zur Verdeutlichung des Verbotes aus dem UN-Zivilpakt:

Artikel 7

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

Abrufbar unter: institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICCPR/ICCPR_Pakt.pdf

Das 2G-Regime aber führte genau diesen Zwang und diese Erniedrigung aus. Wer sich weigerte, sich „impfen“ zu lassen, wurde mit 2G-Regeln aus der Öffentlichkeit ausgeschlossen, damit gedemütigt, isoliert, kriminalisiert (als „Pandemietreiber“, die kein Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben hätten) und diskriminiert.

Zudem wurden die Betroffenen, ob impfwillig oder nicht, gerade eben nicht darüber informiert, dass sie sich an einem medizinischen Versuch mit einem bedingt zugelassenen Arzneimittel beteiligen. Sie wurden auch nicht über die Risiken aufgeklärt. Sie hatten keine freie Wahl zu einer medizinischen Behandlung mit informeller Selbstbestimmung.

Im Gegenteil. Sie wurden im Unwissen der Tatsachen gehalten und mit Zwang, Drohungen und Sanktionen förmlich ins Impfzentrum gejagt. Dort wurde ihnen ein Aufklärungsbogen vorgelegt, der weder die bedingte Zulassung und die daraus resultierenden Konsequenzen erwähnte, noch im Ansatz die schweren und den Behörden schon bekannten Nebenwirkungen, noch die Inhaltsstoffe der Injektion selbst und erst recht nicht deren Wirkungsweise oder die Merkmale des Gentechproduktes abbildete. Hierbei wurde das informelle Selbstbestimmungsrecht einer vollständigen Aufklärung bei einer medizinischen Behandlung nach dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 2 a.) GRCh der Menschen grob missachtet.

11. Das EuG und die fehlende Rechtsgrundlage für das 2G-Regime

Wir verweisen hierbei auf die Urteile des EuG:

  • Az. T-96/21 (BioNTech) vom 09.11.2021
  • Az. T-136/21 (Moderna) vom 09.11.2021
  • Az. T-165/21 (AstraZeneca) Vom 09.11.2021

Zitat aus dem Urteil vom 9. November 2021, Az: T 96/21, Comirnaty.

Rn. 2: … gab der Ausschuss für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) (…) sein Gutachten ab und empfahl die bedingte Zulassung … Infolge dieses Gutachtens erließ die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss /…) über die Erteilung einer bedingten Zulassung“

Diese Aussage findet man ebenfalls im Beschluss vom Moderna und AstraZeneca in der Rn.2.

Außerdem wird in allen drei Beschlüssen mitgeteilt:

Im Übrigen hat die Kommission, als sie die Mitgliedstaaten aufforderte, die Impfung zu beschleunigen, mit der Mitteilung (…) ein Instrument verwendet, das weder unmittelbar noch mittelbar eine Impfpflicht begründet, so dass sie keine Rechtswirkung entfaltet …

(BioNTech: Az. T-96/21 vom 25.11.21, siehe Rn. 51, Moderna: Az. T-136/21 vom 25.11.2021, siehe Rn.50, AstraZeneca: Az. T-165/21 vom 25.11.2021, siehe Rn.50)

Sie sind abrufbar wie folgt:

2G-Regime und der Lockdown waren völkerrechtswidrig und EU-rechtswidrig

Das Völkerrecht verbietet das Aussetzen der kulturellen Teilhabe.

Die bedingte Zulassung der EU Nr. 507/2006 verbietet das Verheimlichen der Merkmale eines medizinischen Versuches und erst recht eine mittelbare einrichtungsbezogene Impfpflicht für die Kultur. 2G war zudem für die Weitergabe einer Infektion geeignet, weil die sogenannten „Corona-Impfstoffe“ keinen Infektionsschutz bieten. Außerdem wurde von vornherein mit schweren Nebenwirkungen gerechnet. All das war der Bundesregierung und damit auch den Landesregierungen bekannt. Künstler dürfen sich dagegen verwehren, durch den Staat zu einem Testimonial der Pharmaindustrie machen zu lassen, indem es sein eigenes Publikum klassifiziert und diskriminiert. Ich halte daher das 2G-Regime mit all seinen gesellschaftlichen und psychoszialen Folgen für ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Quelle: Live-Stream Landtag-Brandenburg

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Wie sagt man „NEIN“ zum Kriegsdienst?


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Während die politische Klasse einmütig die neue deutsche „Kriegstüchtigkeit” beschwört und die Musterung junger Männer vorbereitet, haben wir uns nach Hilfsangeboten umgesehen, die junge Menschen bei der Verweigerung des Wehrdienstes unterstützen. Es gibt ein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung – und es sollte von den Interessierten so schnell wie möglich in Anspruch genommen werden, bevor die „Spannungsfall-Falle“ zuschnappt. Ein Artikel von Maike Gosch.

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Seit dem 1. Januar 2026 gilt das sogenannte Wehrdienst-Modernisierungsgesetz. Alle 18-jährigen Männer müssen einen Fragebogen der Bundeswehr ausfüllen. Ab Juli 2027 sollen die Musterungen beginnen. Die Politiker sprechen von „Bedarfswehrpflicht”, von „Zeitenwende”, von der Notwendigkeit, „kriegstüchtig” zu werden. In den Talkshows überbieten sich „Sicherheitsexperten“ mit martialischen Forderungen. Was in diesem medialen Trommelfeuer der Aufrüstungsrhetorik allerdings zu wenig vorkommt: Es gibt ein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung. Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes lautet unmissverständlich:

„Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“

Dass dieses Grundrecht in der gegenwärtigen Debatte so selten erwähnt wird, ist sicher kein Zufall. Wer sich die Berichterstattung der vergangenen Monate anschaut, stellt fest: Über die Ausweitung der Rüstungsausgaben auf über 100 Milliarden Euro wird ausführlich berichtet. Über den neuen Wehrdienst ebenso. Aber über die konkreten Möglichkeiten der Kriegsdienstverweigerung? Weitgehend Schweigen. Oder schlimmer noch: Wer über Verweigerung spricht und gegen die Wiedereinführung der Wehrpflicht demonstriert, wird als „Drückeberger“ dargestellt, als jemand, der sich seiner „Verantwortung” entzieht. Die Diffamierung derjenigen, die ihr Grundrecht wahrnehmen werden, wird damit schon vorbereitet.

Wer füllt die Lücke?

Wo finden also junge (und nicht so junge) Menschen Unterstützung bei der Kriegsdienstverweigerung? Hier einige Angebote. Die Auflistung ist selbstverständlich nicht abschließend. Teilen Sie uns gern in den Leserbriefen mit, welche Angebote und sonstige Unterstützung es darüber hinaus gibt.

Die Deutsche Friedensgesellschaft (DFG-VK) bietet Informationen für verschiedene Situationen (je nach Alter, Status – Reservist oder Zivilist, etc.) und informiert ausführlich über die Antragstellung und die rechtliche Situation. Sie bietet an, formulierte Anträge zu überprüfen, und ermöglicht Beratung durch persönliche Ansprechpartner in allen Bundesländern.

Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden (EAK) informiert über das Verfahren und bietet ebenfalls persönliche Beratungsgespräche und Unterstützung bei der Antragstellung durch die Friedensbeauftragten der Landeskirchen.

Die Internationale der Kriegsdienstgegner (IDK) bietet persönliche Beratungsgespräche in verschiedenen Städten an. Außerdem kann man bei ihnen Referenten für Vorträge und Diskussionsveranstaltungen in Schulen buchen, die ein Gegengewicht zu den umstrittenen verstärkten Auftritten von Bundeswehrvertretern an Schulen liefern.

Bildquelle: bsw-vg.de

Besonders nutzerfreundlich ist das Angebot des Bündnis Sahra Wagenknecht: Unter der Adresse grundrecht-kdv.de bietet das BSW eine kostenlose Web-Anwendung, die jungen Männern – und nicht nur ihnen – Schritt für Schritt zeigt, wie ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt wird. Die App bietet einen Schnell-Check, bei dem Nutzer nach Geburtsjahr, Geschlecht und Musterungsstatus eine persönliche Einschätzung erhalten. Sie führt durch den Prozess der Gewissensreflexion, hilft bei der Strukturierung der persönlichen Begründung und generiert am Ende die notwendigen Dokumente: Anschreiben, tabellarischer Lebenslauf und die vom Nutzer formulierte Begründung.

Der Antrag wird dabei selbstverständlich nicht von der App erstellt. Sie ist ausdrücklich kein Textgenerator und warnt sogar davor, KI-generierte Texte zu verwenden – das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erkenne solche Texte und lehne sie ab. Die App gibt jungen Menschen aber die Informationen an die Hand, die sie brauchen, um ihr Grundrecht eigenständig wahrzunehmen. Die BSW-App enthält kein persönliches Beratungsangebot, sondern berät, informiert und unterstützt inhaltlich beim Verfassen der persönlichen Begründung. Alle Daten, die Nutzer eingeben, sollen dabei auf dem eigenen Gerät verbleiben – es werden keine Informationen an einen Server übertragen. In einer Zeit, in der der Staat zunehmend Daten über Wehrpflichtige sammelt, ist das sicher vielen Nutzern wichtig.

Die „Spannungsfall-Falle” – ein Begriff, den man kennen sollte

Wichtig ist für junge Menschen, die einen Antrag stellen wollen, die Beachtung der sogenannten „Spannungsfall-Falle”: Wird in Deutschland ein „Spannungsfall“ gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes vom Bundestag festgestellt, entfällt nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (KDVG) grundsätzlich die aufschiebende Wirkung eines laufenden Kriegsdienstverweigerungsantrags. Dasselbe gilt im Verteidigungsfall. Das bedeutet: Wer seinen Antrag erst stellt, wenn die Lage eskaliert, kann unter Umständen trotz eines gestellten Antrags während des laufenden Verfahrens zum Wehrdienst eingezogen werden.

Allerdings – und das ist ein wichtiger Aspekt, der in der öffentlichen Debatte bislang kaum vorkommt – hat das Wehrdienstmodernisierungsgesetz mit dem neuen § 13 KDVG eine Schutzklausel eingeführt: Für ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, gilt diese „Spannungsfall-Falle“ ausdrücklich nicht. § 13 Abs. 3 KDVG bestimmt, dass § 11 Abs. 1 Nr. 1 auf diese Fälle nicht anzuwenden ist. Ihre Anträge behalten also auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall die aufschiebende Wirkung. Das bestätigt auch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf seiner offiziellen Website.

Das bedeutet: Die Hauptzielgruppe des neuen Wehrdienstes – die Jahrgänge 2008 und 2009 – ist durch diese Regelung geschützt. Die „Spannungsfall-Falle” betrifft in ihrer aktuellen gesetzlichen Ausgestaltung vor allem die nachrückenden Jahrgänge ab 2010 sowie Reservisten und aktive Soldaten.

Dennoch wäre es naiv, sich allein auf diese Schutzklausel zu verlassen. Denn Gesetze können geändert werden – und zwar schnell. Wer die parlamentarische Dynamik der vergangenen Monate beobachtet hat, weiß: Wenn es um Aufrüstung und „Kriegstüchtigkeit” geht, kennt die Große Koalition wenig Zurückhaltung. Eine bereits erfolgte Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bietet daher den stärksten Schutz – daran ändert auch § 13 KDVG nichts. Die aktuelle Bearbeitungsdauer liegt bei mehreren Monaten. Angesichts steigender Antragszahlen – 2024 gab es einen Anstieg von 45 Prozent gegenüber dem Vorjahr – dürfte sich diese Frist weiter verlängern. Die Anerkennungsquote sank im selben Zeitraum, die Behörden prüfen also strenger. Wer wartet, riskiert längere Verfahren und härtere Prüfungen – und den Verlust der aufschiebenden Wirkung.

Es ist wichtig, sich daran zu erinnern: Kriegsdienstverweigerung ist kein Gnadenakt des Staates, sondern ein eigenständiges Grundrecht. Es steht im Grundgesetz, weil die Mütter und Väter der Verfassung aus den Erfahrungen zweier Weltkriege gelernt haben. Zehntausende Todesurteile hatte die NS-Militärjustiz gegen Deserteure, „Wehrkraftzersetzer” und „Kriegsverräter” verhängt. Diese Geschichte sollte man bedenken, bevor man die Verweigerung in ein schlechtes Licht rückt.

Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung existiert. Und es sollte rechtzeitig wahrgenommen werden, weil eine rechtskräftige Anerkennung den stärksten und zukunftssichersten Schutz bietet – auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Titelbild: Filmbildfabrik / Shutterstock

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US- und NATO-Militärbasis in Ramstein schließen

12. März 2026 um 08:00

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Die US- und NATO-Basis Ramstein ist ein zentraler Knotenpunkt US-amerikanischer Militärpolitik in Europa. Von hier aus werden Kriege koordiniert, die nicht nur das Völkerrecht infrage stellen, sondern auch Deutschland politisch und sicherheitspolitisch in Haftung nehmen. Die Debatte über Ramstein führt deshalb zu einer grundsätzlichen Frage: Welche Rolle spielen US-Militärbasen und die NATO im globalen Machtsystem der Vereinigten Staaten – und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für Frieden und Sicherheit in Deutschland? Von Sevim Dagdelen.

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Ramstein und die Verantwortung Deutschlands

Zur Führung des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges der USA und Israels gegen den Iran nutzen die Vereinigten Staaten insbesondere auch die US- und NATO-Basis im rheinland-pfälzischen Ramstein. Obwohl der Verstoß der USA gegen das Friedensgebot des Grundgesetzes offenkundig zu sein scheint, kann die Bundesregierung keinerlei Fehlverhalten Washingtons erkennen. Dabei ist Artikel 26 Abs. 1 GG, der besagt: „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig“, denkbar klar.

Die US-Militärbasen in Deutschland, obwohl formal im Geltungsbereich des deutschen Grundgesetzes, sind de facto Enklaven. Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht im Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juli 2025 ( – 2 BvR 508/21 – ) zum Drohneneinsatz über Ramstein in seinen Leitsätzen ausdrücklich festgehalten: Der Bundesrepublik Deutschland „obliegt ein allgemeiner Schutzauftrag dahingehend, dass der Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gewahrt bleibt“.

Das Gericht sah eine „Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG“, die „sich auf die Einhaltung des anwendbaren Völkerrechts zum Schutz des Lebens“ beziehe. Diese Schutzpflicht, so Karlsruhe, „erfasst auch Gefährdungen, die von einem anderen Staat ausgehen“, sprich den USA. Während die New York Times berichtet, die USA hätten eine Mädchenschule im Iran angegriffen, wobei 170 Kinder getötet wurden, so muss man von einem schweren Kriegsverbrechen ausgehen. Das Rückgrat der USA aber sowohl für das Kriegsverbrechen des Angriffskrieges als auch für die völkerrechtswidrigen Tötungen unschuldiger Zivilisten ist Ramstein.

Wie bei der NATO insgesamt hält sich auch bei den US-Basen in Deutschland die Legende, diese Basen dienten der Verteidigung einer Wertegemeinschaft. Für die NATO hatte bereits Generalsekretär Mark Rutte diesen Mythos zerstört. „Die NATO ist für die USA eine Plattform, um ihre Macht zu projizieren“, soweit ein ehrlicher Herr Rutte. Diese Feststellung muss in besonderer Weise auch für die weltweiten US-Basen gelten. Dabei aber kommt der NATO wiederum eine ganz besondere Rolle zu.

NATO: Infrastruktur US-amerikanischer Macht

Durch die NATO erhalten die USA garantierten Zugang zu einem Netzwerk von Luft-, Marine- und Landstützpunkten in ganz Europa. Diese dienen als „Sprungbretter“ für US-Operationen in Afrika, dem Nahen Osten und Zentralasien, da Europa geographisch näher an globalen Krisengebieten liegt.

Ohne diesen stabilen rechtlichen Rahmen müssten die USA bilaterale Abkommen aushandeln, die anfällig für lokale Politik wären und oft „Mietzahlungen“ erfordern würden. In Deutschland ist es so, dass durch indirekte Zahlungen Berlin bis zu 40 Prozent der Stationierungskosten trägt, allein für Ramstein wird von Kosten von bis zu 80 Millionen pro Jahr ausgegangen. Ramstein aber hat seine rechtliche Absicherung nicht nur über das NATO-Zusatzabkommen, sondern auch über den Aufenthaltsvertrag von 1954.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die NATO als „Kraftmultiplikator“ fungiert, der die US-Militärkapazitäten erheblich verstärkt, ohne dass die USA allein die vollen Kosten tragen müssen. Wir erinnern uns, dass auch bei den Gemeinschaftskosten die USA es geschafft haben, insbesondere Deutschland immer mehr Kosten aufzuhalsen. Das gesamte Bestreben der Trump-Administration ist es, den Europäern auch innerhalb der NATO zusätzliche Kosten aufzubürden.

Der Militärpakt ermöglicht zudem gemeinsame Kommando- und Kontrollstrukturen, die die US-Fähigkeiten weltweit erweitern. Der US-Beitrag zum NATO-Haushalt beträgt nur einen Bruchteil des US-Verteidigungsetats (z. B. 0,074 Prozent für 2025), ergibt aber immense Vorteile durch geteilte Ressourcen. Ramstein mit dem Hauptquartier der United States Air Forces in Europe – Air Forces Africa und dem Hauptquartier des Allied Air Command Ramstein, einer NATO-Kommandobehörde zur Führung von Luftstreitkräften, ist ein Paradebeispiel für diese Erweiterung der US-Kriegsfähigkeiten.

Ohne die NATO wäre das US-Stützpunktsystem teurer, instabiler und weniger effizient, da es auf bilaterale Deals angewiesen wäre. Die NATO ist essenziell für das Stützpunktsystem in Europa und die globale Machtprojektion der USA. Hier gilt es darauf hinzuweisen, dass die NATO und das US-Stützpunktsystem Teil eines kolonialen Weltsystems der USA sind, das auch auf Krisen reagiert. Etwa wenn die US-Basen in den Golfstaaten zunehmend bedroht werden, wird versucht, britische Basen in Zypern, die von den US-Amerikanern genutzt werden, über einen NATO-Beitritt der Insel de facto zu NATO-Basen zu transformieren, die dann wiederum den Vorteil für die USA hätten, dass die Finanzierung stärker von Dritten übernommen würde und einem massiven Ausbau der Militärbasen nichts mehr im Wege stünde.

Im Fall Zypern würde ein NATO-Beitritt mit ziemlicher Sicherheit auf eine Teilung der Insel hinauslaufen, denn der NATO-Partner Türkei, der 37 Prozent Zyperns besetzt hält, würde sich eine Zustimmung zu einem NATO-Beitritt Zyperns sicherlich teuer abkaufen lassen, etwa durch eine Anerkennung der türkischen Besatzung durch die USA.

US-Basen: Neokoloniale Kriegsenklaven

Die Frage, die ich mir oft gestellt habe, insbesondere nach der Münchener Rede des US-Außenministers Rubio, ist, ob man die US-Militärbasen nicht als Teil eines kolonialen oder besser gesagt neokolonialen Weltsystems der USA bezeichnen muss. Die rund 800 US-Militärbasen in über 80 Ländern sind einzigartig für ein einzelnes Land. Zunächst einmal ist hier die funktionale Ähnlichkeit zu klassischen Kolonien zu nennen. Die US-Basen dienen der Machtprojektion, Kontrolle von Ressourcen, Abschreckung und Intervention. Sie ermöglichen es den USA, globale Hegemonie zu erhalten, ohne direkte territoriale Annexion – genau wie das britische Empire mit seinen Stützpunkten (Gibraltar, Singapur, Malta) funktionierte. Der US-Politologe Professor Chalmers Johnson nannte die US-Basen zu Recht wörtlich „Amerikas Version der Kolonie“.

Die US-Basen haben zahlreiche neokoloniale Merkmale. Viele Basen entstehen durch ungleiche Verträge, Druck oder Abhängigkeit (z. B. in Ländern mit US-freundlichen Regimen). Sie verursachen oft Umweltzerstörung, Vertreibungen, Kriminalität, Prostitution und Verletzung der Souveränität – ähnlich wie Kolonialherrschaft. In Okinawa, Guam oder Diego Garcia gibt es starke lokale Widerstandsbewegungen gegen diese „militärische Besatzung“.

Auch der Vertrag über die Stationierung der US-Armee in Deutschland von 1954 ist solch ein ungleicher Vertrag, auch da vergleichbare deutsche Basen in den USA fehlen. Man muss hier im aristotelischen Sinne von einer an sich unfreiwilligen Freiwilligkeit sprechen, die den Abschluss des Vertrages von bundesrepublikanischer Seite aus bedingte.

Mit dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 gibt Deutschland acht Mitgliedstaaten der NATO (Belgien, Dänemark, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika) seine völkerrechtliche Zustimmung zum dauerhaften Aufenthalt ihrer Stationierungsstreitkräfte. Mit dem Vertragswerk wurde noch vor dem Beitritt der Bundesrepublik zur NATO das Besatzungsrecht der Truppen der Alliierten fortgeschrieben per allgemeinem Zustimmungsgesetz, während das NATO-Truppenstatut die konkrete Ausgestaltung des Aufenthalts formuliert.

Dieser Aufenthaltsvertrag wurde durch einen Notenwechsel gegenüber den drei Westalliierten 1990 für Gesamtdeutschland bestätigt und gilt allerdings nicht in den neuen Bundesländern. Der Aufenthaltsvertrag ist ein Relikt des Kalten Krieges. Die US-Basen haben infolge dieses Vertrages den Charakter von extraterritorialen Enklaven. Der Zutritt wird allein von den USA kontrolliert. Es gilt de facto eine Straflosigkeit für die Handlungen der USA, auch da die Bundesregierung offenbar nicht Willens ist, das Grundgesetz und Völkerrecht in diesen Enklaven durchzusetzen.

Der Aufenthaltsvertrag muss als ungleicher Vertrag gewertet werden, da er beispielsweise entsprechende Rechte der Bundesrepublik Deutschland auf dem Territorium der USA nicht vorsieht. Die vertraglichen Möglichkeiten zum Aufenthalt deutscher Truppen zur Ausbildung etwa sind mit dem Aufenthaltsvertrag nicht zu vergleichen. Der Vertrag ist ein klassisches Beispiel, wie eine Struktur des Kalten Krieges für das Führen weltweiter Kriege der USA in Anspruch genommen wird. Je stärker aber die USA völkerrechtswidrige Kriege von ihren Basen in Deutschland aus weltweit mitführen und sogar über die geplante US-Raketenstationierung auf US-Basen (Raketen, die Moskau in wenigen Minuten erreichen können) andere Länder von Deutschland aus bedrohen, umso instabiler wird auch die Sicherheitslage der Bevölkerung hier. Deutschland wird ganz praktisch in Haftung genommen werden für Kriegsentscheidungen der USA von deutschem Boden aus.

Es geht inzwischen um viel mehr als die Durchsetzung des Grundsatzes, dass von deutschem Boden aus kein Krieg mehr ausgehen sollte. Es geht um die Sicherheit der Bevölkerung in Deutschland, die eine US-Regierung bereit ist, massiv zu gefährden, indem sie von Deutschland aus Völkerrecht bricht und andere Staaten ins Visier ihrer Raketen nimmt.

Schließen und Austreten: Für Frieden und Sicherheit

Wem Frieden und Sicherheit heute für Deutschland am Herzen liegen, der muss deshalb auf die Schließung der US-Militärbasen wie auch auf einen Austritt aus der NATO drängen. In einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zur Austrittsfrage heißt es im letzten Satz verräterisch offen:

Sowohl der Aufenthaltsvertrag als auch das NATO-Truppenstatut können aufgekündigt werden. Nach Nr. 3 der Vereinbarung vom 25. September 1990 zu dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland kann die Bundesrepublik Deutschland den Aufenthaltsvertrag in Bezug auf eine oder mehrere Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren beenden. Nach Art. XIX Abs. 1 und 3 NATO-Truppenstatut kann jede Vertragspartei das Abkommen mit einer Frist von einem Jahr nach Eingang der Notifizierung bei der Regierung der USA kündigen. Obwohl die Möglichkeit einer Kündigung rechtlich besteht, dürfte sie politisch nicht gangbar sein.

Spanien hat gezeigt, dass man den USA die Nutzung ihrer Basen für völkerrechtswidrige Kriege verwehren kann. Es ist höchste Zeit, dass auch wir in Deutschland eine Bewegung zur Schließung dieser Kriegsenklaven der USA und zum Austritt aus einem Militärpakt, der allein helfen soll, die US-Hegemonie auf unsere Kosten abzusichern, verstärken.

Titelbild: hapelinium / Shutterstock

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Jetzt unabwendbar! Artikel 20 GG wird vernichtet!

09. März 2026 um 13:22

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Jetzt unabwendbar! Artikel 20 GG wird vernichtet!

Pressemitteilung vom 08. März 2025 vom "Verein zur Erneuerung der Bundesrepublik an ihren eigenen Idealen e.V." | Ralph Boes

Der Berliner Künstler und Bürgerrechtler Ralph Boes teilt mit, dass seine Verfassungsbeschwerde gegen die Vernichtung seines Kunstwerkes “Artikel 20 GG in Gold auf Buche” vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. Damit ist die staatliche Vernichtung des Artikels 20 nicht mehr abzuwenden.

Kunstvernichtung in Deutschland, die Vernichtung des Ideales unserer Republik –
(aufgestellt am Bundestag zu den Jubiläen des 70. Geburtstages des Grundgesetzes und des 30. Jahrestags des Mauerfalls) ein wahrhaft bedeutendes Thema. Und zugleich ein treffendstes Bild für die Wirklichkeit.

Der Staat tritt gegen sich selber an (...)

Forderung der Herausgabe der Überreste:

Es handelt sich bei den Überresten nicht um Müll, sondern um die ins Bild gebrachte und mit hoher Aussagekraft versehene Weitergestaltung des Kunstwerks "Artikel 20 GG in Gold auf Buche" durch den Staat.

Sie sind Bestandteil des künstlerischen Gesamtwerks und sind dafür vorgesehen – anstelle der Stele – mit einer Dokumentation über das ganze Kunstwerk in einem Kulturhaus in Basel ausgestellt zu werden.

Hier geht es zur Pressemitteilung:

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Hier der vorangegangene Artikel zum Thema: https://apolut.net/kunstvernichtung-in-deutschland-stele-art-20-grundgesetz/

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