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TICKER 9. April | Trump optimistisch über Iran-Abkommen

09. April 2026 um 18:13

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Der iranische Parlamentspräsident Ghalibaf bezeichnet Verhandlungen für ein Kriegsende als „unsinnig“. Für die USA-Seite soll JD Vance die Gespräche in Islamabad leiten. Die Verhandlungen werden im luxuriösen 5-Sterne Serena Hotel stattfinden. Hier fortlaufend die neuesten Entwicklungen.
(Auszug von RSS-Feed)

Russische Politik-Experten zum Iran-Krieg: Beide Seiten wurden geschwächt

09. April 2026 um 13:00

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Das russische Fernsehen berichtete am 8. April ausgiebig, wie sehr der Angriff der USA und Israels auf den Iran Europa gespalten hat. Im Kanal Rossija 1 machte man sich lustig über den Besuch von Keir Starmer in Saudi-Arabien. Der britische Ministerpräsident, der im eigenen Land eine geringe Popularität hat, versuche, sich als Friedensstifter im Nahen Osten zu inszenieren. Mit deutlicher Sympathie wurden in dem russischen Kanal dagegen die Kritiker des US-Angriffs auf den Iran zitiert: die Ministerpräsidenten von Spanien, Pedro Sanchez, und der Slowakei, Robert Fico. Ein Bericht von Ulrich Heyden (Moskau).

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Die russische Außenamtssprecherin Maria Sacharowa begrüßte den Waffenstillstand. Der ehemalige russische Präsident und jetzige stellvertretende Chef des russischen Sicherheitsrates, Dmitri Medwedew, äußerte seine Skepsis, dass der Waffenstillstand hält.

Medwedew riet den USA in seinem Telegram-Kanal, den brüchigen Frieden im Iran zu erhalten. Andernfalls könne jeder Schritt „zum Zugzwang führen“. Der Politiker erklärte, er sei sich sicher, dass die USA dem 10-Punkte-Friedensplan des Iran nicht zustimmen:

„Schließlich ist dort eine Entschädigung für den Iran, die Fortsetzung des Atomprogramms und die Kontrolle Teherans über die Straße von Hormus vorgesehen.“

Eine Zustimmung zu diesem Friedensplan wäre „demütigend für Washington und würde einen echten Sieg für die Islamische Republik Iran bedeuten. Was dann? Wieder Kriegshandlungen?“

Medwedew erklärte, es sei ein Erfolg des Iran, dass der Präsident der USA eingewilligt habe, über einen Friedensplan zu verhandeln. Nachdem die Straße von Hormus nach kurzer Öffnung durch den Iran wieder gesperrt worden war, schrieb Medwedew auf X, „die Straße von Hormus ist gesperrt. Die Waffen sprechen“.

Botschafter von Belgien bedroht

Ob der Waffenstillstand hält, ist tatsächlich unsicher. Der russische Fernsehsender Rossija 1 berichtete am Mittwoch von Angriffen auf ölverarbeitende Anlagen auf zwei iranischen Inseln, in Kuwait und den Vereinigten Emiraten. Außerdem wurde berichtet, dass Israel weiter den Südlibanon bombardiert. Dabei kam es zu einem außergewöhnlichen Ereignis. Der Außenminister von Belgien, Maxime Prevot, der sich in der Botschaft seines Landes in Beirut aufhielt, war in akuter Gefahr. Prevot schrieb auf X:

Ich hatte kaum Zeit, den Vorschlag des libanesischen Präsidenten zur Aufnahme von Waffenstillstandsverhandlungen mit Israel zu begrüßen, als die israelischen Streitkräfte ohne Vorwarnung einen der heftigsten Angriffe seit Beginn des Konflikts starteten. Nach vorliegenden Informationen wurden Hunderte Zivilisten verletzt.“

Auch in der Straße von Hormus spannte sich die Lage wieder an. Nachdem der Iran am Mittwoch einigen Schiffen erlaubt hatte, den Persischen Golf zu verlassen, kam gegen Abend die Meldung, dass der Iran die Straße von Hormus wieder geschlossen hat. Teheran begründete seinen Schritt mit den schweren israelischen Angriffen auf den Süd-Libanon

Zurzeit befinden sich 800 Schiffe im Persischen Golf, darunter 480 Tanker mit Energieträgern. Die Schiffe warten darauf, dass sie die Straße von Hormus passieren können.

Russischer Nahost-Experte: Beide Seiten hatten auf ihre Weise Erfolg

Wie der russische Nahost-Experte Grigori Lukjanow in einer Sendung des Radios „Hier spricht Moskau“ erklärte, hat der Iran seit dem Beginn des US-israelischen Angriffs einen Erfolg erreicht. Es habe den Gegner „auf Abstand gehalten“. Aber auch die USA könnten einen Erfolg verbuchen. Sie hätten die Wirtschaft und die Infrastruktur des Iran „geschwächt“.

Trotz seines Erfolges müsse der Iran jetzt darauf achten, dass er auf internationaler Ebene „nicht in die Ecke des Bösewichts gestellt wird“. Deshalb seien die Verhandlungen, die am Freitag in Islamabad beginnen sollen, für den Iran wichtig. Es gehe darum, die moralische Autorität zu verteidigen und zu zeigen, dass man zu Verhandlungen bereit ist. Mittelfristig gehe es für den Iran darum, die Rolle der USA in der Region zu reduzieren und zu erreichen, dass die Region ihre Probleme selbst, ohne die dominierende Rolle der USA, regelt.

Die aggressive Propaganda der USA gegen den Iran gehe trotz Waffenstillstand unvermindert weiter, erklärte Grigori Lukjanow. Trump, so der Nahost-Experte, suche keinen Kompromiss, sondern „einen Deal“. Dieser Deal soll nach den Vorstellungen des US-Präsidenten darauf hinauslaufen, dass der Iran „kein Recht auf Nuklearwaffen, kein Recht auf Raketen und keine Hoheitsrechte in der Straße von Hormus“ hat.

Resolution im Sicherheitsrat gescheitert

Die Sprecherin des russischen Außenministeriums, Maria Sacharowa, nahm am 8. April Stellung zu der im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 7. April gescheiterten Resolution über die Sicherheit im Persischen Golf. Die Resolution war von Bahrain eingebracht worden. Elf Mitglieder des Sicherheitsrates stimmten mit Ja, zwei Mitglieder, Kolumbien und Pakistan, enthielten sich. Russland und China stimmten mit Nein. Damit scheiterte die Resolution.

Sacharowa erklärte, die Resolution „enthielt einseitige anti-iranische Formulierungen“. Außerdem werde der Hauptgrund für das, was im Persischen Golf passiere, „nicht genannt“, nämlich „die Aggression der USA und Israels gegen den Iran“.

Die russische Außenamtssprecherin betonte, Russland begrüße den Waffenstillstand und die Verhandlungen, die am Freitag beginnen sollen. Das Resultat der Verhandlungen müsse sein, dass sich der Angriff auf den Iran „nicht wiederholt“.

Prof. Nikolaij Suchow: „Israel wird alles dafür tun, den Waffenstillstand zu stören“

Nikolaj Suchow, Ökonomie-Professor und Mitarbeiter des Forschungszentrums Nahost der Russischen Akademie der Wissenschaften, erklärte gegenüber dem russischen Fernsehkanal Rossija 1, während des Krieges im Iran hätten „alle verloren“: die Weltwirtschaft und die Präsidialverwaltung der USA. Auch „die Wirtschaft des Iran ist in einem Maße zerstört, dass unklar ist, ob sie wiederhergestellt werden kann“. Politisch habe der Iran aber über die USA gesiegt.

Am Mittwoch wurde bekannt, dass die iranischen Inseln Lawan und Sirri, auf denen sich ölverarbeitende Anlagen befinden, trotz Waffenstillstand beschossen wurden. „Wer hat die Luftschläge ausgeführt? Ist das eine Provokation?“, wollte der Moderator wissen. Nikolaj Suchow antwortete, „das war Israel. Es hat seine Vorstellung noch nicht beendet. Das heißt, man hat den Iran noch nicht so getroffen, dass er keine Gefahr mehr für Israel darstellt.“ Israel werde „alles dafür tun, den Waffenstillstand zu stören“.

Von dem Verhandlungsführer des Iran bei den Waffenstillstandsverhandlungen in Islamabad könnten die USA „kein großes Entgegenkommen erwarten“, so der Nahost-Experte. Mohammad Bagher Ghalibaf sei Bürgermeister von Teheran gewesen, habe Funktionen bei den Revolutionsgarden gehabt und stehe ideologisch hinter der These, „dass die USA der Satan ist“.

Aber der Iran brauche „eine Atempause, um das Land wieder aufzubauen“. Aber auch Trump brauche Frieden, „weil der Kongress ihm kein weiteres Geld bewilligen wird“. Die USA könnten den Krieg nicht „mit gleicher Intensität fortführen“.

Sollte der US-Vizepräsident J.D. Vance die Verhandlungen in Islamabad führen, werde er eine gemäßigte Position vertreten. Vance sei von Anfang an gegen den Krieg gewesen, weil dieser den USA schade. Der Gastgeber der Verhandlungen, Pakistan, sei „militärisch und ökonomisch mit China verbunden“. Das heiße, dass China „auf die eine oder andere Weise“ auf die Verhandlungen Einfluss nehmen werde.

Inzwischen ist bekannt, dass Vance bei den Verhandlungen in Islamabad von den US-Sondergesandten Steve Wittkof und Jared Kuschner begleitet wird.

Über Trump wird in Russland seit dem Iran-Krieg sehr negativ berichtet. Aber in den Berichten schwingt trotzdem immer noch etwas Hoffnung mit. Denn es wird gesagt, Trump sei „vier Stunden lang“ von Vertretern Israels zu einem Feldzug gegen den Iran überredet worden. Trump habe gedacht, man könne im Iran so schnell siegen wie in Venezuela. Dafür, dass sich Trump aus der angeblichen israelischen Umklammerung löst, gibt es keine Anzeichen.

Titelbild: Screenshot/Rossija 1

(Auszug von RSS-Feed)

Julia Neigel vor Corona-Enquete-Kommission: „2G-Regime und Lockdown der Kultur ist völker- und EU-rechtswidrig“

27. März 2026 um 11:17

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Julia Neigel hat heute vor der Corona-Enquete-Kommission des Landtags in Brandenburg vorgetragen. Die Sängerin und Künstlerin klagt vor Gericht gegen die in der Coronazeit installierten 2G-Maßnahmen. 2025 gab sie bei der UNO in Genf einen Bericht zu den „Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Sachen kultureller Teilhabe nach dem Völkerrecht“ ab. In ihrem heutigen Vortrag prangert sie an, dass das 2G-Regime in Bezug auf die kulturelle Teilhabe mit „höherrangigem und internationalen Recht unvereinbar“ ist. Die NachDenkSeiten veröffentlichen an dieser Stelle Neigels Redemanuskript, das von der gesprochenen Rede abweichen kann.

Anm. d. Red.: Julia Neigel hat uns ihr Redemanuskript vor ihrem Vortrag im Landtag in Potsdam zur Verfügung gestellt. Ihre Rede kann vom Manuskript abweichen. Änderungen, Links, Ausbesserungen und Ergänzungen werden gegebenenfalls noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgetragen.

1. Zu meiner Person

Ich bin von Beruf Künstlerin und im ehrenamtlichen Bereich Menschenrechtsverteidigerin im Sinne der UNO-Resolution Nr. 53/144. Ich engagiere mich politisch seit Jahrzehnten als Lobbyistin der Kulturschaffenden bei Gesetzgebungen auf Bundes- und EU-Ebene. Sie finden in der „Anlage zur Person“ meine entsprechenden Aktivitäten der letzten Jahrzehnte. Im September 2025 habe ich zusammen mit der Menschenrechtsorganisation ZAAVV einen Bericht bei der UNO in Genf zu den Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Sachen Kulturelle Teilhabe nach dem Völkerrecht abgegeben, den Sie als Auszug meiner Stellungnahme in Anlage 1 finden. Der gesamte Bericht des ZAAVV ist mit Hinweis auf einen Link auf die UNO-Seite auf Englisch in dieser Anlage 1 ebenso zu finden. Im Herbst wird es mit Vertretern der deutschen Regierung, mit uns als Vertreter des ZAAVV und mit der UNO dazu ein Treffen geben.

Mein Vortrag gilt den Maßnahmen des 2G-Regimes sowie des Lockdowns in Sachen Kulturelle Teilhabe in Brandenburg. Politisch wurde sinngemäß behauptet, dass Kultur keine Daseinsfürsorge darstelle und damit eben nicht systemrelevant sei, man könne temporär auf Kultur verzichten. Dies ist mit höherrangigen und internationalem Recht unvereinbar.

2. Völkerrecht nach Artikel 25 GG – Anlage 4

Art. 25 GG ergänzt die Verpflichtung der Wahrung der Grundwerte aus der internationalen Staatengemeinschaft und die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG durch eine externe Dimension. Es gilt ein genereller nationaler Rechtsanwendungsbefehl für die Normen des Völkerrechts.

Es gibt hierzu zwei völkerrechtliche Hauptverträge mit der UNO:

  1. Der UNO-Zivilpakt für politische Rechte
  2. Der UNO-Sozialpakt für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte. In diesem Vertrag wird die Kulturelle Teilhabe als Menschenrecht abgebildet.

Die Kulturelle Teilhabe ist ebenso verankert in der GRCh, der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK und in Artikel 27 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung (Kulturelle Teilhabe für die Bevölkerung und kreative Berufsgruppen) sowie auf dem Genfer Welturheberrechtsabkommen von 1952.

In Anlage 4 finden wir den UNO-Sozialpakt, er ist 1973 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Auf Seite 6 im letzten Absatz des betreffenden Artikels 15 steht dort:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,

a) am kulturellen Leben teilzunehmen;

(b)…)

c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.“

Kulturelle Teilhabe ist nach diesem völkerrechtlichen Vertrag ein Menschenrecht. Sie gilt für alle Menschen, für die interessierte Bevölkerung und auch für die gesamten Berufsgruppen der Künstler, Autoren und Wissenschaftler, die mit geistigem Eigentum gegenüber der Öffentlichkeit schöpferisch agieren und Kulturschaffende sind. Dass gerade Kulturschaffende einen besonders hohen und menschenrechtlichen Schutz nach dem UNO-Völkerrecht genießen, erklärt sich historisch: Kulturelle Teilhabe hat großen Einfluss auf eine Gesellschaft und kann aber auch politisch und ideologisch missbraucht werden. Die Erfahrung in der Phase des Faschismus in Europa, in der Künstler, Wissenschaftler und Autoren auf Grund derer Instrumentalisierung zu kriminellen Zwecken einer Staatsräson zum Objekt des Staates degradiert wurden, weil damals für Kreative die wirtschaftliche und rechtliche Waffengleichheit gegenüber dem Staat fehlte, wurde nach Ende des 2. Weltkrieges durch Einsetzen des Menschenrechts der Kulturellen Teilhabe als Schutzschranke beendet.

Nach Artikel 25 des UN-Sozialpaktes ist dieses Recht deshalb zwar bei einem Notstand einschränkbar, aber auf keinen Fall aussetzbar, wie es aber bei einem Kultur-Lockdown geschah oder für bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel für „Ungeimpfte“ bei einem 2G-Regime und auch nicht einmal durch ein Gericht.

Artikel 25

Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuss und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt“.

Die Nutzung eines Mittels der Völker ist unter anderem auch die Kultur und deren Kulturelle Teilhabe. Dass das Menschenrecht der Kulturellen Teilhabe auch bei einem Notstand für alle gewährleistet bleiben muss, wurde mit dem 2G-Regime in der Kultur und erst recht mit dem Lockdown gebrochen.

Diskriminierungsverbot nach Artikel 2 Abs. 2 UNO-Sozialpakt – Der „Sonstige Status“

Im UNO-Sozialpakt ist das Diskriminierungsverbot gegenüber individuellen Personengruppen verankert. In Anlage 4 finden Sie auf Seite 2 unter Artikel 2 Abs. 2 dazu folgende Pflicht:

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.“

Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus (also „Ungeimpfte“) wurden laut dem UNO-Sozialpakt bei ihrem Recht auf Kulturelle Teilhabe diskriminiert. Sie erfüllen das Schutzrecht des „Sonstigen Status“ nach dem Völkerrecht.

Auch das Diskriminierungsverbot nach Artikel 4 darf laut Artikel 25 des UNO-Sozialpakts nicht außer Kraft gesetzt werden. Die Begrenzung der kulturellen Teilhabe auf Menschengruppen mit dem Status „geimpft“ sowie „genesen“ innerhalb der Kultur durch das 2G-Regime ist somit völkerrechtswidrig und diskriminierend.

Kommentierungen der UNO zum Artikel 15 UN-Sozialpakt, zur Kulturellen Teilhabe – Anlage 2

Wie der Vertrag des UNO-Sozialpakts auf nationalstaatlicher Ebene bzgl. deren Pflichten aus der „kulturellen Teilhabe“ individuell auszulegen ist, ist in Anlage 2 einsehbar. Darin finden sich die wichtigsten Kommentierungen der UNO zum Artikel 15 Sozialpakt. Zum Beispiel wird auf Seite 1 letzter Absatz in der Anlage die UNO zitiert mit den folgenden Worten:

Randnummer 12:

Der Kulturbegriff darf nicht als eine Reihe isolierter Erscheinungsformen oder hermetischer Abschottungen verstanden werden …“

Auf Seite 2, Randnummer 13:

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass Kultur im Sinne von Artikel 15 (1) (a) unter anderem Lebensweisen, Sprache, mündliche und schriftliche Literatur, Musik und Gesang, darstelle …“

oder Seite 2 Randnummer 16.:

Zur vollen Verwirklichung des Rechts aller auf Teilnahme am kulturellen Leben auf der Grundlage der Gleichheit und Nichtdiskriminierung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

a) Verfügbarkeit ist das Vorhandensein kultureller Güter und Dienstleistungen, die jeder genießen und von denen jeder profitieren kann. Dazu gehören Bibliotheken, Museen, Theater, Kinos und Sportstadien; Literatur einschließlich Folklore und Kunst in allen Formen …“

Der Lockdown war das Gegenteil dieser Verfügbarkeit.

Anlage 5: BVerfG und kulturelle Teilhabe nach Artikel 15 UN-Sozialpakt

Das Bundesverfassungsgericht definiert die Kulturelle Teilhabe nach dem UNO-Sozialpakt in seinem Grundsatzurteil als Existenzminimum. In Anlage 5 findet sich das Urteil des BVerfG mit Az. 1 BvL 10/10 vom 18.07.2012.

Auf Seite 1 finden Sie den 2. Leitsatz.

Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.“

Das Recht der kulturellen Teilhabe als Recht nach Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG wird im Urteil auf den UNO-Sozialpakt gestützt.

Auf Seite 17 letzter Absatz des Urteils unter Randnummer 48 heißt es hierzu:

Zudem widerspreche der Leistungsumfang den Anforderungen im Rahmen des Internationalen Paktes für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR); insbesondere habe ein völliger Ausschluss vom kulturellen Leben vor Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a IPwskR – dem Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben – schwerlich Bestand.“

Der UN-Sozialpakt und dessen Artikel 15 taucht erneut als Begründung auf Seite 23 im 1. Absatz unter der Randnummer 68 auf.

Zu den Regeln über das Existenzminimum, die in Deutschland gelten, gehört auch der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPwskR, in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3; BGBl II 1976, S. 428), dem der Deutsche Bundestag mit Gesetz vom 23. November 1973 (BGBl II S. 1569) zugestimmt hat. Der Pakt statuiert in Art. 9 ein Recht auf Soziale Sicherheit und in Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a das Menschenrecht auf Teilnahme am kulturellen Leben.

Das 2G-Regime war ein völliger Ausschluss aus dem kulturellen Leben für die Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus. Der Kulturlockdown war es für alle Menschen.

Das heißt: Kulturelle Teilhabe unterliegt als Menschenrecht der Menschenwürde, und damit der Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 GG. Dieses Recht darf nicht eingeschränkt werden, weil sonst der Mensch zum Objekt des Staates gemacht wird und das nicht mehr passieren darf.

Bedingte EU-Zulassung – Anlage 3

Der sogenannte „Impfstatus“ war das Mittel, welches den Zutritt zur Kultur gewährte. Der Impfstatus als Grundlage einer einrichtungsbezogenen, mittelbaren Impfpflicht für die kulturelle Teilhabe ist nicht nur völkerrechtswidrig, sondern auch EU-rechtswidrig.

In Anlage 3 befindet sich ein Schriftsatz an das OVG Bautzen zum Thema 2G-Regime. Er thematisiert die bedingte EU-Zulassung der „Corona-Impfung“, die als mittelbare Impfpflicht zum Zutritt zur Kultur angewandt worden ist. Es sind 31 Seiten und ich lege diese hier explizit für ihre Prüfung vor.

Die sogenannten „Impfstoffe“ waren von Dezember 2020 bis März 2023 durch die EU nur bedingt zugelassen worden, und zwar nach der Verordnung EG 507/2006 vom 29.03.2006. Die neuartigen genbasierten Arzneimittel 4 verschiedener Firmen wurden dann nach dem beschleunigten Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vom 31. März 2004 auf dem Markt eingeführt.

Eine bedingte Zulassung der EU nach der Verordnung EG Nr. 507/2006 vom 29. März 2006, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fällt, erlaubt lediglich eine freiwillige Teilnahme der Bürger an einem medizinischen Versuch, im Wissen dessen und vollständig aufgeklärt und informiert darüber, dass diese eben an einem medizinischen Versuch teilnehmen.

In den Erwägungsgrundsätzen 3 bis 9 der Verordnung 507/2006 wird festgehalten, warum: Es fehlen Sicherheitsdaten, die nachträglich einzuholen sind. Im 10. Erwägungsgrundsatz der Verordnung wird daher insbesondere festgehalten:

Die Patienten und im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte sollten deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Zulassung nur bedingt erteilt wurde. Daher ist es erforderlich, dass diese Information klar aus der Zusammenfassung der Merkmale des betreffenden Arzneimittels sowie aus seiner Packungsbeilage hervorgeht.“

In Artikel 8 der Verordnung wird diese Pflicht erneut dargelegt:

Produktinformationen

Wurde ein Arzneimittel nach dieser Verordnung zugelassen, muss dies aus den Informationen in seiner Zusammenfassung der Merkmale und in seiner Packungsbeilage deutlich hervorgehen. In der Zusammenfassung der Merkmale ist ferner anzugeben, wann die Verlängerung der bedingten Zulassung fällig ist“

Diese Informationen lagen der Bevölkerung und auch bei dem Produkt nicht vor.

Das 2G-Regime förderte Infektionen, da Fremd- und Infektionsschutz bei der sogenannten Corona-Impfung nicht vorhanden war.

Auf Seite 340 der Anlage 3 finden Sie ein Schreiben der EMA (Europäische Arzneimittelagentur) vom 18.03.2023 in Deutsch übersetzt an den EU-Abgeordneten Marcel de Graaff zur fehlenden Zulassung des Infektions- und Fremdschutzes der Produkte Spikevax und Comirnaty:

1. Die zugelassenen Indikationen

Sie erklären, dass die Impfstoffe aufgrund der zugelassenen Indikationen „nur Personen verabreicht werden sollten, die sich persönlich schützen wollen, und dass sie nicht zur Verringerung der Übertragung oder der Infektionsraten (Übertragungskontrolle) zugelassen sind“. Sie stellen außerdem fest, dass die zugelassene Indikation nicht mit den von „Pharmaunternehmen, Politikern und Angehörigen der Gesundheitsberufe“ propagierten Anwendungen übereinstimmt.

Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind. Die Indikationen sind nur für den Schutz der geimpften Personen vorgesehen.

In der Produktinformation für COVID-19-Impfstoffe heißt es eindeutig, dass die Impfstoffe zur aktiven Immunisierung gegen COVID-19 bestimmt sind. Darüber hinaus wird in den Bewertungsberichten der EMA über die Zulassung der Impfstoffe darauf hingewiesen, dass keine Daten zur Übertragbarkeit vorliegen.

Auf Seite 343 der Anlage 3 schreibt die EMA zum Thema 4, Sicherheit, im 2. Absatz:

Da ein großer Teil der Allgemeinbevölkerung geimpft wurde, erwarten wir viele Berichte über Erkrankungen, die bei oder kurz nach der Impfung auftreten.

Schadensbericht Pfizer, April 2021

Dass kein Fremd- und Infektionsschutz besteht, wussten die Bundesregierung und die Bundesländer durch die EMA selbst – und spätestens nach dem Schadensbericht der Firma Pfizer/BioNTech an die FDA vom 30.04.2021, wie schwer die Nebenwirkungen sein können. Sie finden den Bericht von Pfizer beginnend ab Seite 295. Dieser betraf das Produkt von BioNTech mit dem Namen Comirnaty (BNT162b2). Er wurde ebenso an die Behörden in Europa übermittelt. Auf der Anlage 3 findet sich auf Seite 311 unter Table 7 die Nebenwirkung Covid-19 durch Comirnaty:

COVID-19 AESIs

  • Number of cases: 3067 (7.3% of the total PM dataset), of which 1013 are medically confirmed and 2054 are non-medically confirmed

Ab Seite 29 des 1. Schadensberichts (Anlage 3, ab Seite 324) finden sich unter „APPENDIX 1. LIST OF ADVERSE EVENTS OF SPECIAL INTEREST“ außerdem all die schweren, auffällig vielen und tödlichen Nebenwirkungen zum Produkt Comirnaty, die den Behörden auch in der Bundesrepublik Deutschland schon im Frühjahr 2021 (also schon nach 3 Monaten nach der Zulassung) bekannt gewesen sein dürften. Im Aufklärungsbogen des RKI wurden selbst noch im Jahr 2022 lediglich drei harmlose Nebenwirkungen erwähnt: Fieber, Schmerzen an der Einstichstelle sowie Schüttelfrost.

Zudem sollte es vor Ansteckung schützen, obwohl schon im April 2021 nachweislich der Hersteller selbst den Behörden mitgeteilt hatte, dass eine Covid-19-Erkrankung eine nicht unerhebliche, häufige Nebenwirkung des Produktes (7,3 Prozent der Probanden) selbst ist. Das sind knapp 8 Prozent der „Geimpften“. Stattdessen nannte man in Deutschland diese Nebenwirkung euphemistisch „Impfdurchbrüche“ und verdrehte dabei die Tatsachen.

Da der Beipackzettel aus dem Produkt entfernt wurde, konnte die Öffentlichkeit nicht an die Informationen gelangen, die auch die deutschen Behörden längst hatten. Dabei war sicher jedem Verantwortlichen klar, dass sich der Hauptteil der Bevölkerung bei all diesem internen Wissen dieser Risiken einer Impfkampagne nicht angeschlossen hätte und somit die Deutschen hauptsächlich „Covid-19- Impfverweigerer“ geworden wären.

Hüter der Menschenrechte in Europa – der Europarat und dessen Resolution 2361

Der Europarat hält mit seiner Resolution 2361 im März 2021 (siehe Anlage 1, Ab Seite 74 unter Punkt 7.3.1 bis 7.3.4: siehe dazu: Europarat – Resolution Beschluss 2361 (2021) vom 27.01.2021) deutlich fest, dass die Nationalstaaten niemanden zu dieser besagten „Impfung“ zwingen dürfen und auch niemanden dafür bestrafen oder sanktionieren dürfen, wenn man sich weigert, an der „Impfkampagne“ teilzunehmen und sich gerade eben nicht einer medizinischen Behandlung mit diesem Produkt unterwirft.

7.3.1 Sicherzustellen, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht vorgeschrieben ist und niemand unter politischem, sozialem oder sonstigem Druck steht, sich impfen zu lassen, wenn sie dies nicht wünschen;

7.3.2 Sicherstellen, dass niemand wegen Nicht-Impfung, möglicher Gesundheitsrisiken oder Nicht-Impfwunsch diskriminiert wird;

7.3.3 Frühzeitig wirksame Maßnahmen ergreifen, um Fehlinformationen, Desinformationen und Zögern in Bezug auf Covid-19-Impfstoffe zu begegnen;

7.3.4 Transparente Informationen über die Sicherheit und mögliche Nebenwirkungen von Impfstoffen verbreiten, …

Alle Bürger, die sich in dieser Zeit der bedingten Zulassung der EU (2020-2023) einer medizinischen Behandlung mit diesen Produkten unterzogen hatten, waren und sind Teil eines medizinischen Experiments geworden und dies wahrscheinlich meist vollkommen unwissend. Normalerweise muss der Patient darüber zwingend informiert werden, weil es sich um einen medizinischen Versuch handelt, der in die Studienlage und im Schadensbericht der Pharmaindustrie und der Behörden einfließt, bevor eine reguläre Zulassung erteilt werden könnte.

Medizinischer Versuch bis Dezember 2023

Die EMA begleitete dieses Versuchsprogramm und es ist hierbei einsehbar, welche klinischen Studien zu welchem Zeitpunkt ihr Ende erreichten. Im Risk-Management-Plan der EMA vom 25.11.2021 zum Produkt Comirnaty (BNT162b2) findet sich auf Seite 38 das Modul Slll, welches die Studiennummer C4591001 führt und durch das PEI gegenüber der EMA als Studie beantragt, begleitet und kontrolliert wurde. In der Anlage 3 finden Sie es auf Seite 311 und es ist gelb markiert. Die klinischen Studien mit C4591001 für das im Jahr 2021 schon im öffentlichen Umlauf befindliche Arzneimittel liefen bis Ende 2023 und betreffen die 1./2./3. klinische Studie, die vom PEI begleitet wurde. So findet man auf Seite 122 des Berichtes auf Seite 238 der Anlage 3 dann zu der Studie selbst in der ersten Spalte folgende Hinweise:

Wie man unschwer erkennen kann, ist die Studie mit Nr. C4591001 eine typische Studie mit allen Merkmalen (randomisiert, verblendet, etc.), die vor einer regulären Zulassung normalerweise unter strengster Kontrolle mit Probanden durchgeführt wird. Die Ergebnisse zum Produkt Comirnaty zu der 1./2./3. klinischen Studie waren erst im Dezember 2023 erwartet worden, während der Antragsgegner schon im November 2021 eine einrichtungsbezogene und damit mittelbare Impfpflicht anhand eines 2G-Regimes durchführte.

Während also diese Studie lief, wurde zugleich selbiges Produkt der gesamten Bevölkerung verabreicht, ohne dass diese wusste, dass sie Teil eines Experiments ist.

Im Weiteren wurden noch zusätzliche globale Studien für Kinder durchgeführt, siehe die Nummer C4591007, die bis Juli 2024 durchgeführt werden sollten.

Das 2G-Regime verstieß zum Zeitpunkt der Anwendung nach der brandenburgischen Verordnung durch den Zwang, den Nachweis der medizinischen Teilnahme mit einem bedingt zugelassenen Arzneimittel vorlegen zu müssen, gegen gültiges Europarecht.

Das Mittel, womit 2G eingeführt wurde, war die „Corona-Schutz-Impfung“ von vier verschiedenen Firmen, die zum Zeitpunkt der Verordnung lediglich durch die EU nach der VO EG 507/2006 vom 29.03.2006 und im beschleunigten Verfahren nach der VO EG 726/2004 vom 31.03.2004 bedingt zugelassen war. Nach dieser Zulassungsform (bedingte Zulassung, freiwillige Teilnahme, weil bei laufenden klinischen Studien und wegen fehlenden Daten) der Arzneimittel war ein 2G-Regime auf nationalstaatlicher Ebene nicht erlaubt, da sich das Produkt inmitten laufender klinischer Studien befand und somit unter die rechtliche Schutzprämisse der medizinischen Versuche fiel, die nach Art. 3 Abs. 2 a.) GRCh und nach Art. 7 Satz 2 Zivilpakt (ICCPR) nur freiwillig, mit dem Wissen all der Risiken des Produktes auf Grund fehlender Daten, unter vollständiger Aufklärung der Umstände und im vollen Bewusstsein der unzureichenden Studien und damit als bewusste Teilnahme eines medizinischen Versuches erfolgen darf.

Außerdem verbietet es der Nürnberger Kodex, Menschen zu einer medizinischen Behandlung zu zwingen oder diese bei Ablehnung zu sanktionieren, wenn die medizinischen Präparate sich noch in der Testphase befinden.

9. UN-Zivilpakt: Völkerrecht im Sinne des Art. 25 Satz 2 GG

Die vollumfängliche Information und Aufklärung über einen medizinischen Versuch, an dem sie teilnahmen, über die Gefahren und Sicherheitslücken der Testphase der Präparate innerhalb der bedingten Zulassungsphase der EU zwischen 2020 bis 2023, lag den Bürgern weder in Impfzentren noch in Arztpraxen vor.

Hierbei verstieß das 2G-Regime gegen Art. 7 Satz 1 des UN-Zivilpaktes (ICCPR), weil kein Zwang oder Sanktionen gegen diejenigen Bürger erfolgen durfte, die sich dem medizinischen Versuch verweigerten. Dabei ist es ohne Belang, warum Menschen sich dieser medizinischen Behandlung verweigert haben. Sie durften weder dazu gedrängt, noch mit einer Drohung oder einer Sanktion dazu genötigt werden, oder bei Verweigerung an der Teilnahme mit Ausschluss bestraft werden. Es gebietet deren Menschenrecht. In diesem Falle kommt auch § 7 Abs. 1 VStGB und Art. 7 Römisches Statut zum Tragen.

Zur Verdeutlichung des Verbotes aus dem UN-Zivilpakt:

Artikel 7

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

Abrufbar unter: institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICCPR/ICCPR_Pakt.pdf

Das 2G-Regime aber führte genau diesen Zwang und diese Erniedrigung aus. Wer sich weigerte, sich „impfen“ zu lassen, wurde mit 2G-Regeln aus der Öffentlichkeit ausgeschlossen, damit gedemütigt, isoliert, kriminalisiert (als „Pandemietreiber“, die kein Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben hätten) und diskriminiert.

Zudem wurden die Betroffenen, ob impfwillig oder nicht, gerade eben nicht darüber informiert, dass sie sich an einem medizinischen Versuch mit einem bedingt zugelassenen Arzneimittel beteiligen. Sie wurden auch nicht über die Risiken aufgeklärt. Sie hatten keine freie Wahl zu einer medizinischen Behandlung mit informeller Selbstbestimmung.

Im Gegenteil. Sie wurden im Unwissen der Tatsachen gehalten und mit Zwang, Drohungen und Sanktionen förmlich ins Impfzentrum gejagt. Dort wurde ihnen ein Aufklärungsbogen vorgelegt, der weder die bedingte Zulassung und die daraus resultierenden Konsequenzen erwähnte, noch im Ansatz die schweren und den Behörden schon bekannten Nebenwirkungen, noch die Inhaltsstoffe der Injektion selbst und erst recht nicht deren Wirkungsweise oder die Merkmale des Gentechproduktes abbildete. Hierbei wurde das informelle Selbstbestimmungsrecht einer vollständigen Aufklärung bei einer medizinischen Behandlung nach dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 2 a.) GRCh der Menschen grob missachtet.

11. Das EuG und die fehlende Rechtsgrundlage für das 2G-Regime

Wir verweisen hierbei auf die Urteile des EuG:

  • Az. T-96/21 (BioNTech) vom 09.11.2021
  • Az. T-136/21 (Moderna) vom 09.11.2021
  • Az. T-165/21 (AstraZeneca) Vom 09.11.2021

Zitat aus dem Urteil vom 9. November 2021, Az: T 96/21, Comirnaty.

Rn. 2: … gab der Ausschuss für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) (…) sein Gutachten ab und empfahl die bedingte Zulassung … Infolge dieses Gutachtens erließ die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss /…) über die Erteilung einer bedingten Zulassung“

Diese Aussage findet man ebenfalls im Beschluss vom Moderna und AstraZeneca in der Rn.2.

Außerdem wird in allen drei Beschlüssen mitgeteilt:

Im Übrigen hat die Kommission, als sie die Mitgliedstaaten aufforderte, die Impfung zu beschleunigen, mit der Mitteilung (…) ein Instrument verwendet, das weder unmittelbar noch mittelbar eine Impfpflicht begründet, so dass sie keine Rechtswirkung entfaltet …

(BioNTech: Az. T-96/21 vom 25.11.21, siehe Rn. 51, Moderna: Az. T-136/21 vom 25.11.2021, siehe Rn.50, AstraZeneca: Az. T-165/21 vom 25.11.2021, siehe Rn.50)

Sie sind abrufbar wie folgt:

2G-Regime und der Lockdown waren völkerrechtswidrig und EU-rechtswidrig

Das Völkerrecht verbietet das Aussetzen der kulturellen Teilhabe.

Die bedingte Zulassung der EU Nr. 507/2006 verbietet das Verheimlichen der Merkmale eines medizinischen Versuches und erst recht eine mittelbare einrichtungsbezogene Impfpflicht für die Kultur. 2G war zudem für die Weitergabe einer Infektion geeignet, weil die sogenannten „Corona-Impfstoffe“ keinen Infektionsschutz bieten. Außerdem wurde von vornherein mit schweren Nebenwirkungen gerechnet. All das war der Bundesregierung und damit auch den Landesregierungen bekannt. Künstler dürfen sich dagegen verwehren, durch den Staat zu einem Testimonial der Pharmaindustrie machen zu lassen, indem es sein eigenes Publikum klassifiziert und diskriminiert. Ich halte daher das 2G-Regime mit all seinen gesellschaftlichen und psychoszialen Folgen für ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Quelle: Live-Stream Landtag-Brandenburg

(Auszug von RSS-Feed)

Frieden ohne Verträge – Wie weiter nach den Vertragsbrüchen?

16. März 2026 um 08:06

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Der Krieg zwischen den USA/Israel und dem Iran sowie zwischen Russland und der Ukraine weisen diverse Schnittpunkte auf. Neben der geopolitischen und geostrategischen Dimension (beides auch Stellvertreterkriege im Weltneuordnungsprozess) gibt es auch eine gemeinsame diplomatisch-völkerrechtliche Problematik: Wie kann ein Frieden herbeiverhandelt und geschlossen werden, wenn das Vertrauen in die Verlässlichkeit von Verhandlungen sowie die Gültigkeit geschlossener Verträge untergraben wird? Die Beantwortung dieser Frage wird umso dringlicher, je mehr der Druck auf eine Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen wächst. Von Alexander Neu.

Verträge als Kern des internationalen Rechts

Das individuell-menschliche wie auch zwischenstaatliche Interagieren beruht auf Vereinbarungen und Regeln, sollen Gesellschaft und die Staatenwelt überhaupt funktionieren. Die Vereinbarungsformen sind vielfältig: Angefangen vom gegenseitigen Versprechen und moralisch-sittlich verbindlichen Zusagen inklusive des Handschlags zur Besiegelung der Abmachung (Gentlemen’s Agreement) über innerstaatliche Rechtsnormen (Gesellschaftsvertrag im Sinne Rousseaus) bis hin zum kodifizierten internationalen Recht, dem Recht zwischen Staaten. Wird die Verbindlichkeit der Willkür ausgesetzt, ist das Ergebnis der nihilistische Naturzustand.

Das Vertragsrecht als Rechtsquelle gilt im internationalen Recht als das verbindlichste und am wenigsten interpretierbare Recht. Es gibt hierzu sogar eine Konvention, das „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge“ (im Folgenden „Wiener Vertragsrechtskonvention“) aus dem Jahre 1969.

In der Präambel der Wiener Vertragsrechtskonvention heißt es unmissverständlich:

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

in Anbetracht der grundlegenden Rolle der Verträge in der Geschichte der internationalen Beziehungen,

in Erkenntnis der ständig wachsenden Bedeutung der Verträge als Quelle des Völkerrechts und als Mittel zur Entwicklung der friedlichen Zusammenarbeit zwischen den Völkern ungeachtet ihrer Verfassungs- und Gesellschaftssysteme,

im Hinblick darauf, dass die Grundsätze der freien Zustimmung und von Treu und Glauben sowie der Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda allgemein anerkannt sind, (…)“.

Was bedeutet die lateinische Formulierung „pacta sunt servanda“?

Die Formulierung „pacta sunt servanda“ bedeutet schlichtweg, Verträge sind einzuhalten. Dies sollte eigentlich selbstverständlich sein, denn ansonsten ergeben denklogisch Verträge keinen Sinn. Und dennoch ist diese Formulierung Gegenstand der Wiener Vertragsrechtskonvention, um das Selbstverständliche nochmals vertraglich zu fixieren. Hinzu kommt das Prinzip des „Treu und Glauben“. Dieses Prinzip setzt voraus, dass Abmachungen/Vereinbarungen – und dazu zählen schriftliche Verträge wie auch Versprechungen und mündliche Abmachungen – nach Treu und Glauben zu erfolgen haben. Also, keine Täuschung oder sonstige List, die den Vertragspartner oder die Vertragspartner im falschen Glauben belässt:

So legt die Wiener Vertragsrechtskonvention unmissverständlich fest:

Art. 16

Pacta sunt servanda

Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.“

Und nicht nur die Verbindlichkeit des ratifizierten Vertragswerkes ist nach „Treu und Glauben“ einzuhalten, sondern auch der Weg hin zur Vertragsbildung selbst, mithin die Vertragsverhandlungen. So fixiert ebendiese Wiener Vertragsrechtskonvention:

Art. 18 Verpflichtung, Ziel und Zweck eines Vertrags vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln

Ein Staat ist verpflichtet, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrags vereiteln würden,

a) wenn er unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung den Vertrag unterzeichnet oder Urkunden ausgetauscht hat, die einen Vertrag bilden, solange er seine Absicht nicht klar zu erkennen gegeben hat, nicht Vertragspartei zu werden, oder

b) wenn er seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, ausgedrückt hat, und zwar bis zum Inkrafttreten des Vertrags und unter der Voraussetzung, dass sich das Inkrafttreten nicht ungebührlich verzögert.“

Mit anderen Worten: Bereits die Verhandlungen zu einem Vertrag dürfen seitens der Verhandlungspartner nicht missbraucht werden, um die Ziele, den Zweck und die Verpflichtungen des anvisierten Vertrages zu vereiteln. Darunter fallen selbstverständlich auch Täuschungs- und Scheinverhandlungen. Also Verhandlungen, die der Verhandlungspartner A führt, um den Verhandlungspartner B, der nach „Treu und Glauben“ verhandelt, über den wahren Hintergrund der Verhandlungen zu täuschen. Zum Beispiel das mittlerweile nicht mehr fiktive Verhalten eines Staates oder einer Staatengruppe, Scheinverhandlungen zu führen, Verhandlungsabsichten vorzutäuschen, Verhandlungen zu verzögern oder Verhandlungen scheitern zu lassen, um tatsächlich einen militärischen Angriff vorzubereiten oder das Scheitern dem Verhandlungspartner zu zuschreiben, um einen Kriegsgrund zu generieren.

Formulierungen und Interpretationen von Vertragsabkommen

Selbst die Formulierung und Interpretation von Vertragstexten ist in der Wiener Vertragsrechtskonvention geklärt. Es geht darum, den Wortlaut so zu formulieren, dass alle Vertragsparteien diesen als authentisch für sich betrachten („Art. 10 Festlegung des authentischen Textes“). Die Interpretation des „authentischen Textes“ ist in Art. 31 („Allgemeine Auslegungsregel“) gemäß dem Prinzip von „Treu und Glauben“ geregelt, um einseitige Interpretationen von Vertragsstaaten, die den Zweck und das Ziel des Vertrages unterminieren, zu verhindern.

Diese Festlegung ist auch vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Neuinterpretationen und der „Weiterentwicklung des Völkerrechts“ seit 1990, also dem Ende der Ost-West-Konfrontation, interessant. So schreibt der größte deutsche außen- und sicherheitspolitische ThinkTank, die SWP, in einer „Studie“ aus 2018 mit dem Titel „Völkerrechtliche Argumentationslinien in der russischen Außen- und Sicherheitspolitik“:

Das offizielle russische Völkerrechtsverständnis fußt heute im Wesentlichen auf einer engen Auslegung der Normen und Prinzipien, die in der UNO-Charta von 1945, der Erklärung der UNO-Generalversammlung von 1970 über freundschaftliche Beziehungen (…) und der KSZE-Schlussakte von 1975 verankert sind.

Die Legitimität staatlichen Handelns auf internationaler Ebene ergibt sich aus russischer Sicht vor allem daraus, dass diese Normen und Prinzipien beachtet werden (sic!). Dahinter steht ein Verständnis von Legitimität, das in erster Linie auf die Befolgung von Rechtssätzen und Verfahren abstellt und weniger auf bestimmte Wertvorstellungen.“

Kurzum: Das russische Völkerrechtsverständnis folgt laut SWP tatsächlich den formulierten „authentischen Texten“ der Verträge, wie in der Wiener Vertragsrechtskonvention festgehalten. Wir im Westen hingegen legen unsere westlichen Wertvorstellungen und faktisch Interessen zur Neuinterpretation und der Weiterentwicklung des Völkerrechts zu Grunde – also die „regelbasierte internationale Ordnung“ – sprich unsere unilaterale Ordnungsvorstellung. Nun ist zwischenzeitlich die Russische Föderation den völkerrechtlichen Präzedenzfällen (NATO-Angriffskrieg auf Jugoslawien und Angriffskrieg der Koalition der Willigen auf den Irak) ganz offensichtlich mit Blick auf die Invasion in der Ukraine gefolgt – Russland hat also auch seine orthodoxe Auslegung des Völkerrechts zu Gunsten seiner Interessen und Werte etwas gelockert. Dies wiederum findet der Westen überhaupt nicht lustig und gebärdet sich nun als orthodoxer Hüter des Völkerrechts. Wäre da nicht gerade Trump, der mit Venezuela, Iran, Kuba und möglicherweise Grönland der Welt und seinen Verbündeten verdeutlicht, was er von Doppelmoral und Völkerrecht so hält: Nichts, stattdessen klarer gewaltbasierter Imperialismus, was wiederum die europäischen Verbündeten bezüglich ihrer Kritik an Russlands Invasion in der Ukraine in Erklärungsnöte bringt. All das ist das Ergebnis eines instrumentellen – offiziell wertebasierten – Völkerrechtsverständnisses, welches uns nun an oder gar in den Abgrund führt.

Chronologie der Vertragsbrüche gemäß der Wiener Vertragsrechtskonvention

Die Scheibchendiplomatie

Eine besonders effektive Maßnahme, bestehende Verträge nach eigener Interessenlage neu zu interpretieren und entsprechend zu handeln, ist die der leichten Dosierungen. Hier sind insbesondere das Dayton-Abkommen zur Beendigung des Bosnien-Krieges aus dem Jahre 1995 und die UNO-Sicherheitsratsresolution 1244 zur Beendigung des NATO-Angriffskrieges auf Jugoslawien 1999 zu nennen.

  1. Dayton-Abkommen

    Das Dayton-Abkommen von 1995 führte zu einer weitgehenden Dezentralisierung der jugoslawischen Nachfolgerepublik Bosnien-Herzegowina. Es wurden zwei Gliedstaaten innerhalb des bosnischen Gesamtstaates festgelegt: Die „Republika Srpska“ und die „Föderation Bosnien und Herzegowina“ innerhalb des bosnischen Gesamtstaates. Die „Föderation Bosnien und Herzegowina“ wurde wiederum in zehn Kantone dezentralisiert, um den kroatischen Forderungen nachzukommen. Mit dieser Regelung konnte der Krieg beendet werden. Seit über 20 Jahren nun versuchen die EU und die bosnischen Muslime, den Gesamtstaat zu unitarisieren, also zu zentralisieren auf Kosten der Entitäten und Kantone. Das mag zur Effektivierung der staatlichen Funktionsweise durchaus sinnvoll sein. Das aber ist nur die eine Seite der Geschichte. Die andere Seite ist, dass der bosnische Gesamtstaat in die euroatlantischen Strukturen, also in die NATO und später auch in die EU und somit in die westliche Einflusszone, final integriert werden sollen. Das wiederum lehnen die bosnischen Serben und auch Serbien ab, das mit den bosnischen Serben eng verbunden ist. Zwischenzeitlich wurden seitens der Zentralregierung mit Unterstützung des Westens Zentralisierungsmaßnahmen angeordnet, die auf massiven Widerstand der bosnischen Serben stoßen, die ihrerseits mit dem Austritt aus dem Gesamtstaat drohen. Die Zentralisierungsforderungen und -maßnahmen sind vom Dayton-Abkommen nicht gedeckt. Dennoch wird scheibchenweise das Dayton-Abkommen zerlegt.

  2. UNO-Sicherheitsratsresolution 1244 zu Kosovo

    Ähnlich der Umgang mit der serbischen Provinz Kosovo. Die UN-Sicherheitsratsresolution 1244 lässt keinen Zweifel an der territorialen Integrität und Souveränität der Bundesrepublik Jugoslawien respektive seines Nachfolgestaates Serbien über das Kosovo. Dennoch wurde von Anfang an von den USA, der EU und militärisch abgesichert von der NATO die Sezession und Neustaatlichkeit des Kosovo scheibchenweise durchgesetzt. Die UNO (!!) und die OSZE spielten hierbei ihre Rolle der scheibchenweise administrativen Abkoppelung vom serbischen Gesamtstaat – angefangen mit neuen Gesetzen, dem Euro als neue Währung und neue Identitätsdokumenten, die die serbischen ersetzen sollten. Wie kann es geschehen, dass die UNO vor Ort die eigene Resolution untergräbt und hintergeht? Die Antwort lautet: Das Personal. Das wirkliche Entscheidungspersonal beider Organisationen wurde und wird vorwiegend von Personen aus dem Westen besetzt, die die gewünschte Agenda umsetzen. Auf diese Weise wird selbst die UNO instrumentalisiert.

    Die „Unabhängigkeit“ des Kosovo wurde einseitig gegen den Willens Serbiens vorangetrieben und 2008 schließlich mit Rückendeckung und militärischer Absicherung der NATO auch verkündet. Weder konnte die im Anhang der UNO-Resolution 1244 vereinbarte Rückkehr serbischer Sicherheitskräfte stattfinden, weil die K-FOR – also faktisch NATO – dies verhindert. Noch war und ist die Sicherheit der serbischen Bevölkerung oder gar die Rückkehr der bis zu 230.000 vertriebenen Serben gewährleistet, schlichtweg weil nicht gewollt.

    Kurzum: Die westlichen Staaten im UNO-Sicherheitsrat – die USA, Großbritannien sowie Frankreich – haben die „Unabhängigkeit“ des Kosovo gemeinsam mit verbündeten Staaten vorangetrieben, obschon sie als UNO-Sicherheitsratsmitglieder für die Einhaltung ihrer eigenen Sicherheitsratsbeschlüsse verantwortlich sind. Im Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages wurde seitens der Bundesregierung lapidar erklärt, die politischen Realitäten hätten sich halt verändert, sodass die UNO-Sicherheitsratsresolution nicht mehr in Gänze, sondern nur in Teilen noch gelte. Es gab aber auch hier keine nachträgliche Änderung der UNO-Resolution im UNO-Sicherheitsrat. Es war eine reine machtbasierte Entscheidung des Westens. Und die angeblich veränderte Realität wurde ja perfiderweise selbst vom Westen geschaffen, um dann auf sie zu verweisen.

    Obendrein wird versucht, Serbien zu nötigen, die Sezession eines Teils seines Staatsgebietes auch noch diplomatisch anzuerkennen, sprich seine totale Kapitulation abzusegnen.

Scheinverhandlungen und Verträge zur Täuschung

Die wohl in jüngster Zeit bekanntesten Beispiele von Scheinverhandlungen und Vertragstäuschung dürften wohl das Minsker-II-Abkommen sowie die Verhandlungen mit dem Iran über seine Nuklearfähigkeiten darstellen.

  1. Minsk-II-Abkommen

    Im Jahre 2015 vereinbarten die Ukraine, Deutschland, Frankreich und Russland einen Waffenstillstand und ein Friedensabkommen – das Minsker Abkommen. In dieser Vereinbarung wurde der chronologische Ablauf der Normalisierung zwischen der Kiewer Zentralregierung und den Aufständischen im Osten festgelegt. Der Osten sollte Teil der Ukraine bleiben, aber Autonomierechte erhalten. Dieses Minsker Abkommen wurde anschließend sogar in Form der UN-Sicherheitsratsresolution 2202 zu einem verbindlichen völkerrechtlichen Abkommen der Vereinten Nationen erhoben. Seit Anbeginn des Minsker Abkommens wurde es indes nicht wirklich implementiert, da sich beide Seiten schwer mit der Implementierung ihrer jeweiligen Verpflichtungen taten. Das Abkommen beinhaltete diverse aufeinander aufbauende Schritte. Insbesondere war die Reihenfolge (Punkte 9 und 11 des Abkommens) zwischen den Schritten der verfassungsmäßig abgesicherten Dezentralisierung auf der einen sowie der Übernahme der Kontrolle über die Grenzen seitens der ukrainischen Zentralregierung auf der anderen Seite chronologisch geklärt.

    Letztlich hakte es bei Kiew, den nächsten Schritt im Sinne der Chronologie zu erfüllen. Allerdings wurde Russland im Westen für den Stillstand verantwortlich gemacht. Was angesichts des klaren chronologischen Ablaufs merkwürdig erschien. Auf meine Fragen im Verteidigungsausschuss wurde ausweichend bis kontrafaktisch geantwortet, bis meine Redezeiten abgelaufen waren. Ich konnte mir damals das Verhalten der Regierung nicht erklären, zumal der Vertrag weder in seinem Umfang noch in seiner Qualität eine intellektuelle Herausforderung darstellte, um ihn und seine Chronologie zu verstehen. Erst Ende 2022 – der offene Krieg tobte bereits seit Februar – platzte der Knoten: Die ehemalige deutsche Kanzlerin Angela Merkel verriet, sekundiert von ihren französischen und ukrainischen Kollegen, in einem Zeit-Interview, dass es dem Westen und Kiew gar nicht um die Implementierung des Abkommens gegangen wäre. Vielmehr sei es das Ziel gewesen, der Ukraine Zeit zu geben:

    Und das Minsker Abkommen 2014 war der Versuch, der Ukraine Zeit zu geben.

    Sie hat diese Zeit hat auch genutzt, um stärker zu werden, wie man heute sieht.“

    tagesspiegel.de/politik/absolut-unerwartet-putin-zeigt-sich-enttauscht-von-merkel-wegen-ausserungen-zur-ukraine-9006844.html

    Und für was? Für die militärische Stärkung der ukrainischen Sicherheitsorgane, um den Osten der Ukraine wieder mit Gewalt zu integrieren – auch ohne Autonomie für den Osten. Kanzlerin Merkel und ihre Amtskollegen aus Frankreich und der Ukraine räumten also faktisch im Nachhinein ein, es habe sich bei dem Minsk-II-Abkommen lediglich um Scheinverhandlungen und bei der Implementierung desselben um eine vorsätzliche Täuschung gehandelt. Selbst die Qualifizierung dieses Abkommens zu einer UNO-Sicherheitsratsresolution hat sie nicht davon abgehalten, den Vertrag nicht mit dem verbindlichen Prinzip des „Treu und Glauben“ implementieren.

  2. USA/Israel-Verhandlungen mit dem Iran
    Mit dem Austritt der USA in Trumps erster Amtszeit aus dem „Joint Comprehensive Plan of Action“ („JCPOA“) und der damit angehängten UNO-Sicherheitsratsresolution 2231 brach der Damm mit Blick auf eine nachhaltige Regelung. Selbst nach Auffassung des damaligen Leiters der SWP, Volker Perthes, brach Trump damit das Internationale Recht (swp-berlin.org/publikation/die-europaeer-muessen-jetzt-ohne-die-usa-mit-iran-verhandeln-1). In dem JCPOA-Abkommen wurde der Iran verpflichtet, nicht die Uran-Anreicherung so weit voranzutreiben, dass dieses Uran eine Atombombenfähigkeit erhält. Im Gegenzug sollten die gegen den Iran verhängten Sanktionen aufgehoben werden. Zunächst sprangen die europäischen Vertragspartner Deutschland, Frankreich und Großbritannien („E3“) in die Bresche und versuchten, den Iran zu beruhigen sowie zu verhindern, dass das Land seinerseits den Vertrag verlässt. Dann aber schwenkten die „E3“ zunehmend auf den US-Kurs ein und der Iran sah sich sukzessive nicht mehr an das Abkommen gebunden. Und obschon die USA den Vertrag einseitig aufgekündigt hatten, stellten sie weiterhin Forderungen, ganz so, als ob sie noch Vertragspartei wären.

    Zu Beginn der zweiten Amtszeit Trumps liefen die bilateralen Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran im Frühsommer 2025 wieder an. Noch während der Verhandlungen begann Israel, gefolgt von den USA, den Iran zu bombardieren. Damit waren die Verhandlungen zunächst beendet. Die Wiederaufnahme von Verhandlungen zu Beginn dieses Jahres wurde erneut durch den Angriff Israels und nachfolgend den USA zerstört. In beiden Fällen bleiben nicht viel Interpretationsmöglichkeiten über die wahre Motivlage: Es ging wohl nicht, zumindest nicht prioritär, um den Versuch, mit Hilfe von Verhandlungen das unterstellte Atomwaffenprogramm des Irans einzuhegen. Tatsächlich handelte es sich – und das ist die einzig mögliche Schlussfolgerung – in beiden Fällen um Scheinverhandlungen, um den Iran glauben zu lassen, während der Verhandlungen sich in Sicherheit wiegen zu können. Damit ist auch der Tatbestand der Täuschung gegenüber dem Verhandlungspartner erfüllt.

Fazit

Schaut man sich die UNO-Charta an, wirft man einen Blick auf die Wiener Vertragsrechtskonvention und die Charta von Paris und gleicht dies mit der Realität der internationalen Politik ab; prüft man, inwieweit unsere Regierung und die westlichen Regierungen diese oben genannten und auch weitere Vertragswerke wie den nuklearen Nichtverbreitungsvertrag (NPT) selbst miterarbeitet, zugestimmt, unterschrieben und ratifiziert haben, bleibt man erstaunt, ja geradezu sprach- und ratlos zurück. Grundlegendste Normen der Vertragswerke werden nicht respektiert, unilateral umgedeutet, lächerlich gemacht oder aber für den Rest der Welt, jedoch nicht für uns als verbindlich betrachtet. Und all diese rechtsnihilistischen Taten wurden sogar mit einem Titel versehen: die „regelbasierte internationale Ordnung“.

Internationale Vertragspartner zu täuschen, sie buchstäblich „über den Tisch zu ziehen“, sie asymmetrisch in ein Rechte-Pflichten-Korsett „zu verhandeln“, mag ja taktisch gewieft sein. Rechtlich und strategisch indessen ist es ein Desaster: Es gibt nicht nur ein Heute, sondern immer auch ein Morgen. Einen Tag, an dem die Rechnung für das Taktieren serviert wird. Ganz konkret stellt sich nun das Problem, in das uns unsere „Experten“ aus Regierung, Medien und „ThinkTanks“ hineinmanövriert haben:

  • Wie will man mit Russland Verhandlungen über ein Ende des Krieges gegen die Ukraine und einer notwendigen europäischen Nachkriegs- und Sicherheitsordnung nach den Erfahrungen von Minsk-II und der Missachtung der entsprechenden UNO-Sicherheitsratsresolution führen? Ist das noch möglich oder bleibt nur noch ein Diktatfrieden nach einer totalen Niederlage einer Seite?
  • Wie will man mit dem Iran Verhandlungen für ein Ende des Krieges und für eine tragfähige Nachkriegsordnung nach den Erfahrungen des „JCPOA“ und der Missachtung der entsprechenden UNO-Sicherheitsratsresolution sowie den beiden Scheinverhandlungen in 2025 und 2026 führen? Ist das noch möglich oder bleibt nur noch ein Diktatfrieden nach einer totalen Niederlage einer Seite?

Diese Frage spiegeln die absolute Dämlichkeit des nur taktischen Denkens und Handelns in der internationalen Politik wider. Die Frage ist doch: Sind wir im Westen angesichts unseres instrumentellen bzw. taktischen Verhältnisses zum Recht, der praktizierten Doppelstandards unserer Werte überhaupt noch als Vertragspartner für den Rest der Welt satisfaktionsfähig?

Ich befürchte, wir sind es nicht mehr, da das Vertrauen zerstört ist. Und dennoch können wir eine Zeit lang mit nackter Gewaltanwendung, so wie es Trump derzeit praktiziert, Teile des Nicht-Westens noch einhegen, noch unterwerfen. Mit schwindender Macht jedoch wird es immer schwieriger. Das nicht mitgedachte Morgen wird nun zum brutalen Heute. Und das „glorreiche“ Heute wird zum nostalgischen Gestern. Der Westen wird von seinem taktischen Politikverständnis eingeholt. Die Konsequenzen tragen wir alle: Rückkehr der Wehrpflicht, Verschuldung sowie Verschiebung der Haushaltsposten hin zu einem Militärstaat, schwindelerregende Preise an den Zapfsäulen. Und das ist erst der Anfang, wird der eingeschlagene Kurs beibehalten.

Titelbild: niroworld/shutterstock.com

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Die UNO wird von Israel und den Vereinigten Staaten ermordet


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Das Ziel der USA ist nicht die Sicherheit des amerikanischen Volkes. Das Ziel ist die globale Vorherrschaft. Der Versuch zielt darauf ab, die UNO und die internationale Rechtsordnung zu zerstören – ein Versuch, der scheitern wird.

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Die komplette Übersetzung des aktuellen Interviews mit Sergej Lawrow

14. Februar 2026 um 07:00

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Eigentlich wollte ich von dem aktuellen Interview, das der russische Außenminister Lawrow einem russischen Blogger gegeben hat, nur die interessantesten Passagen übersetzen. Aber ich fand das Interview so interessant, dass ich daraus nur so wenige Passagen hätte weglassen können, dass es am Ende trotzdem eine Übersetzung des gesamten Interviews geworden wäre. Also habe ich das […]
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Wie aus Wetter Glaube wurde und aus Glaube Kontrolle – die Klimareligion als moralisches Geschäftsmodell globaler Machtzirkel

08. Oktober 2025 um 09:30

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Die neue Weltreligion hat keinen Gott, nur Angst. Ihre Priester tragen keine Kutten, sondern NGOs, Thinktanks und EU-Kommissariate – und ihre Bibel heißt „Konsens der …

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