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Schweizer Behörde bestätigt fehlenden Fremdschutz der Corona-Impfung

03. April 2026 um 08:00

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Wie die Schweizer Organisation “Mass-voll!” berichtet, hat die Zulassungs- und Heilmittelbehörde Swissmedic nun bestätigt, was Kritiker des Impfdrucks seit Jahren wissen: Die Corona-Impfung bietet keinen Fremdschutz.

Hintergrund der Meldung ist eine Strafanzeige der Organisation: Der Rechtsanwalt Artur Terekhov hatte im Auftrag von “Mass-voll!” Anzeige wegen irreführender Arzneimittelwerbung gegen zwei Apothekenketten (Coop Vitality AG und Galenicare Management AG / Amavita) erstattet. Die Unternehmen hatten die Impfung bis zum letzten Herbst noch mit dem Slogan “Schützen Sie sich und andere” beworben.

Damit wurde ein Fremdschutz der Corona-Impfung behauptet – entsprechend dem politischen Narrativ, das einst auch 2G-Maßnahmen und Impfpflichten rechtfertigen sollte.

Nun hat die Behörde Swissmedic mitgeteilt, dass sie ihrerseits je ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die beiden Unternehmen eröffnet und abgeschlossen habe. Es seien jeweils Bußen ausgesprochen worden.

Wie Mass-voll berichtet, handle es sich um das erste Mal, dass eine Schweizer Behörde den fehlenden Fremdschutz der Covid-Impfung rechtskräftig bestätigt und deswegen sogar eine Sanktion verhängt hat.

(Auszug von RSS-Feed)

Julia Neigel vor Corona-Enquete-Kommission: „2G-Regime und Lockdown der Kultur ist völker- und EU-rechtswidrig“

27. März 2026 um 11:17

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Julia Neigel hat heute vor der Corona-Enquete-Kommission des Landtags in Brandenburg vorgetragen. Die Sängerin und Künstlerin klagt vor Gericht gegen die in der Coronazeit installierten 2G-Maßnahmen. 2025 gab sie bei der UNO in Genf einen Bericht zu den „Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Sachen kultureller Teilhabe nach dem Völkerrecht“ ab. In ihrem heutigen Vortrag prangert sie an, dass das 2G-Regime in Bezug auf die kulturelle Teilhabe mit „höherrangigem und internationalen Recht unvereinbar“ ist. Die NachDenkSeiten veröffentlichen an dieser Stelle Neigels Redemanuskript, das von der gesprochenen Rede abweichen kann.

Anm. d. Red.: Julia Neigel hat uns ihr Redemanuskript vor ihrem Vortrag im Landtag in Potsdam zur Verfügung gestellt. Ihre Rede kann vom Manuskript abweichen. Änderungen, Links, Ausbesserungen und Ergänzungen werden gegebenenfalls noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgetragen.

1. Zu meiner Person

Ich bin von Beruf Künstlerin und im ehrenamtlichen Bereich Menschenrechtsverteidigerin im Sinne der UNO-Resolution Nr. 53/144. Ich engagiere mich politisch seit Jahrzehnten als Lobbyistin der Kulturschaffenden bei Gesetzgebungen auf Bundes- und EU-Ebene. Sie finden in der „Anlage zur Person“ meine entsprechenden Aktivitäten der letzten Jahrzehnte. Im September 2025 habe ich zusammen mit der Menschenrechtsorganisation ZAAVV einen Bericht bei der UNO in Genf zu den Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Sachen Kulturelle Teilhabe nach dem Völkerrecht abgegeben, den Sie als Auszug meiner Stellungnahme in Anlage 1 finden. Der gesamte Bericht des ZAAVV ist mit Hinweis auf einen Link auf die UNO-Seite auf Englisch in dieser Anlage 1 ebenso zu finden. Im Herbst wird es mit Vertretern der deutschen Regierung, mit uns als Vertreter des ZAAVV und mit der UNO dazu ein Treffen geben.

Mein Vortrag gilt den Maßnahmen des 2G-Regimes sowie des Lockdowns in Sachen Kulturelle Teilhabe in Brandenburg. Politisch wurde sinngemäß behauptet, dass Kultur keine Daseinsfürsorge darstelle und damit eben nicht systemrelevant sei, man könne temporär auf Kultur verzichten. Dies ist mit höherrangigen und internationalem Recht unvereinbar.

2. Völkerrecht nach Artikel 25 GG – Anlage 4

Art. 25 GG ergänzt die Verpflichtung der Wahrung der Grundwerte aus der internationalen Staatengemeinschaft und die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG durch eine externe Dimension. Es gilt ein genereller nationaler Rechtsanwendungsbefehl für die Normen des Völkerrechts.

Es gibt hierzu zwei völkerrechtliche Hauptverträge mit der UNO:

  1. Der UNO-Zivilpakt für politische Rechte
  2. Der UNO-Sozialpakt für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte. In diesem Vertrag wird die Kulturelle Teilhabe als Menschenrecht abgebildet.

Die Kulturelle Teilhabe ist ebenso verankert in der GRCh, der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK und in Artikel 27 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung (Kulturelle Teilhabe für die Bevölkerung und kreative Berufsgruppen) sowie auf dem Genfer Welturheberrechtsabkommen von 1952.

In Anlage 4 finden wir den UNO-Sozialpakt, er ist 1973 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Auf Seite 6 im letzten Absatz des betreffenden Artikels 15 steht dort:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,

a) am kulturellen Leben teilzunehmen;

(b)…)

c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.“

Kulturelle Teilhabe ist nach diesem völkerrechtlichen Vertrag ein Menschenrecht. Sie gilt für alle Menschen, für die interessierte Bevölkerung und auch für die gesamten Berufsgruppen der Künstler, Autoren und Wissenschaftler, die mit geistigem Eigentum gegenüber der Öffentlichkeit schöpferisch agieren und Kulturschaffende sind. Dass gerade Kulturschaffende einen besonders hohen und menschenrechtlichen Schutz nach dem UNO-Völkerrecht genießen, erklärt sich historisch: Kulturelle Teilhabe hat großen Einfluss auf eine Gesellschaft und kann aber auch politisch und ideologisch missbraucht werden. Die Erfahrung in der Phase des Faschismus in Europa, in der Künstler, Wissenschaftler und Autoren auf Grund derer Instrumentalisierung zu kriminellen Zwecken einer Staatsräson zum Objekt des Staates degradiert wurden, weil damals für Kreative die wirtschaftliche und rechtliche Waffengleichheit gegenüber dem Staat fehlte, wurde nach Ende des 2. Weltkrieges durch Einsetzen des Menschenrechts der Kulturellen Teilhabe als Schutzschranke beendet.

Nach Artikel 25 des UN-Sozialpaktes ist dieses Recht deshalb zwar bei einem Notstand einschränkbar, aber auf keinen Fall aussetzbar, wie es aber bei einem Kultur-Lockdown geschah oder für bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel für „Ungeimpfte“ bei einem 2G-Regime und auch nicht einmal durch ein Gericht.

Artikel 25

Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuss und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt“.

Die Nutzung eines Mittels der Völker ist unter anderem auch die Kultur und deren Kulturelle Teilhabe. Dass das Menschenrecht der Kulturellen Teilhabe auch bei einem Notstand für alle gewährleistet bleiben muss, wurde mit dem 2G-Regime in der Kultur und erst recht mit dem Lockdown gebrochen.

Diskriminierungsverbot nach Artikel 2 Abs. 2 UNO-Sozialpakt – Der „Sonstige Status“

Im UNO-Sozialpakt ist das Diskriminierungsverbot gegenüber individuellen Personengruppen verankert. In Anlage 4 finden Sie auf Seite 2 unter Artikel 2 Abs. 2 dazu folgende Pflicht:

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.“

Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus (also „Ungeimpfte“) wurden laut dem UNO-Sozialpakt bei ihrem Recht auf Kulturelle Teilhabe diskriminiert. Sie erfüllen das Schutzrecht des „Sonstigen Status“ nach dem Völkerrecht.

Auch das Diskriminierungsverbot nach Artikel 4 darf laut Artikel 25 des UNO-Sozialpakts nicht außer Kraft gesetzt werden. Die Begrenzung der kulturellen Teilhabe auf Menschengruppen mit dem Status „geimpft“ sowie „genesen“ innerhalb der Kultur durch das 2G-Regime ist somit völkerrechtswidrig und diskriminierend.

Kommentierungen der UNO zum Artikel 15 UN-Sozialpakt, zur Kulturellen Teilhabe – Anlage 2

Wie der Vertrag des UNO-Sozialpakts auf nationalstaatlicher Ebene bzgl. deren Pflichten aus der „kulturellen Teilhabe“ individuell auszulegen ist, ist in Anlage 2 einsehbar. Darin finden sich die wichtigsten Kommentierungen der UNO zum Artikel 15 Sozialpakt. Zum Beispiel wird auf Seite 1 letzter Absatz in der Anlage die UNO zitiert mit den folgenden Worten:

Randnummer 12:

Der Kulturbegriff darf nicht als eine Reihe isolierter Erscheinungsformen oder hermetischer Abschottungen verstanden werden …“

Auf Seite 2, Randnummer 13:

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass Kultur im Sinne von Artikel 15 (1) (a) unter anderem Lebensweisen, Sprache, mündliche und schriftliche Literatur, Musik und Gesang, darstelle …“

oder Seite 2 Randnummer 16.:

Zur vollen Verwirklichung des Rechts aller auf Teilnahme am kulturellen Leben auf der Grundlage der Gleichheit und Nichtdiskriminierung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

a) Verfügbarkeit ist das Vorhandensein kultureller Güter und Dienstleistungen, die jeder genießen und von denen jeder profitieren kann. Dazu gehören Bibliotheken, Museen, Theater, Kinos und Sportstadien; Literatur einschließlich Folklore und Kunst in allen Formen …“

Der Lockdown war das Gegenteil dieser Verfügbarkeit.

Anlage 5: BVerfG und kulturelle Teilhabe nach Artikel 15 UN-Sozialpakt

Das Bundesverfassungsgericht definiert die Kulturelle Teilhabe nach dem UNO-Sozialpakt in seinem Grundsatzurteil als Existenzminimum. In Anlage 5 findet sich das Urteil des BVerfG mit Az. 1 BvL 10/10 vom 18.07.2012.

Auf Seite 1 finden Sie den 2. Leitsatz.

Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.“

Das Recht der kulturellen Teilhabe als Recht nach Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG wird im Urteil auf den UNO-Sozialpakt gestützt.

Auf Seite 17 letzter Absatz des Urteils unter Randnummer 48 heißt es hierzu:

Zudem widerspreche der Leistungsumfang den Anforderungen im Rahmen des Internationalen Paktes für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR); insbesondere habe ein völliger Ausschluss vom kulturellen Leben vor Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a IPwskR – dem Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben – schwerlich Bestand.“

Der UN-Sozialpakt und dessen Artikel 15 taucht erneut als Begründung auf Seite 23 im 1. Absatz unter der Randnummer 68 auf.

Zu den Regeln über das Existenzminimum, die in Deutschland gelten, gehört auch der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPwskR, in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3; BGBl II 1976, S. 428), dem der Deutsche Bundestag mit Gesetz vom 23. November 1973 (BGBl II S. 1569) zugestimmt hat. Der Pakt statuiert in Art. 9 ein Recht auf Soziale Sicherheit und in Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a das Menschenrecht auf Teilnahme am kulturellen Leben.

Das 2G-Regime war ein völliger Ausschluss aus dem kulturellen Leben für die Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus. Der Kulturlockdown war es für alle Menschen.

Das heißt: Kulturelle Teilhabe unterliegt als Menschenrecht der Menschenwürde, und damit der Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 GG. Dieses Recht darf nicht eingeschränkt werden, weil sonst der Mensch zum Objekt des Staates gemacht wird und das nicht mehr passieren darf.

Bedingte EU-Zulassung – Anlage 3

Der sogenannte „Impfstatus“ war das Mittel, welches den Zutritt zur Kultur gewährte. Der Impfstatus als Grundlage einer einrichtungsbezogenen, mittelbaren Impfpflicht für die kulturelle Teilhabe ist nicht nur völkerrechtswidrig, sondern auch EU-rechtswidrig.

In Anlage 3 befindet sich ein Schriftsatz an das OVG Bautzen zum Thema 2G-Regime. Er thematisiert die bedingte EU-Zulassung der „Corona-Impfung“, die als mittelbare Impfpflicht zum Zutritt zur Kultur angewandt worden ist. Es sind 31 Seiten und ich lege diese hier explizit für ihre Prüfung vor.

Die sogenannten „Impfstoffe“ waren von Dezember 2020 bis März 2023 durch die EU nur bedingt zugelassen worden, und zwar nach der Verordnung EG 507/2006 vom 29.03.2006. Die neuartigen genbasierten Arzneimittel 4 verschiedener Firmen wurden dann nach dem beschleunigten Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vom 31. März 2004 auf dem Markt eingeführt.

Eine bedingte Zulassung der EU nach der Verordnung EG Nr. 507/2006 vom 29. März 2006, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fällt, erlaubt lediglich eine freiwillige Teilnahme der Bürger an einem medizinischen Versuch, im Wissen dessen und vollständig aufgeklärt und informiert darüber, dass diese eben an einem medizinischen Versuch teilnehmen.

In den Erwägungsgrundsätzen 3 bis 9 der Verordnung 507/2006 wird festgehalten, warum: Es fehlen Sicherheitsdaten, die nachträglich einzuholen sind. Im 10. Erwägungsgrundsatz der Verordnung wird daher insbesondere festgehalten:

Die Patienten und im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte sollten deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Zulassung nur bedingt erteilt wurde. Daher ist es erforderlich, dass diese Information klar aus der Zusammenfassung der Merkmale des betreffenden Arzneimittels sowie aus seiner Packungsbeilage hervorgeht.“

In Artikel 8 der Verordnung wird diese Pflicht erneut dargelegt:

Produktinformationen

Wurde ein Arzneimittel nach dieser Verordnung zugelassen, muss dies aus den Informationen in seiner Zusammenfassung der Merkmale und in seiner Packungsbeilage deutlich hervorgehen. In der Zusammenfassung der Merkmale ist ferner anzugeben, wann die Verlängerung der bedingten Zulassung fällig ist“

Diese Informationen lagen der Bevölkerung und auch bei dem Produkt nicht vor.

Das 2G-Regime förderte Infektionen, da Fremd- und Infektionsschutz bei der sogenannten Corona-Impfung nicht vorhanden war.

Auf Seite 340 der Anlage 3 finden Sie ein Schreiben der EMA (Europäische Arzneimittelagentur) vom 18.03.2023 in Deutsch übersetzt an den EU-Abgeordneten Marcel de Graaff zur fehlenden Zulassung des Infektions- und Fremdschutzes der Produkte Spikevax und Comirnaty:

1. Die zugelassenen Indikationen

Sie erklären, dass die Impfstoffe aufgrund der zugelassenen Indikationen „nur Personen verabreicht werden sollten, die sich persönlich schützen wollen, und dass sie nicht zur Verringerung der Übertragung oder der Infektionsraten (Übertragungskontrolle) zugelassen sind“. Sie stellen außerdem fest, dass die zugelassene Indikation nicht mit den von „Pharmaunternehmen, Politikern und Angehörigen der Gesundheitsberufe“ propagierten Anwendungen übereinstimmt.

Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind. Die Indikationen sind nur für den Schutz der geimpften Personen vorgesehen.

In der Produktinformation für COVID-19-Impfstoffe heißt es eindeutig, dass die Impfstoffe zur aktiven Immunisierung gegen COVID-19 bestimmt sind. Darüber hinaus wird in den Bewertungsberichten der EMA über die Zulassung der Impfstoffe darauf hingewiesen, dass keine Daten zur Übertragbarkeit vorliegen.

Auf Seite 343 der Anlage 3 schreibt die EMA zum Thema 4, Sicherheit, im 2. Absatz:

Da ein großer Teil der Allgemeinbevölkerung geimpft wurde, erwarten wir viele Berichte über Erkrankungen, die bei oder kurz nach der Impfung auftreten.

Schadensbericht Pfizer, April 2021

Dass kein Fremd- und Infektionsschutz besteht, wussten die Bundesregierung und die Bundesländer durch die EMA selbst – und spätestens nach dem Schadensbericht der Firma Pfizer/BioNTech an die FDA vom 30.04.2021, wie schwer die Nebenwirkungen sein können. Sie finden den Bericht von Pfizer beginnend ab Seite 295. Dieser betraf das Produkt von BioNTech mit dem Namen Comirnaty (BNT162b2). Er wurde ebenso an die Behörden in Europa übermittelt. Auf der Anlage 3 findet sich auf Seite 311 unter Table 7 die Nebenwirkung Covid-19 durch Comirnaty:

COVID-19 AESIs

  • Number of cases: 3067 (7.3% of the total PM dataset), of which 1013 are medically confirmed and 2054 are non-medically confirmed

Ab Seite 29 des 1. Schadensberichts (Anlage 3, ab Seite 324) finden sich unter „APPENDIX 1. LIST OF ADVERSE EVENTS OF SPECIAL INTEREST“ außerdem all die schweren, auffällig vielen und tödlichen Nebenwirkungen zum Produkt Comirnaty, die den Behörden auch in der Bundesrepublik Deutschland schon im Frühjahr 2021 (also schon nach 3 Monaten nach der Zulassung) bekannt gewesen sein dürften. Im Aufklärungsbogen des RKI wurden selbst noch im Jahr 2022 lediglich drei harmlose Nebenwirkungen erwähnt: Fieber, Schmerzen an der Einstichstelle sowie Schüttelfrost.

Zudem sollte es vor Ansteckung schützen, obwohl schon im April 2021 nachweislich der Hersteller selbst den Behörden mitgeteilt hatte, dass eine Covid-19-Erkrankung eine nicht unerhebliche, häufige Nebenwirkung des Produktes (7,3 Prozent der Probanden) selbst ist. Das sind knapp 8 Prozent der „Geimpften“. Stattdessen nannte man in Deutschland diese Nebenwirkung euphemistisch „Impfdurchbrüche“ und verdrehte dabei die Tatsachen.

Da der Beipackzettel aus dem Produkt entfernt wurde, konnte die Öffentlichkeit nicht an die Informationen gelangen, die auch die deutschen Behörden längst hatten. Dabei war sicher jedem Verantwortlichen klar, dass sich der Hauptteil der Bevölkerung bei all diesem internen Wissen dieser Risiken einer Impfkampagne nicht angeschlossen hätte und somit die Deutschen hauptsächlich „Covid-19- Impfverweigerer“ geworden wären.

Hüter der Menschenrechte in Europa – der Europarat und dessen Resolution 2361

Der Europarat hält mit seiner Resolution 2361 im März 2021 (siehe Anlage 1, Ab Seite 74 unter Punkt 7.3.1 bis 7.3.4: siehe dazu: Europarat – Resolution Beschluss 2361 (2021) vom 27.01.2021) deutlich fest, dass die Nationalstaaten niemanden zu dieser besagten „Impfung“ zwingen dürfen und auch niemanden dafür bestrafen oder sanktionieren dürfen, wenn man sich weigert, an der „Impfkampagne“ teilzunehmen und sich gerade eben nicht einer medizinischen Behandlung mit diesem Produkt unterwirft.

7.3.1 Sicherzustellen, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht vorgeschrieben ist und niemand unter politischem, sozialem oder sonstigem Druck steht, sich impfen zu lassen, wenn sie dies nicht wünschen;

7.3.2 Sicherstellen, dass niemand wegen Nicht-Impfung, möglicher Gesundheitsrisiken oder Nicht-Impfwunsch diskriminiert wird;

7.3.3 Frühzeitig wirksame Maßnahmen ergreifen, um Fehlinformationen, Desinformationen und Zögern in Bezug auf Covid-19-Impfstoffe zu begegnen;

7.3.4 Transparente Informationen über die Sicherheit und mögliche Nebenwirkungen von Impfstoffen verbreiten, …

Alle Bürger, die sich in dieser Zeit der bedingten Zulassung der EU (2020-2023) einer medizinischen Behandlung mit diesen Produkten unterzogen hatten, waren und sind Teil eines medizinischen Experiments geworden und dies wahrscheinlich meist vollkommen unwissend. Normalerweise muss der Patient darüber zwingend informiert werden, weil es sich um einen medizinischen Versuch handelt, der in die Studienlage und im Schadensbericht der Pharmaindustrie und der Behörden einfließt, bevor eine reguläre Zulassung erteilt werden könnte.

Medizinischer Versuch bis Dezember 2023

Die EMA begleitete dieses Versuchsprogramm und es ist hierbei einsehbar, welche klinischen Studien zu welchem Zeitpunkt ihr Ende erreichten. Im Risk-Management-Plan der EMA vom 25.11.2021 zum Produkt Comirnaty (BNT162b2) findet sich auf Seite 38 das Modul Slll, welches die Studiennummer C4591001 führt und durch das PEI gegenüber der EMA als Studie beantragt, begleitet und kontrolliert wurde. In der Anlage 3 finden Sie es auf Seite 311 und es ist gelb markiert. Die klinischen Studien mit C4591001 für das im Jahr 2021 schon im öffentlichen Umlauf befindliche Arzneimittel liefen bis Ende 2023 und betreffen die 1./2./3. klinische Studie, die vom PEI begleitet wurde. So findet man auf Seite 122 des Berichtes auf Seite 238 der Anlage 3 dann zu der Studie selbst in der ersten Spalte folgende Hinweise:

Wie man unschwer erkennen kann, ist die Studie mit Nr. C4591001 eine typische Studie mit allen Merkmalen (randomisiert, verblendet, etc.), die vor einer regulären Zulassung normalerweise unter strengster Kontrolle mit Probanden durchgeführt wird. Die Ergebnisse zum Produkt Comirnaty zu der 1./2./3. klinischen Studie waren erst im Dezember 2023 erwartet worden, während der Antragsgegner schon im November 2021 eine einrichtungsbezogene und damit mittelbare Impfpflicht anhand eines 2G-Regimes durchführte.

Während also diese Studie lief, wurde zugleich selbiges Produkt der gesamten Bevölkerung verabreicht, ohne dass diese wusste, dass sie Teil eines Experiments ist.

Im Weiteren wurden noch zusätzliche globale Studien für Kinder durchgeführt, siehe die Nummer C4591007, die bis Juli 2024 durchgeführt werden sollten.

Das 2G-Regime verstieß zum Zeitpunkt der Anwendung nach der brandenburgischen Verordnung durch den Zwang, den Nachweis der medizinischen Teilnahme mit einem bedingt zugelassenen Arzneimittel vorlegen zu müssen, gegen gültiges Europarecht.

Das Mittel, womit 2G eingeführt wurde, war die „Corona-Schutz-Impfung“ von vier verschiedenen Firmen, die zum Zeitpunkt der Verordnung lediglich durch die EU nach der VO EG 507/2006 vom 29.03.2006 und im beschleunigten Verfahren nach der VO EG 726/2004 vom 31.03.2004 bedingt zugelassen war. Nach dieser Zulassungsform (bedingte Zulassung, freiwillige Teilnahme, weil bei laufenden klinischen Studien und wegen fehlenden Daten) der Arzneimittel war ein 2G-Regime auf nationalstaatlicher Ebene nicht erlaubt, da sich das Produkt inmitten laufender klinischer Studien befand und somit unter die rechtliche Schutzprämisse der medizinischen Versuche fiel, die nach Art. 3 Abs. 2 a.) GRCh und nach Art. 7 Satz 2 Zivilpakt (ICCPR) nur freiwillig, mit dem Wissen all der Risiken des Produktes auf Grund fehlender Daten, unter vollständiger Aufklärung der Umstände und im vollen Bewusstsein der unzureichenden Studien und damit als bewusste Teilnahme eines medizinischen Versuches erfolgen darf.

Außerdem verbietet es der Nürnberger Kodex, Menschen zu einer medizinischen Behandlung zu zwingen oder diese bei Ablehnung zu sanktionieren, wenn die medizinischen Präparate sich noch in der Testphase befinden.

9. UN-Zivilpakt: Völkerrecht im Sinne des Art. 25 Satz 2 GG

Die vollumfängliche Information und Aufklärung über einen medizinischen Versuch, an dem sie teilnahmen, über die Gefahren und Sicherheitslücken der Testphase der Präparate innerhalb der bedingten Zulassungsphase der EU zwischen 2020 bis 2023, lag den Bürgern weder in Impfzentren noch in Arztpraxen vor.

Hierbei verstieß das 2G-Regime gegen Art. 7 Satz 1 des UN-Zivilpaktes (ICCPR), weil kein Zwang oder Sanktionen gegen diejenigen Bürger erfolgen durfte, die sich dem medizinischen Versuch verweigerten. Dabei ist es ohne Belang, warum Menschen sich dieser medizinischen Behandlung verweigert haben. Sie durften weder dazu gedrängt, noch mit einer Drohung oder einer Sanktion dazu genötigt werden, oder bei Verweigerung an der Teilnahme mit Ausschluss bestraft werden. Es gebietet deren Menschenrecht. In diesem Falle kommt auch § 7 Abs. 1 VStGB und Art. 7 Römisches Statut zum Tragen.

Zur Verdeutlichung des Verbotes aus dem UN-Zivilpakt:

Artikel 7

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

Abrufbar unter: institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICCPR/ICCPR_Pakt.pdf

Das 2G-Regime aber führte genau diesen Zwang und diese Erniedrigung aus. Wer sich weigerte, sich „impfen“ zu lassen, wurde mit 2G-Regeln aus der Öffentlichkeit ausgeschlossen, damit gedemütigt, isoliert, kriminalisiert (als „Pandemietreiber“, die kein Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben hätten) und diskriminiert.

Zudem wurden die Betroffenen, ob impfwillig oder nicht, gerade eben nicht darüber informiert, dass sie sich an einem medizinischen Versuch mit einem bedingt zugelassenen Arzneimittel beteiligen. Sie wurden auch nicht über die Risiken aufgeklärt. Sie hatten keine freie Wahl zu einer medizinischen Behandlung mit informeller Selbstbestimmung.

Im Gegenteil. Sie wurden im Unwissen der Tatsachen gehalten und mit Zwang, Drohungen und Sanktionen förmlich ins Impfzentrum gejagt. Dort wurde ihnen ein Aufklärungsbogen vorgelegt, der weder die bedingte Zulassung und die daraus resultierenden Konsequenzen erwähnte, noch im Ansatz die schweren und den Behörden schon bekannten Nebenwirkungen, noch die Inhaltsstoffe der Injektion selbst und erst recht nicht deren Wirkungsweise oder die Merkmale des Gentechproduktes abbildete. Hierbei wurde das informelle Selbstbestimmungsrecht einer vollständigen Aufklärung bei einer medizinischen Behandlung nach dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 2 a.) GRCh der Menschen grob missachtet.

11. Das EuG und die fehlende Rechtsgrundlage für das 2G-Regime

Wir verweisen hierbei auf die Urteile des EuG:

  • Az. T-96/21 (BioNTech) vom 09.11.2021
  • Az. T-136/21 (Moderna) vom 09.11.2021
  • Az. T-165/21 (AstraZeneca) Vom 09.11.2021

Zitat aus dem Urteil vom 9. November 2021, Az: T 96/21, Comirnaty.

Rn. 2: … gab der Ausschuss für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) (…) sein Gutachten ab und empfahl die bedingte Zulassung … Infolge dieses Gutachtens erließ die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss /…) über die Erteilung einer bedingten Zulassung“

Diese Aussage findet man ebenfalls im Beschluss vom Moderna und AstraZeneca in der Rn.2.

Außerdem wird in allen drei Beschlüssen mitgeteilt:

Im Übrigen hat die Kommission, als sie die Mitgliedstaaten aufforderte, die Impfung zu beschleunigen, mit der Mitteilung (…) ein Instrument verwendet, das weder unmittelbar noch mittelbar eine Impfpflicht begründet, so dass sie keine Rechtswirkung entfaltet …

(BioNTech: Az. T-96/21 vom 25.11.21, siehe Rn. 51, Moderna: Az. T-136/21 vom 25.11.2021, siehe Rn.50, AstraZeneca: Az. T-165/21 vom 25.11.2021, siehe Rn.50)

Sie sind abrufbar wie folgt:

2G-Regime und der Lockdown waren völkerrechtswidrig und EU-rechtswidrig

Das Völkerrecht verbietet das Aussetzen der kulturellen Teilhabe.

Die bedingte Zulassung der EU Nr. 507/2006 verbietet das Verheimlichen der Merkmale eines medizinischen Versuches und erst recht eine mittelbare einrichtungsbezogene Impfpflicht für die Kultur. 2G war zudem für die Weitergabe einer Infektion geeignet, weil die sogenannten „Corona-Impfstoffe“ keinen Infektionsschutz bieten. Außerdem wurde von vornherein mit schweren Nebenwirkungen gerechnet. All das war der Bundesregierung und damit auch den Landesregierungen bekannt. Künstler dürfen sich dagegen verwehren, durch den Staat zu einem Testimonial der Pharmaindustrie machen zu lassen, indem es sein eigenes Publikum klassifiziert und diskriminiert. Ich halte daher das 2G-Regime mit all seinen gesellschaftlichen und psychoszialen Folgen für ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Quelle: Live-Stream Landtag-Brandenburg

(Auszug von RSS-Feed)

Das Biotechnologie-Unternehmen BioNTech – eine ökonomische Supernova kurz vor dem Verglühen?

21. März 2026 um 13:00

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Eine Supernova (Lateinisch: stella nova; neuer Stern) ist das kurzzeitige, extrem helle Aufleuchten eines Sterns am Ende seiner Lebenszeit.[1] Die Leuchtkraft nimmt dabei millionen- bis milliardenfach zu, der Stern wird für kurze Zeit so hell wie eine ganze Galaxie und schleudert Materie sowie schwere Elemente ins Weltall. Dass das Mainzer Biotechnologie-Unternehmen BioNTech eine Supernova ökonomischer Natur sein könnte, dafür mehren sich gerade die Anzeichen. Nachdem das Unternehmen seit seiner Gründung 2008 kaum nennenswerte Erlöse erzielte, begann mit Corona der kometenhafte Aufstieg zu einem Global-Player mit Multimilliarden-Umsätzen. Doch nun prägen Rücktritte, Anteilsverkäufe und Milliardenverluste das Bild. Folgt nun die Implosion des einstigen Shooting-Stars? Von Thomas Trares.

Klar ist, bei BioNTech überschlagen sich gerade die Ereignisse. So haben die beiden Gründer und Vorstandsvorsitzenden, das Ehepaar Ugur Sahin und Özlem Türeci, in der vergangenen Woche ihren Rückzug aus dem operativen Geschäft angekündigt. „BioNTech geht in die nächste Lebensphase und bereitet sich auf ein industrielles Pharmamodell vor. Das ist notwendig und sinnvoll – aber nicht das, wofür unser Herz schlägt. Wir haben BioNTech von einem Start-up bis hierhin aufgebaut und unsere besonderen Stärken in der Forschung eingesetzt. Jetzt müssen andere Kräfte und Expertisen an Bord geholt werden“, sagte Türeci in einem Interview mit dem Handelsblatt. [2] An BioNTech wollen die beiden Gründer aber beteiligt bleiben – gemeinsam halten sie rund 15 Prozent der Anteile.

Milliardenverlust im vergangenen Jahr

Ebenfalls in der vergangenen Woche hat BioNTech den Jahresabschluss 2025 veröffentlicht. Dabei wurde deutlich, dass der anvisierte Übergang von einem Forschungs-Start-up zu einem Pharma-Großunternehmen sich mehr als holprig gestaltet. So weitete sich der Nettoverlust im vergangenen Jahr auf 1,1 Milliarden Euro aus, nach 665 Millionen Euro 2024. Zudem brach im vierten Quartal der Umsatz um knapp 24 Prozent auf gut 907 Millionen Euro ein. Dass es im Gesamtjahr dennoch ein Plus von gut vier Prozent auf 2,9 Milliarden Euro gab, lag allein an der Partnerschaft mit dem US-Pharmakonzern Bristol Myers Squibb. Schwach war dann auch noch der Ausblick auf 2026. So rechnet BioNTech nur noch mit einem Umsatz von 2,0 Milliarden bis 2,3 Milliarden Euro, das wären 20 bis 30 Prozent weniger als 2025. [3]

Nur einen Tag nach Veröffentlichung der Zahlen hat BioNTech-Vorstand Sierk Pötting dann eigene Aktien im Wert von sieben Millionen Dollar verkauft – ein weiteres, ebenfalls nur wenig vertrauenserweckendes Signal. Um zu beschwichtigen, erklärte BioNTech kurz danach, Pötting habe seine Verkaufsabsicht schon im November 2025 bei der Börsenaufsicht eingereicht. Die Entscheidung habe in keinem Zusammenhang mit dem am 10. März bekanntgegebenen geplanten Vorstandswechsel gestanden. [4] Dennoch, die BioNTech-Aktie reagierte auf all diese Nachrichten mit deutlichen Kursverlusten, in der Spitze waren es 20 Prozent. Aktuell notiert das Papier noch etwa zehn Prozent niedriger als vor der Rücktrittsankündigung.

Lebenszyklus einer Supernova

Damit mehren sich die Zeichen, dass der Lebenszyklus von BioNTech dem Entstehen und Vergehen einer Supernova gleicht. Nachdem das Unternehmen nach seiner Gründung im Jahr 2008 zunächst ein Schattendasein fristete, änderte sich dies in der Coronakrise schlagartig. BioNTech hatte zusammen mit seinem US-Partner, dem Pharmakonzern Pfizer, den Impfstoff „Comirnaty“ auf den Markt gebracht, es war das meistverkaufte Medikament überhaupt. Nach Erlösen von 482 Millionen Euro im Jahr 2020 schossen ein Jahr später die Umsätze geradezu durch die Decke. [5] Fast 19 Milliarden Euro waren es 2021, der Gewinn bezifferte sich auf sagenhafte 10,3 Milliarden Euro. Das entspricht einer Umsatzrendite von über 50 Prozent, ein Wert, der sonst nur mit Glücksspiel, Drogenhandel oder Prostitution erzielt wird. 2022 dann ein ähnliches Bild. Bei einem Umsatz von 17,3 Milliarden Euro strich BioNTech einen Gewinn von 9,4 Milliarden Euro ein.

Was diese Zahlen konkret zu bedeuten haben, verdeutlicht die Anekdote rund um Sebastian Dullien. Als wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) analysiert er für gewöhnlich die Entwicklung gesamtwirtschaftlicher Größen wie die Industrieproduktion oder den privaten Verbrauch. Um einzelne Unternehmen kümmert er sich jedoch nicht. Im August 2021 war dies jedoch anders. Dullien war gerade dabei, die Wachstumsprognose für das Gesamtjahr zu erstellen, da fielen ihm die BioNTech-Zahlen auf. Dullien fand heraus, dass allein der Umsatzsprung bei dem Mainzer Unternehmen ein Achtel des deutschen Wirtschaftswachstums ausmachte. „Ich kann mich an keinen Fall erinnern, in dem ein Unternehmen einen solchen Einfluss auf das deutsche BIP hatte“, sagte er. [6] Es war sozusagen der Supernova-Moment von BioNTech, ein Unternehmen überstrahlte all die anderen um ein Vielfaches.

Aufstieg zu den reichsten Deutschen

Die exorbitant hohen Gewinne waren allerdings nicht die einzige statistische Auffälligkeit rund um BioNTech. So sind Sahin und Türeci 2021 quasi aus dem Stand in die Riege der reichsten Deutschen aufgestiegen. Nach der Kursexplosion der BioNTech-Aktie bezifferte sich ihr Vermögen auf 13,5 Milliarden Euro. [7] Noch steiler war der Aufstieg der Zwillingsbrüder Andreas und Thomas Strüngmann, die zusammen 50 Prozent an BioNTech halten. Die Beiden hatten in den achtziger Jahren den Generika-Hersteller Hexal aufgebaut und 2005 für 5,65 Milliarden Euro an den Schweizer Pharmakonzern Novartis verkauft. Den Erlös investierten sie in Neugründungen im Biotech- und Gesundheitssektor, unter anderem in BioNTech. Im Jahr 2021 kamen sie dann auf ein Vermögen von je 24 Milliarden Euro. In der jährlich vom Manager Magazin herausgegebenen Liste der reichsten Deutschen schossen sie damit auf Platz sechs empor. [8]

Der Aufstieg von BioNTech ist allerdings auch einem besonderen Engagement staatlicher Stellen zu verdanken. Ein Beispiel dafür ist das Sonderprogramm zur Beschleunigung der Entwicklung von Impfstoffen gegen SARS-CoV-2 vom September 2020. Die Bundesregierung hatte in diesem Rahmen 375 Millionen Euro für BioNTech lockergemacht. Die Gelder wurden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt, das heißt de facto verschenkt. Der „NachDenkSeiten“-Chefredakteur Jens Berger wies in seinem Buch „Wem gehört Deutschland“ darauf hin, dass BioNTech damit mehr Zuschüsse vom Bund für die Impfstoffentwicklung bekam, als das Unternehmen in seiner Bilanz als sachbezogene Aufwendungen für die Corona-Impfstoffentwicklung verbuchte. „Man kann anhand dieser Zahlen also schlussfolgern, dass der gesamte BioNTech-Anteil der Forschungs- und Entwicklungskosten durch die Allgemeinheit finanziert wurde“, schrieb Berger. [9]

Der Pfizer-Skandal

Der eigentliche Skandal ist jedoch der Impfstoffvertrag, den BioNTechs früheres Partnerunternehmen, der US-Pharmakonzern Pfizer, mit EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen 2021 ausgehandelt hatte. Es ging dabei um 1,8 Milliarden Dosen Comirnaty und ein Auftragsvolumen von rund 35 Milliarden Euro. Es war der größte Kaufvertrag, den die EU je mit einem einzelnen Unternehmen abschloss. Das Geschäft galt als vollkommen überteuert und überdimensioniert. [10] Der Belgier Frédéric Baldan warf von der Leyen in dem Zusammenhang Amtsanmaßung, Vernichtung öffentlicher Dokumente und Korruption vor. Seine Klage wurde jedoch im Januar 2025 von einem Berufungsgericht in Lüttich abgewiesen. [11] In einem anderen Verfahren entschied das EU-Gericht in Luxemburg, dass die EU den Zugang zu den SMS-Nachrichten, die von der Leyen mit Pfizer-Chef Albert Bourla ausgetauscht hatte, zu Unrecht verweigert. Konsequenzen hatte dies bis heute jedoch keine. [12]

Welche Konsequenzen das Ausscheiden von Sahin und Türeci für BioNTech hat, ist ebenfalls noch offen. Klar ist, dass die Lage trotz des Milliardenverlusts im vergangenen Jahr (noch) nicht existenzbedrohend ist. Dafür sorgen allein schon die hohen Barreserven von 17 Milliarden Euro, die BioNTech in der Corona-Krise aufgehäuft hat. Das Geld investiert das Unternehmen vor allem in die Erforschung neuer Krebsmedikamente. Doch noch ist keines davon auf dem Markt, der Corona-Impfstoff Comirnaty ist somit nach wie vor das einzige Produkt, mit dem BioNTech jemals Geld verdient hat.

Übernahmekandidat BioNTech?

Gegenwärtig regiert bei BioNTech also vor allem das Prinzip Hoffnung. Deswegen gibt es nach den Ereignissen der vergangenen Woche nun einige Stimmen, die in dem Mainzer Unternehmen einen potenziellen Übernahmekandidaten sehen. Der Analyst Emmanuel Papadakis von Deutsche Bank Research etwa bezeichnete BioNTech kurz nach der Rücktrittsankündigung als „interessanteres Ziel für Pharmakonzerne“. [13] Und auf dem Portal „ESG-Aktien“ war zu lesen: „Was bei BioNTech lange ausgeschlossen schien, wirkt plötzlich nicht mehr völlig abwegig: eine Übernahme.“ [14] Sollte dieser Fall tatsächlich eintreten, wäre die Supernova BioNTech dann wohl endgültig erloschen.

Titelbild: Screenshot Tagesschau


[«1] de.wikipedia.org/wiki/Supernova

[«2] handelsblatt.com/technik/medizin/biontech-gruender-erklaeren-rueckzug-nicht-das-wofuer-unser-herz-schlaegt/100207054.html

[«3] boersen-zeitung.de/unternehmen-branchen/gruender-abgang-bei-biontech-bereitet-sorgen

[«4] faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/biontech-vorstand-verkauft-aktien-200626949.html

[«5] de.statista.com/statistik/daten/studie/792337/umfrage/umsatz-der-biontech-ag/

[«6] manager-magazin.de/politik/deutschland/biontech-steigert-bruttoinlandsprodukt-in-deutschland-um-0-5-prozent-a-c649697c-fde5-4af9-a425-3cbfef39d534?xing_share=news

[«7] manager-magazin.de/unternehmen/die-500-reichsten-deutschen-2021-trotz-corona-legen-die-vermoegen-der-reichsten-massiv-zu-a-e6aa167e-d083-4b90-b415-9ba70e480596

[«8] de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_reichsten_Deutschen_(Manager_Magazin)

[«9] Berger, Jens, Wem gehört Deutschland, Neu-Isenburg 2024, S. 186

[«10] jacobin.de/artikel/der-lausigste-deal-der-eu-geschichte-pfizer-ursula-von-der-leyen-eu-sms-impfstoff-korruption-martin-sonneborn-claudia-latour

[«11] jungewelt.de/artikel/492718.corona-impfstoffe-klage-gegen-von-der-leyen-abgeschmettert.html

[«12] euractiv.de/news/eu-kommission-liess-pfizergate-sms-verschwinden

[«13] de.finance.yahoo.com/nachrichten/analyse-flash-deutsche-bank-research-134959053.html

[«14] esg-aktien.de/kommentare/uebernahmekandidat-biontech-was-laeuft-bei-char-technologies-und-steyr-motors

(Auszug von RSS-Feed)
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