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Rechtsnihilismus – wachsender Widerstand in Deutschland?

02. April 2026 um 09:00

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Allmählich bewegt sich was. Die vor unseren Augen stattfindende endgültige Zerstörung des Internationalen Rechts erzeugt zunehmend Aufmerksamkeit und Kritik. Offensichtlich wird es doch so einigen Zeitgenossen in Medien, Politik und Wissenschaft allmählich mulmig, wohin die Welt abdriftet. Andere hingegen wollen den Kurs unbeeindruckt fortgesetzt wissen und kritisieren oder diffamieren gar die „Abweichler“. Von Alexander Neu.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Bundespräsident Steinmeier hat es gewagt: Er hat den US-israelischen Angriffskrieg als das qualifiziert, was er ist: Der Krieg sei „nach meinem Dafürhalten völkerrechtswidrig“, konzedierte er auf einer Festveranstaltung zum 75. Jahrestag der Wiedergründung des Auswärtigen Amtes.

Mit dieser Aussage hat er Bewegung in eine gelähmte, geradezu bleierne Debatte oder besser gesagt Nicht-Debatte gebracht. Bislang galt die Doktrin, so ganz im Sinne der „regelbasierten internationalen Ordnung“, mithin der westlichen Ordnung: Rechtsbrüche begehen immer nur die anderen, wir bewegen uns immer innerhalb des gesetzten Rechts – gemeint war das eigene Recht, nicht die UN-Charta. Mit seinem Tabubruch hat Steinmeier Zustimmung wie auch Kritik geerntet.

Politisches Berlin

Die Entscheidungsfunktionäre der Union (Merz, Wadephul und Spahn) bleiben dabei, die völkerrechtliche Frage sei „ein Dilemma“, sehr „komplex“ und bewertungsintensiv oder der Iran könne sich nicht auf das Völkerrecht zurückziehen. Diese Argumente sind sehr abenteuerlich, zeugen sie doch davon, dass die Bundesregierung den USA keinen Völkerrechtsbruch anhängen will. Es wird dasselbe Muster wiederholt, wie in der Vergangenheit hinsichtlich der rechtswidrigen Angriffskriege gegen Jugoslawien und den Irak sowie die Angriffe auf Syrien – zumal Deutschland in diesen militärischen Abenteuern in unterschiedlicher Ausprägung durch die eigenen Regierungen beteiligt wurde. Während also in der Union die brave transatlantische Parole, wir sind im Recht und daher können westliche Kriege per definitionem nicht rechtswidrig sein, geblasen wird, sehen das die übrigen Parteien mittlerweile anders – selbst in der SPD sowie bei den Grünen, und das soll schon was heißen. Ob die Neubewertung der US-Außenpolitik in der SPD und bei den Grünen an den ausgeprägten Antipathien gegenüber dem US-Präsidenten Trump ihren Ursprung haben oder ob es tatsächlich eine politische Metamorphose ist, sei einmal dahingestellt.

Mainstreammedien

Die Mainstreammedien scheinen gespalten zu sein. Schnell waren die transatlantischen Hofschranzen dabei, Steinmeier zu tadeln: Zunächst die Frankfurter Allgemein Zeitung, die „Zeitung für Deutschland“, wie sie sich gerne selbst beschreibt. Die FAZ versucht, die Äußerung Steinmeiers auf persönliche Motive plus Seitenhieb für dessen angebliche Russlandfreundlichkeit zu degradieren und damit zu entwerten:

Der Jurist Steinmeier hat seine Äußerungen nicht gemacht, weil er oder seine Rechtsabteilung zu der wissenschaftlich begründeten Erkenntnis gekommen wäre, der Irankrieg der Amerikaner und Israelis sei völkerrechtswidrig. Da kämpft ein Politiker, der viel für seine zu russlandfreundliche Politik gescholten wurde und wird, in seinem letzten Amtsjahr um sein Vermächtnis. Steinmeier, ein Diplomat durch und durch, nahm bewusst die Provokation des Kanzlers in Kauf, um darauf hinzuweisen, welche Verdienste er sich als Außenminister um eine friedliche Lösung des Atomstreits mit Teheran gemacht habe.“

Darüber hinaus ist die FAZ bemüht, die transatlantische Nibelungentreue zu pflegen, indem sie versucht, den Leser mit einem raffinierten Schachzug in die Irre zu führen, demnach eine Völkerrechtswidrigkeit des Krieges seitens des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages nicht festgestellt worden sei: Unter dem Titel „Ein Linker bestellt ein Gutachten“ verweist sie darauf, die Wiedergabe eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages sei unzutreffend.

Mal davon abgesehen, dass bereits der Titel suggerieren soll, wenn es sich um einen LINKEN handelt, sind ohnehin Zweifel anzubringen, bezieht sich die FAZ zwar auf ein Gutachten. Es handelt sich aber um zwei, genau genommen sogar um drei Gutachten, was die FAZ indes lieber verschweigt:

In dem zweiten Gutachten vom März 2026 mit dem Titel „Die Militäroperationen Epic Fury and Roaring Lion der USA und Israels im Lichte des Völkerrechts“ wird tatsächlich die Frage nach der Legalität des US-israelischen Angriffskrieges (Ius ad bellum) zu klären versucht. Hierbei wird auch auf die herrschende rechtswissenschaftliche Debatte verwiesen. Das Ergebnis ist laut Wissenschaftlichem Dienst sehr eindeutig:

Nach herrschender Ansicht stellen die amerikanischen und israelischen Angriffe einen völkerrechtswidrigen Verstoß gegen das in Art. 2 Abs. 4 VN-Charta niedergelegte Gewaltverbot dar, da sie weder vom Recht der Selbstverteidigung gedeckt noch vom VN-Sicherheitsrat gem. Art. 42 VN-Charta autorisiert wurden.

Zu den von den USA und Israel sowie Kommentatoren vorgetragenen Begründungen der Angriffe – u. a. das Argument der präventiven Selbstverteidigung oder der Verweis auf ein Agieren in einem andauernden bewaffneten Konflikt – wird auf die Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 3. Juli 2025 verwiesen (bundestag.de/resource/blob/1098542/WD-2-029-25.pdf).

Über die Ausführungen in der vorgenannten Arbeit hinaus ist bezüglich möglicher Rechtfertigungsversuche der Militärangriffe mit den atomaren Ambitionen Irans darauf hinzuweisen, dass diese Argumentationslinie angesichts der Militäroperationen Rising Lion und Midnight Hammer im Sommer 2025 neue Tatsachenfragen aufwirft. US-Präsident Trump hatte nach den Operationen 2025 erklärt, dass die iranischen Nuklearanlagen hierdurch „vollständig zerstört“ worden seien.

In der öffentlichen Debatte gibt es auch Ansätze, die amerikanischen und israelischen Angriffe als „humanitäre Intervention“ zu definieren – wenngleich weder die USA noch Israel ihre Militärangriffe mit Verweis hierauf gerechtfertigt haben. Die humanitäre Intervention stellt einen potenziellen Rechtfertigungsgrund für die Durchbrechung des in Art. 2 Abs. 4 der VN-Charta verankerten Gewaltverbots für den Fall dar, dass besonders gravierende Menschenrechtsverletzungen gegen die lokale Bevölkerung begangen werden und eine humanitäre Katastrophe beendet oder abgewendet werden soll.

Sie ist allerdings weder in der VN-Charta noch in anderen völkerrechtlichen Verträgen ausdrücklich anerkannt. Auch eine völkergewohnheitsrechtliche Geltung ist tendenziell abzulehnen, da sich die Rechtsfigur in der Staatenpraxis trotz vereinzelter Bezugnahmen bislang nicht durchsetzen konnte. Auch in der völkerrechtlichen Literatur sind Existenz und Inhalte der humanitären Intervention umstritten.

Wie man es auch drehen und wenden mag, alle vorgebrachten Motive (Selbstverteidigung und Humanitäre Intervention) für den Angriff sind weder stichhaltig noch überzeugend, sodass eine völkerrechtliche Legalität seitens des Wissenschaftlichen Dienstes schlichtweg nicht festgestellt werden kann.

Dieses Gutachten stellt eine Fortsetzung eines Gutachtens aus dem Jahre 2025 vor dem Hintergrund des ersten Angriffs der USA und Israel auf den Iran dar, in dem für alle Politmoralisten und sonstigen Rechtsrelativierer das vernichtende Urteil gefällt wird:

Es besteht insoweit auch kein „Zielkonflikt“ zwischen der Pflicht zur Einhaltung des Völkerrechts und der Durchsetzung legitimer sicherheitspolitischer Interessen. Die Völkerrechtsordnung wird in ihrem normativen Geltungsanspruch in Frage gestellt, wenn Rechtsregeln moralisch „nachjustiert“ und die juristische Argumentation durch Aspekte der „Moral“ oder der „Legitimität“ aufgeladen bzw. überlagert werden. Genau dies erleichtert es Aggressoren, Völkerrechtsbrüche oder Angriffskriege jenseits des Rechts zu legitimieren.“

Kurzum: Das Völkerrecht gilt ausnahmslos für alle oder für keinen.

Das von der FAZ ausschließlich hervorgehobene dritte Gutachten mit dem Titel „Rechtsfragen zu Handlungen von Drittstaaten im Kontext der US-amerikanischen Militäroperation Epic Fury“ wurde am selben Tag, also am 19. März 2026, vom Wissenschaftlichen Dienst veröffentlich, ebenso wie das zweite Gutachten mit dem Titel „Die Militäroperationen Epic Fury and Roaring Lion der USA und Israels im Lichte des Völkerrechts“.

Es handelt sich also um drei Gutachten, eines vom Sommer 2025 und zwei vom März 2026. Dass der „Zeitung für Deutschland“ eine journalistische Unaufmerksamkeit widerfahren sein könnte, ist zu bezweifeln. Eher ist eine Vernebelungstaktik zu vermuten.

DIE WELT platziert ihre Kritik an Steinmeier anders: Sie unterstellt dem Bundespräsidenten eine punktuelle Nähe zum Iran und der AfD: „Irans Außenminister und AfD loben Steinmeiers Rede zum Krieg“.

Das Motto lautet: Wenn Du dich kritisch äußerst, bist Du gesichert im Lager der Gegner, übernimmst deren propagandistische Narrative. So primitiv, aber auch durchaus wirkmächtig ist diese Technik, die notwendige Debatte im Keim zu ersticken, indem die Kritiker mit unterstellter Feindesnähe mundtot gemacht werden sollen.

Ein weiterer Vorwurf der WELT ist Steinmeiers „moralische Überheblichkeit“. Diese Kritik ist doppelt perfide: Erstens, Steinmeier hat mit seiner Feststellung eben nicht moralisiert, sondern rational politisch und rechtlich argumentiert. Und zweitens, gerade der Vorwurf der „moralischen Überlegenheit“ ist ein kaum zu übertreffendes Indiz für die Verkommenheit des Blattes. Sind es doch gerade deutsche Mainstreammedien, die vor lauter moralbasiertem Politikverständnis kaum noch laufen können.

Auch das Handelsblatt geht in die Richtung, die Aussage Steinmeiers liege auf der Linie mit der AfD und dem Iran und er ecke damit an: „Iran-Krieg ,völkerrechtswidrig‘: Steinmeier eckt an“ und „Dass er Beifall von ungewollter Seite bekommen würde, nahm er in Kauf. So erklärte Irans Außenminister Abbas Araghtschi auf der Plattform X, Steinmeier gebühre Anerkennung dafür, ‚dass er die Verstöße gegen die Iraner verurteilt hat‘. Vergiftet wirkte das Lob des AfD-Co-Vorsitzenden Tina Chrupalla: ‚Da hat er mal recht gehabt, so oft kommt das ja beim Bundespräsidenten nicht vor.‘“

Die Berliner Zeitung hingegen thematisiert das Recht auf freie Meinungsäußerung und kritisiert die Tabuisierung unliebsamer Themen und Positionierungen zu ihnen.

Was diese Mainstreamhofschranzen vermutlich nicht verstehen: Sie fordern Deutschland auf, Rechtsbrüche mindestens zu tolerieren für die angeblich gerechte Sache, schlimmstenfalls sogar, sich daran aktiv zu beteiligen. Aber vielleicht verstehen sie es auch und es ist ihnen gleichgültig. Nur dann reden und schreiben sie einen rechtsfreien Zustand in der internationalen Politik herbei, ohne die strategischen Konsequenzen für Deutschland und Europa auch nur ansatzweise zu verstehen.

Überfällige Reaktionen in der deutschen Rechts- und Politikwissenschaft

Am 17. März wurde eine „Stellungnahme zur deutschen Außenpolitik im Zuge der Angriffe der USA und Israels auf den Iran“ via Verfassungsblog veröffentlicht. 113 Wissenschaftler (Stand 1. April 2026) fordern darin eine Kurskorrektur und Klarstellung der Bundesregierung im Hinblick auf die Bewertung des US-israelischen Angriffskrieges:

Als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich mit Völkerrecht und den internationalen Beziehungen befassen, sind wir besorgt über die Reaktionen der deutschen Politik auf den am 28.Februar 2026 gestarteten Angriff der USA und Israels auf die Islamische Republik Iran. Die bisherigen Stellungnahmen der deutschen Bundesregierung lassen keine klare Verurteilung des völkerrechtswidrigen Vorgehens erkennen und tragen damit zur weiteren Aushöhlung der regelbasierten und institutionellen Ordnung in Europa und der Welt bei. (…).

Die Bundesregierung hat der Rechtswidrigkeit dieses Angriffs bei der Entscheidung über die Nutzung von Militärbasen auf deutschem Territorium Rechnung zu tragen, um nicht Gefahr zu laufen, sowohl das Völkerrecht als auch das Grundgesetz zu verletzen.

Die historische Verantwortung Deutschlands sowie die daran anknüpfende Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes verpflichten die Bundesregierung, völkerrechtliche Grundnormen als Grundlage deutscher Außenpolitik zu respektieren und zu stärken. (…).

Wir fordern daher eine Rückkehr zur Grundlage der deutschen Außenpolitik, die auf der UN-Charta und dem Grundgesetz basiert sowie eine Verregelung und Verrechtlichung der internationalen Beziehungen anstrebt.“

Diese überfällige Stellungnahme zahlreicher Wissenschaftler ist ein Alarmruf. Denn, bis Wissenschaftler sich von der Politik ihrer Regierung offen per Stellungnahme distanzieren, muss schon vieles im Argen sein. Siehe hierzu auch meinen Beitrag aus 2025 und das Originalpapier der Wissenschaftler.

Titelbild: tanitost/shutterstock.com

(Auszug von RSS-Feed)

That‘s something different – „Ja, nee, is’ klar!“ oder: Die Rückkehr zur Barbarisierung des Krieges

31. März 2026 um 12:00

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Der US-israelische Angriffskrieg gegen den Iran unterstreicht einmal mehr das Ende des Völkerrechts und somit die Barbarisierung der Politik und des Krieges selbst. Von Alexander Neu.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Bereits in der römischen Antike setzte man sich mit dem Rechtsverhältnis im Krieg auseinander. So konstatierte Cicero: „Inter arma silent leges“, was so viel heißen soll wie: „Unter Waffen schweigen die Gesetze“.

Der Krieg wurde mithin als rechtsfreier Zustand begriffen – alles war erlaubt: Auch das Töten von Zivilisten, das Vergewaltigen, Verschleppen, Brandschatzen, die Zerstörung der Infrastruktur etc.

Dass die Gesetze im Krieg schweigen, und zwar nicht nur mit Blick auf das Gewaltverbot, sondern auch hinsichtlich jener Rechtsnormen, die festhalten, was im Krieg nicht erlaubt ist, können wir derzeit täglich auch durch das dröhnende Schweigen in Politik und Mainstreammedien angesichts der US-israelischen Angriffe auf die Infrastruktur und die Tötung von Zivilisten (gern als „Kollateralschäden“ bezeichnet) zur Kenntnis nehmen.

That´s something different

Jüngst erklärten zwei „eifrige Schreiberlinge“ (Zvi Smith und Michael R. Gordon) im Wall Street Journal:

Laut Militärexperten können Energieinfrastrukturen unter bestimmten Umständen rechtmäßig angegriffen werden“.

Auf X postete Gordon, einer der Autoren, diese Einschätzung, um sie in der Welt noch weiter zu verbreiten. Woraufhin in der Kommentarleiste einer seiner Follower eine sehr kluge rhetorische Frage formulierte, um die Doppelstandards zu erfragen:

Kann in unseren Ländern auch die Energieinfrastruktur rechtmäßig angegriffen werden? Oder handelt es sich dabei nur um bequeme Feinde, für die wir das Gesetz rechtmäßig außer Kraft setzen können?“

Und damit die Russen, nachdem sie Gordons Beitrag in seinem intellektuellen Tiefgang verstanden haben, nicht auf die geniale Idee kommen, ihre Angriffe auf die zivile (Energie-)Infrastruktur der Ukraine auch noch rechtfertigen zu können, hat der überaus smarte Mr. Gordon gleich nachgelegt:

Ziel der russischen Infrastrukturangriffe in der Ukraine ist es, der Zivilbevölkerung Schaden und Leid zu zufügen, nicht sie zu mindern. Das ist ein entscheidender Unterschied. (…)

Also, ich fasse zusammen: Russlands Angriffe auf die zivile Infrastruktur schadeten der Zivilbevölkerung. Das ist wohl richtig, denn genau das ist das eigentliche Ziel rechtswidriger Angriffe auf die zivile Infrastruktur – die Moral der Bevölkerung zu brechen.

Die USA wiederum, so der Umkehrschluss von Gordons Aussage: Die USA, bombardieren nur, um das Leid und den Schaden der Zivilbevölkerung zu mindern, „das ist ein entscheidender Unterschied“.

Ja, nee, is’ klar!“, so kommentierte der Kabarettist Atze Schröder in seinen Sendungen gern und treffend abstruse oder hirnrissige Aussagen seines Gegenübers. Und ob die Opfer US-amerikanischer Bomben Gordons Lovebombs-Ausführung, dass das alles zu ihrem Besten sei, so unterschreiben würden, ist doch eher zu bezweifeln.

Entweder glaubt der Autor selbst an diesen Unfug, was sein intellektuelles Unvermögen hervorheben würde. Oder aber er glaubt, dass seine Leser kognitiv unterbelichtet sind. Viel mehr Optionen gibt es nicht. Die Kommentare auf seinen Tweet lassen eher weniger auf die vermeintliche Dummheit der Leser schließen.

Wer solche „Experten“ zu Wort kommen lässt, darf sich nicht wundern, wenn der Rest der Welt sich angesichts solch demonstrativ-dämlich formulierter Doppelstandards von uns abwendet. Zur Problematik der Doppelstandards: Analyse: Wenn das Völkerrecht zur Waffe wird

Ius ad bellum (Recht zum Krieg), Gewaltverbot und Ius in bello (Recht im Krieg)

Das Jahrhunderte währende ius ad bellum, das Recht zum Krieg, wurde normativ mit der UN-Charta (Art. 2) – abgesehen der zwei Ausnahmen (Art. 43 Entscheidung des UN-Sicherheitsrates und Art. 51 Selbstverteidigungsrecht der UN-Charta) – strikt verboten. Diese Weiterentwicklung des Völkerrechts war der konkrete Ausdruck aus den Lehren zweier verheerender Weltkriege in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts.

Hinzu kam das Recht im Kriege (ius in bello), welches im Wesentlichen kodifiziert und vereinbart wurde im „Haager Recht“ – landläufig bekannt als „Haager Landkriegsordnung“ – von 1907. Ziel war es, unnötiges Leid im Krieg einzudämmen. Dies hört sich sarkastisch an, war und ist indessen eine Errungenschaft, um die dem Krieg inhärente grenzenlose Brutalität wenigstens etwas einzuhegen.

Umfassende humanitäre Aspekte und Regeln im Krieg wurden jedoch erst durch die Genfer Konventionen von 1949 und die späteren Zusatzprotokolle 1978 beschlossen, sodass das Gesamtpaket zwar als humanitäres Recht gilt. Jedoch werden nur die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle als humanitäres Völkerrecht im engeren Sinne bezeichnet.

Auf den ersten Blick wirkt es wie ein Widerspruch, warum es kodifizierte Rechtsnormen für den Krieg, d.h. für die Kriegsführung selbst gibt, aber zugleich der Krieg an sich verboten ist. Unter rein rechtlichem Gesichtspunkt mag der Widerspruch deutlich sein. Weitet man jedoch den Blick über den rechtlichen Horizont hinaus auf die reale Welt, die reale Politik, so wird deutlich, dass das Gewaltverbot bislang Angriffskriege nicht verhindert hat – siehe als jüngstes Beispiel den Angriff auf den Iran. Aufgrund dessen ist das ius in bello (Recht im Krieg, also humanitäres Völkerrecht), welches unter anderem Grenzen der operativen Kriegsführung festlegt, mehr als sinnvoll. Kurzum: Wenn das Verbot des Krieges nicht durchsetzbar ist, dann sollen wenigstens die grausamsten Kriegsfolgen eingehegt werden. Aber auch genau dieses Recht, das humanitäre Völkerrecht, wird sukzessive entsorgt.

NATO-Krieg gegen Jugoslawien

Denkt man 27 Jahre zurück, der rechtswidrige Angriffskrieg der NATO gegen Jugoslawien begann am 24. März 1999, so bleiben zwei Begriffe im historischen Gedächtnis: „humanitäre Intervention“ und „Kollateralschäden“.

In diesem Beitrag soll jedoch nicht die modernisierte Legitimationsfigur zum vermeintlich „gerechten Krieg“, die „humanitäre Intervention“, thematisiert werden, sondern ausschließlich die Gewaltanwendung gegen Zivilisten und gegen die zivile Infrastruktur.

Der damalige berühmt-berüchtigte NATO-Pressesprecher J. Shea sprach bei der 78-tägigen Bombardierung der Bundesrepublik Jugoslawien bei zivilen Opfern und zerstörter Infrastruktur von „Kollateralschäden“, mithin „Nebenschäden“. Diese waren gravierend, und das kam nicht von ungefähr. Vieles spricht dafür, dass die NATO die Infrastruktur des Landes gezielt zerstörte und sie dabei auch fahrlässig zivile Opfer in Kauf nahm. „Wir werden Jugoslawien in die Steinzeit bomben“, so Shea auf seinen täglichen Pressebriefings. Damit wurde wissentlich und willentlich das humanitäre Völkerrecht gebrochen, um das Ziel des Krieges zu erreichen. Unter den zivilen Objekten waren Krankenhäuser, Energieinfrastruktur, Kirchen, Schulen, Denkmäler, Fabriken, Brücken – also auch zivile Objekte, deren militärische Nutzung gar nicht oder nicht überwiegend gegeben war, sodass sie ein legitimes Ziel militärischer Angriffe hätten darstellen können. Es ging darum, Serbien in die Knie („in die Steinzeit bomben“) zu zwingen, und dazu waren nahezu alle Mittel recht.

Russlands Angriffe auf die Energieinfrastruktur

Der rechtswidrige russische Angriffskrieg gegen die Ukraine spielt sich zwar hauptsächlich im Grabenkrieg ab, aber auch Russland ist seit Mitte 2023 verstärkt dazu übergegangen, die Energieinfrastruktur der Ukraine durch Luftangriffe zu zerstören. Obendrein kommen, ob „Kollateralschäden“ oder gezielt, auch Zivilisten ums Leben, werden Wohnhäuser und weitere zivile Infrastruktur zerstört. Die Ukraine schlägt mit Kampfdrohen auf russische zivile Infrastruktur sowie militärische Objekte zurück und hat dabei für Moskau schmerzhafte Erfolge zu verbuchen. Es scheint so, dass beide Seiten die Frage des Schutzstatus ziviler Infrastruktur nicht einmal mehr aufwerfen – das Ignorieren des humanitären Völkerrechts gehört offensichtlich auf beiden Seiten zur Normalität der Kriegsführung.

US-Israelischer Angriffskrieg auf die zivile Infrastruktur des Iran

US-Präsident Trump kündigte jüngst an, vorerst keine Atomkraftwerke und weitere Energieinfrastruktur des Iran anzugreifen, wie der Deutschlandfunk (DLF) zu berichten weiß. Was das Mainstreammedium DLF wie auch andere Massenmedien tunlichst vermeiden zu thematisieren, ist:

Die Angriffe auf die zivile Infrastruktur sowie auf Zivilisten stellen unzweifelhaft einen eklatanten Bruch des humanitären Völkerrechts dar. Und Angriffe auf Atomkraftwerke sind ohnehin ein absolutes Tabu. Das gilt im Übrigen auch für Israel und die USA.

Handelt es sich um journalistische Fahrlässigkeit, Ignoranz oder Vorsatz? Denn auch bei der Bombardierung Jugoslawiens spielte die rechtliche Einordnung des NATO-Krieges im Hinblick auf die Zerstörung ziviler Infrastruktur keine – der rechtlichen Qualität angemessene – Rolle in der Berichterstattung; ganz so, als gäbe es das humanitäre Völkerrecht nicht.

Die rechtswidrige Zerstörung ukrainischer Infrastruktur durch russische Angriffe und die rechtswidrige Zerstörung der Infrastruktur der Golfstaaten durch iranische Angriffe werden zwar regelmäßig von unseren Mainstreammedien thematisiert – entweder als Hinweise oder als Kritik an der russischen respektive iranischen Kriegsführung. Jedoch zumeist ohne Bezugnahme auf die Rechtswidrigkeit derartiger Angriffe, sondern eher als politische Empörung. Und rechtswidrige Angriffe Israels und der USA auf die zivile Infrastruktur des Iran werden kaum thematisiert, obschon der Schaden an der zivilen Infrastruktur des Iran um ein Vielfaches umfangreicher sein dürfte als der in Israel und in den Golfstaaten zusammen. Bereits ein oberflächlicher Blick auf die massenmedialen Beiträge reicht, um das Ungleichgewicht zu erkennen.

Sowohl das auffällige Ausblenden der rechtlichen Komponente als auch die ungleiche Verteilung der Nennung von zerstörter ziviler Infrastruktur und getöteten Zivilisten könnte nahelegen, dass das Problem nicht in einer fachlichen Inkompetenz der Journalisten, sondern wohl eher an einer ideologisierten massenmedialen Berichterstattung liegt.

Humanitäres Völkerrecht – gleichermaßen verbindlich

Die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle stellen umfangreiche Bestimmungen zur Einhegung des Leids sowie zu den Rechten und Pflichten von Kombattanten und Zivilsten sowie der kriegführenden Staaten dar. Die Rechte und Verpflichtungen der Konfliktparteien sind gleichermaßen verbindlich – ungeachtet, wer Aggressor- und wer Opferstaat ist und ungeachtet der Motivation zum Kriege. Dieser Ansatz soll sicherstellen, dass keine Hintertürchen für das Unterlaufen von Pflichten und Rechten, wie beispielsweise unangemessene Gewaltanwendung, dergestalt genutzt werden können, als dass beide Konfliktparteien jeweils für sich beanspruchen, Opferstaat zu sein oder ein „ehrwürdiges Motiv“ ausgeben und daraus das Recht ableiten, besonders grausame „Verteidigungsmaßnahmen“ zu ergreifen.

Auch akzeptieren die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle keine weiteren Interpretationen, wie das Nichtvorliegen einer Kriegserklärung oder das Bestreiten eines Kriegszustandes (NATO 1999 „Air Campaign“ und Russland 2022 bis heute „Sonderoperation“), um die Rechte und Pflichten des humanitären Völkerrechts auszuhebeln. Als allgemeingültige Definition im humanitären Völkerrecht findet daher die Formulierung „Bewaffneter Internationaler Konflikt“ Anwendung, anstelle des interpretationsoffenen Begriffs „Krieg“.

Grundlegende Regelungen zum Zwecke der Einhegung unnötigen Leidens

Teil III Methoden und Mittel der Kriegführung Kombattanten- und Kriegsgefangenenstatus
Abschnitt I Methoden und Mittel der Kriegführung
Art. 35
Grundregeln

  1. In einem bewaffneten Konflikt haben die am Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung.
  2. Es ist verboten, Waffen, Geschosse und Material sowie Methoden der Kriegführung zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen.
  3. Es ist verboten, Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie ausgedehnte, lang anhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen.

Mit Angriffen auf die Energieinfrastruktur wird der Bevölkerung, insbesondere in kalten Jahreszeiten, ein „unnötiges Leiden“ zugefügt. Dies wird nochmals verstärkt, wenn Ölraffinerien oder Chemiewerke zerstört und auf diese Weise die Luft und der Boden dauerhaft belastet werden, was sich auf die Gesundheit der Bevölkerung auswirkt. In allen drei Kriegen – NATO-Angriff auf Jugoslawien, russischer Angriff auf Ukraine (beide Seiten greifen entsprechende Objekte an) und US-israelischer Angriff auf den Iran (auch hier greifen beide Seiten entsprechende Objekte an) – wird genau gegen diese Grundregeln eklatant verstoßen.

Teil IV
Zivilbevölkerung
Abschnitt I
Allgemeiner Schutz vor den Auswirkungen von Feindseligkeiten
Kapitel I Grundregel und Anwendungsbereich
Art. 48 Grundregel

Um Schonung und Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte zu gewährleisten, unterscheiden die am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen; sie dürfen daher ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten.

Dass in allen drei genannten Kriegen die Zivilbevölkerungen mindestens als „Kollateralschäden“ in Kauf genommen wurden und werden, ist ganz offensichtlich. Nicht minder offensichtlich ist, dass die zivile Infrastruktur in allen drei Fällen sehr häufig keine „bedauerlichen Kollateralschäden“, sondern intendierte Angriffsziele gewesen waren bzw. sind, um die Moral der Bevölkerung zu brechen und auf diese Weise möglichst den Unmut gegen ihre Regierung zu fördern.

Kapitel II
Zivilpersonen und Zivilbevölkerung

Art. 51 Schutz der Zivilbevölkerung
4. Unterschiedslose Angriffe sind verboten. Unterschiedslose Angriffe sind
a) Angriffe, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden,
b) Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können, oder
c) Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, deren Wirkungen nicht entsprechend den Vorschriften dieses Protokolls begrenzt werden können und die daher in jedem dieser Fälle militärische Ziele und Zivilpersonen oder zivile Objekte unterschiedslos treffen können.

5. Unter anderem sind folgende Angriffsarten als unterschiedslos anzusehen:
a) ein Angriff durch Bombardierung – gleichviel mit welchen Methoden oder Mitteln –, bei dem mehrere deutlich voneinander getrennte militärische Einzelziele in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen oder zivile Objekte ähnlich stark konzentriert sind, wie ein einziges militärisches Ziel behandelt werden, und
b) ein Angriff, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.

Die Formulierung unter 5.b) schafft allerdings einen Interpretationsspielraum, der auch von allen Konfliktparteien gerne genutzt wird: Denn die Frage der Verhältnismäßigkeit ist eben eine zutiefst subjektive Frage. So wurde beispielsweise die Bombardierung des Fernsehsenders in Belgrad seitens der NATO damit begründet, dieser ermögliche die Verbreitung serbischer Propaganda und sei sodann kriegsrelevant, mithin ein legitimes militärisches Ziel für die NATO. Neben der Zerstörung des Medienhauses wurde eine Vielzahl an zivilen Mitarbeitern getötet. Die getöteten Zivilisten waren sodann „Kollateralschäden“.

Zivile Objekte
Art. 52
Allgemeiner Schutz ziviler Objekte

1. zivile Objekte dürfen weder angegriffen noch zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden. Zivile Objekte sind alle Objekte, die nicht militärische Ziele im Sinne des Absatzes 2 sind.
2. Angriffe sind streng auf militärische Ziele zu beschränken. Soweit es sich um Objekte handelt, gelten als militärische Ziele nur solche Objekte, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Standorts, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren gänzliche oder teilweise Zerstörung, deren Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.
3. Im Zweifelsfall wird vermutet, dass ein in der Regel für zivile Zwecke bestimmtes Objekt, wie beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus, eine sonstige Wohnstätte oder eine Schule, nicht dazu verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen.

Art. 53
Schutz von Kulturgut und Kultstätten
Unbeschadet der Bestimmungen des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte ist es verboten,

  1. feindselige Handlungen gegen geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten zu begehen, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören,
  2. solche Objekte zur Unterstützung des militärischen Einsatzes zu verwenden oder
  3. solche Objekte zum Gegenstand von Repressalien zu machen.

Dass die Artikel 52 und 53 in der modernen Kriegsführung tatsächlich in allen drei genannten Kriegen nicht nur keine Beachtung finden, sondern bewusst und gewollt und somit vorsätzlich gebrochen werden, ist mehr als offensichtlich.

Denn in den genannten Artikeln, wie im Übrigen im gesamten humanitären Völkerrecht und in der UN-Charta, steht nicht geschrieben, diese oder jene Artikel gelten für Staat A oder Staat B nicht oder nur eingeschränkt (also Zwei-Klassen-Völkerrecht im Sinne der zweifelhaften „regelbasierten Ordnung“), so wie es derzeitige Äußerungen aus Politik und Medien uns nahelegen möchten.

Der Iran ist eine Theokratie mit repressiven Machtstrukturen und einem uns fremden und zweifelhaften Legitimationsverständnis. Das bedeutet jedoch keine Konditionierung völkerrechtlicher Rechte und Pflichten des Iran – und schon gar nicht durch Drittstaaten, die diese Konditionierung unilateral aussprechen.

Fazit

Der Rechtsnihilismus hinsichtlich des Internationalen Rechts ist so weit vorangeschritten, dass nicht nur das Gewaltverbot faktisch nicht mehr existiert, wir es also mit einem zunehmenden anarchischen Weltzustand, einer Rückkehr zum Naturzustand im Sinne des Rechts des Stärkeren zu tun haben; sondern auch, dass alle Hemmschwellen zur Einhegung exzessiver Gewaltanwendung erodieren und einer Barbarisierung des Krieges Tür und Tor offenstehen. Wenn unsere Mainstreammedien und unsere politische Klasse diese Entwicklungen nicht kritisch hinterfragen, sondern ideologisch motiviert sogar unterstützen, dann beteiligen sie sich an der Zerschlagung grundlegender humanitärer Errungenschaften. Ob ihnen ihre gesinnungsethisch basierte Verantwortungslosigkeit überhaupt bewusst ist?

Titelbild: Billion Photos / Shutterstock

(Auszug von RSS-Feed)

Ostermarsch München 2026 am Karsamstag

31. März 2026 um 12:29

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Ostermarsch München 2026 am Karsamstag

Völkerrecht statt Faustrecht: Münchner Friedensbewegung warnt vor Eskalationsspirale – Diplomatie jetzt!

Pressemitteilung des Münchner Friedensbündnisses.

Auf einen Blick

  • Anlass: Ostermarsch München 2026 unter dem Motto „Völkerrecht statt Faustrecht“.
  • Warnung: Die Erosion des Völkerrechts senkt Hemmschwellen – Eskalationsspiralen bis hin zu einem großen Krieg werden wahrscheinlicher.
  • Globaler Impact: Schon die Drohung selektiver Einschränkungen zentraler Seewege (u. a. Straße von Hormus/Route Richtung Suez) kann Energiepreise und Lieferketten weltweit destabilisieren.
  • Forderungen: UN-gestützte Diplomatie und Waffenruhen, keine Einflusszonen-/Annexions- und Regime-Change-Politik, Abrüstung statt Aufrüstung; keine neuen US-Raketensysteme in Deutschland.

Die Münchner Friedensbewegung sieht die internationale Sicherheitslage an einem gefährlichen Kipppunkt: Die Eskalation im Nahen und Mittleren Osten und der anhaltende Krieg in der Ukraine drohen sich gegenseitig zu verstärken. Wo das Gewaltverbot der UN-Charta missachtet und Diplomatie durch militärische Logik ersetzt wird, steigt das Risiko einer regionalen Kettenreaktion bis hin zu einem großflächigen Krieg.

Vor dem Ostermarsch 2026 fordert die Friedensbewegung eine konsequente Rückkehr zu Völkerrecht und Verhandlungen. Das Münchner Friedensbündnis, Veranstalter des Ostermarsches 2026, stellt seinen Aufruf unter das Motto „Völkerrecht statt Faustrecht“. Maßstab ist die Charta der Vereinten Nationen: Gewaltverbot, Schutz der Zivilbevölkerung und das Gebot, Konflikte friedlich beizulegen. Wenn diese Regeln zur Verhandlungsmasse werden, wird auch kollektive Sicherheit zur Illusion. Mit großer Sorge beobachten wir, dass die militärische Eskalation im Nahen und Mittleren Osten weitere Staaten und nichtstaatliche Akteure erfassen kann.

Der Ökonom Prof. Jeffrey Sachs hat in einem Interview mit Glenn Diesen vor einer Entwicklung „in Richtung Dritter Weltkrieg“ gewarnt, wenn Deeskalationsmechanismen versagen. Entscheidend ist: Je mehr das Völkerrecht politisch relativiert wird, desto geringer werden die Hemmschwellen für Gewalt – und desto schwerer wird es, Eskalationen wieder einzufangen. Zur militärischen Zuspitzung kommt eine gefährliche politische Rhetorik: Ankündigungen von „Regime Change“, Überlegungen zu Annexionen oder die Idee, die Welt erneut in Einflusszonen aufzuteilen, stehen im Widerspruch zu zentralen Prinzipien des Völkerrechts – der souveränen Gleichheit der Staaten, der territorialen Integrität und der Pflicht zur friedlichen Streitbeilegung. Solche Signale senken international die Schwelle für Gewaltanwendung und erhöhen das Risiko, dass Konflikte „durchgezogen“ statt verhandelt werden.

Die Erfahrung aus früheren Krisen zeigt: Wenn Regeln durch Macht ersetzt werden, greifen Automatismen – Bündnislogiken, Vergeltungsschläge, Missverständnisse, Fehleinschätzungen. In einer Lage mit mehreren parallel laufenden Kriegen und hoher Aufrüstung kann das schneller als erwartet in einen großen Krieg münden. Deshalb rückt beim Ostermarsch 2026 eine Botschaft in den Mittelpunkt: Völkerrecht statt Faustrecht – als Voraussetzung für Deeskalation, Waffenruhe und politische Lösungen.

Hinzu kommt ein weltwirtschaftlicher Risikofaktor: Schon die Ankündigung oder selektive Einschränkung sicherer Seewege in der Region – etwa in der Straße von Hormus – kann Energiepreise, Versicherungen und Lieferketten weltweit unter Druck setzen. Auch im Roten Meer ist die Lage fragil: In der Vergangenheit konnten Angriffe auf die Schifffahrt den Verkehr Richtung Suez-Kanal erheblich beeinträchtigen. Eine erneute Zuspitzung wäre ein zusätzlicher Eskalations- und Krisentreiber – mit globalen Folgen weit über die Region hinaus. Das Münchner Friedensbündnis fordert:

  • Konsequente Rückkehr zum Völkerrecht und zur UN-Charta: Keine Rechtfertigung von Angriffen durch Machtpolitik, „rote Linien“ oder Bündnislogik.
  • Keine Politik der Einflusszonen, keine Annexionen, keine „Regime Change“-Drohungen: Außenpolitik muss sich an UN-Charta und territorialer Integrität orientieren – auch gegenüber Kuba, Venezuela und in der Arktis.
  • Sofortige Deeskalation und ein belastbarer diplomatischer Prozess unter UN-Vermittlung – für Waffenruhen und Verhandlungen in der Ukraine, im Nahen und Mittleren Osten sowie in weiteren Konfliktregionen.
  • Schutz der Zivilbevölkerung und uneingeschränkter Zugang für humanitäre Hilfe; Aufklärung möglicher Völkerrechtsverstöße durch unabhängige internationale Instanzen.
  • Abrüstung und Rüstungskontrolle statt Aufrüstungsspiralen – inklusive Deeskalationskanälen, Transparenz und Krisenkommunikation, um Fehlkalkulationen zu verhindern.
  • Keine Stationierung neuer US-Raketensysteme in Deutschland; keine Schritte, die Deutschland weiter zur Zielscheibe machen.

In den letzten Jahrzehnten wurden völkerrechtliche Strukturen gestärkt – darunter der Internationale Strafgerichtshof und weitere internationale Mechanismen zur Aufklärung schwerer Verbrechen. Diese Institutionen müssen unabhängig arbeiten können und dürfen nicht politisch unter Druck gesetzt werden. Wer das Völkerrecht als „Hindernis“ diskreditiert, bereitet eine Normalisierung militärischer Gewalt vor.

Heinz Michael Vilsmeier, Pressesprecher des Münchner Friedensbündnis: „Wer Frieden will, muss das Völkerrecht stärken – nicht umgehen. Jede weitere militärische Eskalation im Nahen und Mittleren Osten erhöht die Gefahr, dass immer mehr Staaten hineingezogen werden. Deutschland und Europa dürfen nicht Teil einer Eskalationslogik werden, sondern müssen auf Waffenruhe, Verhandlungen und UN-Vermittlung drängen.“

Brigitte Obermayer: „Wenn das Völkerrecht fällt, fällt die wichtigste Brandmauer gegen den großen Krieg. Darum lautet unsere zentrale Botschaft: Völkerrecht statt Faustrecht.“

Ostermarsch München 2026

Unter dem Motto „Völkerrecht statt Faustrecht – Gemeinsam für Frieden und Gerechtigkeit!“ lädt das Münchner Friedensbündnis zum Ostermarsch am Karsamstag, 04.04.2026 ein: 10.00 Uhr Ökumenischer Gottesdienst (Dreifaltigkeitskirche, Pacellistr. 6), 11.15 Uhr Auftaktkundgebung (Marienplatz), 12.00 Uhr Demonstration, 13.15 Uhr Abschluss mit Infomarkt und Kulturprogramm (Marienplatz).

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Pressekontakt

Heinz Michael Vilsmeier – Pressesprecher Münchner Friedensbewegung
Telefon: +49 171 6827695
E-Mail: [email protected] 
Web: https://muenchner-friedensbuendnis.de 
Newsletter: https://interview-online.blog/newsletter/

Für Rückfragen steht die Koordinatorin des Münchner Friedensbündnisses Brigitte Obermayer zur Verfügung. Sie erreichen sie unter [email protected]

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Völkerrecht in Gefahr: Ein Appell an Europa

11. März 2026 um 13:00

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Als Botschafter der Islamischen Republik Iran möchte ich Ihre Aufmerksamkeit auf ein beispielloses und zutiefst besorgniserregendes Ereignis lenken – ein Ereignis, das nicht nur eine offensichtliche Verletzung des Völkerrechts darstellt, sondern auch einen schwerwiegenden Schlag gegen die grundlegenden Prinzipien der internationalen Ordnung bedeutet. Von Majid Nili, iranischer Botschafter in Deutschland.

Wie Ihnen bekannt ist, wurde der Iran am 28. Februar 2026 ohne jeden Grund oder jede Rechtfertigung militärisch von Israel und den Vereinigten Staaten angegriffen, während sich das Land inmitten indirekter Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten unter Vermittlung des befreundeten Staates Oman befand.

Im Verlauf dieser Angriffe wurden zahlreiche zivile Ziele gezielt angegriffen. Dazu zählt unter anderem ein Luftangriff auf eine Mädchenschule in der Stadt Minab, bei dem 175 Schülerinnen und Mitglieder des Lehrpersonals getötet wurden. Ebenso gehörte der Angriff auf die Nuklearanlage in Natanz zu den durchgeführten Angriffen – eine Anlage, die gemäß den Bestimmungen der Internationalen Atomenergie-Organisation aufgrund möglicher Umweltfolgen vor Angriffen geschützt sein sollte. Darüber hinaus wurde auch die Teheraner Ölraffinerie angegriffen – ein Angriff, der zur Freisetzung chemischer Stoffe in einer Stadt mit rund zehn Millionen Einwohnern führte. Außerdem kam bei dieser Aggression der religiöse und politische Führer des Iran, Ayatollah Khamenei, ums Leben.

Diese Angriffe stellen neben ihren weitreichenden humanitären und ökologischen Folgen klare Verstöße gegen das Völkerrecht dar, insbesondere gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen. Ein solches Verhalten verletzt nicht nur das Recht, sondern auch die grundlegendsten moralischen Prinzipien der internationalen Beziehungen sowie die fundamentalen Regeln des humanitären Völkerrechts.

Noch bedauerlicher ist jedoch die Reaktion einiger europäischer Politiker, die diese Handlungen nicht eindeutig verurteilt haben und durch ihr Schweigen oder durch die Relativierung rechtlicher und moralischer Prinzipien faktisch an der Seite der Aggressoren stehen.

Es ist nicht schwer zu verstehen, warum einige Staaten Israel und die Vereinigten Staaten unterstützen. Doch das Überschreiten der klaren Grenzen von Moral und Völkerrecht – Grenzen, deren Schutz die Bundesrepublik Deutschland und ihre Philosophen stets betont haben – wirft eine ernste und historische Frage für die öffentliche Meinung auf.

Die Erfahrung der Geschichte zeigt deutlich, dass Schweigen gegenüber Aggression und Kriegsverbrechen letztlich zur Normalisierung der Gesetzlosigkeit im internationalen System führt – zu einer Situation, in der das „Recht des Stärkeren“ die gemeinsamen Regeln ersetzt. In einer solchen Ordnung wäre kein Land sicher, und früher oder später würde diese Unsicherheit zu noch größerer Instabilität führen.

Die Islamische Republik Iran wird sich im Einklang mit ihrer Geschichte, ihrer Zivilisation und ihren religiösen Grundlagen sowie im Rahmen von Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen über das Recht auf Selbstverteidigung entschlossen für die Verteidigung ihrer nationalen Souveränität und territorialen Integrität einsetzen.

Was jedoch von den aufgeklärten Bürgerinnen und Bürgern Deutschlands erwartet wird, ist, dass sie nicht zulassen, dass die grundlegenden Maßstäbe des Völkerrechts und des humanitären Rechts leichtfertig politischen Erwägungen und einer bedingungslosen Unterstützung der Aggressoren geopfert werden. Die Geschichte Deutschlands, die selbst Krieg und Aggression erlebt hat, zeigt deutlich, dass das Wegsehen bei der Verletzung von Recht und Moral weder Frieden noch Sicherheit bringt, sondern vielmehr den Weg für die Wiederholung von Ungerechtigkeit und die Ausbreitung von Gesetzlosigkeit in der Welt ebnet.

Anmerkung der Redaktion: Zur guten journalistischen Praxis gehört es, alle Seiten eines Konflikts abzubilden, die unterschiedlichen Stimmen anzuhören. In diesem Sinne veröffentlichen wir auch diesen Beitrag, zumal er inhaltlich durchaus lesenswert ist.

Titelbild: Bundesregierung / Jesco Denzel

(Auszug von RSS-Feed)
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