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Kubicki übernimmt das sinkende Schiff | Von Paul Clemente

01. Juni 2026 um 10:03

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Kubicki übernimmt das sinkende Schiff | Von Paul Clemente
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Kubicki übernimmt das sinkende Schiff | Von Paul Clemente

Herrschaft der Einfallslosen: Die FDP wählt Parteivorsitzenden

Ein Kommentar von Paul Clemente.

Die FDP hat ihren Partei-Vorsitzenden gewählt. Interessiert das überhaupt noch jemanden? Ja, denn der frisch Gewählte soll die Partei aus der wohlverdienten Krise lotsen. Einer Krise, die vor einem Vierteljahrhundert begann. Da verwandelte sich Chamäleon-Partei, die mal mit der CDU, mal mit der SPD regierte, zur dumpfen Vertreterin der Upper Class: Wahlslogan:

„Mehr Brutto vom Netto“,

sprich: Steuersenkung. Das war’s auch schon.

Obwohl, nicht ganz: Die FDP stehe zwar für freien Markt, aber ebenso für Bürgerrechte. Ein Anspruch, der beim Realitäts-Test völlig versagte. Zu gering war ihr Widerstand gegen freiheitsfeindliche Exzesse der Ampel-Regierung. Wo blieb der Freiheitseifer der Liberalen, als Lauterbach oder Haldenwang die Grundrechte attackierten?

Also: Wozu noch die FDP?

Darauf wissen auch die Wähler keine Antwort mehr: Bei der letzten Bundestagswahl plus den Landtagswahlen von Baden-Würtemberg und Rheinland-Pfalz kenterte die gelbe Titanic an der Fünf-Prozent-Hürde. Parteichef Christian Dürr tat ausnahmsweise das Richtige: Er reichte den Rücktritt ein. Postwendend bot sich FDP-Urgestein Wolfgang Kubicki als Nachfolger an. Für den 74jährigen Rechtsanwalt und Volkswirt dürfte die FDP-Rettung von existenzieller Bedeutung sein. Hat er ihr doch das Gros seiner Lebenszeit geopfert. Wer möchte schon erleben, wie das eigene Schiff in den Orkus fährt?

Am Samstag erschien die Wahl von Kubicki als pure Formalität. Plötzlich stürmte eine Konkurrentin in die Arena. Der Liebling aller FDP-Gegner: Marie-Agnes Strack-Zimmermann. Bis zu diesem Moment hatte sie ihre Kandidatur geheim gehalten. Ganz auf Überrumpelung gesetzt. Für diesen Coup hatte die EU-Abgeordnete die Unterschriften von 33 Delegierten gesammelt und damit die Anforderungen für eine Spontan-Kandidatur erfüllt.

Als sie die Bühne betrat, ertönte ein Akustik-Mix aus Applaus und Buh-Rufen. Natürlich beteuerte auch Strack-Zimmermann: Mit ihrer Kandidatur wolle sie ein Zeichen setzen. Schließlich habe Kubicki nicht gerade „Aufbruchstimmung“ erzeugt. Die aber sei zur Partei-Rettung unabdingbar. Besonders erheiternd wirkte Strack-Zimmermanns Selbstdarstellung als Hüterin der Meinungsfreiheit. Gehört sie doch neben Bundeskanzler Friedrich Merz und Ex-Energieminister Robert Habeck zu den Sensiblen, die Verbal-Attacken als „Majestätsbeleidigung“ deuten und polizeilich verfolgen lassen.

Unter ihrem Zepter, so versprach die EU-Abgeordnete, werde die gelbe Loserpartei sich „zu einem Bollwerk in der Mitte“ etablieren - „gegen den Verdruss, gegen rechte und linke Populisten“. Als No go wies sie einen Schulterschluss mit der AfD zurück. Damit könne die FDP zwar „Applaus und das Schulterklopfen von reaktionären Stammtischen“ gewinnen, aber keine Wahl. Strack-Zimmermann versprach: Sie werde genau verfolgen, wohin die Partei sich bewege.

Was dann geschah, dürfte Strack-Zimmermann selbst überrascht haben. Sie gewann immerhin 40 Prozent der Delegiertenstimmen. Kubicki dagegen 59,27 Prozent. Damit hat er zwar die Krone erworben, aber wie knapp! Beinah die Hälfte der FDP-Delegierten scheinen keine Hoffnung auf ihn zu setzen. Nach Bekanntgabe des Gewinners beteuerte Strack-Zimmermann laut dpa:

„Ich reiche Wolfgang Kubicki ausdrücklich die Hand für eine vertrauensvolle und gute Zusammenarbeit. Es geht jetzt nicht um Personen, sondern darum, die FDP gemeinsam wieder stark zu machen.“

Kubickis Gegenliebe hielt sich in Grenzen. Auf die Frage der ARD, inwieweit er den Strack- Zimmermann-Fans entgegenkäme, lautet seine Antwort: „Gar nicht". Seine Aufgabe bestehe nicht darin, irgendjemanden zu gewinnen, sondern dazu beizutragen, dass die Freien Demokraten von den Wählerinnen und Wählern wieder ernst genommen werden.

"Es ist völlig egal, wie wir uns da selbst empfinden, ob wir lustig oder traurig sind.“

Via Bild-Zeitung setzte Kubicki noch eins drauf:

„Marie-Agnes, Du hast nur 40 Prozent. Und jetzt weißt Du, wo der Hammer hängt.“

Wenn sie die FDP in die Bedeutungslosigkeit führen wolle, dann müsse sie genauso weitermachen. Trotzdem widersprach auch Kubicki der Hoffnung mancher AfD-Anhänger auf eine Koalition mit den Gelben. Immerhin hatte er einen Abriss der Brandmauer gefordert. Anstelle eines Popanzes solle eine „inhaltliche Auseinandersetzung“ stehen. Außerdem zeigte Kubicki sich offen dafür, parlamentarische Mehrheiten für FDP-Anträge notfalls auch mit Stimmen der AfD durchzuboxen. Sogar prophylaktische Gesetzesänderung für den Fall eines AfD-Wahlsiegs fand bei Kubicki keine Unterstützung. Dennoch betonte er in seiner Dankessrede: 

„Es wird mit Liberalen nie eine Zusammenarbeit mit dieser AfD geben. Niemals. Und das muss ich gar nicht inhaltlich weiter begründen, außer mit der Tatsache, dass wir die Vertreter der individuellen Freiheit sind, während die AfD auf die glorreiche Idee gekommen ist, dass die Freiheit sich in der Volksgemeinschaft auflösen soll. Weder Volksgemeinschaft noch Kollektiv sind für uns der Maßstab, sondern jede einzelne Person mit ihren Rechten und Pflichten.“

Was Kubicki vergisst: Die AfD tarnt sich zwar als kollektivistisch, vertritt aber radikalen Wirtschaftsliberalismus – genau wie die FDP. Der aber erlaubt nur Gutverdienern ein Leben in Freiheit.

Aber selbst Kubickis gemäßigte Gegnerschaft ist für den Vize-Parteivorsitzenden Henning Höne inakzeptabel. Der 39j-ährige FDP-Politiker, am Samstag ebenfalls in sein Amt gewählt, stellte klar:

„Ich will keinerlei Zusammenarbeit mit der AfD. Ich will auch keine Normalisierung der AfD.“

Aber die „Feinde der Freiheit“ finde man nicht nur bei „Linken“ und „Rechten“. Nein, auch eine „bequeme Mitte“ berge solche Gestalten. – An dieser Stelle ist eine Frage fällig: Worin soll die Mitte „bequem“ sein? Die hat nämlich berechtigte Absturzängste. Anstatt ihre Sorgen ernst zu nehmen, denunziert Höne sie als Reaktionäre, „die Angst vor Veränderungen haben und die verliebt sind in den Status quo“. Und was für eine „Freiheits“-Politik bietet der Vize-Vorsitzende? Nun, die Senkung von Steuern beispielsweise...

Bei so viel Einfallsreichtum ist eine Reanimierung der Gelben mehr als unwahrscheinlich. Fast zeitgleich zum FDP-Wahlzirkus verkündete das Meinungsforschungsinstitut INSA im Auftrag der Bild-Zeitung: Nur drei Prozent der Wähler würden der FDP noch die Zweitstimme geben. Ein Prozentpunkt weniger als in der Vorwoche. Eine wohlverdiente Quittung.

+++

Dank an den Autor für das Recht zur Veröffentlichung des Beitrags.

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Bild: Berlin, Deutschland, 18. November 2021. Wolfgang Kubicki ist deutscher Ökonom, Anwalt und Politiker. Er ist Mitglied der FDP.

Bildquelle: Juergen Nowak / Shutterstock

(Auszug von RSS-Feed)

Mangelnde „Wehrbereitschaft“ – Widerstand oder Individualismus?


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Seit 1. Januar 2026 ist die Wehrpflicht wieder in Kraft. Alle Staatsbürger, die ab diesem Datum das 18. Lebensjahr erreichen, werden angeschrieben. Die männlichen Adressaten müssen, die weiblichen können den Fragebogen ausfüllen. Jüngst wurde berichtet, dass bislang rund 28 Prozent der männlichen Adressaten nicht geantwortet hätten. Ist das ein stiller Protest, reine Gleichgültigkeit oder einem Überindividualismus geschuldet? Es dürften alle drei Motive in unterschiedlichen Ausmaßen eine Rolle spielen. Und wenn ein stiller Protest, warum nur ein stiller Protest? Von Alexander Neu.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Die Wiedereinführung der Wehrpflicht unter dem Begriff der Bedarfswehrpflicht

2011 wurde die Wehrpflicht auf der Grundlage des Wehrpflichtgesetzes ausgesetzt, nicht aufgehoben. Eine Aufhebung der Wehrpflicht wäre nur mit einer Änderung des Grundgesetzes (Artikel 12a) und sodann der notwendigen Mehrheiten (Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages plus Zweidrittelmehrheit des Bundesrates) möglich gewesen. Dementsprechend wurde die Aussetzung der Wehrpflicht wieder mit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes aufgehoben. Allerdings handelt es sich bei der nun beschlossenen Wiedereinführung der Wehrpflicht nicht um ein einfaches Wiederinkrafttreten der alten Wehrpflicht. Die neue Wehrpflicht wird als „Bedarfswehrpflicht“ bezeichnet: „Dabei soll sich die Einberufung (…) am Bedarf orientieren“, so die Formulierung im Wehrpflichtgesetz „§ 2a Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz“. Der Bedarf ermisst sich an der von der Bundesregierung formulierten Bedrohungslage.

Wehrpflicht – ein gesellschaftliches, staatsphilosophisches und sicherheitspolitisches Thema

Die Wehrpflicht ist nicht nur ein sicherheitspolitisch relevantes Thema. Sie muss auch unter gesellschaftlichen und staatsphilosophischen Aspekten diskutiert werden: Die Frage nach Sinn und Zweck von Staatlichkeit (Sicherheitsgarant im Sinne des Gesellschaftsvertrages) sowie das Binnenverhältnis von Gesellschaft (Erwartungshaltung nach Gewährung staatlicher Sicherheit) und Staat (Zugriffsrecht auf Staatsbürger, um Sicherheit gewähren zu können) muss im Bewusstsein mündiger Staatsbürger verankert sein.

Neben der grundlegend staatsphilosophischen Frage muss die gesellschaftliche Frage mit der jeweils aktuellen sicherheitspolitischen Frage verknüpft werden. Und die Frage lautet: Darf eine Regierung so tief in die Grundrechte der Staatsbürger eingreifen, wenn diese Regierung selbst nicht alle diplomatischen Instrumente zuvor genutzt hat, um den konkreten Bedrohungsfall – und genau darum geht es ja bei der Revitalisierung der Wehrpflicht – zu einem noch akzeptablen Preis durch diplomatische Mittel abzuwenden? Ist die Wehrpflicht nicht vielmehr ein Mittel der Ultima Ratio, also das äußerste Mittel im Sinne des staatlichen Zugriffsrechts?

Manch einer mag nun entgegenhalten, die Wehrpflicht und die „Kriegstauglichkeit“ wirkten komplementär auf und verstärkten die Diplomatie. Nur, wo ist sie, die Diplomatie? Kanzler Merz bekundete vor einigen Monaten, „die Mittel der Diplomatie sind ausgeschöpft“. Wer sich so äußert, wählt entweder direkt den Krieg, denn genau das ist es, was diese Aussage beinhaltet, oder hat einfach keine Ahnung von Sprache, Sprachinhalten und Wortbedeutungen. Nur schlecht, wenn so jemand Kanzler ist. Und wenn er um die Bedeutung seiner Worte weiß, wird es noch schlimmer. Eine Bundesregierung hat ihre „Kraft dem Wohle des deutschen Volkes (zu) widmen, seinen Nutzen (zu) mehren, Schaden von ihm ab(zu)wenden (…)“, so lautet er Amtseid des Kanzlers, den er geschworen hat.

Eine Bundesregierung trägt Verantwortung, generell für das Leben der Menschen in diesem Land und sodann auch für Wehrpflichtige. Ein Soldat legt sein Leben, das wichtigste Gut eines Menschen, vertrauensvoll in die Hände des Staates und seiner Regierung, um diesen Staat und seine Menschen im Ernstfall auch unter Verlust des eigenen Lebens zu verteidigen – es ist die höchste Form der Loyalität, die höchste Form der Verantwortungsübernahme des Bürgers dem Gemeinwesen gegenüber.

Hierdurch demonstriert der Staatsbürger in Uniform einen besonderen Vertrauensvorschuss dem Staat und seiner Regierung gegenüber. Soll heißen: Ich bin bereit, mit meinem Leben mein Land zu verteidigen, vertraue aber darauf, dass meine Regierung die denkbar größten Anstrengungen unternimmt, den Ernstfall zu verhindern und somit nicht mein Leben zu riskieren. Indem er als Staatsbürger in Uniform darauf vertrauen muss, nicht zur Zählgröße und Manövriermasse degradiert und als Kanonenfutter missbraucht zu werden. Aber ist die Regierung umgekehrt auch so loyal und verantwortungsvoll gegenüber dem Staatsbürger in Uniform und der Gesellschaft insgesamt gegenüber, wenn sie einen hochriskanten außen- und sicherheitspolitischen Kurs fährt, der eben nicht alternativlos ist?

Wiedereinführung der Wehrpflicht aufgrund eines umfassenden außen- und sicherheitspolitischen Irrweges

Als Konsequenz einer systematisch verkorksten Außen- und Sicherheitspolitik dieser Regierung und einiger Vorgängerregierungen die Wehrpflicht wieder einzuführen und wertvolle Steuergelder in Rüstungsausgaben umzuleiten, ist der Gipfel des Zynismus. Die wertvollen Steuergelder für eine derart missliche Politik nun umzuschichten, weg vom Sozialstaat hin zum Rüstungsstaat, ist nicht minder verwerflich und verantwortungslos, als junge Menschen für den potenziellen Krieg zu rekrutieren, den man versäumt hat, durch umfassende Diplomatie zu verhindern.

Gesellschaftliche Reaktionen?

Die „Tagesschau” berichtete kürzlich, rund 72 Prozent der angeschriebenen männlichen Adressaten hätten geantwortet. Und somit haben 28 Prozent nicht geantwortet.

Ist das Nichtantworten zum Teil als Widerstand gegen die Wehrpflicht zu verstehen? Nehmen wir an, dass zumindest ein Teil der 28 Prozent ein passiver Widerstand in Form der Antwortverweigerung ist – dann stellt sich die Frage: Wie effektiv ist diese Widerstandsform? Ist es dann nicht nur eine individuelle Widerstandshandlung auf der denkbar geringsten Aktivitätsskala, mithin ein Widerstand auf dem Sofa? Führt diese Widerstandsform zu einer umfassenden und absolut überfälligen gesellschaftlichen Debatte? Wohl kaum. Wo ist der organisierte Widerstand, wo sind die gesellschaftlichen Debatten über die Ausrichtung der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik?

Schulstreik gegen Wehrpflicht

Tatsächlich regt sich etwas Widerstand, wenn auch noch sehr überschaubar. Offensichtlich ist die Tragweite dieser Wiedereinführung der Wehrpflicht noch nicht in allen Familien angekommen. Die Initiative „Schulstreik gegen Wehrpflicht“ organisiert Schülerstreiks, letztmalig zum 8. Mai, dem Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus. Die Schüler positionieren sich nicht nur gegen die anachronistische deutsche Außen- und Sicherheitspolitik, sie kritisieren auch den nicht vorhandenen Diskurs der Politik mit der Gesellschaft, konkret mit ihnen als den Betroffenen. Sie fordern demokratische Teilhabe statt par odre du mufti, denn es ginge schließlich um ihr Leben.

Allerdings können sich die Schüler nicht überall auf Unterstützung oder zumindest Duldung ihrer Lehrer verlassen. Bisweilen werden ihnen schulische Strafen angedroht. Und natürlich dürfen die medialen Hofschranzen nicht fehlen, die versuchen, die demokratisch legitimen Proteste zu diffamieren und die „Treiber“ der Proteste als „Verfassungsfeinde“ zu identifizieren. Wie schlecht müssten sich solche Journalisten eigentlich fühlen, wenn sie morgens in den Spiegel schauen? Vermutlich sind sie moralisch so runtergekommen, dass sie sich dabei vielmehr gut fühlen.

Abgesehen von den von Medien wenig beachteten Schulstreiks ploppte zwischenzeitlich dann doch ein kleiner Aufreger auf, als ein paar aufmerksame Zeitgenossen im Wehrpflichtgesetz nachschauten und feststellen mussten, dass männliche Staatsbürger zwischen dem 17. und dem 45. Lebensjahr bei einer Abwesenheit aus Deutschland von mehr als drei Monaten diese Abwesenheit bei den Karrierecentern der Bundeswehr sich genehmigen lassen müssen. Der öffentliche Druck war immens, sodass sich Pistorius und Co. genötigt sahen, zumindest verbal/medial zurückzurudern. Dies zeigt einmal mehr: Flächendeckender organisierter Druck kann wirken – Politik reagiert nur auf effektiven Druck. Allerdings, diese Reiseregelung steht so unverändert im Wehrpflichtgesetz weiterhin drin und ist somit gültige Rechtslage:

„§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht

(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für die männliche Person eine besondere – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.

(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.“

https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/BJNR006510956.html

Gesellschaftliche Wehrbereitschaft

Laut einer Forsa-Umfrage aus August 2025 wären nur 16 Prozent der Befragten bereit, im Verteidigungsfalle zur Waffe zu greifen. 32 Prozent wären eventuell dazu bereit – also insgesamt 38 Prozent mehr oder minder gesicherte Wehrbereitschaft. Und 62 Prozent, also mehr als zwei Drittel der Befragten, verweigern die Wehrbereitschaft. Damit liegt Deutschland im europäischen Ranking im unteren Drittel der Länder, deren Gesellschaften wehrbereit oder eben nicht wehrbereit sind bzw. wären. Andererseits sind die Zustimmungswerte auch in Deutschland für eine verstärkte Aufrüstung größer als zur Wehrbereitschaft der Menschen. Wie lässt sich dieser scheinbare Widerspruch erklären?

Die plausibelste Erklärung ist: Die geringe Wehrbereitschaft ist weniger friedenspolitisch motiviert als vielmehr durch eine individuelle Lustlosigkeit oder einer Überindividualisierung, der Priorisierung des Ichs, bestimmt: Selbstverständlich bin ich für die Verteidigung, aber ohne mich, so die Message von Malte und Leonie aus Köln-Lindenthal oder dem Prenzlauer Berg in Berlin – gerade gemeinsam auf dem Weg in das mehrjährige Sabbatical. Sollen doch Kevin und Chantalle (mit ausgesprochenem “e”) aus Berlin-Marzahn und Köln-Chorweiler die Front mit ihrem Arsch begradigen. Der vom Liberalismus lange gepflegte Überindividualismus schlägt nun zurück und manifestiert eine zutiefst fraktionierte Gesellschaft ohne gemeinsamen Kompass, ohne gemeinsame Identität, wenn Malte und Leonie lieber im Fuchs- oder Pinguinkostüm als im Tarnfleck durch die Gegend rennen und ihrem Selbstfindungsprozess frönen.

Fazit

Die Militarisierung der Köpfe ist unübersehbar – sie ist überall zu sehen: Im ÖPNV, auf Litfaßsäulen, in Schulen, durch Medien und natürlich durch die Politik. Der Erfolg stellt sich langsam, aber sicher ein. Dies zeigen die Umfragen zur wachsenden Akzeptanz der Aufrüstung sowie zur Übernahme der Feindbilder. Wenn es jedoch darum geht, selbst auch zur Waffe zu greifen, scheint der Reflex des Lebenswillens doch noch zu überwiegen. Aber, wie lange noch?

Titelbild: Michele Ursi / Shutterstock

(Auszug von RSS-Feed)

Die großen Lügen (Teil 16): Corona XV – Aushebelung des Grundgesetzes | Von Uwe Froschauer

19. Mai 2026 um 14:31

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Die großen Lügen (Teil 16): Corona XV – Aushebelung des Grundgesetzes | Von Uwe Froschauer

Ein Meinungsbeitrag von Uwe Froschauer.

Der Rechtsstaat war in der Corona-Zeit nicht mehr gegeben. Er war außer Kraft gesetzt, das Grundgesetz versagte. Die Verfassung war teilweise nur noch bedrucktes Papier. Das Grundgesetz hat in dieser Zeit seine Schutzfunktion für die Bevölkerung in Deutschland nicht erfüllt. Das ist das Ergebnis einer wachsenden Zahl juristischer Analysen.

Hans-Jürgen Papier, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass rechtsstaatliche Maßstäbe während der Pandemie „nicht immer hinreichend beachtet“ wurden und forderte eine umfassende Aufarbeitung. Wenn ein ehemaliger Verfassungsgerichtspräsident solche Worte wählt, dann ist klar: Hier geht es nicht um Detailkritik, sondern um Grundsätzliches.

Das Grundgesetz – Schutzschild oder Fassade?

Das Grundgesetz ist ein Schutzmechanismus. Es soll den Bürger vor dem Staat schützen, und nicht den Staat vor dem Bürger. Grundrechte sind Abwehrrechte. Sie sind dazu da, staatliche Macht zu begrenzen. Diese Logik wurde in der Corona-Zeit in ihr Gegenteil verkehrt. Grundrechte galten nicht mehr als unverrückbare Grenzen staatlichen Handelns, sondern als temporäre Privilegien, die je nach politischer Lage gewährt oder entzogen werden konnten. Das ist kein kleiner Unterschied, sondern ein Systembruch, ein Bruch mit jedem demokratischen Verständnis.

Der „Verfassungsblog“ sprach in diesem Zusammenhang vom möglichen „Niedergang grundrechtlicher Denkkategorien“. Der Verfassungsblog ist eine renommierte Online-Plattform für Verfassungsrecht, auf der Professoren, Richter, Wissenschaftler und Juristen publizieren. Es handelt sich um einen zentralen Ort der rechtswissenschaftlichen Debatte im deutschsprachigen Raum – eine Instanz, die man nicht einfach als „abweichende Meinung“ abtun kann. In einem Beitrag mit dem Titel „Vom Niedergang grundrechtlicher Denkkategorien in der Corona-Pandemie“, veröffentlicht im Jahr 2020, wurde eine Entwicklung beschrieben, die weit über einzelne Maßnahmen hinausgeht.

Der Verfassungsblog stellte fest, dass sich nicht nur konkrete Eingriffe häuften, sondern dass sich das Denken über Grundrechte selbst verschoben hat. Was bedeutet das im Klartext?

Bis dahin galt im deutschen Verfassungsrecht ein klarer Grundsatz: Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat. Der Staat muss Eingriffe rechtfertigen – nicht der Bürger seine Freiheit. Dieses Verhältnis begann sich in der Corona-Zeit umzukehren. Die Freiheit wurde nicht mehr als Ausgangspunkt betrachtet, sondern als etwas, das unter Vorbehalt steht. Nicht mehr der Staat musste jeden Eingriff strikt begründen – sondern der Bürger musste implizit rechtfertigen, warum er seine Rechte überhaupt wahrnehmen will. In meinen Augen sind das Kennzeichen einer Diktatur. Der Verfassungsblog beschreibt diesen Wandel als Erosion klassischer grundrechtlicher Denkkategorien. Das ist eine juristisch äußerst gewichtige Aussage. Denn „Denkkategorien“ sind keine Nebensache. Sie sind das Fundament, auf dem jede verfassungsrechtliche Bewertung aufbaut. Wenn sich diese Kategorien verschieben, dann verschiebt sich der gesamte Rechtsrahmen.

Konkret bedeutet das:

  • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde zunehmend ausgehebelt
  • Pauschale Maßnahmen traten an die Stelle individueller Abwägungen
  • Freiheitsrechte wurden nicht mehr als Grenze staatlichen Handelns verstanden, sondern als Variable innerhalb politischer Steuerung

Mit anderen Worten: Das Grundgesetz war nur noch eine Hülle – seine Schutzlogik wurde aufgeweicht.

Wenn eine etablierte juristische Plattform wie der Verfassungsblog feststellt, dass nicht nur einzelne Maßnahmen, sondern die gesamte Denkweise über Grundrechte ins Rutschen geraten ist, dann kann man nicht mehr von Einzelfehlern sprechen, dann geht es um einen strukturellen Wandel. Nicht nur das Grundgesetz wurde unter Druck gesetzt – sondern das Verständnis dessen, was es überhaupt bedeutet.

Artikel 1 GG – Die Würde des Menschen wurde angetastet

… auch wenn es im Grundgesetz heißt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“

So steht es im Grundgesetz. Ein absoluter Satz, ohne Einschränkung, ohne Fußnote, ohne Ausnahmezustand. In der Praxis zeigte sich ein anderes Bild. Bei Demonstrationen – in denen Bürger ihre Grundrechte wahrnehmen – kam es wiederholt zu Szenen, die dieses Prinzip mehr als in Frage stellten. Menschen wurden zu Boden gerissen, teilweise auch ältere Teilnehmer, Maßnahmen wurden mit einer unverhältnismäßigen Härte durchgesetzt.

Ich erinnere mich noch an mehrere Bilder in Videoaufnahmen, die ich nicht mehr aus dem Kopf bekomme: Ein älterer Bürger steht auf der Straße, hält das Grundgesetz sichtbar in der Hand – das Symbol der freiheitlichen Ordnung Deutschlands – und wird von staatlichen Ordnungskräften niedergerungen. Für mich haben diese Bilder – die selbstverständlich in den Mainstreammedien, den Propagandaorganen der Regierung nicht gebracht wurden – symbolische Kraft: Das Grundgesetz existierte zwar auf dem Papier, aber in dem Moment, in dem man sich darauf berief, bot es keinen wirksamen Schutz mehr. Das Ende der Demokratie.

Das ist die eigentliche Zäsur. Denn ein Grundrecht entfaltet seine Bedeutung nicht auf dem Papier, sondern in der konkreten Situation. Wenn ein Bürger sich auf seine Rechte beruft, und dafür mit staatlicher Gewalt konfrontiert wird, dann stellt sich die fundamentale Frage: Gilt dieses Grundrecht überhaupt noch als Abwehrrecht gegen den Staat? In der Corona-Zeit wurde der Staat übergriffig, und das nicht nur einmal. Die Übergriffigkeit wurde zur Dauerhaltung des Staates.

Das Grundgesetz war nur noch ein theoretisches Versprechen, das nicht eingehalten wurde. Der Staat hat in der Krise nicht nur eingegriffen, er hat den Bürgern – sozusagen mit dem Gummiknüppel in der Hand – signalisiert, dass ihre Rechte nicht mehr „grund“sätzlich, sondern nur noch situativ verfügbar sind, je nachdem, ob man sich den Repressionen des Staates fügte oder nicht. Diktatur.

Das ist mit dem absoluten Anspruch des Artikels 1 nicht vereinbar, denn „unantastbar“ bedeutet nicht „solange es politisch opportun ist“.

Ebenfalls unvereinbar mit Artikel 1 GG ist, dass Menschen in „geimpft“ und „ungeimpft“ oder in „solidarisch“ – was fälschlicherweise gleichgesetzt wurde mit verantwortungsvoll – und „unsolidarisch“ – was als verantwortungslos verstanden und auch so kommuniziert wurde, kategorisiert wurden. Das war keine beiläufige, eigendynamische gesellschaftliche Entwicklung, sondern eine politisch gesteuerte, medial verstärkte und juristisch durchgewunkene, zutiefst antidemokratische Vorgehensweise. Mit dieser Einteilung gingen konkrete Konsequenzen einher: Ausschluss vom öffentlichen Leben, Zugangsbeschränkungen zu Restaurants, Kultur, Reisen (2G, 3G), berufliche Nachteile bis hin zum faktischen Ausschluss aus bestimmten Tätigkeiten (z.B. verfassungswidrige einrichtungsbezogene Impfpflicht). Das Entscheidende dabei ist nicht die Maßnahme im Detail, sondern das dahinterstehende Prinzip. Nicht mehr das Individuum mit seinen Rechten stand im Mittelpunkt, sondern seine Einordnung in eine politisch definierte Kategorie.

Der Jurist und Autor Wolfgang Bittner veröffentlichte 2021 auf der Plattform Manova seinen Beitrag „Ausgerupfte Grundrechte“. In diesem Artikel beschreibt er diese Entwicklung als eine Form der Entkernung des Grundrechtsschutzes. Seine These: Der Staat hat den Bürger zunehmend nicht mehr als Träger unveräußerlicher Rechte behandelt, sondern als Objekt politischer Steuerung. Das ist eine fundamentale Verschiebung, denn Artikel 1 GG schützt nicht Gruppen, sondern den einzelnen Menschen vor einem übergriffigen Staat – unabhängig von Verhalten, Meinung oder Status.

Der Begriff „Würde“ ist nicht an eine Bedingung geknüpft, er ist nicht abhängig von „Solidarität“ und „Konformität“. Die zentrale Frage lautet: Darf der Staat Menschen unterschiedlich behandeln – nicht aufgrund konkreter individueller Gefährdung, sondern aufgrund abstrakter, politisch definierter Kategorien? Die meisten Politiker des Altparteienkartells (CDU, CSU, FDP, SPD, Grüne) haben diese Frage bejaht, und damit den Artikel 1 GG nicht mehr als absolute Grenze verstanden, sondern als abwägbares Prinzip. Schande über diese Rechtsbeuger! Sie haben aus einem Abwehrrecht ein Steuerungsinstrument gemacht.

Die praktische Folge dieser Kategorisierung war nicht nur rechtlicher Natur,
sondern hatte auch soziale Auswirkungen. Menschen wurden öffentlich abgewertet, moralisch eingeordnet, in eine Rolle gedrängt, die sie aus der Gemeinschaft herauslöste. Andersdenkende und Kritiker dieser Vorgehensweise wurden diffamiert, diskreditiert, etikettiert und teilweise politisch verfolgt. Gegen diese Ausgegrenzten wurde gehetzt und ein moralisch völlig unbegründeter Hass in der Bevölkerung systematisch aufgebaut, weil diese Hetze und dieser Hass halfen, die antidemokratische, elitengesteuerte Agenda durchzusetzen. Und genau diese Leute erlassen heute Gesetze gegen Hass und Hetze. Was für eine Scharade! Das Imperium der Lügen ist in Höchstform – aber nicht mehr lange, denke ich. Letztendlich wird sich so etwas wie Wahrheit durchsetzen.

Die in Artikel 1 formulierte Würde des Menschen schützt nicht nur vor physischer Gewalt, sondern auch vor staatlich begünstigter, sozialer Entwertung. Wenn der Staat – direkt oder indirekt – Rahmenbedingungen schafft, in denen Menschen systematisch ausgegrenzt werden, dann stellt sich die Frage, ob der Schutz des Artikels 1 noch wirksam ist. Wenn die Würde des Menschen nicht mehr unantastbar, sondern verhandelbar ist, hat Artikel 1 seine Wirkung verloren, und jedes demokratische Verständnis wird begraben. Und das ist in der Corona-Zeit geschehen. Diktatur.

Artikel 2 GG – Körperliche Unversehrtheit unter Druck und indirektem Zwang

Artikel 2 schützt Leben und körperliche Unversehrtheit. Ein Grundrecht, das zu den zentralen Schutzgarantien des Grundgesetzes gehört. Kein Eingriff darf ohne zwingenden Grund erfolgen. Es gab in der Corona-Zeit keinen zwingenden medizinischen Grund, nur einen politisch motivierten. Jede Maßnahme ist auf deren Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Die Verhältnismäßigkeit war nicht gegeben, der Staat war übergriffig. Es soll keine staatliche Einflussnahme ohne klare rechtliche Grundlage erfolgen. Die rechtliche Grundlage war nicht gegeben, sondern lediglich eine fragwürdige, im Nachhinein nicht haltbare Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die das Grundgesetz aushebelte.

Die verfassungsrechtliche Leitlinie wurde gebrochen. Die Einführung indirekter Impfpflichten – über 2G-Regelungen, Zugangsbeschränkungen, berufliche Konsequenzen und massiven gesellschaftlichen Druck – hat ein Klima geschaffen, in dem die freie Entscheidung vieler Menschen faktisch zur Fiktion wurde. Formal gab es keine allgemeine Impfpflicht – darauf berufen sich die feigen damaligen Entscheider, die aktuell ihren Kopf aus der Schlinge ziehen wollen – faktisch entstand aber ein erheblicher Anpassungsdruck, der den Begriff Impferpressung nahelegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder betont, dass nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Eingriffe in Grundrechte rechtlich relevant sind. Und das war in der Corona-Zeit gegeben. Dessen sind sich die damaligen Entscheider bewusst, und wollen sich aus diesem Grund auch lediglich einer Enquete-Kommission stellen, die keine juristischen Konsequenzen nach sich zieht, und nicht einer Untersuchungskommission, welche die Grundlage für eine juristische Verfolgung sein kann.

Der Staat kann sich nicht hinter formaler Freiwilligkeit verstecken, wenn die tatsächlichen Umstände faktisch Zwang erzeugen. Diese Problematik wurde auch in kritischen Beiträgen der NachDenkSeiten aufgegriffen – etwa in dem Artikel „Corona-Maßnahmen: Zu viele Richter verstehen sich schon fast als Teil der Regierung“ (erschienen 2020). Dort wird die zentrale Kritik formuliert:

Der Staat hat einen Rahmen geschaffen, in dem Grundrechte nicht offen eingeschränkt, sondern indirekt unter Druck gesetzt wurden – und damit die eigentliche verfassungsrechtliche Prüfung umgangen.

Besonders deutlich wird dieses Problem bei der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Beschäftigte im Gesundheitswesen – Pflegekräfte, medizinisches Personal – standen vor einer folgenschweren Entscheidung: Impfen lassen – oder den Beruf nicht mehr ausüben. Formal war auch hier alles „freiwillig“. Niemand wurde physisch gezwungen. Aber wer seine Existenz sichern wollte, hatte faktisch keine Wahl. Diese Maßnahme berührt den Kern von Artikel 2 GG, denn die Entscheidung über einen medizinischen Eingriff ist eine höchstpersönliche. Sie gehört zum Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit. Wenn diese Entscheidung unter massiven äußeren Druck gestellt wird – etwa durch den drohenden Verlust der beruflichen Existenz –, ist das in meinen Augen nicht mehr Freiwilligkeit, sondern Zwang: eine Impferpressung! Einige meiner Bekannten haben ihren Beruf im Gesundheitswesen aufgegeben, andere haben sich gegen ihren Willen impfen lassen und kämpfen zum Teil mit den massiven Nebenwirkungen.

Medizinische Eingriffe sind selbstverständlich niemals risikofrei. Bei den Corona-Impfstoffen traten jedoch massive Nebenwirkungen in großer Zahl auf, wie bei keinem Impfstoff zuvor. Für die verfassungsrechtliche Bewertung ist jedoch nicht nur entscheidend, wie groß ein Risiko ist, sondern generell, dass ein Risiko besteht. Artikel 2 schützt vor Eingriffen in die körperliche Integrität – unabhängig davon, ob diese Eingriffe politisch gewollt oder medizinisch empfohlen sind. Im Klartext: Wenn ich mich nicht impfen lassen will, kann mich keiner dazu zwingen, und hat mich auch niemand dazu zu erpressen, Frau Merkel, Herr Spahn, Herr Lauterbach und Konsorten! Wenn der Staat Maßnahmen etabliert, die faktisch dazu führen, dass Menschen sich einem medizinischen Eingriff unterziehen müssen, dann trägt er dafür die Verantwortung: Er muss sicherstellen, dass diese Eingriffe nicht nur medizinisch vertretbar, sondern auch verfassungsrechtlich sauber legitimiert sind.

Bringen Sie Ihr Gewissen ins Reine, Herr Söder, Frau Merkel, Herr Spahn, Herr Lauterbach und andere Entscheider der Corona-Zeit – oder haben Sie keines? – und stellen Sie sich einem Untersuchungsausschuss.

Artikel 8 GG – Versammlungsfreiheit unter Vorbehalt

Die Versammlungsfreiheit ist kein Luxusrecht, sondern Kernbestandteil jeder funktionierenden Demokratie. Wer sich nicht versammeln darf, dem wird eine Möglichkeit genommen, seine Meinung wirksam zu zeigen und zu artikulieren, und wer seine Meinung nicht artikulieren kann, lebt nicht mehr in einer offenen, demokratischen Gesellschaft. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit wurde in der Corona-Zeit über weite Strecken massiv eingeschränkt.

Demonstrationen wurden verboten, aufgelöst, oder mit Auflagen versehen, die ihre Durchführung faktisch unmöglich machten. Gesundheitsschutz ist zweifellos ein legitimes Ziel. Aber die Notwendigkeit hierfür war in der Corona-Zeit definitiv nicht gegeben. Die staatlichen Maßnahmen waren unverhältnismäßig, und das wissentlich und willentlich, wie die RKI-Protokolle beweisen. Der Staat muss differenzieren und muss im Einzelfall prüfen. Er darf nicht pauschal Grundrechte unterdrücken. Doch das ist in dieser diktatorischen Zeit vielfach geschehen.

Der Verfassungsblog hat die Entwicklung während der Pandemie nicht nur punktuell, sondern grundsätzlich kritisiert. In Beiträgen wie „Freiheitsrechte ade?“ (April 2020) und „Vom Niedergang grundrechtlicher Denkkategorien in der Corona-Pandemie“ (2020) wurde deutlich gemacht, dass sich das Verständnis von Grundrechten insgesamt verschoben hat.

Diese Kritik zielte nicht nur auf einzelne Maßnahmen, sondern auf die grundsätzliche Bereitschaft, Freiheitsrechte – und damit auch die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG – zugunsten staatlicher Steuerungsinteressen zurückzustellen. In weiteren Beiträgen wurde zudem betont, dass gerade die Versammlungsfreiheit nicht pauschal eingeschränkt werden darf, sondern eine konkrete Einzelfallprüfung erforderlich ist.

Gleiches Recht – beziehungsweise Unrecht – galt aber nicht für alle. Während Demonstrationen gegen Corona-Maßnahmen häufig mit strengen Auflagen belegt oder untersagt wurden – Abstandsregeln, Maskenpflicht, Teilnehmerbegrenzungen – zeigte sich bei anderen Versammlungen ein deutlich anderes Bild. Ein prominentes Beispiel sind die Black-Lives-Matter-Demonstrationen im Jahr 2020, ausgelöst durch den Tod von George Floyd in den USA. Hier versammelten sich auch in deutschen Städten – darunter München und Berlin – Tausende Menschen. Meine daran teilnehmende Tochter erzählte mir, dass weder Abstandsregeln, Maskenzwang und so weiter eingehalten wurden, und die Ordnungskräfte auch nicht darauf pochten. Bei den großen Demonstrationen gegen die Coronamaßnahmen, an denen auch ich mich mehrmals beteiligte, schauten die Polizisten sehr wohl auf die Einhaltung der Regeln.

Unabhängig davon, wie man diese Demonstrationen politisch bewertet, stellt sich hier die verfassungsrechtliche Frage: Gilt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit für alle gleich – oder wird es abhängig vom Inhalt der Versammlung unterschiedlich behandelt? Wenn identische Regeln unterschiedlich angewendet werden, dann ist das kein Verwaltungsdetail, sondern ein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip. Wenn der Staat bei bestimmten Demonstrationen streng durchgreift, und bei anderen großzügig wegschaut, gilt dieses Grundrecht des Artikels 8 nicht mehr neutral, sondern vom politischen Kontext abhängend. Grundrechte sind keine Belohnung für erwünschtes Verhalten, sie gelten auch – und gerade – für unbequeme Meinungen. Ansonsten: Rechtsstaat Ade, Frau Faeser und Konsorten! Der Willkür des Staates waren während der Coronadiktatur keine Grenzen gesetzt.

Demonstrationen sind das Korrektiv einer Demokratie. Sie sind das Mittel, mit dem Bürger sichtbar widersprechen können. Wenn dieses Mittel eingeschränkt wird – pauschal, langfristig und teilweise selektiv –, dann verliert die Demokratie einen großen Teil ihrer Substanz. Wer nicht mehr demonstrieren darf, kann auch nicht mehr wirksam widersprechen.

Artikel 12 GG – Die Zerstörung wirtschaftlicher Existenzen

Besonders deutlich wird der zuvor beschriebene Eingriff in Artikel 2 GG – die körperliche Unversehrtheit – dort, wo er mit existenziellen Konsequenzen verknüpft wurde. In dem Moment, in dem die Entscheidung über den eigenen Körper zur Voraussetzung für die berufliche Existenz wird, verlässt der Eingriff den rein gesundheitlichen Bereich und greift unmittelbar in ein weiteres Grundrecht ein: die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG. Was zunächst wie zwei getrennte Problembereiche wirkt, gehört untrennbar zusammen. Ein medizinischer Eingriff wird nicht direkt erzwungen, aber indirekt zur Bedingung gemacht, um den eigenen Beruf weiter ausüben zu dürfen.

Im Gesundheitswesen zeigte sich das besonders deutlich. Pflegekräfte, medizinisches Personal, Beschäftigte in Arztpraxen und dergleichen mussten sich entscheiden, ob sie sich impfen lassen, oder ihren Beruf verlieren. Die Erwerbsfähigkeit wird an die körperliche (Un-)Versehrtheit gekoppelt.

Artikel 12 GG wurde in der Corona-Zeit nicht nur im Zusammenhang mit Impfentscheidungen massiv verletzt, sondern in seiner vollen Breite. Während der Pandemie wurden ganze Branchen lahm bzw. stillgelegt wie Gastronomie, Kulturbetriebe oder der Einzelhandel. Millionen Existenzen wurden per Verordnung eingeschränkt oder zerstört, nicht im Einzelfall, nicht differenziert, sondern flächendeckend. War das verhältnismäßig? War es notwendig, geeignet und angemessen, ganze Wirtschaftszweige pauschal stillzulegen?

Kritische Stimmen – unter anderem auf den NachDenkSeiten – haben diesen Punkt früh thematisiert. In bereits erwähnten Beiträgen wie „Corona-Maßnahmen: Zu viele Richter verstehen sich schon fast als Teil der Regierung“ (2020) wird unter anderem die Frage aufgeworfen, ob die Kontrolle staatlicher Eingriffe ausreichend stattgefunden hat.

In meinem 2022 erschienenen Buch „1 x 1 = 3 – oder jedes andere gewünschte Ergebnis“ habe ich die rechtliche Problematik in Coronazeiten umfänglich angeprangert.

Wer schützt eigentlich die Berufsfreiheit, wenn staatliche Maßnahmen die Existenzen von Millionen Menschen betreffen? Die Kritik richtet sich dabei nicht nur gegen einzelne Entscheidungen, sondern gegen ein wiederkehrendes Muster.

Maßnahmen wurden verlängert, obwohl ihre Wirksamkeit nicht eindeutig belegt war – und obwohl sie laut den RKI-Protokollen intern durchaus kontrovers diskutiert wurden.

Notwendige Differenzierungen – etwa nach regionaler Lage, tatsächlichem Infektionsgeschehen oder konkretem Risiko – blieben häufig aus. Ein Grundrecht, das eigentlich im Einzelfall sorgfältig hätte abgewogen werden müssen, wurde stattdessen pauschal eingeschränkt.

Aus meiner Sicht hätten derartige Eingriffe in die Berufsfreiheit grundsätzlich gar nicht beschlossen werden dürfen, da bereits in einem sehr frühen Stadium erkennbar gewesen ist, dass das Coronavirus keine besondere Gefährdung darstellte und in der Coronaplandemie primär einer politischen und nicht einer gesundheitlichen Agenda gefolgt wurde.

Existenzen – über Jahre aufgebaut – wurden in wenigen Monaten zerstört. In der Gastronomie wurde das besonders sichtbar. Viele Betriebe konnten die wiederholten Lockdowns nicht überstehen. Rücklagen wurden aufgebraucht, Kredite aufgenommen, Hoffnungen aufrechterhalten – und am Ende stand dennoch das Aus. Ich selbst kenne zahlreiche Fälle von Menschen aus der Gastronomie, die in dieser Zeit ihre wirtschaftliche Grundlage verloren haben. Das sind keine abstrakten Zahlen, das sind Lebenswerke, das sind Millionen von Einzelschicksalen. Dass die Entscheider seinerzeit heute noch ruhig schlafen können, entsetzt mich. Ich könnte es bei einem derartigen Fehlverhalten nicht mehr. Da geht bei mir stückweise der Glauben an die Menschheit verloren.

Artikel 12 GG schützt nicht nur die Freiheit, einen Beruf zu wählen. Er schützt auch die Möglichkeit, ihn tatsächlich auszuüben. Wenn diese Möglichkeit über Monate oder Jahre entzogen wird, dann ist das kein „Eingriff“ mehr im klassischen Sinne, sondern eine willkürliche Zerstörung von Existenzen. Nicht die Arbeit der betroffenen Bevölkerung hätte man suspendieren sollen, sondern die Träger dieser unverantwortlichen, unverhältnismäßigen, verfassungswidrigen und menschenverachtenden Entscheidungen.

Die Eingriffe in Artikel 12 GG waren kein Nebeneffekt. Sie waren ein zentraler Bestandteil der Plandemiepolitik. Die Freiheit, einen Beruf auszuüben, stand unter dem Vorbehalt und der Willkür staatlicher Maßnahmen.

Artikel 20 GG – Der Aufstieg des Verordnungsstaates

Ein zentraler Punkt in diesem Zusammenhang ist die nicht verfassungskonforme Verschiebung von Macht. Das Parlament – eigentlich das Herz der Demokratie – trat in den Hintergrund und die Exekutive – Regierung und Verwaltung – übernahm das Ruder. Regiert wurde per Verordnung. Was als kurzfristige Reaktion auf eine Krise begann, entwickelte sich über Monate zu einem strukturellen Muster: Entscheidungen von erheblicher Tragweite wurden nicht mehr primär im parlamentarischen Verfahren getroffen, sondern im Wege exekutiver Regelungen umgesetzt.

Der Beitrag „Verfassungswidrige Rechtspraxis“ auf Manova (erschienen 2021) beschreibt diese Entwicklung als problematische Ausweitung exekutiver Macht auf Grundlage von Artikel 80 GG.

Artikel 20 GG legt die Grundstruktur des Staates fest – Demokratie, Gewaltenteilung, Bindung der Staatsgewalt an Recht und Gesetz. Wenn aber wesentliche Entscheidungen nicht mehr im Parlament getroffen werden, sondern durch Verordnungen der Regierung, dann gerät genau dieses Gefüge verfassungsrechtlich ins Wanken.

Deutlich wurde diese Entwicklung im Rahmen der sogenannten Ministerpräsidentenkonferenzen. Dort trafen sich die Regierungschefs der Länder gemeinsam mit der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel, um über Maßnahmen zu entscheiden, die anschließend bundesweit oder landesweit umgesetzt wurden. Formal handelte es sich dabei um ein politisches Abstimmungsgremium, und nicht um ein verfassungsrechtlich normiertes Entscheidungsorgan. Diese Konferenzen trafen faktisch Entscheidungen von erheblicher Tragweite – für Millionen Bürger, für ganze Wirtschaftszweige, für grundlegende Freiheitsrechte. Die eigentliche gesetzgeberische Legitimation erfolgte häufig erst nachgelagert oder in Form von Verordnungen oder gar nicht.

Ein Gremium ohne direkte gesetzgeberische Funktion entwickelte also eine faktische Steuerungswirkung für staatliches Handeln. Der Willkür war Tür und Tor geöffnet. Wo bleibt bei einem solchen Verfahren die demokratische Kontrolle? Wo bleibt die öffentliche parlamentarische Debatte? Wo bleibt die transparente Abwägung, die gerade bei Grundrechtseingriffen zwingend erforderlich ist? Klar, die damaligen Entscheider argumentieren heute, dass die Entscheidungen schnell getroffen werden mussten. Das wäre eventuell einsehbar gewesen, wenn es eine unmittelbare Gefahr gegeben hätte. Hat es aber nicht, und die meisten Entscheidungsträger wussten das.

Hans-Jürgen Papier betonte im Rahmen einer Veranstaltung (18. September 2023),
dass rechtsstaatliche Maßstäbe in der Pandemie „nicht immer hinreichend beachtet“ wurden. Diese zurückhaltende Formulierung hatte jedoch eine schwerwiegende Bedeutung, denn der Rechtsstaat lebt nicht nur von Ergebnissen, sondern vor allem von Verfahren mit Merkmalen wie klare Zuständigkeiten, transparente Entscheidungsprozesse, parlamentarische Kontrolle und gerichtliche Überprüfbarkeit. Wenn solche Elemente geschwächt werden, verschiebt sich das Machtgefüge. Diese wissentliche und willentliche Verschiebung war während der angeblichen Pandemie zu beobachten. Es regierte ein diktatorischer Unrechtsstaat mit zunehmender Dominanz der Exekutive.

Zu dieser Verschiebung tritt ein weiterer Aspekt, der für das Vertrauen in den Rechtsstaat von zentraler Bedeutung ist: die Rolle der Judikative. Die Gewaltenteilung – die in Deutschland aufgrund der Unterstellung der Staatsanwaltschaft unter das Justizministerium ohnehin nicht richtig vollzogen ist – lebt davon, dass die Gerichte – deren Richter ernannt oder vom Parlament gewählt werden – staatliches Handeln unabhängig überprüfen. Sie sollen das Korrektiv sein. Sie sind die letzte Instanz, wenn Grundrechte unter Druck geraten. Kritisch wird es, wenn der Eindruck entsteht, dass diese Kontrolle nicht mit der gebotenen Distanz erfolgt. In diesem Zusammenhang sorgte ein Vorgang für besondere Aufmerksamkeit.

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und ehemalige CDU-Abgeordnete (!), Stephan Harbarth, traf sich im Juni 2021 – also zu einem Zeitpunkt, als bereits mehrere Verfahren zu Corona-Maßnahmen beim Gericht anhängig waren – zu einem Abendessen mit der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU!). Zu diesem Zeitpunkt standen zentrale verfassungsrechtliche Fragen im Raum, unter anderem zur sogenannten Bundesnotbremse, über die das Gericht kurze Zeit danach entscheiden sollte.

Auch wenn ich keine unzulässige Einflussnahme ausdrücklich unterstelle, wirft der Zeitpunkt zumindest Fragen auf. Wenn ein Gericht über Maßnahmen entscheiden muss, die von eben jener Regierung verantwortet werden, mit der gleichzeitig informelle Treffen stattfinden, dann sind diese Fragen nicht ganz unberechtigt, oder?

Ein funktionierender Rechtsstaat lebt von Kontrolle, und die Justiz ist dazu da, staatliches Handeln zu überprüfen. Hier setzt meine Kritik an, die auch unter anderem auf den NachDenkSeiten formuliert wurde: Viele Gerichte haben Maßnahmen bestätigt, statt sie kritisch zu hinterfragen. Die erwartete starke, sichtbare, konsequente Korrektur staatlicher Eingriffe blieb weitgehend aus. Wenn alle Gewalten – Exekutive, Legislative und Teile der Judikative – in die gleiche Richtung laufen, dann fehlt das Korrektiv. Das war während der Coronaplandemie der Fall.

Die abnorme Entwicklung rund um Artikel 20 GG in der Corona-Zeit zeigt kein isoliertes Problem. Sie zeigt ein Muster: Die Verschiebung von Entscheidungsprozessen, die Konzentration von Macht und die Schwächung parlamentarischer Kontrolle. Ein Rechtsstaat wird nicht erst dann beschädigt, wenn Gesetze offen gebrochen werden, er wird bereits dann geschwächt, wenn seine Verfahren ausgehöhlt werden.

Deshalb möchte ich Ihnen werte Leserinnen und Leser, Artikel 20 Absatz 4 GG nochmals näherbringen, der daran erinnert, dass Bürger das Recht – und meines Erachtens fast schon die Pflicht – haben, sich gegen Bestrebungen zu wehren, die geeignet sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen.

Artikel 19 GG – Wenn Grundrechte ihren Kern verlieren

Artikel 19 Absatz 2 GG ist eine stille, aber in diesem Zusammenhang wichtige Norm:

„In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“

Das bedeutet: Man darf Grundrechte einschränken, aber nicht entleeren – was jedoch in der Corona-Zeit in großem Umfang passierte. Wenn Versammlungen dauerhaft eingeschränkt werden (Artikel 8 GG), wenn Berufsausübung flächendeckend unmöglich wird (Artikel 12 GG), wenn gesellschaftliche Teilhabe an Bedingungen geknüpft wird, die mittelbar in die körperliche Selbstbestimmung eingreifen (Artikel 2 GG), dann stellt sich doch die Frage:

Was bleibt vom Grundrecht noch übrig?

Ein Recht, das nur unter Vorbehalt gilt, ist kein Recht mehr – sondern ein Instrument. Artikel 19 schützt nicht ein einzelnes Grundrecht, sondern die Substanz aller Grundrechte. Wenn diese Substanz verloren geht, verlieren auch die einzelnen Freiheitsrechte ihre Schutzwirkung.

Fazit

Die Corona-Zeit war ein Stresstest für den Rechtsstaat, den er nicht bestanden hat. Dieser Test hat Schwächen offengelegt, die man nicht ignorieren darf. Viele derjenigen, die heute gerne die Worte „Unsere Demokratie“ benutzen, haben in der Coronazeit eben diese mit Füßen getreten. Grundrechte wurden massiv eingeschränkt – und das pauschal, langandauernd, in großen Strecken unbegründet, menschenfeindlich und begleitet von einer Verschiebung staatlicher Machtstrukturen hin zu einer Diktatur. Das Grundgesetz hat in dieser Zeit nicht als wirksamer Schutz gegen staatliche Eingriffe funktioniert. Wer im Grundgesetz Schutz suchte, stand allein im Regen.

Ein Staat, der seine Grundrechte in der Krise relativiert, schafft einen Präzedenzfall. Und Präzedenzfälle verschwinden nicht. Sie bleiben.

Eine seriöse Aufarbeitung der Corona-Geschehnisse im Rahmen eines Untersuchungsausschusses – und nicht mit dem Papiertiger Enquete-Kommission –, eventuell gefolgt von juristischen Konsequenzen ist für das historische Bewusstsein der Gesellschaft ein Muss, damit so etwas nie, nie wieder… Aber wen interessiert das schon ... wenn ich mir beispielsweise die erneut erstarkte „Kriegstüchtigkeit“ so ansehe?

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Anmerkungen und Quellen

Zwei Bücher „Die großen Lügen“ (Themen: Corona, Ukraine, Klima, Sicherheit; Genre politisches Sachbuch) und „Reise zum höheren Selbst“ (Genre Ratgeber) nehme ich gerade in Angriff und sollen demnächst veröffentlicht werden. Als Basis für diese Bücher werden bestehende, diesbezügliche Artikel von mir herangezogen. Wenn Sie in einem dem Genre entsprechenden Verlag arbeiten – oder eine entsprechende Person in einem infrage kommenden Verlag kennen, der eines meiner beiden Bücher veröffentlichen könnte, wäre ich Ihnen für Ihre Hilfe sehr dankbar.

Ende März und Anfang April 2025 wurden meine beiden Bücher
Die Friedensuntüchtigen“ und „Im Taumel des Niedergangs“ veröffentlicht. Ende September 2024 erschien das Buch „Gefährliche Nullen – Kriegstreiber und Elitenvertreter“.

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Dank an den Autor für das Recht zur Veröffentlichung dieses Beitrags.

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Bild: Lupe über Schriftzug "Grundgesetz"
Bildquelle: DesignRage / shutterstock

(Auszug von RSS-Feed)
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