Extreme weather is not typically a concern for sporting events in the Bay Area. Extreme and potentially catastrophic natural events, on the other hand, that's a different story.
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Das Amtsgericht Würzburg spricht den AfD-Abgeordneten Daniel Halemba in zwei Punkten frei. Wegen Nötigung und Geldwäsche wird er jedoch zu einer Geldstrafe verurteilt. Welche Folgen hat das für seine Zukunft in der Partei?
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Lange lief die Entwicklung und Verbesserung der Rüstungsindustrie Ankaras unter dem internationalen Radar. Doch spätestens seit dem Ukrainekrieg ist die Türkei als ernst zu nehmender Waffenschmied auch global präsent. Dabei ist das nur ein Aspekt ihrer Sicherheitspolitik.
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Rüstungsindustrie der Türkei Vom kranken Mann zur Waffenmacht wurde veröffentlich auf JUNGE FREIHEIT.
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Markus Söder ist sich sicher: „Der Föderalismus ist so nicht mehr leistungsfähig.“ Deshalb will er Bundesländer zusammenlegen. Was zunächst gewagt klingt, könnte sich als gute Idee entpuppen.
Dieser Beitrag Länderfinanzausgleich Söder polemisiert – und hat doch nicht unrecht wurde veröffentlich auf JUNGE FREIHEIT.
Am 31. Mai 2022 geschah im Isar-Amper-Klinikum in München ein Verbrechen, das in seiner Brutalität und Tragik nicht nur die Angehörigen, sondern weite Teile der Öffentlichkeit erschütterte. Die 40-jährige Kamilla N., Patientin in der psychiatrischen Klinik, wurde von einem transsexuellen Mitpatienten auf grauenvolle Weise getötet – in einem Gebäude, das theoretisch Schutz und professionelle Betreuung garantieren sollte. Der Täter hatte die Tat vorher angekündigt.
Kamilla N. litt seit rund 17 Jahren an den Folgen von früherem Drogenmissbrauch. Die tragische Folge war eine chronische psychische Erkrankung. Trotz dieser Belastung bemühte sie sich mit Unterstützung ihrer Eltern um ein möglichst selbständiges Leben. Schließlich entschied sie sich für eine stationäre Behandlung im Isar-Amper-Klinikum, wo eine Langzeittherapie mit einer geplanten Dauer von zwölf Monaten vorgesehen war.
Der Täter, ein damals 33-jähriger Mann, wurde nur wenige Stunden vor der Tat in dieselbe Klinik eingewiesen. Er war polizeibekannt, mehrfach vorbestraft und bereits zuvor wegen massiver psychischer Auffälligkeiten in psychiatrischen Einrichtungen untergebracht gewesen. Bereits vor seiner Einweisung hatte er gegenüber Polizeibeamten mehrfach geäußert, einen Menschen töten zu wollen. Trotz dieser klaren Warnsignale wurde er auf einer gemischten Akutstation untergebracht, auf der er sich weitgehend frei bewegen konnte.
In den Tagen vor der Tat war es im Wohnumfeld des späteren Täters wiederholt zu Polizeieinsätzen gekommen. Nachbarn meldeten auffälliges Verhalten, laute Schreie und bedrohliche Situationen. Die Beamten trafen den Mann in Zuständen religiösen Wahns an, unter anderem bekleidet mit einem Vorhang, den er wie ein Gewand trug. Er äußerte sich über göttliche und teuflische Einflüsse. Am Morgen des 30. Mai, nur einen Tag vor der Tat, tötete der Mann zudem seinen eigenen Hund.
Trotz dieser Eskalationen wurde der Täter nach einer polizeilich veranlassten Einweisung lediglich in ein Zimmer auf derselben Station wie Kamilla N. gebracht. Eine engmaschige Überwachung oder eine Unterbringung unter erhöhten Sicherheitsauflagen erfolgte nicht. Sowohl am Aufnahmetag als auch am Morgen der Tat verweigerte der Mann mehrfach die Einnahme der ihm verordneten Medikamente und verhielt sich gegenüber dem Klinikpersonal aggressiv. Dennoch verblieb er auf der offenen Akutstation.
Als Detail am Rande ist anzuführen, dass sich der Täter “als Frau fühlte” und Frauenkleider getragen hat. Damit fällt er in ein Muster, das aktuell in Deutschland aus politisch-ideologischen Gründen “volles Verständnis” und eine Besserstellung gegenüber nicht-LGBTQ-Menschen garantiert.
Am Morgen des 31. Mai kam es schließlich zur Tat. Der Täter traf Kamilla N. auf dem Flur der Station, deutete sie im Rahmen seines Wahns als vom Teufel besessen. Zunächst ging er duschen, dann riss er eine Edelstahl-Stange aus der Decke seines Zimmers und drang in das Badezimmer der Frau ein. Dort schlug er mit seiner improvisierten Waffe mindestens vierundzwanzig Mal auf sie ein. Danach band er sie mit ihrem eigenen Pullover am Hals an den Handlauf der Dusche. Sie starb an Ersticken durch diese Fesselung und an eingeatmetem Blut aufgrund der schweren Kopfverletzungen.
An der Leiche führte der Täter schwere sexuelle Misshandlungen aus. Dann türmte er alle verfügbaren Gegenstände auf sein Opfer und zündete den Stapel an. Nach bisherigen Erkenntnissen zog sich die bestialische Untat über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde hin, ohne dass ein Eingreifen des Personals erfolgte. Dieses will erst durch den Alarm des Rauchmelders etwas vom Vorfall mitbekommen haben. Die Rekonstruktion des Geschehens gestaltete sich schwierig und zog sich über Monate hin.
Im anschließenden Sicherungsverfahren wurde der Täter aufgrund einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie als schuldunfähig eingestuft und im Maßregelvollzug untergebracht. Eine strafrechtliche Verantwortung kam damit nicht zustande.
Die Eltern von Kamilla N. kritisieren jedoch bis heute das Vorgehen der zuständigen Behörden. Ermittlungen wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen gegen Verantwortliche der Klinik wurden nach einem von der Staatsanwaltschaft beauftragten Gutachten eingestellt. Dieses Gutachten kam zu dem Schluss, dass keine strafrechtlich relevanten Pflichtverletzungen vorgelegen hätten. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde blieb erfolglos.
Daraufhin ließen die Eltern vom renommierten Psychiater Prof. Dr. Beine ein eigenes fachärztliches Gutachten erstellen, das zu deutlich anderen Ergebnissen gelangte. Dieses kommt zu dem Schluss, dass wesentliche fachärztliche Untersuchungen entweder nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurden und dass die Gefährlichkeit des Täters falsch eingeschätzt wurde. Zudem seien notwendige Sicherungsmaßnahmen unterlassen worden, obwohl konkrete Hinweise auf eine akute Gefährdung vorlagen.
Auf Basis dieses Gutachtens stellten die Eltern einen Antrag auf Klageerzwingung beim Oberlandesgericht München. Sie fordern eine vollständige juristische und institutionelle Aufarbeitung des Falls. Aus ihrer Sicht handelt es sich um ein systemisches Problem im Umgang mit hochgefährlichen psychisch kranken Straftätern innerhalb offener oder unzureichend gesicherter psychiatrischer Einrichtungen.
Doch die Klageerzwingung wurde abgelehnt, die Akte geschlossen – und damit erlosch die letzte Hoffnung auf die Ermittlung von Verantwortlichen und Gerechtigkeit für die ermordete Tochter. Die Forderung der Eltern nach Transparenz und Rechenschaft bleibt bestehen – nicht nur im Interesse der Familie, sondern im Interesse der öffentlichen Sicherheit.
Der Sachverhalt wird in größerem Detail auf dieser Homepage geschildert.
Kommunalpolitik gilt als Ort unmittelbarer Bürgernähe. Hier, so möchte man annehmen, sollten politische Beteiligung und demokratische Konkurrenz besonders niedrigschwellig organisiert sein. Die Realität der Kommunalwahlen in Bayern zeichnet jedoch ein anderes Bild. Wer hier als neue oder kleinere Partei antreten will, stößt auf ein Regelwerk, das weniger an Ermutigung zur Teilhabe erinnert als an ein Prüfverfahren mit ungewissem Ausgang. Von Alex Abramidis.
Die Hürden sind nicht zufällig hoch. Sie sind das Ergebnis politischer Entscheidungen, die formell mit Ordnung, Praktikabilität und „Übersichtlichkeit“ begründet werden – und faktisch den Zugang zum politischen Wettbewerb begrenzen.
Verfassungsrechtlich erlaubt – politisch problematisch
Das Grundgesetz schützt in Artikel 21 ausdrücklich die Freiheit zur Gründung politischer Parteien. Artikel 28 verpflichtet die Länder zudem auf demokratische Grundsätze auch auf kommunaler Ebene. Gleichzeitig hat die Rechtsprechung dem Gesetzgeber Spielräume eingeräumt, um für die Wahlzulassung einen Nachweis „hinreichender Unterstützung“ zu verlangen. Das Ziel: Schutz vor Missbrauch und vor einer vermeintlichen Zersplitterung der Stimmzettel.
Diese Logik findet sich auch im Bundeswahlgesetz (§ 18 BWG). Für Bundestagswahlen müssen Parteien ohne parlamentarische Vertretung Unterstützungsunterschriften vorlegen – bundeseinheitlich geregelt und mit klaren Fristen.
Problematisch wird es dort, wo Länder diese Spielräume maximal ausschöpfen. Bayern tut dies – insbesondere bei Kommunalwahlen.
Die Situation in Bayern
Während andere Bundesländer auf kommunaler Ebene überwiegend vergleichsweise moderate Zugangsvoraussetzungen kennen, setzt Bayern auf ein gestaffeltes und selektives System. Rechtsgrundlage ist das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG).
Parteien und Wählergruppen, die nicht im jeweiligen Gemeinderat oder Kreistag vertreten sind, gelten als „neue Wahlvorschlagsträger“ und müssen zusätzliche Unterstützungsunterschriften sammeln. Hinzu kommt eine gesetzlich vorgeschriebene räumliche Streuung innerhalb des Wahlgebiets – etwa über mehrere Stadtbezirke hinweg. Was theoretisch nach Repräsentativität klingt, wirkt praktisch wie ein Filter zugunsten etablierter Akteure.
Für die Kommunalwahlen am 8. März 2026 zeigt sich die Schieflage besonders deutlich: In München müssen neue Wahlvorschlagsträger 1.000 Unterstützungsunterschriften persönlich in Verwaltungsstellen leisten lassen. Parteien, die bereits im Gremium sitzen oder auf Bundes- bzw. Landesebene über fünf Prozent erzielt haben, sind davon vollständig befreit.
Damit wird nicht politische Unterstützung gemessen, sondern politischer Status reproduziert.
(Achtung: Die Frist für die Unterstützerunterschriften für die Kommunalwahlen in Bayern läuft am 19. Januar ab!)
Verwaltung als zusätzliche Hürde
Zu den gesetzlichen Anforderungen treten administrative Praktiken, die die Teilnahme weiter erschweren. Berichtet wird etwa von Wahlwerbe- und Informationsständen, die mit dem Verweis auf nicht existierende Bannmeilen aufgelöst wurden. In Aussicht gestellt wurde dabei sogar die nachträgliche Ungültigkeit bereits gesammelter Unterschriften – ein Mittel, das abschreckender kaum sein könnte.
Auch die Organisation der Unterstützungsleistung selbst wirkt wenig einladend. In München müssen Unterstützer teilweise bis in den vierten Stock des Kreisverwaltungsreferats, fernab von Laufkundschaft und Barrierefreiheit. Hinzu kommt eine weitgehend intransparente digitale Erfassung der Daten, bei der den Wahlvorschlagsträgern kaum Kontrollmöglichkeiten verbleiben.
Besonders problematisch ist der Ermessensspielraum der Verwaltung. Wenn Sachbearbeiter wechseln und Fristen oder Auslegungen plötzlich maximal restriktiv gehandhabt werden, entscheidet nicht mehr nur das Gesetz, sondern auch Verwaltungskultur über demokratische Teilhabe.
Demokratie als Privileg?
Formell ist all dies legal. Politisch wirft es jedoch Fragen auf. Wenn etablierte Parteien ohne jede Hürde antreten dürfen, während neue Akteure tausendfache Nachweise erbringen müssen, entsteht ein strukturelles Ungleichgewicht. Wettbewerb wird nicht verhindert, aber gezielt verlangsamt, verteuert und entmutigt.
Demokratie lebt jedoch nicht nur von Ordnung, sondern von Offenheit. Gerade auf kommunaler Ebene sollte gelten: Wer sich engagieren will, sollte nicht zuerst ein Verwaltungsverfahren bestehen müssen, das eher an Zugangskontrolle als an politische Beteiligung erinnert.
Bayern macht es neuen und kleinen Parteien nicht unmöglich, an Kommunalwahlen teilzunehmen – aber unnötig schwer. Und das ist in einer Demokratie ein Problem.
Transparenzhinweis: Der Autor ist stellvertretender Vorsitzender des Bezirksverbands Oberbayern des BSW.
Titelbild: Melinda Nagy
