von Thomas Henning | Teil 1
Eine schallende Ohrfeige für eine große Strafkammer? Eine nicht kurzweilige Besprechung der Entscheidungen der 3. Großen Strafkammer des Landgerichtes Konstanz vom 28.08.2025 zu dem Aktz.: 3 KLs 44 Js 19271/24 und des Oberlandesgerichtes Karlsruhe 3. Strafsenat vom 27. Januar 2026 Aktz.: 3 Ws 296/25
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Juli 2022 (2 BvR 1630/21) entschieden, dass routinemäßige, beaufsichtigte Urinkontrollen unter Entblößung des Genitals im Strafvollzug das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Gefangenen verletzen können. Solche intensiven Kontrollen sind nur bei konkretem Drogenverdacht verhältnismäßig, nicht jedoch als pauschale Maßnahme.
Die Kernpunkte der Entscheidung beinhalten die damit einhergehende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, denn die Beobachtung des Genitalbereichs bei der Urinabgabe stellt einen erheblichen Eingriff in das Schamgefühl und das Recht auf Intimsphäre dar.
Das Bundesverfassungsgericht macht in dieser Entscheidung überdeutlich, dass Alkoholkontrollen oder Alternative Maßnahmen wie Drogenscreenings zu bevorzugen sind.
Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Gefangenen und insbesondere auch im Maßregelvollzug Untergebrachten auf Schutz ihrer Intimsphäre und setzt hohe Hürden für die Praxis der Drogenscreenings in Justizvollzugsanstalten und in den Anstalten des Maßregelvollzuges.
Soweit scheinbar alles gut, das höchste deutsche Gericht hat gesprochen!
In der Maßregelvollzugseinrichtung in Reichenau ist die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, insbesondere mit der, in ihr wohnenden Reichweite und Bedeutung, zu keinem Zeitpunkt angekommen. Wozu auch!
In den meisten entwickelten Industriestaaten der westlichen Welt ist der Gesundheitssektor inzwischen der umsatzstärkste Wirtschaftszweig <Vgl. Irene Papanicolas/Liana R. Woskie/Ashish K. Jha, Health Care Spending in the United States and Other High-Income Countries, in: JAMA – Journal of the American Medical Association 10/2018, S. 1024–1039>.
In Deutschland ist eine beständige Kommerzialisierung der Kliniken zu beobachten, die für die gerichtlich angeordnete Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB, nach § 126a StPO, die einstweilige Unterbringung § 331 FamFG und andere Formen der Unterbringung zuständig sind.
Die ambivalente Haltung gegenüber psychisch Kranken hat etwa der 2011/12 publik gewordene „Fall Gustl Mollath“ ebenso wie der „Fall von Ulvi Kulac“ deutlich gemacht wie die aktuelle Debatte um das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz in Bayern
<unter anderem dazu: Florian Bruns, Der gefährliche Irre in unseren Köpfen, 28.4.2018,
http://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2018-04/psychiatrie-gesetz-bayern-psychkhg-stigmatisierung-psychisch-kranke-nationalsozialismus>.
Man beachte aber derzeit auch die Diskussion um den ehemaligen Polizeibeamten Thomas Krebs, welcher sich eingerechnet den Zeitraum der Unterbringung nach § 126a StPO, weit über sechs Jahre im Maßregelvollzug befindet: (1).
Angesichts der nicht so weit zurückliegenden Vergangenheit, der Massenvernichtung von „unwertem Leben“ im dritten Reich obliegt es dem Rechtsstaat, insbesondere in diesem Bereich, eine lückenlose Kontrolle der Maßnahmen und Formen der Unterbringungen zu etablieren, die zumindest den Untergebrachten deren Würde belassen und nicht zielgerichtet diese zu verletzen.
Geht man davon aus, dass pro Tag einer Unterbringung ca. 1000,00 € anfallen, sollte eine rechtstaatlich akzeptable Form der Unterbringung an sich auch kein Problem abbilden.
In der Realität gestaltet sich dies allerdings gänzlich anders. Denn und das ist der Fakt, wir sperren weg, egal unter welchen Bedingungen (2).
In den Focus rückt hier die Kontrolle durch eigens hierzu geschaffene Rechtsgrundlagen und insbesondere die Überprüfung von Maßnahmen durch Gerichte.
Die beiden hier zu besprechenden Entscheidungen sind – bezogen auf den Beschluss des Landgerichtes Konstanz der dort tätig gewordenen Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern – nicht nur ein Paradebeispiel wie es nicht „laufen sollte“, sondern geben Anlass zu der begründeten Besorgnis, dass Grundrechte von Untergebrachten zumindest für diese Strafkammer in diesem Fall keinerlei tatsächliche Bedeutung entfalten, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes eh keine Rolle spielt und man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass hier von einer richterlichen Unabhängigkeit weder gesprochen werden kann noch von der Befolgung des Eides:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
Blickt man in die Entscheidung der großen Strafkammer, haben dort möglicherweise drei Richter, eine Offenlegung wer dem Inhalt der Entscheidung zugestimmt hat oder dagegen votierte gibt es nicht <Hans-Heiner Kühne, Beratungsgeheimnis, in: Strafprozessrecht, Eine systematische Darstellung des deutschen und europäischen Strafverfahrensrechts, C.F. Müller, Heidelberg 2010, S. 595>, dem Inhalt des Beschlusses zugestimmt.
Hier muss man bei der Entscheidung des Landgerichtes folgendes sehen. Das Landgericht hat die gestellten Anträge als „Strafvollstreckungskammer“ firmiert. Tatsächlich handelte sich um Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 126a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 119a Absatz 1 Satz 1 StPO, denn der Untergebrachte war nach § 126a StPO vorläufig untergebracht.
Hinzu tritt, dass bei einem Verfahren nach § 109 ff. StVollzG die zuständige Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit einem Richter und nicht als Kammer mit drei Richtern entscheidet. Hierbei kann man durchaus die begründete Frage stellen, weshalb ein Spruchkörper aus drei Richtern dies nicht hat erkennen können.
Dies wirft zugleich die Frage auf, wie es möglich sein kann, dass eine große Strafkammer in vollständiger Unkenntnis des rechtlich Gegebenen so handelt.
Immerhin hatte das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 05.04.2016 (2 Ws 90/16) bereits unmissverständlich klargestellt, dass bei einer einstweiligen Unterbringung die Anwendung des Strafvollzugsrechtes keine Anwendung finden kann, weil sich bereits aus § 1 StVollzG ergebe, was im Übrigen auch einleuchtet, nur den Vollzug rechtskräftig angeordneter Maßregeln erfasst.
Wozu Sachverhalte aufklären, wenn man es sich einfach machen kann?
Es ist diese immer mal wieder zu beobachtende „merkwürdige Verbundenheit“ zwischen RichternInnen und Institutionen wie die des Maßregel- als auch Strafvollzuges, welche oft unter Kritik fiel
<Johannes Feest: Definitionsmacht, Renitenz und Abolitionismus, Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2020>.
Die der richterlichen Kontrolle unterfallenden Institutionen wie die des Straf- als auch Maßregelvollzuges, die selbstverständlich darum wissen, dass deren Sachvortrag in der Regel als gegeben angesehen wird und nur eher selten eine tatsächliche inhaltliche Aufklärung betreiben, können so auf einem besonders hohen Niveau rechtswidrig agieren.
Das in der Sache hier, wenn der Untergebrachte sich weigert eine offenkundige und offensichtliche rechtswidrige Anordnung einer menschenunwürdigen Gestaltung einer Urinkontrolle zu befolgen, dann auch noch weiterhin vollständig rechtswidrig Zimmerarrest verhängt wird, man also mittels „einer Freiheitsberaubung in der Unfreiheit“ diese rechtswidrige Anordnung durchzusetzen sucht, wird Gegenstand weiter strafrechtlicher Ermittlungen sein.
So beinhaltet das Handeln der Klinik, insbesondere in Bezug auf die Inhalte in den abgegebenen Erklärungen ein Blendvisier, dass deren vorsätzlich rechts- als auch verfassungswidriges Handeln nicht nur zu rechtfertigen sucht, sondern damit man dieses ungebrochen fortsetzen kann.
Daran beteiligt – man meint selbstverständlich – natürlich auch die hier tätigen Staatsanwaltschaften. Ohne Frage handelte es sich hier bei dem Handeln der Klinik um Straftaten, die geahndet werden müssen.
Das bei der Staatsanwaltschaft Koblenz geführte Ermittlungsverfahren (Aktz.: 44 Js 23830/25) wurde nach einer Einholung einer „Stellungnahme“ der Klinik unter Abstellung auf den Inhalt derselben eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde verworfen.
Immerhin waren zu diesem Zeitpunkt drei Richter und zwei Staatsanwaltschaften mit dem Sachverhalt befasst.
Überspitzt formuliert kann man anmerken, dass in der Sache alles getan wurde, um den Sachverhalt nicht aufzuklären, und wen interessieren schon vorsätzliche rechtswidrige Handlungen, die einen Untergebrachten betreffen?
Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat sich durch dieses Blendvisier nicht täuschen lassen.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe
3 Ws 296/25
3. Strafsenat
Beschluss
In dem Sicherungsverfahren
– Betroffener und Antragsteller –
gegen
– Antragsgegner –
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 3. Strafsenat – am 27. Januar 2026 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 28.08.2025 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die am 10.07.2025, am 17.07.2025, am 06.08.2025 und am 10.08.2025 erfolgten Anordnungen der Abgabe einer Urinprobe dergestalt, dass der Antragsteller Urin unter ständiger Beobachtung seines entblößten Intimbereichs abzugeben hat, rechtswidrig waren.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Antragsteller darin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Mit Urteil vom 27.05.2025 ordnete das Landgericht Konstanz gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Gleichzeitig ordnete es seine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO an, die seit dem 27.05.2025 im ZfP Reichenau vollzogen wird. Das Urteil ist seit dem 28.10.2025 rechtskräftig.
Am 10.07.2025, am 17.07.2025, am 06.08.2025 und am 10.08.2025 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Abgabe von Urinkontrollen auf, jeweils mit der Maßgabe, dass die Urinkontrollen dergestalt abzugeben sind, dass ein Pfleger durchgängig einen Blick auf die entblößten Genitalien des Antragstellers richtet.
Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Anordnungen stellen gewichtige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Sie verletzen den Antragsteller in seinem Recht auf Intimsphäre und Schamgefühl.
Die Anwendung des Ermessens begegnet durchgreifenden Bedenken, da mildere Mittel nicht geprüft wurden. Die Durchführung der Urinkontrollen mittels Marker ist möglich und wurde später auch angewandt.
Damit sind die angeordneten Maßnahmen rechtswidrig.
Mit einem Urteil von erheblicher Tragweite hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Wohnungsmakler wegen Diskriminierung aus ethnischen Gründen zu Schadensersatz verurteilt werden darf, wenn Anfragen unter „ausländisch klingenden“ Namen abgelehnt, unter deutschen Namen jedoch akzeptiert werden. Der Makler muss der abgewiesenen Mietinteressentin 3.000 Euro Entschädigung zahlen, wie aus einer aktuellen Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht.
Ausgangspunkt des Verfahrens waren mehrere Online-Anfragen zu Wohnungsbesichtigungen. Die Klägerin hatte sich zunächst unter ihrem echten, pakistanisch klingenden Namen beworben – ohne Erfolg. Weitere Anfragen unter ähnlich klingenden Namen blieben ebenfalls unbeantwortet. Erst als identische Anfragen mit deutschen Nachnamen wie „Schneider“ oder „Schmidt“ gestellt wurden, bot der Makler Besichtigungstermine an. Für den Bundesgerichtshof genügte dieser Vergleich, um eine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft anzunehmen.
Bemerkenswert ist dabei, dass der BGH ausdrücklich akzeptiert, dass die Klägerin selbst oder mit Hilfe Dritter gezielt Anfragen unter falschem Namen stellte, um genau diesen Effekt zu erzeugen. Darin sieht das Gericht kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Der Makler sei als Akteur auf dem Wohnungsmarkt unmittelbar an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gebunden und hafte eigenständig – unabhängig davon, ob auch der Vermieter verantwortlich gemacht werden könnte.
Das Urteil stärkt die Position von Bewerbern erheblich. Bereits Indizien reichen aus, um die Beweislast vollständig auf den Makler zu verlagern. Dieser muss dann nachweisen, dass keinerlei Diskriminierung vorlag – ein praktisch kaum erfüllbares Unterfangen, da interne Abläufe, Priorisierungen oder zeitliche Zufälle kaum gerichtsfest belegbar sind.
Beweisprovokation wird zur neuen Normalität
Gerade hier liegt der Kern der Kritik. Der Bundesgerichtshof wertet gezielte Testanfragen unter falschem Namen nicht als problematisch, sondern macht sie faktisch zum anerkannten Beweismittel. Damit wird ein System geschaffen, in dem nicht mehr reales Fehlverhalten nachgewiesen werden muss, sondern der bloße Eindruck genügt. Der Übergang von Rechtsdurchsetzung zu gezielter Anspruchserzeugung ist fließend.
Zugleich wird der Schadensbegriff massiv ausgeweitet. Die Nicht-Einladung zu einer Wohnungsbesichtigung – ein alltäglicher Vorgang auf einem überlasteten Markt – wird mit einer empfindlichen Geldentschädigung sanktioniert. Das setzt Anreize, nicht mehr primär Wohnraum zu suchen, sondern Konstellationen zu konstruieren, die juristisch verwertbar sind.
Auch die eigenständige Haftung des Maklers wirft Fragen auf. Makler agieren im Auftrag, nicht als politische Akteure. Sie nun zu Trägern eines umfassenden Gesinnungsverdachts zu machen, verschiebt Risiken einseitig und dürfte die Bereitschaft, Wohnraum überhaupt zu vermitteln, weiter senken.
Unterm Strich wirkt das Urteil weniger ausgleichend als eskalierend. Es schafft keine Klarheit, sondern neue Unsicherheit – und es trägt dazu bei, dass der ohnehin angespannte Wohnungsmarkt zusätzlich durch Misstrauen, juristische Vorsicht und Rückzug belastet wird. Statt Rechtssicherheit liefert Karlsruhe ein Signal: Schon der falsche Name kann teuer werden.
Nachdem die Berichterstattung angelaufen ist, kommt weitere Bewegung in den Fall Thomas Krebs. Der Ex-Polizist sitzt seit nahezu sechs Jahren im Maßregelvollzug unter unwürdigen Bedingungen. Wäre er für die Anlasstat im normalen Strafvollzug gelandet, befände er sich längst wieder in Freiheit, im Maßregelvollzug aber kann sein Aufenthalt immer wieder verlängert werden. So lange die Öffentlichkeit wegschaut, tut sich in solchen Fällen wenig, wie wir aus Erfahrung wissen. Jetzt endlich muss sich auch der bayrische Landtag mit dem Skandal befassen.
Am Mittwoch, dem 04.02.2026 ist die Petition (Beschwerde über Forensische Abteilung des BKH Lohr am Main) zur Behandlung in einer nichtöffentlichen Sitzung vorgesehen, wie es in einer Mitteilung an den Petenten heißt, der sich des Falls angenommen hat.
Gut ein halbes Jahr nach der Eingabe steht nun also ein Termin fest. Doch wie immer ist noch jede Menge Spielraum vorhanden. In der Nachricht an den Petenten heißt es nämlich weiter:
Das Landtagsamt kann nicht garantieren, dass die vorgesehenen Tagesordnungspunkte auch tatsächlich erledigt werden. Es besteht also durchaus die Möglichkeit, dass die Beratung Ihrer Petition auf eine der folgenden Sitzungen verschoben wird. Dies liegt ganz im Ermessen des Ausschusses. Über einen eventuell neuen Termin würden wir Sie informieren.
In anderen Fällen kam man durchaus schneller zu einer Entscheidung, zum Beispiel den Messerattentäter von Aschaffenburg wieder aus derselben Klinik zu entlassen, in der Thomas Krebs noch immer festsitzt. Gibt es etwa Doppelstandards? Und wer begutachtet solche tatsächlich schweren Gewalttäter und erteilt ihnen wider besseren Wissens eine positive Sozialprognose?
Wir werden weiter recherchieren, insbesondere auch zur Beteiligung gewisser Gutachter, die wir schon aus anderen Fällen kennen und Auskünfte, die man uns verweigert, einzuklagen versuchen.
Dr. Bianca Witzschel muss demnächst eine Gefängnisstrafe antreten. Was hat zur Verurteilung geführt? Kann man die Strafe noch abwehren? Dr. Bianca Witzschel, Ärztin, Pharmakologin, Toxikologin ist gerade in aller Munde: Nach 16 Monaten Untersuchungshaft muss sie nun eine Gefängnisstrafe antreten - zwei Jahre und acht Monate für die Ausstellung von „unrichtigen Attesten“. Der Fall ist [...]
Der Beitrag Menschen, Schicksale: Dr. Bianca Wiztschel im Interview erschien zuerst unter tkp.at.
Eine Klage vor einem US-Bundesgericht erhebt schwere Vorwürfe gegen WhatsApp und den Mutterkonzern Meta: Die vielbeschworene Ende-zu-Ende-Verschlüsselung soll in der Praxis nicht existieren. Interne Mitarbeiter könnten demnach Nutzer-Chats in Echtzeit mitlesen – ohne technische Hürden, berichtet Bloomberg.
Laut der 51-seitigen Klageschrift reicht demnach ein interner „Task“ aus, um einem Meta-Ingenieur Zugriff auf komplette WhatsApp-Verläufe zu verschaffen. Nachrichten sollen direkt in internen Widgets erscheinen – unverschlüsselt, in Echtzeit und rückwirkend bis zur Kontoerstellung. Selbst als gelöscht geltende Inhalte seien abrufbar. Eine gesonderte Entschlüsselung sei nicht notwendig.
Die Klage beruft sich auf interne Whistleblower, die schildern, dass Zugriffe routinemäßig und ohne nennenswerte Kontrolle erfolgen. Meta-Mitarbeiter könnten anhand der einheitlichen User-ID auf sämtliche WhatsApp-Nachrichten zugreifen – unabhängig von Zeit, Ort oder Inhalt.
Meta weist die Vorwürfe scharf zurück und behauptet, diese seien „absurd“ und „frei erfunden“. WhatsApp sei seit Jahren mit dem Signal-Protokoll abgesichert, die Klage sei haltlos, man prüfe Gegenklagen. Technische Beweise legt allerdings keine der beiden Seiten öffentlich vor.
Gleichzeitig stellt sich für viele Nutzer die Frage nach sicheren Alternativen. Signal gilt als besonders transparent, da der Quellcode offenliegt und die App kaum Metadaten speichert. Threema setzt auf Datensparsamkeit, Server in der Schweiz und funktioniert sogar ohne Telefonnummer. Telegram bietet zwar hohe Reichweite, setzt jedoch standardmäßig nicht auf echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, sondern nur in optionalen „Secret Chats“. Auch Apple Nachrichten (iMessage) wird häufig als sichere Option genannt: Die Kommunikation zwischen Apple-Geräten ist zwar Ende-zu-Ende-verschlüsselt, doch aktivierte iCloud-Backups ermöglichen Apple technisch den Zugriff auf die Inhalte. Erst mit erweiterten Datenschutzfunktionen lässt sich dieses Risiko einschränken. Wer Wert auf maximale Vertraulichkeit legt, kommt daher nicht umhin, sich abseits von WhatsApp neu zu orientieren oder im Zweifelsfall ganz auf Messenger zu verzichten.
